Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00737




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 19. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 11. August 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00286 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde von X.___, geboren 1970, gegen die Nichteintretensverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2015 (Urk. 9/119) gut und wies die Sache an die IVStelle zurück, damit sie auf das Leistungsbegehren der Versicherten eintrete und dieses materiell prüfe (vgl. Urk. 9/126 Dispositiv Ziff. 1).

    In der Folge holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 9/131) ein und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/135) mit Verfügung vom 25. Mai 2016 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/140 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen und psychiatrischer Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die erneute Prüfung des Rentenanspruchs keinerlei Veränderung im Gesundheitszustand habe erkennen lassen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht arbeitsfähig für ausgesprochene körperliche Schwerarbeit. Für eine den leichten Behinderungen angepasste Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen würde. Bei gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnendem Validen- und Invalideneinkommen resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invaliditätsgrad von 37 %, bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, gestützt auf den wenig ausführlichen Bericht des Y.___ vom 11. und 16. Dezember 2015 lasse sich eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Leidens weder bejahen noch verneinen. Dasselbe gelte auch für den Bericht vom Januar 2015. Auch die anschliessende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) genüge den beweisrechtlichen Anforderungen nicht, und die Beweiswürdigung sei damit weder umfassend noch pflichtgemäss erfolgt (S. 9 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, und in diesem Zusammenhang, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.


3.    

3.1    Der relevante Vergleichszeitpunkt zur Prüfung, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in revisionsrelevanter Weise verändert hat, bildet gemäss den Ausführungen im Urteil vom 11. August 2015, auf welche verwiesen wird, der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 9/40 und Urk. 9/44), welche sich auf das Gutachten des Z.___ vom Oktober 2006 (Urk. 9/27) stützte (vgl. Urk. 9/126 E. 3.1).

3.2    Die Gutachter des Z.___ erstatteten am 2. Oktober 2006 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/27/1-20). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4):

- diffuses, generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat

- Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS), statische Rückenschmerzen

- mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung, ICD-10 F32.10

- Essstörung mit nächtlichem Binge-Eating ohne Erbrechen, ICD-10 F50.9

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Adipositas Grad III (BMI = 44 kg/m2), anamnestisch eine Hypertonie, eine behandelte Hyperlipidämie und eine chronische Cephalea (S. 16 Ziff. 4).

    Bezüglich ihrer Gemütsverfassung habe die Versicherte ausgeführt, dass sie oft nervös sei und rasch aufbrause. Sie habe wenig ausserhäusliche Kontakte, am ehesten noch mit ihrem Bruder. Manchmal ziehe sie sich ganz in ihre Wohnung zurück und wolle niemanden sehen. In der Nacht leide sie unter schlechten Träumen. Zu ihren jetzigen Beschwerden habe sie ausgeführt, sie habe fast jeden Tag Kopfschmerzen, die im Hinterkopf und Scheitel lokalisiert seien (S. 6 oben). Ferner leide sie unter lumbalen Rückenschmerzen beim Gehen und beim Sitzen, aber auch beim Bücken. Manchmal strahlten die Rückenschmerzen in Form von Ameisenlaufen ins rechte Bein in den Oberschenkel bis ins Knie aus. Das rechte Knie sei seit etwa 10 Jahren immer wieder geschwollen und schmerze bei längerem Gehen. Ferner fühle sie sich nervös, sei ungeduldig und habe manchmal Angstanfälle zum Beispiel im Lift oder in der Migros, wenn viele Leute an der Kasse warten würden. Sie schwitze dann plötzlich stark (S. 6 Mitte).

    Die Gutachter führten aus, bei weitgehendem Fehlen von relevanten somatischen Befunden sei aus rein rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauernde Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben von Lasten über 8 kg beziehungsweise Einzellasten von über 15 kg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 17 f. unten). Insbesondere bestehe keine relevante Funktionsstörung im Bereich des Achsenskeletts, der Gelenke oder des Nervensystems (S. 18 oben).

    Bei der psychiatrischen Exploration sei die Versicherte bewusstseinsklar und orientiert gewesen. Im Gespräch fänden sich leichte Konzentrationsstörungen bei intaktem Gedächtnis. Im formalen Gedankengang sei sie geordnet und habe von ihren eindrücklichen Eheproblemen berichtet, welche auch schambesetzt seien. Es handle sich um massive Gewalt in der Ehe mit mehreren Versuchen, dieselbe wieder zu kitten. Es hätten keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Der affektive Rapport sei herstellbar. In der Affektivität sei die Beschwerdeführerin ratlos und gedrückt. Es bestehe ein vermindertes Selbstwertgefühl und es sei ein sozialer Rückzug beschrieben worden, ebenso Suizidgedanken und aggressive Gedankeninhalte. Daneben vermerke sie auch selbst weitere depressive Symptome wie phasenweise Interessen- und Lustlosigkeit, sozialer Rückzug und Suizidgedanken. Im Rahmen dieses depressiven Zustandsbildes seien auch die wechselnden Schmerzen der Versicherten zu sehen. Zurzeit handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung sowie um eine Essstörung mit nächtlichem Binge-Eating ohne Erbrechen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht um 20 bis 30 % eingeschränkt (S. 18 Mitte).

    Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für ausgesprochen körperliche Schwerarbeit nicht arbeitsfähig. Für eine den leichten Behinderungen angepasste Tätigkeit, das heisse leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten ohne länger dauernde Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben von Lasten über 8 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in dieser angepassten Tätigkeit beruhe auf den psychiatrischen Befunden beziehungsweise der daraus resultierenden verminderten Belastbarkeit (S. 18 unten). Für die Versicherte wäre eine psychotherapeutische ambulante Behandlung hilfreich und angezeigt (S. 19 Ziff. 6).

    Die Gutachter führten aus, sie könnten aufgrund der Akten und der anamnestischen Angaben nicht genau sagen, seit wann die Einschränkung der Arbeitshigkeit bestehe. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, beschreibe in seinem Bericht vom 1. März 2003 eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 %. Bei ihrer Untersuchung sei jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höher einzuschätzen, nämlich auf 70 %. Im Haushalt, wo sich die Versicherte die Arbeit selber einteilen und manchmal auch verschieben oder die Hilfe der Kinder beanspruchen könne, sei die Arbeitsfähigkeit ihren Erachtens nicht eingeschränkt (S. 19 Ziff. 1).


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin meldete sich erneut am 20. August 2014 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/99). Zu den zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 11. August 2015 (Urk. 9/126) bereits bekannten Berichten der Fachpersonen Y.___ vom Oktober 2014 (Urk. 9/105) und vom Januar 2015 (Urk. 9/117) hielt das Gericht fest, dass sich der Bericht vom Oktober 2014 weitgehend in einer Auflistung von subjektiven Beschwerdeanagaben und der schon bekannten Beschwerden erschöpfe, währenddem sich dem Bericht des Y.___ vom Januar 2015 gewisse Anhaltspunkte für einen allenfalls verschlechterten psychischen Gesundheitszustand entnehmen liessen (vgl. Urk. 9/126 E. 5.2). Aufgrund der vom Gericht aufgezeigten Gegebenheiten wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen weiteren, nachfolgend aufgeführten Bericht der Fachpersonen des Y.___ ein (Urk. 9/131).

4.2    B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, klinischer Psychologe und Supervisor, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 9/131/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Adipositas per magna (BMI = 39)

- Diabetes mellitus Typ II

- Fibromyalgie

    Die Fachpersonen führten aus, wegen vollständig dereguliertem Tagesablauf infolge der Schmerzen bestünden keine Belastbarkeit und kein Durchhaltevermögen und es sei keine gerichtete Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7). Die Patientin klage, seit 2007 und bis heute nach wie vor unter Depressionen, Ängsten vor allem nachts (verstorbener Exmann erscheine im Traum), Vergesslichkeit, unter Konzentrationsstörungen, sozialer Isolation, Sinnlosigkeitsgedanken, Lust- und Interessenlosigkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Gedankenkreisen, Energielosigkeit, Apathie, Affektlabilität, geringer Frustrationsintoleranz, Schuldgefühlen, Schlafstörungen und unter der Zunahme von Appetit zu leiden. Somatisch leide sie gemäss ihren Angaben an einem Diabetes mellitus Typ II, an Fibromyalgie, Verspannungen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS mit Ausstrahlung, an Spannungskopfschmerzen und prolongierten Menstruationen, wobei zwei Myome befunden worden seien. Psychosozial belastend seien die Scheidung, der Tod des Exmannes vom April 2012 sowie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2012 bis heute (S. 1).

    Die Fachpersonen des Y.___ führten aus, aus Sicht der Patientin hingen die Beschwerden einerseits mit der körperlichen Erkrankung (Fibromyalgie, Hypertonie, Diabetes etc.), andererseits mit den Stressoren im Leben (Armut in der Kindheit, Krieg, multiple, repetitive Verlusterfahrungen von Geschwistern) zusammen. Es bestehe eine deutliche Chronifizierung und die Prognose sei in Anbetracht der zunehmenden Schmerzen und der therapieresistenten Depression schlecht (S. 2 oben).

4.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. E.___, praktische Ärztin, RAD, führten in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 (Urk. 9/134/3) aus, bezugnehmend auf den Bericht von B.___ vom Dezember 2015 sei keinerlei Veränderung im Gesundheitszustand erkennbar. Die versicherte Person sei nicht arbeitsfähig für ausgesprochene körperliche Schwerarbeit. Für eine den leichten Behinderungen angepasste Tätigkeit, das heisse leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne länger dauernde Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben von Lasten über 8 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschätzung des RAD vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) einen veränderten Gesundheitszustand und ging nach wie vor von der im Gutachten des Z.___ im Jahr 2006 (vgl. vorstehend E. 3.2) attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster leichter bis mittelschwerer Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, die vorliegenden medizinischen Berichte liessen keine verlässliche Beurteilung des Sachverhalts zu (vgl. vorstehend E. 2.2).

5.2    Ausgangspunkt, ob aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, bildet das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom Oktober 2006, welche ein diffuses, generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat, eine Hyperlordose der LWS bei statischen Rückenschmerzen, eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung (ICD-10 F32.10) und eine Essstörung (ICD-10 F50.9) diagnostizierten. Die Einschränkung der generellen Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % rührte von den psychiatrischen Diagnosen her (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Die Fachpersonen des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Adipositas per magna, einen Diabetes mellitus Typ II und eine Fibromyalgie. Die Fachpersonen gaben im Wesentlichen die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin wieder und attestierten aufgrund des deregulierten Tagelablaufes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

5.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die auch teilweise schon zum Zeitpunkt des Urteils vom 11. August 2015 (Urk. 9/126) vorliegenden Berichte der Fachpersonen des Y.___ keine abschliessende Einschätzung ihres Gesundheitszustandes und auch nicht der Arbeitsfähigkeit zulassen.

    Wie ausgeführt, trifft die Beschwerdegegnerin, sobald sie auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, eine Untersuchungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.6).

    Den vorliegenden medizinischen Berichten der Fachpersonen des Y.___ kann jedoch nicht entnommen werden, ob im Vergleich zu der psychiatrischen Einschätzung durch die Ärzte des Z.___ im Jahr 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Berichte der Fachpersonen des Y.___ lassen sowohl eine die Diagnostik erklärende objektive Befunderhebung vermissen als auch eine nachvollziehbare Begründung der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

    Auch die Stellungnahme durch den RAD ist als nicht rechtsgenügend zu betrachten, da es sich weder bei Dr. D.___ noch bei Dr. E.___ um Fachärzte der Psychiatrie handelt.

    Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich zur Frage der Diagnosen und des Verlaufes des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie auch dazu äussert, ob überhaupt ein von der psychosozialen Belastungssituation unabhängiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Sofern sich die von den Fachpersonen des Y.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ICD-10 F45.4 bestätigen sollte, sind überdies die gemäss geänderter Rechtsprechung an ein Gutachten gestellten Anforderungen zu beachten, und die Prüfung der invalidisierenden Wirkung wäre gemäss den in BGE 141 V 281 festgesetzten Kriterien zur Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

5.4    Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert.

    Die angefochtene Verfügung vom 25Mai 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich demnach als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan