Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00742 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 6. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, O.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1998 geborene X.___ leidet am Geburtsgebrechen Nr. 462 (hypothalamo-hypophysärer Kleinwuchs wegen Wachstumshormonmangel; Urk. 13/8/2). Für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, seit Juni 2004 die Kosten (Urk. 13/9, 13/16).
1.2 Wegen Mobbingproblemen wechselte der Versicherte in der 4. Primarschulstufe (Frühjahr 2009) in ein anderes Schulhaus (Urk. 13/17/16). Nachdem es in der neuen Schulklasse erneut zu Mobbing gegenüber dem Versicherten kam, wurde er im Herbst 2009 zur Abklärung einer autistischen Störung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich (KJPD) untersucht (Bericht vom 21. August 2009; Urk. 13/17/3 ff.). Aufgrund der weiterhin anhaltenden Mobbingsituation wechselte der Versicherte im Frühjahr 2010 in die Y.___, welche er in der Folge bis Ende der 3. Sekundarschule im Jahr 2014 besuchte (Urk. 13/17/18 f.; Kostengutsprache der Schulpflege Z.___ für die externe Schulung an der Y.___, siehe Urk. 13/17/14 f., 22; vgl. auch Urk. 13/23/2 sowie Urk. 13/25/1-7). Die Aufnahmeprüfung an das öffentliche Gymnasium bestand der Versicherte nicht (Urk. 13/23/1). Seit August 2014 besucht er das vierjährige englische Kurzzeitgymnasium an der A.___ zur Erlangung der britischen Hochschulreife (Urk. 13/24/2).
1.3 Am 20. August 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 13/18). Anlässlich des Standortgespräches vom 21. September 2015 teilte die Mutter des Versicherten mit, dass um Übernahme der Kosten für die Absolvierung des Kurzzeitgymnasiums an der A.___ ersucht werde (Urk. 13/23/1). Nach Einholung von Berichten bei der behandelnden Ärztin Dr. med. B.___, Praktische Ärztin (Urk. 13/27, 13/29), und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juni 2016 ab (Urk. 2 [= 13/42]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm „Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung an der A.___ zu gewähren“. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen nach (Urk. 15, 16/1-5).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 188 f. mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, rückwirkend könne im Zeitpunkt des Abschlusses der dritten Sekundarschule die Absolvierung der A.___ weder als angepasst noch als einfach und zweckmässig beurteilt werden. Die IV-Stelle verwies hierzu auf den Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes im Bezirk C.___ (SPBD) vom 13. Mai 2013, in welchem von einem Besuch eines Gymnasiums abgeraten und empfohlen worden war, sich auf eine Lehrstellensuche zu konzentrieren. Ausserdem verwies die IV-Stelle darauf, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für das öffentliche Gymnasium nicht bestanden habe, was darauf hindeute, dass das Gymnasium damals nicht angepasst gewesen sei. Die IV-Stelle erwog weiter, dass eine intellektuelle Tätigkeit nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetze. Beispielsweise handle es sich bei den Ausbildungen zum Kaufmann, Informatiker oder diversen Berufen im Bereich Planung und Konstruktion um administrative und sehr kopflastige Tätigkeiten (Urk. 2).
2.2 Beschwerdeweise wird demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer -welcher an atypischem Autismus leide -, möchte sich mit dem Besuch des vierjährigen englischen Kurzzeitgymnasiums an der A.___ die Aufnahmebedingungen für Hochschulen in England, den USA und EU-Staaten erfüllen und später einmal gerne Physik oder Biologie und Mathematik studieren. Nach allgemeiner Erfahrung seien Personen mit Autismus im Erwerbsleben am besten integrierbar, wenn sie einer intellektuellen Tätigkeit nachgehen würden. Damit der Beschwerdeführer Zugang zu einer solchen Tätigkeit erreichen könne, sei eine Schulbildung, welche als Zulassung an eine Fachhochschule oder Hochschule anerkannt werde, Voraussetzung. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer auf ein sehr individualisiertes Lernen und Lernsetting angewiesen, was an der öffentlichen Mittelschule nicht geboten werden könne. Deshalb sei er für den benötigten Schulabschluss dringlich auf den Besuch einer Privatschule angewiesen. Auch im Rahmen eines Hochschulstudiums sei individualisiertes Lernen unbestritten, weshalb der sehr geeignete und sinnvolle Weg zweifelsohne auch künftig weiterverfolgt werden könne.
Aufgrund der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (u.a. Zwanghaftigkeit, Detailversessenheit, sonderbare eigene Logik, Mühe, sich flexibel auf neue Dinge einzustellen, bedingt vorhandene Gruppenfähigkeit, mangelnde Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Probleme in der Anpassung und Selbstbehauptung, Probleme, enge Beziehungen einzugehen) sei davon auszugehen, dass eine Lehre nur im geschützten Rahmen möglich gewesen wäre. Die gewählte Lösung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingliederungswirksamer zu beurteilen als eine Lehre im geschützten Rahmen. Im Übrigen lasse sich heute deutlich sagen, dass eine Lehre im geschützten Rahmen keinesfalls dem Potential entsprochen hätte, nach welchem der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage sei, im entsprechenden Setting eine Matura abzuschliessen (Urk. 1).
3.
3.1 Bei den Untersuchungen durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich im Herbst 2009 (Urk. 13/17/3 ff.) wurden weder im Autismus Spektrum Screening Fragebogen, bei der Marburger Beurteilungsskala zum Asperger-Syndrom, bei der diagnostischen Beobachtungsskala für autistische Störungen noch beim strukturierten Elterninterview zur Erfassung autistischer Symptome die Cut-Off-Werte erreicht (Urk. 13/17/6 f.). Beim Intelligenztest lag der Gesamt-IQ an der Grenze zum durchschnittlichen Bereich (Urk. 13/17/6). Die Fachpersonen hielten fest, im Kontakt würden einige Verhaltensweisen auffallen, welche für eine Störung aus dem autistischen Spektrum sprechen würden, wie zum Beispiel förmliche Sprache, wenig wechselseitiges Gespräch, wenig Verständnis für soziale Beziehungen, übertriebene Mimik und Gestik. Zudem habe der Beschwerdeführer Spezialinteressen und könne sein Verhalten im Umgang mit Klassenkameraden wenig regulieren. Die Probleme, welche sich im sozialen Kontakt ergäben, liessen sich am besten mit einem leichten atypischen Autismus verstehen. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer Konzentrationsschwäche, welche häufig bei Kindern und Jugendlichen mit einer autistischen Störung beobachtet werde (Urk. 13/17/7).
3.2 Zur Abklärung des Leistungspotentials bei bestehendem Wunsch des Versicherten, das Gymnasium zu besuchen, fand im Frühjahr 2013 (zweite Sekundarklasse) eine schulpsychologische Abklärung beim Schulpsychologischen Beratungsdienst im Bezirk C.___ statt (Urk. 13/17/9 ff.). Die Schulpsychologin lic. phil. D.___ hielt nach durchgeführten Untersuchungen im Bericht vom 13. Mai 2013 fest, der Beschwerdeführer weise insgesamt eine intellektuelle Fähigkeit auf, welche dem altersentsprechenden Durchschnitt entspreche (WISC-IV). Er verfüge über ein sehr heterogenes Profil. Seine Stärke liege im Sprachverständnis, in welchem er Werte im obersten Normbereich aufweise. Im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken und im Arbeitsgedächtnis erziele der Beschwerdeführer Ergebnisse im durchschnittlichen Bereich. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit liege im unterdurchschnittlichen Bereich. Die Grundintelligenz sei ausserdem durch ein sprachfreies Verfahren (CFT 20-R) gemessen worden, welches frei von soziokulturellen und erziehungsspezifischen Einflüssen sei. In dieser grundlegenden geistigen Leistungsfähigkeit zeige der Beschwerdeführer ebenfalls durchschnittliche Werte. Unter Belastung des Zeitdrucks zeige der Beschwerdeführer eine durchschnittliche visuelle Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung. Die Lesegeschwindigkeit zeige sich altersentsprechend im Durchschnitt (Urk. 13/17/10).
In der zusammenfassenden Beurteilung führte die Schulpsychologin aus, der Beschwerdeführer sei ein höflicher, ruhiger Jugendlicher. Seine visuelle Wahrnehmung sei einzelheitlich, exakt und genau. Der Beschwerdeführer weise eine durchschnittliche Intelligenz auf mit einer sehr guten Begabung im Sprachverständnis. Sein unterdurchschnittlicher Wert in der Verarbeitungsgeschwindigkeit lasse ihn langsam arbeiten. Unter Zeitdruck und unter der Aufforderung, schnell vorwärts zu arbeiten, sei es ihm nicht möglich, das Arbeitstempo zu erhöhen. Diese Voraussetzung werde von einem Gymnasiasten erwartet. Die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers würden sich im altersentsprechenden Durchschnitt bewegen. Diese schulischen Leistungen würden somit seinem kognitiven Leistungspotential entsprechen, welches aufgrund dieser Abklärung ebenfalls einer durchschnittlichen Begabung entspreche. Der Beschwerdeführer mache seine Sache gut und sei in der Sekundarschule am richtigen Ort. Es sei anzunehmen, dass der Besuch eines Gymnasiums den Beschwerdeführer vor allem seiner Langsamkeit wegen überfordern würde (Urk. 13/17/10). Die Schulpsychologin hielt angesichts dieser Beurteilung fest, das Ziel der Berufsmatura oder der Besuch des Gymnasiums sollte im Moment nicht im Fokus stehen, um das Wohlbefinden des Beschwerdeführers und seine psychische Stabilität nicht erneut zu gefährden. Eine höhere Ausbildung wäre zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Im Moment empfehle sie aus schulpsychologischer Sicht, sich auf eine sorgfältige Lehrstellensuche zu konzentrieren. Dieser Schritt in die Selbständigkeit und weg vom behüteten, eng betreuten und individuellen Umfeld der Y.___ werde für den Beschwerdeführer eine grosse Veränderung sein. Diese Umstellung werde wohl in einem Jahr eine gesunde, angemessene Herausforderung sein. Den Eltern sei empfohlen worden, Kontakt mit der IV-Stelle aufzunehmen, um allenfalls eine IV-Berufsberatung in Anspruch zu nehmen (Urk. 13/17/10).
3.3 Die behandelnde Ärztin Dr. B.___, Praktische Ärztin, führte im Bericht zuhanden der IV-Stelle (undatiert, bei der IV-Stelle am 6. November 2015 eingegangen; Urk. 13/27) als Diagnosen ein Entwicklungsrückstand und ein atypischer Autismus (DG KJPD 2009) auf (Urk. 13/27/1). Bei der Frage, welche Tätigkeiten möglich seien, hielt sie fest, es seien vor allem intellektuelle gut strukturierte Tätigkeiten möglich. Zu der Frage, ob eine Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege, notierte die Ärztin, der modulare Aufbau komme dem Beschwerdeführer sehr entgegen, er erreiche so am meisten. Als leicht eingeschränkt erachtete sie folgende Fähigkeiten: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellung, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Konzentration sowie die Belastbarkeit im Alltag und im Beruf. Als mittel eingeschränkt erachtete sie einzig die Fähigkeit zur Spontan-Aktivität (Urk. 13/27/2). Die Ärztin hielt fest, ihrer Beurteilung nach stelle die momentan besuchte Schule eine ideale Möglichkeit dar, dass der Beschwerdeführer eine Matura machen könne. Er habe sehr gute Noten. Er werde, soweit sie das beurteilen könne, in einem intellektuellen Beruf besser integrierbar sein und mehr leisten können als in einem eher handwerklichen (Urk. 13/27/3).
3.4 Nachdem die IV-Stelle Dr. B.___ um aktuelle Angaben zum IQ des Beschwerdeführers ersucht hatte (Urk. 13/28/1), teilte diese am 12. Dezember 2015 mit, der gesamt IQ betrage 116. Aufgrund der Werte erscheine es – zusammen mit den guten Schulnoten und dem dringenden Wunsch, einen eher denkerischen und ja keinen handwerklichen Beruf ausüben zu wollen – insgesamt sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer ein Hochschulstudium absolviere. Aus IQ-Sicht spreche jedenfalls nichts dagegen (Urk. 13/29).
4.
4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Testverfahren zur Bestimmung einer autistischen Störung anlässlich der Untersuchung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons im Jahr 2009 die Cut-Off-Werte nicht erreichten. Die Fachpersonen hielten denn auch einzig dafür, dass sich die Probleme, die sich im sozialen Kontakt ergeben würden, am besten mit einem leichten atypischen Autismus verstehen liessen (vgl. E. 3.1). Dr. B.___ nannte sodann zwar als Diagnosen einen atypischen Autismus sowie einen Entwicklungsrückstand (E. 3.4), diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ Praktische Ärztin ist (vgl. www.medregom.ch ) und es sich somit nicht um eine einschlägige fachärztliche Beurteilung handelt.
Ob vorliegend – abgesehen vom Wachstumshormonmangel (vgl. Sachverhalt E. 1.1) - somit überhaupt ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, erscheint fraglich, kann jedoch offen bleiben. Denn auch wenn vom Vorliegen einer leichten autistischen Störung ausgegangen wird, ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer solchen gesundheitlichen Störung Mehrkosten für seine Ausbildung entstehen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer bestand die Aufnahmeprüfung für das öffentliche Gymnasium nicht (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Bei einer festgestellten durchschnittlichen Intelligenz hatte die Schulpsychologin D.___ im Mai 2013 denn auch vom Besuch eines Gymnasiums abgeraten (E. 3.2; siehe auch Protokoll des Standortgespräches vom 21. September 2015, wonach auch die Lehrer der Y.___ den Beschwerdeführer nicht im Gymnasium gesehen hätten [Urk. 13/23/1]). Dass der Beschwerdeführer zur Erlangung einer Hochschulreife kein öffentliches Gymnasium besucht, hat somit einen invaliditätsfremden Grund, nämlich das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung. Inwiefern der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich nicht aus den medizinischen Berichten. Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für das öffentliche Gymnasium absolviert hätte, wenn er davon ausgegangen wäre – wie er nun beschwerdeweise vorbringt (vgl. E. 2.2) – dass der Besuch einer solchen Schule aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sowieso nicht möglich gewesen wäre.
Da allfällige Mehrkosten einer Privatschule somit nicht invaliditätsbedingt sind, gehen diese nicht zulasten der Beschwerdegegnerin.
4.3 Selbst wenn man im Übrigen mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass es ihm krankheitsbedingt aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht möglich wäre, ein öffentliches Gymnasium zu besuchen, bestünde kein Leistungsanspruch. Denn diesfalls müsste konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass auch ein anschliessendes Hochschulstudium nicht machbar wäre. Gemäss Dr. B.___ ist der Beschwerdeführer nämlich vor allem auf eine gut strukturierte Tätigkeit angewiesen und am stärksten in der Spontanaktivität eingeschränkt (vgl. E. 3.3; vgl. auch den im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 24. April 2016, gemäss welchem auch erhebliche Einschränkungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehen, Urk. 13/39). Der Beschwerdeführer leidet gemäss seiner behandelnden Ärztin somit im Besonderen unter Einschränkungen jener Fähigkeiten, welche bei einem Hochschulstudium besonders zum Tragen kommen. Die Eingliederungswirksamkeit der vorliegenden beruflichen Massnahme (Erlangung der Hochschulreife) wäre damit zu verneinen.
4.4 Beschwerdeweise wird weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren können (E. 2.2). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Schulpsychologin D.___ empfahl im Mai 2013 nach eingehenden Abklärungen explizit eine Berufslehre (E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer in der Folge trotzdem keine Lehre begann, liegt darin begründet, dass er trotz gegenteiliger Empfehlung der Psychologin D.___ weiterhin ein Hochschulstudium anstrebte (gemäss Protokoll über das Standortgespräch am 21. September 2015 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, dass eine Berufslehre nicht angepasst gewesen wäre, da der Beschwerdeführer über das Potential zum Studieren verfüge [Urk. 13/23/1]).
Einzig Dr. B.___ teilte – erstmals im Rahmen des Vorbescheidverfahrens - mit, der Beschwerdeführer würde in einer Lehre eventuell durch seine Logik nicht verstanden und es könnte wiederum zu schweren Mobbingproblemen kommen, ebenso aufgrund seines speziellen Verhaltens. Eine Lehre erfordere mehr Flexibilität und Anpassungsvermögen als ein rein intellektueller Beruf. Die duale Lehrsituation bei einer Berufslehre (Berufsschule/Betrieb) könnte sehr schwierig werden. Der Beschwerdeführer sei nur bedingt gruppenfähig (Urk. 13/39).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ sowohl die Gruppenfähigkeit wie auch die Fähigkeit „Flexibilität und Umstellung“ noch im Bericht vom November 2015 zuhanden der IV-Stelle nur als leicht eingeschränkt erachtet hatte (E. 3.2; vgl. die nun im Bericht vom 24. April 2016 teilweise abweichende Beurteilung ohne Begründung, Urk. 13/39) und seit dem Eintritt bei der Y.___ keine Mobbingprobleme mehr aktenkundig sind und über ein gutes Sozialverhalten berichtet wird (vgl. bspw. Urk. 13/17/10). Aus den Akten ergibt sich sodann beispielsweise auch, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2011/12 jeweils zwei Stunden pro Woche in der E.___, Betreuung und Pflege, im Rahmen eines Sozialeinsatzes Bewohner betreute (Spaziergänge, Spiele, Gespräche [Urk. 13/25/8]; vgl. auch Protokoll des Standortgespräches vom 21. September 2015, wonach er in der A.___ Klassensprecher sei [Urk. 17/23/2]). Angesichts dieser Umstände sowie der expliziten Empfehlung des Psychiatrischen Dienstes am Bezirk C.___, eine Berufslehre zu absolvieren, kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Berufslehre gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre. Soweit Dr. B.___ im Übrigen dafürhält, der Beschwerdeführer sei in einem intellektuellen Beruf besser integrierbar als in einem handwerklichen (E. 3.3), bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass eine intellektuelle Tätigkeit nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetze und auch mittels einer Lehre Berufe erlernt werden könnten, welche kopflastige Tätigkeiten beinhalten würden (vgl. E. 2.1).
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch des Kurzzeitgymnasiums an der A.___ zu Recht abgelehnt hat, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.2 Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind. Die in Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind, welches noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, umfasst grundsätzlich auch Prozesskosten. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein mündiges, sich noch in Ausbildung befindliches Kind bedürftig ist, sind daher auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen (BGE 127 I 202).
5.3 Der Beschwerdeführer, welcher noch nicht über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt, wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 5) aufgefordert, sowohl seine finanziellen Verhältnisse als auch jene seiner Eltern substantiiert darzulegen und zu belegen, wobei auf die Konsequenzen im Unterlassungsfalle hingewiesen wurde.
Gemäss den Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit arbeitet der Vater des Beschwerdeführers als Koch und erzielt ein Einkommen von jährlich Fr. 48‘000.--; bei der Mutter des Beschwerdeführers wurde als Arbeitgeberin die F.___ angegeben und vermerkt, sie arbeite zu einem Pensum von 10-15 % und verdiene jährlich Fr. 12‘000.--. Bezüglich des Salärs des Vaters wurden Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2016 sowie Abrechnungen für bezogene Arbeitslosenentschädigungen für die Monate Januar bis Mai 2016 eingereicht (Urk. 11/3). Belege zum Salär der Mutter fehlen hingegen. Es wurde zwar ein Bankauszug über ein Konto, welches auf die F.___ lautet, eingereicht (Urk. 11/9). Aus diesem ist jedoch nicht ersichtlich, was die Mutter des Beschwerdeführers verdient. Gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug ist sodann der Bruder des Beschwerdeführers Gesellschafter und Geschäftsführer dieser F.___. Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit wurde jedoch angegeben, der Bruder (welcher im selben Haushalt wie der Beschwerdeführer und die Eltern wohnt) erziele kein Einkommen (Urk. 10 S. 1).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden somit weder substantiiert dargelegt noch ausreichend belegt.
Da der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer es somit unterliess, die finanzielle Situation seiner Eltern substantiiert darzulegen und zu belegen, obwohl er mit Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 5) ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.
5.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nach dem Gesagten mangels ausgewiesener Bedürftigkeit androhungsgemäss abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 23. Juni 2016 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler