Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00738 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteilvom 5. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 17. September 2015 sprach die IV-Stelle X.___, geboren 1958, bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Juni 2013 zu (Urk. 6/92 und Urk. 6/94). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Oktober 2015 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 6/100/3-9; Prozess IV.2015.01072). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. No-vember 2015 die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 6/101), womit sich der Versicherte einverstanden erklärte (Stellungnahme vom 29. Dezember 2015, Urk. 6/104/7). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2016 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 17. September 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 6/104/1-6).
1.2 Mit Schreiben vom 14. März 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr mitzuteilen, bei welchen Ärztinnen und Ärzten er sich derzeit in Behandlung befinde (Urk. 6/106). Am 15. März 2016 erliess die IV-Stelle ein als „Einstellungsverfügung“ bezeichnetes Schreiben, worin sie dem Versicherten mitteilte, dass die Invalidenrente per März 2016 (sofort) aufgrund des Urteils vom 8. Januar 2016 eingestellt werde (Urk. 6/108). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Renteneinstellung per Ende März 2016 nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Schreiben vom 16. März 2016, Urk. 6/110). Am 21. März 2016 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie sich auf das genannte Urteil stütze und es keiner erneuten Verfügung über die Renteneinstellung bedürfe (Urk. 6/113). Daraufhin stellte der Versicherte der IV-Stelle die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht, sollte sie bis zum 20. April 2016 keine beschwerdefähige Verfügung erlassen (Schreiben vom 6. April 2016, Urk. 6/117; vgl. auch Telefonnotizen vom 19. und 27. April 2016, Urk. 6/119-120). Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 hielt die IV-Stelle nochmals fest, dass sie bezüglich Renteneinstellung keine Verfügung erlassen werde (Urk. 6/131).
2. Der Versicherte erhob am 24. Juni 2016 Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Renteneinstellung per Ende März 2016 zu erlassen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), das als „Einstellungsverfügung“ bezeichnete Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2016 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Gemäss dem danach erfolgten Schriftverkehr habe die Beschwerdegegnerin es nicht als notwendig erachtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar (S. 3 Ziff. 2 2. Abschnitt). Sodann sei anzufügen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin einer reformatio in peius entspreche. Eine reformatio in peius lasse sich aus dem Urteil vom 8. Januar 2016 nicht begründen und hätte ihm sowieso vorgängig mitgeteilt werden müssen mit der Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen (Ziff. 2 3. Abschnitt).
2.2 Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus (Urk. 5), für die Weiterausrichtung der Viertelsrente würde keine Rechtsgrundlage bestehen, da die Verfügung vom 17. September 2015 vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Januar 2016 aufgehoben worden sei. Dem Urteil seien weder eine materielle Beurteilung zur Rechtmässigkeit der Viertelsrente noch Angaben zur Weiterausrichtung der Rente während dem weiteren Abklärungsverfahren zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1). Es bestehe folglich kein Anlass, über die Einstellung der Viertelsrente eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung sei deshalb nicht zu hören (S. 2 Ziff. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.
3.
3.1 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2). Aus diesem Grund ist auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage bezüglich Vorliegen einer reformatio in peius (vorstehend E. 2.1) nicht einzugehen.
3.2 Der Versicherungsträger hat im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich mit Verfügung zu entscheiden. Nur in denjenigen Sachverhalten, wo ein Verfügungserlass nicht von Art. 49 ATSG verlangt ist, kann die Entscheidung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergehen. Dies hat insbesondere dort Auswirkungen, wo für den Versicherungsträger erkennbar wird, dass die betreffende Person mit dem zu fällenden Entscheid nicht einverstanden ist; in diesem Fall hat er nämlich von vornherein eine formelle Verfügung zu erlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 4 zu Art. 51 ATSG).
3.3 Vorliegend steht ausser Zweifel, dass es sich bei der von der Beschwerdegegnerin formlos veranlassten Einstellung der Rente um eine Anordnung handelt, die erheblich ist. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Anordnung nicht einverstanden ist (vgl. Urk. 6/110; Urk. 6/117; Urk. 6/120). Somit hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG über die Frage der Renteneinstellung eine schriftliche, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Anzufügen ist, dass selbst wenn die Behandlung der Streitsache im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG zulässig wäre, die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Weigert sich die Verwaltung, eine solche zu erlassen, stellt dies ebenfalls eine Rechtsverweigerung dar (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des hiesigen Gerichts im Prozess IV.2014.01245 vom 8. April 2015).
3.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Renteneinstellung oder -weiterausrichtung umgehend eine Verfügung zu erlassen.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Inva-lidenversicherung e contrario).
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Frage der Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung erlasse.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti