Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00739
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 24. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1Die am 30. Dezember 1985 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Vielzahl von gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Cerebralparese mit spastischer Tetraplegie (Urk. 11/6; Urk. 11/105; Nr. 390 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen, GgV Anhang). In diesem Zusammenhang sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten mehrfach Leistungen zu (vgl. unter anderem das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Dezember 2002, Prozess IV.2002.00057; Urk. 11/19).
Weiter leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für verschiedene Eingliederungsmassnahmen (so etwa Urk. 11/22, Urk. 11/43, Urk. 11/48, Urk. 11/70, Urk. 11/108, Urk. 11/133, Urk. 11/144, Urk. 11/177, Urk. 11/182, Urk. 11/190, Urk. 11/266, Urk. 11/308, Urk. 11/325) und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wurde ihr eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zugesprochen (Urk. 11/79), was in der Folge wiederholt bestätigt wurde (Urk. 11/155, Urk. 11/174). Ab August 2005 wurde ihr eine ganze ausserordentliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % gewährt (Urk. 11/121), welcher Anspruch am 11. November 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 98 % bestätigt wurde (Urk. 11/256).
1.2Auf Anmeldung vom 2. Juli 2014 (Urk. 11/195) ermittelte die IV-Stelle gestützt auf das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 (Urk. 11/204, Urk. 11/213214) den (vorläufigen) Hilfebedarf der Versicherten und verneinte mit Verfügung vom 6. Januar 2015 im Moment einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, weil die Versicherte noch im Heim wohnte (Urk. 11/216/5).
1.3Seit Oktober 2015 lebt die Versicherte zu Hause, was am 2. Oktober 2015 zur (betragsmässigen) Anpassung der Hilflosenentschädigung ab 1. November 2015 (Folgemonat des Heimaustritts) führte (vgl. Urk. 11/240).
1.4Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/243) und neuerlicher Abklärung des Assistenzbedarfs mittels FAKT2 (Urk. 11/257) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2015 ab 1. November 2015 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 6'925.30 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 83'103.60 zu (Urk. 11/258/1-4).
1.5Bereits im Dezember 2015 liess die Versicherte unter Hinweis auf die zeitenweise fehlende Betreuung eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes melden (Urk. 11/268-271). Die IV-Stelle bestimmte am 18. Januar 2016 erneut den Assistenzbedarf (Urk. 11/281) und führte gleichentags eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 11/282).
Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuches und die Ausrichtung des Assistenzbeitrages im bisherigen Umfang in Aussicht (Urk. 11/284). Nach Rücksprache mit dem Krankenversicherer betreffend dessen Erhöhung der bisherigen Spitexleistungen für die Grundpflege von 83 Stunden auf 150/155 Stunden pro Monat (Urk. 11/287) per 1. Februar 2016 (Urk. 11/294) kündigte sie mit neuem Vorbescheid vom 22. Februar 2016 - unter Berücksichtigung der vom Krankenversicherer übernommenen höheren Spitexleistungen - eine Reduktion des Assistenzbeitrages ab 1. März 2016 an (Urk. 11/288; vgl. auch abermalige Abklärung mittels FAKT2; Urk. 11/289). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 11/301, Urk. 11/316; vgl. auch Urk. 11/331) erstellte die IV-Stelle ein neues FAKT2-Formular (Urk. 11/330), zog eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes bei (Urk. 11/332) und wies - wie im Vorbescheid vom 11. Februar 2011 zunächst angekündigt - mit Verfügung vom 24. Mai 2016 das Erhöhungsgesuch ab unter Bestätigung des bisherigen Assistenzbeitrages von Fr. 6'925.30 pro Monat beziehungsweise von Fr. 83'103.60 jährlich (Urk. 11/333 = Urk. 2).
2.Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, ihr sei ein höherer Assistenzbeitrag als monatlich Fr. 6'925.30 zu gewähren, im Bereich «persönliche Überwachung» sei Stufe 4 mit 120 Stunden pro Monat und in der Nacht gleichfalls Stufe 4 mit einer Pauschalen von Fr. 87.80 zu gewähren; eventuell sei ein Gerichtsgutachten betreffend den Überwachungsbedarf einzuholen (S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (S. 3). Die IV-Stelle schloss am 16. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde, wovon das Gericht der Beschwerdeführerin am 18. August 2016 Kenntnis gab (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42quinquies sowie Art. 42sexies IVG).
Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).
1.2 Hilfebedarf kann unter anderem im Bereich Überwachung während des Tages (lit. h) und für den Nachtdienst (lit. i) anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gilt für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV ein monatlicher Höchstansatz von 120 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV). Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung fest; er beträgt höchstens Fr. 87.80 pro Nacht (Art. 39f Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2018 in Kraft gewesenen Fassung).
1.3 Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich.
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftige zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Für die Änderung des Assistenzbeitrags sind die geltenden Bestimmungen über die Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar (Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand: 1. Januar 2016, Rz 7001).
1.5 Ein Revisionsgrund, das heisst eine für den Assistenzbeitragsanspruch massgebende Änderung der Verhältnisse ist gegeben, wenn eine Änderung in der persönlichen Situation der Versicherten stattgefunden hat, unter anderem bei einer Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes (KSAB Rz 7006).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Assistenzbeitrag - gleich wie ein Rentenanspruch - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 E. 4a, siehe auch BGE 112 V 372 E. 2b und 390 E. 1b).
2.
2.1 Die Verneinung der Erhöhung des Assistenzbeitrages begründete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, beim Überwachungsbedarf der Stufe 4 müsse die permanente Anwesenheit der Drittperson im selben Raum notwendig sein. Die Hilfsperson müsse dabei eine hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft leisten. Diese Voraussetzungen seien über den ganzen Tagesverlauf gesehen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide an einer massiven Schluckproblematik mit Erstickungsgefahr, insbesondere während der Nahrungsaufnahme und bei der Medikamentenabgabe. In diesen Momenten könne die Beschwerdeführerin nicht allein gelassen werden, damit im Bedarfsfall sofort interveniert werden könne. Während den restlichen Tages- und Nachtzeiten genüge die Anwesenheit einer Drittperson, welche bei unvorhergesehenen Ereignissen eingreifen könne. Auch im Heim sei die Beschwerdeführerin nicht unter ständiger Interventionsbereitschaft betreut gewesen. In Bezug auf die Überwachung sei von der Stufe 3 im FAKT auszugehen. In der Nacht seien laut der Beschwerdeführerin 34 Einsätze notwendig, was den Zeitaufwand von zwei Stunden pro Nacht nicht übersteige, so dass von Stufe 3 und nicht von Stufe 4 auszugehen sei (S. 2 und S. 4).
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei dehydriert und leide an einem Gewichtsverlust, weil sie zwischen 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr ohne Assistenz auskommen müsse und wegen Erstickungsgefahr nicht trinken könne, führte die Beschwerdegegnerin aus, zu den zehn Stunden Tagespräsenz - bezahlt durch Krankenkasse und Invalidenversicherung - kämen acht Stunden Nachtpräsenz und auch die Ergänzungsleistungen würden einen Beitrag erbringen, der zur Betreuung eingesetzt werden könne. Der Einsatzplan der Assistenzperson könne so gestaltet werden, dass über den Tag verteilt zwei bis drei kurze zeitliche Sequenzen ohne anwesende Drittperson zu überwinden seien (S. 3).
2.2 Dagegen verlangte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) die Einstufung in die Stufe 4 sowohl im Bereich «persönliche Überwachung» als auch bezüglich des Nachtdienstes. Wegen dauernder Verschluckungsgefahr und Gefahr von Atemnot sei sie aufgrund ihrer komplexen Behinderung auf eine 24Stunden-Überwachung angewiesen, während die Beschwerdegegnerin lediglich einen Überwachungsbedarf von monatlich 60 Stunden, mithin weniger als zwei Stunden pro Tag (ausgehend von 365 Tagen im Jahr statt 360 Tagen) gewähre. Es werde die Zielsetzung ausser Acht gelassen, wonach es behinderten Menschen möglich sein soll, dank Assistenzbeiträgen die Wohnform zu wählen (Art. 19 der UN-Behindertenkonvention; S. 5 und S. 7). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmögliche ihr faktisch das Leben in einer privaten Wohnung (S. 8).
Weiter berief sie sich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014 vom 21. April 2015 und machte geltend, in der Nacht sei nicht bloss ein Bedarf an Überwachung erfüllt, sondern es bestehe aufgrund der Art und Schwere der Behinderung auch ein Bedarf an regelmässiger Umlagerung (S. 8-10).
Sie, die Beschwerdeführerin, bedürfe auch tagsüber der Assistenz in Rufbereitschaft beziehungsweise in ihrer Hörweite, mithin der engmaschigen Überwachung (S. 11). Selbst bei Anerkennung der Stufe 4 und vier weiteren Assistenzstunden habe sie nach wie vor einen ungedeckten Bedarf von täglich vier Stunden (S. 12-13).
2.3 Die Beschwerdegegnerin sprach mit Verfügung vom 17. November 2015 einen Assistenzbeitrag zu (Urk. 11/258). Bei - infolge Entscheidversands mittels A-Post (Urk. 2) und damit nicht belegbarer - (frühest möglicher) Zustellung am 18. November 2015 begann die Beschwerdefrist am Folgetag zu laufen (Art. 38 Abs. 2 ATSG) und war im Zeitpunkt des Beginns des Fristenstillstandes am 18. Dezember 2015 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) noch nicht abgelaufen.
Trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung (Urk. 11/258/6) erhob die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid keine Beschwerde beim Gericht, sondern gelangte während laufender Rechtsmittelfrist mit Mail vom 17. Dezember 2015 an die Beschwerdegegnerin mit dem Gesuch um eine 24Stunden-Assistenz; dabei machte sie unter Verweis auf das Zeugnis ihrer Hausärztin vom 15. Dezember 2015 (Urk. 11/271) geltend, dass es ihr gesundheitlich markant schlechter gehe (Urk. 11/270). Laut telefonischer Auskunft nahm die Beschwerdegegnerin diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen (Telefonnotiz vom 18. Dezember 2015, Urk. 11/268); dagegen erhob die Beschwerdeführerin genauso wenig Einwendungen wie gegen die Ankündigung der Beschwerdegegnerin betreffend neue Erhebung vom 21. Dezember 2015 wegen «Verschlechterung des Gesundheitszustandes» (Urk. 11/269), das neue Erfassen des FAKT2-Formulars beziehungsweise die neuerliche Abklärung vor Ort vom 18. Januar 2016 (Urk. 11/281-282). Es sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche in Bezug auf den Entscheid vom 17. November 2015 auf einen Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Diese sprach selbst im - seitens des Rechtsvertreters unbeanstandet gebliebenen - Mail vom 6. Mai 2016 von einem «Revisionsgrund» (Urk. 11/331) und auch beschwerdeweise wurde das Mail vom 17. Dezember 2015 als Revisionsgesuch bezeichnet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Daraus ergibt sich das Einverständnis der Beschwerdeführerin mit dem eingeleiteten Revisionsverfahren. Damit im Einklang steht das beschwerdeweise gestellte Rechtsbegehren des fachkundigen Rechtsvertreters, das sich ausdrücklich allein gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 richtete (Urk. 1 S. 23), während die Verfügung vom 17. November 2015 beschwerdeweise gänzlich unerwähnt blieb.
Die Beschwerdegegnerin ist zwar nach Art. 53. Abs. 3 ATSG befugt, eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiederzuerwägen, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Allerdings kann weder dem seitens der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2015 eingeleiteten Verfahren noch der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016 entnommen werden, dass sie nicht ein Revisions-, sondern ein Wiedererwägungsverfahren an Hand genommen hätte. Obwohl die Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf eine Anspruchsprüfung hindeutet, wie sie bei einer erstmaligen Anmeldung vorzunehmen ist, und die revisionsrechtliche Frage der tatsächlichen Änderung höchstens am Rand thematisiert wird, ist nicht zu verkennen, dass eingangs die gesetzlichen Voraussetzungen zur Revision des Assistenzbeitrages wiedergegeben (Urk. 2 S. 1-2) und im Dispositiv auf Abweisung des Erhöhungsgesuches erkannt wurde (Urk. 2 S. 4).
Unter diesen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der Formulierung des entscheidwesentlichen Dispositivs ist der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016, welche praxisgemäss nach ihrem Gehalt zu beurteilen ist, nicht die Bedeutung eines Wiedererwägungsentscheids zuzumessen, sondern jene eines Revisionsentscheides. Vorab ist daher zu prüfen, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 17. November 2015 eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, welche einen Revisionsgrund im Sinne der vorstehenden E. 1.5 und Voraussetzung für eine neue Prüfung des Anspruches bildet.
3.
3.1
3.1.1 Die Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 11/258) basierte im Wesentlichen auf den folgenden Unterlagen.
3.1.2 Im Bericht vom 30. September 2014 (Urk. 11/203) postulierte die Neurologin des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Y.___ aufgrund der schweren Tetraparese einen hohen Assistenzbedarf. Daneben schilderte sie eine Schluckstörung und eine schwere Dysarthrie. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einfache Aktivitäten des täglichen Lebens ohne Unterstützung durchzuführen. Zur Überwachung führte sie aus, in der Nacht benötige die Beschwerdeführerin aufgrund der Schluckstörung ständige Aufsicht im Sinne eines Nacht-Pikett-Dienstes, um eine Assistenz bei Erstickungsanfällen zu gewährleisten.
Im Bericht vom 22. Oktober 2015 (Urk. 11/250/5) legte der zuständige Arzt des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Y.___ dar, es sei eine Assistenz in allen Lebensbereichen ausgewiesen. Insbesondere bestehe eine Dysphagie mit häufigem Verschlucken, so dass schnelle Hilfe erforderlich sei. Er erachtete den Gesundheitszustand als stationär.
3.1.3 Im FAKT2-Formular vom 30. September 2015 wurde betreffend die persönliche Überwachung eine Einstufung in die Stufe 3 vorgenommen mit folgender Begründung (Urk. 11/257/47):
A. aufgrund nicht kontrollierbarer Bewegungen oder fehlendem Muskeltonus bestehe die Gefahr, nach vorne zu kippen und zu ersticken, so dass viertelstündlich nachgeschaut werden müsse; die Beschwerdeführerin könne nach Hilfe rufen (helfende Person in Hörweite/mit Baby-Phon/Alarmknopf)
B. die Beschwerdeführerin habe drei Epilepsieanfälle pro Tag und müsse dabei beruhigt werden; die Situation müsse alle 15 Minuten überprüft werden
C. die Beschwerdeführerin sei als lebenserhaltende Massnahme an ein Atemgerät angeschlossen und würde bei Ausfall sofort ersticken; sie könne daher nur wenige Minuten unbeaufsichtigt bleiben
D. die Beschwerdeführerin könne nicht verbal kommunizieren und gerate bereits bei verhältnismässig geringen Anlässen in grossen Stress/Angst/Panik (schreie dann laut); es müsse daher viertstündlich nachgesehen und gegebenenfalls beruhigt werden; eine permanente Anwesenheit von Drittpersonen im selben Zimmer sei nicht erforderlich
E. die Beschwerdeführerin habe gelegentlich Absenzen und es bestehe die Gefahr von Fehlhandlungen; sie könne nicht um Hilfe rufen; der Umgang mit fremden Personen müsse immer überwacht/angeleitet werden; sie könne kurz im Zimmer alleine gelassen werden
Zudem wurde bemerkt, aufgrund der Schluckprobleme (Erstickungsanfälle) könne die Beschwerdeführerin am Tag und in der Nacht nicht alleine gelassen werden. Die Anwesenheit einer Drittperson sei zwingend notwendig, die Epilepsie sei medikamentös gut eingestellt.
3.2
3.2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens ging der Bericht von Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 15. Dezember 2015 ein (Urk. 11/271). Unter Bezugnahme auf die von 12.00 bis 18.00 Uhr fehlende Assistenz erwähnte die Hausärztin einen Gewichtsverlust, Dehydrierung, Verdauungsprobleme und Herzrasen. Der Umzug bedeute psychisch eine grosse Veränderung. Das noch ungewohnte Alleinsein führe zu Angstzuständen, es komme zu Herzstechen und Herzrasen. Aufgrund der Schwere der spastischen Parese und der akuten Umstellung der Lebenssituation sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage, allein zu sein. Sie brauche eine Dauerbetreuung oder zumindest eine erhebliche Erhöhung der Assistenzzeit, ansonsten bestehe die Gefahr, dass sie in Situationen komme, aus denen sie sich nicht selber helfen könne.
3.2.2 Am 18. Januar 2016 wurde eine Abklärung vor Ort durchgeführt (Urk. 11/282). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin habe einen hohen Überwachungsbedarf. Die Anwesenheit einer Drittperson sei erforderlich, damit diese bei eventuellen lebensbedrohlichen Ereignissen eingreifen könne. Dabei handle es sich um eine massive Schluckproblematik. Erstickungsgefahr bestehe insbesondere während der Nahrungsaufnahme und bei der Medikamentenabgabe und die Beschwerdeführerin könne nicht allein gelassen werden. Während den restlichen Tages- und Nachtzeiten genüge die Anwesenheit einer Drittperson, die bei unvorhersehbaren Ereignissen eingreifen könne. Die Hilfsperson müsse jedoch nicht zwingend im selben Raum und nicht in ständiger Interventionsbereitschaft sein.
Der erwachsene Mensch sei in der Lage, seine Nahrungs- und Trinkmenge so einzuteilen, dass er während sechs Tagesstunden ohne Mahlzeiten auskomme. Der Beschwerdeführerin werde durch die Krankenkasse und die Invalidenversicherung eine Tagespräsenz von 10 Stunden und eine Nachtpräsenz von 8 Stunden abgegolten. Die Einsatzpläne könnten so gestaltet werden, dass über den Tag verteilt zwei bis drei kurze zeitliche Sequenzen ohne anwesende Drittperson zu überwinden seien (S. 2).
Am 24. Mai 2016 ergänzte die Abklärungsperson (Urk. 11/332), dass Erstickungsgefahr insbesondere während der Nahrungsaufnahme und bei der Medikamentenabgabe bestehe. In derartigen Momenten könne die Beschwerdeführerin nicht allein gelassen werden. Während den restlichen Tages- und Nachtzeiten genüge die Anwesenheit einer Drittperson, welche bei unvorhersehbaren Ereignissen eingreifen könne.
Zur Dehydrierung und zum Gewichtsverlust im Zusammenhang der zwischen 12.00 und 18.00 Uhr fehlenden Assistenz führte sie aus, der erwachsene Mensch ohne akute Stoffwechselerkrankung sei in der Lage, seine Nahrungs- und Trinkmenge so einzuteilen, dass er während 6 Tagesstunden ohne Mahlzeit auskommen könne.
3.2.3 Im der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden FAKT2-Formular (Urk. 11/281/47) vom 18. Januar 2016 erfolgte wiederum die Einstufung in Stufe 3 unter erneuter Wiedergabe der bereits dargelegten Begründungen (vgl. Ziff. 3.1.3) sowie den Ausführungen von Dr. Z.___ (vgl. Ziff. 3.2.1).
3.3 Dr. Z.___ beschrieb den Wegzug vom Heim in psychischer Hinsicht verständlicherweise als grosse Veränderung für die Beschwerdeführerin. Darin kann indes im Vergleich zu den beim Erlass der Verfügung vom 17. November 2015 gegebenen Verhältnissen keine wesentlich andere Situation erblickt werden, lag doch der Umzug im Oktober 2015 schon damals erst kurze Zeit zurück, was zu einer ungewohnten psychischen Belastungssituation geführt haben mag, aber nicht als Revisionsgrund herangezogen werden kann.
Allerdings schilderte die Hausärztin darüber hinaus eine gesundheitliche Verschlechterung in dem Sinne, dass ein Gewichtsverlust, Dehydrierung und wegen des ungewohnten Alleinseins ein Herzrasen vorliege (vorstehend E. 4.2.1). Wenigstens der Gewichtsverlust und die Dehydrierung, welche in den Zusammenhang mit der während sechs Stunden fehlenden Assistenz gebracht wurden, ist als wesentliche gesundheitliche Veränderung zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin stellte dies auch nicht in Abrede, sondern beschränkte sich auf den Hinweis auf die Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 2.1).
Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen, ist doch angesichts der dargelegten gesundheitlichen Entwicklung und des neuen Befundes das Vorliegen eines Revisionsgrundes und somit die allseitige Überprüfbarkeit des angefochtenen Entscheids (vorstehend E. 1.5) zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich der persönlichen Überwachung und der Nachtpräsenz eine höhere Einstufung anbegehrte (vorstehend E. 2.2) und keine Anhaltspunkte für eine anderweitig fehlerhafte Bemessung des Assistenzbedarfs ersichtlich sind, erfolgt die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Entscheids allein unter diesem Blickwinkel.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, dass - unverändert zur Situation, welche der Verfügung vom 17. November 2015 zu Grunde lag - in Bezug auf die strittige Überwachung sowohl tagsüber als auch in der Nacht von der Stufe 3 laut dem FAKT2 auszugehen sei (Urk. 2 S. 4).
4.2 Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird für die hier interessierenden Bereiche im KSAB Rz 4061 ff. (Überwachung während des Tages) und 4072 ff. (Nachtdienst) erläutert (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1).
Der Begriff der «Überwachung während des Tages» ist mit jenem der «dauernden persönlichen Überwachung» im Rahmen der Hilflosenentschädigung vergleichbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Die «dauernde persönliche Überwachung» bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant gelten zu können, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden.
Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen. Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist.
Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält. Überwachungsbedürftigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die mit der (gezielten und individuellen) Überwachung betraute Person dazu besonderer Techniken bedient (Urteile des Bundesgerichts 9C_598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.1; 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1).
4.3 Auch gemäss Rz 4067 KSAB - die mit der Rechtsprechung im Einklang steht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1) - ist für die Überwachung unter anderem relevant, dass sie sich nicht bloss in reiner Präsenz einer Überwachungsperson erschöpft, sondern mit aktiven Handlungen verbunden ist. Als aktive Handlungen sind auch reine Augenscheine und kurze Kontrolle zu berücksichtigen. Es können nur Zeiten aktiver Überwachung/Intervention übernommen werden. Es wird nur der tatsächliche Zeitbedarf für diese Handlungen entschädigt; zum Beispiel, wenn die betreuende Person nachschauen muss, ob bei der zu überwachenden Person Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, oder wenn eine Person beruhigt werden muss oder im Falle eines Epilepsie-Anfalles (KSAB Rz 4067).
Nicht anrechenbar sind reine Präsenzzeiten oder passive Überwachungszeiten, die keiner Intervention bedürfen und während denen zum Beispiel noch andere Tätigkeiten erledigt werden können. Die Person kann zwar nicht alleine gelassen werden, weil man nicht genau weiss, wann eine Intervention erforderlich sein wird, sie muss aber trotzdem nicht unmittelbar beaufsichtigt werden (KSAB Rz 4068).
Gemäss KSAB Rz 4072 muss der Hilfsbedarf während der Nacht ärztlich attestiert sein. Die gesundheitsbedingt erforderliche Hilfe während der Nacht muss zwingend notwendig sein; das Ausbleiben dieser Hilfe (während längerer Zeit) muss eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einen akut lebensbedrohlichen Zustand zur Folge haben.
4.4 In Anhang 3 zum KSAB werden die hier strittigen Stufen 3 und 4 des Hilfebedarfs betreffend die persönliche Überwachung (entsprechend FAKT2 Ziff. 8) wie folgt konkretisiert:
- Stufe 3: jede Viertelstunde 1:4-Überwachung, 120 Minuten/Tag
- Stufe 4: permanente 1:1-Überwachung, 240 Minuten/Tag
Hinsichtlich der Nachtpräsenz wird im Anhang 3 folgender Hilfebedarf umschrieben:
- Stufe 3: mindestens einmal jede Nacht (mindestens 60 Minuten/Nacht)
- Stufe 4: mindestens zwei Stunden jede Nacht (mindestens 96 Minuten/Nacht)
Im Folgenden ist zunächst auf den Hilfebedarf im Bereich «Persönliche Überwachung» (E. 5) und hernach auf den Hilfebedarf während der Nacht (E. 6) einzugehen.
5.
5.1 In Bezug auf die Überwachung während des Tages sprachen die befassten Ärzte übereinstimmend und anerkanntermassen von einem hohen Assistenzbedarf, doch ging keiner von ihnen von der Notwendigkeit einer permanenten Betreuung im Sinne des Kreisschreibens (vorstehend E. 4.2-3) aus. Aufgrund der Ausführungen der Neurologen des Zentrums für Paraplegie ist wegen der Schluckstörung beim Essen die Anwesenheit einer Assistenzperson erforderlich, was die Hausärztin bestätigte und darüber hinaus die Assistenz bei der Medikamentenabgabe erwähnte. Dr. Z.___ sprach zwar von «Dauerbetreuung», doch schloss sie explizit nicht aus, dass dem Hilfebedarf auch mittels einer «erheblichen Erhöhung der Assistenzzeit» genüge getan sei (E. 3.2.1), woraus nicht auf die Notwendigkeit einer 1:1-Betreuung geschlossen werden kann.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist somit nicht ausgewiesen, dass ausserhalb der Essenszeiten und der medikamentösen Versorgung durchwegs eine unmittelbare Beaufsichtigung mit aktiver Assistenz erforderlich wäre, welche Überwachung allein rechtlich relevant ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.6). Ausserhalb dieser Zeiten erschöpft sich die Überwachung in einer für den Assistenzbeitrag unbeachtlichen (zitiertes Urteil 9C_598/2014 E. 5.2.1) reinen Präsenz beziehungsweise passiven Überwachung, damit beim Verschlucken zur Verhinderung des Erstickens eine sofortige Intervention erfolgt.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 Ziff. 35) ändert daran nichts, dass sie aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage ist, ein Telefon zu bedienen, stellte doch die Neurologin die entsprechende Einschränkung in Zusammenhang mit der schweren Sprachstörung und nicht mit der Spastik (Urk. 11/203). Die Unmöglichkeit, bei Bedarf einen einzelnen (Alarm-) Knopf zu betätigen, kann aus diesem Bericht nicht abgeleitet werden, weshalb die entsprechende Feststellung der Abklärungsperson (vorstehend E. 3.1.3) nicht anzuzweifeln ist.
Der Beschwerdegegnerin ist zudem darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Assistenz so zu organisieren hat, dass der Tagesbedarf bestmöglich abgedeckt werden kann. Unter diesem Blickwinkel ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei den gewährten - nicht nur Assistenz- - Leistungen die Arbeitszeiten nicht derart eingeteilt werden, dass jeweils kürzere unbeaufsichtigte Zeiträume, und nicht eine 6stündige Abwesenheit der Assistenz anfallen.
Wenn auch die Anwesenheit einer Assistenzperson rund um die Uhr aus Sicht der Beschwerdeführerin zweifelsfrei die bestmögliche Lösung wäre, hat hiefür nach dem Gesagten nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Zudem darf angenommen worden, dass selbst im Heim - und dies wohl nicht nur in der Nacht (vgl. dazu Urk. 11/215 S. 2) - keine 1:1-Überwachung bestand, sondern auch tagsüber eine einzelne Fachkraft für mehrere Heimbewohner zuständig gewesen sein dürfte.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einem Überwachungsbedarf in der Stufe 3 ausgegangen.
5.2 Nach Art. 19 der UN-Behindertenkonvention, die für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten ist, anerkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben (lit. a).
Dieser Forderung ist der Gesetzgeber unter anderem mit der Einführung des Assistenzbeitrages, welche den behinderten Versicherten gerade das Leben zu Hause ermöglichen soll (vgl. Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG), nachgekommen (vgl. dazu auch BGE 142 V 523 E. 4.2); die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) ist als offensichtlich unzutreffend von der Hand zu weisen. Im Weiteren ist aufgrund des Textes des Übereinkommens weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin dargetan, inwiefern dieses - über den Auftrag an den Gesetzgeber hinaus - einen direkten Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung begründen könnte.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des FAKT2 vom 18. Januar 2016 (Urk. 11/281) für den Nachtdienst einen Hilfebedarf der Stufe 3 anerkannt.
Die Abklärungsperson begründete die Einstufung folgendermassen (Urk. 11/281/48 Ziff. 9):
A.die Windeln seien jede Nacht sehr nass und müssten gewechselt werden
B.es sei mindestens ein Toilettengang jede Nacht notwendig (ärztlich begründet)
C.-D.die Beschwerdeführerin müsse jede Nacht umgelagert werden; zudem verrutsche die Beatmungsmaske immer wieder, so dass diese neu platziert werden müsse; der Zeitaufwand betrage weniger als zwei Stunden
E.die Beschwerdeführerin wache jede Nacht auf und müsse beruhigt oder wieder ins Bett gebracht werden (Zeitaufwand weniger als zwei Stunden)
Weiter bemerkte sie unter Verweis auf den Bericht des Zentrums für Paraplegie vom 30. September 2014 (vorstehend E. 3.1.2), aufgrund der Schluckstörung sei in der Nacht eine Präsenz notwendig mit drei bis vier Einsätzen pro Nacht; die Beschwerdeführerin könne den Alarmknopf selbst drücken.
6.2 In Kenntnis der konkreten Sachlage und der medizinischen Unterlagen begründete die Abklärungsperson den Hilfebedarf der Stufe 3 in der Nacht nachvollziehbar. Sie legte aufgrund der vor Ort erhobenen Angaben dar, dass nachts eine Person in den genannten Bereichen aktiv Unterstützung leisten müsse, diese Vorkehrungen aber nicht mindestens zwei Stunden pro Nacht andauerten. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, weshalb diesem Abklärungsbericht nicht gefolgt werden kann. Dieser erging in Kenntnis der medizinischen und anhand der erhobenen Verhältnisse, weshalb keine Veranlassung besteht, davon abzuweichen (vgl. vorstehend E. 1.3). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die beschriebenen Interventionen einem zeitlichen Aufwand entsprechen, welcher den massgebenden Grenzwert von zwei Stunden nicht erreicht, womit zwar die Stufe 3, nicht aber Stufe 4, ausgewiesen ist.
Diese Einschätzung steht auch nicht im Widerspruch zu den medizinischen Akten, die ihrerseits eine ständige Präsenz für die Assistenz bei Erstickungsanfällen verlangen (vorstehend E. 3.1.2), doch ist darin keine Rede davon, dass die pro Nacht erforderliche anrechenbare Interventionszeit mindestens zwei Stunden beträgt, was für die Stufe 4 belegt sein muss (vorstehend E. 4.3).
Die wiederholten Hinweise in der Beschwerde auf eine stetige Interventionsbereitschaft sind nicht zielführend, denn diese Bereitschaft alleine gehört nicht zum bei der Einstufung anrechenbaren Zeitaufwand (vorstehend E. 3.3). Wie bereits im Rahmen der persönlichen Überwachung kann der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unmöglichkeit des Bedienens eines Alarmknopfes nicht gefolgt werden, da dies in den Arztberichten - wie gesagt - keine Stütze findet. Dass sie der wiederholten Umlagerung bedarf, wurde bei der Bedarfsermittlung (vorstehend E. 6.1) berücksichtigt.
Schliesslich bemerkte selbst die Beschwerdeführerin richtig (Urk. 1 S. 8 Ziff. 23), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundsätze für die Überwachung während des Tages auch für den Nachtdienst heranzuziehen sind (Urteil 9C_598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.5.2), so dass sich auch aus diesem Grund keine Einstufung in Stufe 4 rechtfertigt.
6.3 Nicht schlüssig ist schliesslich die in der Beschwerde angestellte Betrachtungsweise im Sinne einer Stundenbuchhaltung und die in der Folge geltend gemachten «ungedeckten Assistenzschulden» (Urk. 1 S. 12). Denn sie übersieht, dass der Zeitbedarf für die Assistenz in ganz unterschiedlichen Bereichen ermittelt und sodann addiert wird. Die pro Bereich in die Berechnung eingesetzten Zeiten kumulieren sich und stellen reine Berechnungsfaktoren dar, und führen daher zwingend zu einem Anspruch auf Assistenz rund um die Uhr. Dies ist besonders augenfällig bei Stufe 4 (vorstehend E. 4.4): Eine permanente persönliche Überwachung wird lediglich mit 240 Minuten, mithin 4 Stunden, pro Tag angerechnet, eine mindestens zweistündige Nachtpräsenz mit 96 Minuten (1 Stunde 36 Minuten).
6.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Beschwerdegegnerin habe der Bedarfsberechnung statt 365 nur 360 Tage zu Grunde gelegt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 20), da der Assistenzbeitrag nicht pro Tag, sondern pro Monat und Jahr festgelegt wird (Art. 39g Abs. 1 IVV).
6.5 Die beiden beschwerdeweise gerügten Einstufungen des Assistenzbedarfs erweisen sich nach dem Gesagten als zutreffend. Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). Demnach ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Beschwerdeführerin verfügte zwar laut der aufgelegten Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 10. Dezember 2015 über ein Vermögen von Fr. 14'050.-- (Urk. 9 S. 2), was leicht über dem gerichtsüblichen Vermögensfreibetrag in der Bedarfsrechnung von Fr. 10'000.-- liegt. In Anbetracht der neuen Wohnsituation ist anzunehmen, dass sie zwischenzeitlich aus diesem Vermögen auch Aufwendungen zu finanzieren hatte, für welche keine Dritten aufgekommen sind, so dass der - allenfalls weiterhin vorhandene - geringe Überschuss kaum ausreichen dürfte, um die Prozess- und Anwaltskosten zu finanzieren. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist daher unter den gegebenen Umständen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Zudem ist die anwaltliche Verbeiständung notwendig, weshalb Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen ist. Seine Kostennote vom 24. August 2016 (Urk. 13) mit einem Aufwand von 5.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 112.50 betrifft offensichtlich das Vorbescheidverfahren und nicht den vorliegenden Prozess. Angesichts der zu rekapitulierenden gut 360 Aktenstücke, der 16-seitigen Rechtsschrift sowie den im Rahmen des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege entstandenen Aufwendungen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen.
7.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) betreffend Nachzahlungspflicht der Gerichtskosten und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung aufmerksam gemacht.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Juni 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär
GräubSonderegger