Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00730




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 20. Februar 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1953 geborene X.___ meldete sich am 26. Juni 2013 – unter Hinweis auf eine Rhizarthrose – zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte am 29. November 2013 einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein (Urk. 6/17). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 3. Februar 2014 (Urk. 6/21) verfügte sie in der Folge am 14. November 2014 – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 25 % - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 6/46). Die von der Versicherten hiegegen am 12. Dezember 2014 im Prozess Nummer IV.2014.01317 erhobene Beschwerde (Urk. 6/49 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. November 2015 (Urk. 6/52) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese das massgebende hypothetische Valideneinkommen neu ermittle und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge zur Festlegung des Valideneinkommens am 5. Februar 2016 eine Stellungnahme ihres Abklärungsdiensts ein (Urk. 6/59 S. 2) und stellte der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 16. März 2016 (Urk. 6/60) – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 28 % - die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Auf hiegegen von der Versicherten erhobenen Einwand (Urk. 6/68) hin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) – nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38 % – an der Rentenverweigerung fest.


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 22. Juni 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

    „Es sei die Beschwerdegegnerin – nach ergänzenden medizinischen  Abklärungen – zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab  1. Dezember 2013 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und  auszurichten,

     unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der  Beschwerdegegnerin.“

    Die IV-Stelle schloss am 3. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 5. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die erneute Rentenverweigerung damit, dass mit der Operation der rechten Hand keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Postoperativ sei lediglich mit einer Arbeitsunfähigkeit für manuell fordernde Tätigkeiten während vier bis fünf Monaten zu rechnen; in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nach wie vor von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf den Durchschnittswert der – vor dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 – in den Jahren 2005 bis 2007 und 2009 (das 2008 generierte Salär werde aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle ausser Acht gelassen) erzielten Einkommen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 83‘430.54. Setze man dieses in Bezug zum Invalideneinkommen von Fr. 51‘609.40, resultiere eine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein rentenausschliessenderInvaliditätsgrad von 38 % (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide mittlerweile auch an der rechten Hand an einer Rhizarthrose, die sich innert eines Jahrs derart verschlechtert habe, dass am 12. April 2016 ein operativer Eingriff erforderlich gewesen sei. Postoperativ sei einige Monate mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Da die IV-Stelle es – in Verletzung der Untersuchungsmaxime – unterlassen habe, Abklärungen bezüglich des Ergebnisses der Operation und der Auswirkungen der Rhizarthrose auf die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor und nach dem fraglichen Eingriff zu treffen, sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie das Versäumte nachhole und hernach neu über den Rentenanspruch befinde (Urk. 1 S. 6 f.).

    Was den Einkommensvergleich anbelange, seien auch die mutmasslich ohne Gesundheitsschaden in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Einkommen zu berücksichtigen, die Einkünfte im Jahr 2005 dagegen ausser Acht zu lassen und das Valideneinkommen dementsprechend auf Fr. 94‘951.47 festzusetzen (S. 4 f.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei schliesslich ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, weshalb sich für die Zeit vor Eintritt der durch die Rhizarthrose rechts bedingten gesundheitlichen Verschlechterung ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 40‘744.28 und folglich ein Invaliditätsgrad von jedenfalls 57 % ergebe (S. 6 und S. 8). Sie habe daher ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine „angemessene Invalidenrente“, die aufgrund der zwischenzeitlichen gesundheitlichen Verschlechterung noch angemessen zu erhöhen sei (S. 8).


3.

3.1

3.1.1    In medizinischer Hinsicht gelangte das hiesige Gericht im Urteil vom 23. November 2015 im Prozess Nr. IV.2014.01317 (Urk. 6/52) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus physischer Sicht aufgrund des verbleibenden Schadens an der linken Hand in der angestammten Tätigkeit als Masseurin und Gartenarchitektin höchstens noch eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % aufweise. In einer der funktionellen Einschränkung der linken Hand Rechnung tragenden Tätigkeit sei sie indes – spätestens seit Ablauf des Wartejahres im Juli 2013 – zu 100 % arbeitsfähig. Einen sich (in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Gesundheitsschaden hielt das Gericht nicht für ausgewiesen.

3.1.2    Seit dem Urteil vom 23. November 2015 im Prozess Nummer IV.2014.01317 (Urk. 6/52) ist es gemäss der Beschwerdeführerin insofern zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen, als neu auch an der rechten Hand eine Rhizarthrose besteht (Urk. 1 S. 6 f.). Diesbezüglich hielt PD Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, am 1. April 2016 fest, am 12. April 2016 sei ein operativer Eingriff an der rechten Hand vorgesehen (vgl. auch Schreiben Klinik Z.___ vom 1. April 2016, Urk 6/69). Zwar prognostizierte der genannte Chirurg im Anschluss an den fraglichen Eingriff für vier bis fünf Monate eine Arbeitsunfähigkeit, diese betrifft indes – ausschliesslich (vgl. Urk. 1 S. 7) – manuell fordernde Berufe, insbesondere den Massageberuf (Urk. 6/64). Der Umstand, dass die Beschwerden an der rechten Hand nach Einschätzung von PD Dr. Y.___ eine Operation erforderlich machten, lässt entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht auf eine präoperativ bestandene Arbeitsunfähigkeit schliessen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund der linksseitigen Rhizarthrose lediglich noch für Tätigkeiten, die keine hohen manuellen Anforderungen stellen, voll arbeitsfähig ist und ihr der Berufswechsel von der bisherigen selbständigen in eine unselbständige Erwerbstätigkeit objektiv und subjektiv zumutbar ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. November 2015 im Prozess Nummer IV.2014.01317 E. 4.2 [Ur. 6/52]) bedeutet die (prospektiv) für die Dauer von vier bis fünf Monaten postoperativ attestierte Einschränkung auch betreffend die rechte Hand keine anspruchsrelevante Verschlechterung.

    Aufgrund der vorhandenen Akten hatte die Beschwerdegegnerin – entgegen den einschlägigen und unsubstantiierten Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und S. 6 ff.) keinen Anlass, weitergehende Abklärungen diesbezüglich zu treffen, zumal die ab der Operation vom 12. April 2016 (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 6/69) – für die rechte Hand belastende Tätigkeiten – bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) erst rund anderthalb Monate andauerte und folglich schon aus zeitlichen Gründen nicht anspruchsrelevant war (vgl. E. 1.5; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen). Sollte der fragliche operative Eingriff – entgegen den Erwartungen des Chirurgen PD Dr. Y.___zwischenzeitlich dennoch zu einer dauerhaften wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt haben, steht es der Beschwerdeführerin frei, der Beschwerdegegnerin die entsprechende gesundheitliche Veränderung zu gegebener Zeit (unter Beilage entsprechender medizinischer Berichte) zu melden.

3.2

3.2.1    Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin ursprünglich aufgrund des in den Jahren 2009 bis 2011 durchschnittlich erzielten Betriebsgewinns von Fr. 62‘336.-- und der bis 2013 eingetretenen Nominallohnentwicklung sowie jährlicher AHV-Beiträge von Fr. 6‘047.-- von einem Valideneinkommen von Fr. 68‘383.-- aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/17 S. 5 ff., Urk. 6/18). Dieser Betrag kann – wie im Urteil vom 23. November 2015 im Prozess Nr. IV.2014.01317 (Urk. 6/52 E. 4.3) dargelegt - insofern nicht mit dem im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Einkommen gleichgesetzt werden, als die Beschwerdeführerin schon während der genannten Zeitperiode längere Phasen unfall- beziehungsweise krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufwies, deretwegen ihr – im Betriebsgewinn nicht enthaltene und betraglich auch nicht mit dem hypothetischen Lohnausfall identische – Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 6/26).

3.2.2    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stellte die IV-Stelle auf den Durchschnitt der im Auszug aus dem individuellen Konto der AHV (IK) verzeichneten Löhne für die Jahre 2005 bis 2009 (ausschliesslich des Jahres 2008, in dem die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt einen Lohnausfall zu verzeichnen hatte) ab und ermittelte so – unter Berücksichtigung der bis 2013 eingetretenen Nominallohnentwicklung – ein Valideneinkommen von Fr. 83‘430.55 (vgl. Urk. 6/59 S. 2 und Urk. 6/71 S. 4). Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen für die fraglichen Jahre aufgrund der Einträge im IK-Auszug bestimmte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3 mit Hinweisen). Allerdings hat sie die vor Eintritt der Invalidität zuletzt in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Einkünfte gänzlich ausser Acht gelassen. Zwar sind die für diese beiden Jahre im IK-Auszug verzeichneten Einkommen – wie im Urteil vom 23. November 2015 im Prozess Nummer IV.2014.01317 (Urk. 6/52 E. 4.3) dargelegt – aufgrund der darin enthaltenen Taggelder nicht massgebend. Die IV-Stelle wäre indes gehalten gewesen, aufgrund der Jahresabschlüsse und der Taggeldabrechnungen sowie allenfalls weiterer Unterlagen zu eruieren, welches Einkommen die Beschwerdeführerin in diesen Jahren ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielt hätte. Bei der Berechnung des Valideneinkommens hätte sie davon allfällige ausserordentliche Entgelte, mit denen auch bei guter Gesundheit inskünftig nicht mehr hätte gerechnet werden können, in Abzug zu bringen gehabt (vgl. Urteil vom 23. November 2015 im Prozess Nummer IV.2014.01317 E. 4.3 [Urk. 6/52)].

3.3    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen betreffend das Valideneinkommen nachhole und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


5.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer