Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00743




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 7. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. A.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungvom 24. Mai 2016 (Urk. 2) den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat mit der Begründung, es sei ihm die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne,

dass die IV-Stelle ausserdem ausführte, der Versicherte sei der Aufforderung, einen stationären Alkoholentzug durchzuführen, nicht nachgekommen, ein solcher sei jedoch zumutbar und für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der kognitiven Leistungsfähigkeit erforderlich,

nach Einsicht in die Beschwerde vom24. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen, mindestens aber einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragt, in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 4. August 2016 (Urk. 7), in die damit eingereichten Akten (Urk. 7/1-96) sowie die Replik vom 26. August 2016 (Urk. 9), mit welcher sich der Beschwerdeführer dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen anschliesst,


in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht entschieden werden, ob ein Rentenanspruch ausgewiesen sei, insbesondere sei unklar, ob der diagnostizierte Alkoholmissbrauch Ursache oder Folge der psychischen Beeinträchtigungen sei,

dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde den Eventualantrag auf Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen gestellt (Urk. 1) und sich in der Replik dem Antrag der Beschwerdegegnerin angeschlossen hat (Urk. 9),

dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen - im Vordergrund stehen die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens und insbesondere weitere Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand - vornehme und hernach neu verfüge,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer),

dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. A.___, mit Kostennote vom 26. August 2016 (Urk. 10, Urk. 11) ihren Aufwand auf 8,75 Stunden und die Barauslagen auf Fr. 507.-- beziffert hat,

dass vorliegend kein Anlass besteht, vom seit dem 1. Januar 2015 für Juristen ohne Anwaltspatent geltenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- abzuweichen,

dass im Weitern die geltend gemachten Fr. 488.-- für nicht näher bezeichnete Fotokopien als übersetzt erscheinen, zumal der Rechtsvertreterin die IV-Akten von der Beschwerdegegnerin in vollständiger Kopie ohne Rückgabeverpflichtung zugestellt worden sind (Urk. 7/82, Urk. 7/88, Urk. 7/91),

dass die Barauslagen auf Fr. 150.-- festzusetzen sind,

dass die Prozessentschädigung damit vorliegend auf Fr. 1‘910.25 (8,75 Stunden à Fr. 185.--, Fr. 150.-- Barauslagen, zuzüglich 8 % MWSt) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1'910.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. A.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger