Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00747


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 23. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete zuletzt selbständig im eigenen Laden (Urk. 10/2/3). Am 15. Januar 2000 erlitt er eine Schussverletzung mit Milz-, Magen-, Leber- und Zwerchfelldurchschuss (Urk. 10/19; vgl. auch die Polizeiakten, Urk. 10/26/15 ff.).

    Am 13. März 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Rentenbezug an (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten - insbesondere wegen des aufgetretenen psychischen Leidens - ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig wies sie den Versicherten an, sich der von Psychiater Dr. med. Y.___ empfohlenen Psychotherapie zu unterziehen (Urk. 10/32, 10/38, 10/1).

1.2    Im Rahmen des im September 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle Z.___ vom 12. April 2006 ein (Urk. 10/48; vgl. auch die ergänzenden Angaben vom 16. Juni 2006, Urk. 10/53). Daraufhin wurde dem Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Behandlungspflicht auferlegt (Urk. 10/55, 10/74). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wurde die bisherige ganze per 1. Dezember 2006 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt (Urk. 10/61, 10/64). Dabei wurde angenommen, der Versicherte habe die Psychotherapie im Sinne der Verfügung vom 3. Oktober 2003 (vgl. Urk. 10/38) durchgeführt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2009 (Urk. 10/86; Verfahren IV.2006.00993) ab.

1.3    Im Revisionsverfahren vom April 2009 holte die IV-Stelle insbesondere den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, ein, bei welcher der Versicherte seit dem 7. Januar 2009 in Behandlung stand (Urk. 10/105). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2011 rückwirkend ab dem 1. April 2009 erneut die ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 10/110, 10/116).

1.4    Mit Schreiben vom 19. September 2013 wandte sich der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, an die IV-Stelle und beantragte aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mit dem Willen nach Selbständigkeit und Loslösung von der Invalidenversicherung die Prüfung und Einleitung beruflicher Massnahmen (Urk. 10/118). Der Versicherte absolvierte daraufhin vom 7. April bis 4. Juli 2014 ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter (ESPAS; Urk. 10/124, 10/130). Im Anschluss wurde der Versicherte mit Schreiben vom 18. Juli 2014 aufgefordert, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufzunehmen und während eines Jahres auszuführen sowie die psychiatrische Behandlung wieder aufzunehmen (Urk. 10/132). Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde verneint (Urk. 10/133). Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2015 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente an. Da sie nicht wisse, ob der Versicherte der Mitwirkungspflicht gemäss Schreiben vom 18. Juli 2014 nachgekommen sei und ob - und allenfalls wo - er in Behandlung stehe, sei eine Revision der Invalidenrente nicht durchführbar (Urk. 10/144). Daraufhin ging der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. August 2015 bei der IV-Stelle ein (Urk. 10/147).

    Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende polydisziplinäre Untersuchung (in den Disziplinen: Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) erforderlich, und sandte dem Versicherten die vorgesehenen Fragen zu (Urk. 10/151, 10/157). Am 15. Januar 2016 teilte sie dem Versicherten sodann die Gutachterstelle und die Namen der untersuchenden Gutachter mit (Urk. 10/162). Der Versicherte liess weder Ergänzungen zur Fragestellung noch Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter erheben. Auf die Mitteilung der Untersuchungstermine durch die Gutachterstelle, die MEDAS D.___, reagierte er nicht (vgl. Urk. 10/163, 10/164, 10/165). Am 12. Februar 2016 sandte die IV-Stelle dem Versicherten die Bereitschaftserklärung zur Begutachtung zu und forderte ihn auf, diese unterzeichnet bis spätestens 19. Februar 2016 an sie zurückzusenden. Andernfalls sehe sie sich gezwungen, dies als Verweigerung der Begutachtung zu sehen und aufgrund der Akten zu entscheiden und die Rente gegebenenfalls einzustellen (Urk. 10/165). Der Versicherte führte im E-Mail-Schreiben vom 16. Februar 2016 aus, aus zwingenden und medizinischen Gründen könne er nicht zur Untersuchung nach E.___ kommen (Urk. 10/166; vgl. auch die Angaben von Dr. C.___ vom 19. Februar 2016, Urk. 10/167, 10/169). Der Versicherte blieb der vorgesehenen Untersuchung fern (Urk. 10/168). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/174) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 26. Mai 2016 ein beziehungsweise hob sie auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.    Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 25. Juni 2016 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1
S. 2). In der Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Abweisung (Urk. 9).

    Am 12. September 2016 liess der Versicherte der IV-Stelle die Bereitschaftserklärung zur Begutachtung zukommen (Urk. 13). Die IV-Stelle führte in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 aus, das Schreiben des Versicherten vom 12. September 2016 stelle eine Neuanmeldung dar, welche nach Abschluss des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht bearbeitet werde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet worden sind, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (lit. b).

2.    

2.1    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung kommt den Versicher-ten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu: Die Versi-cherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsge-setze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleis-tungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus-künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver-sicherungsleistungen erforderlich sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean-spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf-grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu-räumen ist (Satz 2).

    Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen der Invalidenversicherung sodann nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3).

2.2    Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweis).

2.3    Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 590 E. 6.3.7.5; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 Rz 103, S. 588).

    Sind im Revisionsverfahren die Leistungen aus rein formellen Gesichtspunkten eingestellt worden, so ist bei nachträglicher Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft das Revisionsverfahren fortzuführen. Die bisher zugesprochene Rente ist ab dem Zeitpunkt, in welchem das Rentenrevisionsverfahren fortgesetzt werden konnte, bis zum Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens weiter auszurichten (vgl. BGE 139 V 589 E. 6.3.7.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4; vgl. auch Randziffer [Rz] 7015 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015 in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung). Von einer Neuanmeldung ist gegebenenfalls dann auszugehen, wenn die Verwaltung „auf Grund der Akten“ die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügen vermochte (vgl. BGE 139 V 590 E. 6.3.7.4 mit Hinweis).

2.4    Die üblichen Untersuchungen in einer medizinischen Abklärungsstelle nach Art. 72bis IVV sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 7-7b Rz 32, S. 92).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2016, welche sie mit „Einstellung Rente“ betitelte, fest, da der Versicherte an den zumutbaren Abklärungen nicht teilgenommen habe, werde aufgrund der Akten entschieden. Aufgrund der Akten könnten der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger weiterhin bestehender Rentenanspruch nicht beurteilt werden (Urk. 2, vgl. auch die Beschwerdeantwort, Urk. 9). Demzufolge hob sie die bislang ausgerichtete Rente auf.

    In der weiteren Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 führte sie aus, sie habe das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. Dennoch habe der Versicherte die Bereitschaftserklärung nicht unterzeichnet. Das eingereichte ärztliche Attest zeige keine Gründe auf, die die mangelnde Mitwirkung zu entschuldigen vermöchten. Ohne Gutachten könne nicht festgestellt werden, ob der Versicherte weiterhin an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide. Diese Folgen der Beweislosigkeit habe er selbst zu tragen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. September 2016 stelle eine Neuanmeldung dar (Urk. 15).

3.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend beziehungsweise liess durch Dr. C.___ geltend machen, es sei ihm aufgrund seines Leidens nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen beziehungsweise sich für längere Zeit ausser Haus zu begeben. Zu den damit einhergehenden Einschränkungen gehöre ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Dieser sei auch daraus ersichtlich, dass er Telefonate nicht entgegennehme, den Briefkasten nicht leere und administrative Angelegenheiten nicht angehe. Er ersuche um Aufhebung der Verfügung und einen erneuten Untersuchungstermin für eine Begutachtung nun in Zürich. Dr. C.___ werde ihn soweit psychopharmakologisch vorbereiten, dass er an der Untersuchung teilnehmen könne (Urk. 1 S. 1 und S. 2).

    Am 15. September 2016 erteilte der Beschwerdeführer die Einwilligung zu allen nötigen Abklärungen, auch bei der MEDAS D.___ (Urk. 13).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Rente mit Verfügung vom 26. Mai 2016 zu Recht eingestellt worden ist und insbesondere, ob von einer (schuldhaften) Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten auszugehen ist.

4.    

4.1    Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom März 2010 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 32.2) sowie differentialdiagnostisch Anzeichen für eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) und einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0; Urk. 10/105). Dr. med. F.___, Psychiater und Psychotherapeut, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 fest, es sei nun vom Bestehen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) auszugehen, was die Prognose verschlechtere (Urk. 10/106/4). Dem Versicherten wurde erneut die ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 10/110, 10/116).

    Gemäss dem Abschlussbericht der ESPAS vom 7. Juli 2014 über das Arbeitstraining vom 7. April bis 4. Juli 2014 ist eine Integration des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Die Belastbarkeitsgrenze sei mit einer täglichen Präsenzzeit von vier Stunden erreicht und mehrheitlich überschritten worden. Die psychische und körperliche Belastbarkeit sei noch stark eingeschränkt, weshalb ein weiterer Aufbau nicht möglich gewesen sei. Der Versicherte habe sich um einen geschützten Arbeitsplatz im Bereich IT bemüht. Die Absage seitens ESPAS habe ihn sehr enttäuscht und habe dazu geführt, dass er in eine Krise geraten sei und nicht mehr am Programm habe teilnehmen können. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte krankheitsbedingt in seiner Flexibilität sehr eingeschränkt sei (Urk. 10/130/2). Die rasch wechselnden Stimmungen sowie die fehlende Konzentrationsfähigkeit hätten Leistungen und Produktivität beeinflusst. Beide seien schwankend, meistens aber eher tief ausgefallen (Urk. 10/130/3; vgl. auch: Urk. 10/130/5). Zum Auf- und Ausbau der weiteren Belastbarkeit werde ein Einsatz im geschützten Rahmen empfohlen. Da der Versicherte sich in den letzten Jahren intensiv mit dem Gebiet des PC-Supports auseinandergesetzt und sich autodidaktisch Fachwissen angeeignet habe, sei es sein Wunsch, weiterhin auf diesem Gebiet tätig zu sein. Eine Tätigkeit von 3 bis 4 Stunden pro Tag in einem geschützten Rahmen sei vorstellbar (Urk. 10/130/6). Die psychotherapeutische Behandlung sei unbedingt weiterzuführen (Urk. 10/130/6).

    Die IV-Stelle forderte den Versicherten mit Schreiben vom 18. Juli 2014 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen - anfänglich zu 50 % und im Verlauf steigernd, soweit es gehe – aufzunehmen. Nach einem Jahr stabiler Arbeit im geschützten Rahmen würden im Rahmen der Revision der Invalidenrente erneut Eingliederungsmassnahmen geprüft (Urk. 10/132).

    Lic. phil. G.___, Psychologin und Neuropsychologin, teilte daraufhin mit, der Versicherte fühle sich nicht in der Lage, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, und ersuche um Erstreckung der angesetzten Frist (Urk. 10/134, 10/137). Da die IV-Stelle in der Folge weder von Seiten der behandelnden Psychologin noch vom Versicherten weitere Angaben erhielt, kündigte sie mit Vorbescheid vom 31. Juli 2015 an, die Rente werde eingestellt, da nicht beurteilbar sei, ob noch Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 10/144). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Akten an Dr. C.___ (Urk. 10/145).

    Dieser führte im Bericht vom 31. August 2015 aus, der Versicherte leide unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F 62.1), an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) sowie an einer Panikstörung (ICD-10 F 41.0). Der bemüht kontrolliert auftretende Versicherte reagiere bereits bei kleinen Belastungen deutlich affektlabil bis affekt-inkontinent. Der Antrieb sei insgesamt vermindert. Post etwa werde über Monate hinweg, auch wenn es den Versicherten in seinen ureigensten Interessen berühre, nicht beantwortet. Für eine berufliche Tätigkeit bestünden keine Ressourcen. Ein erneuter Wiedereingliederungsversuch mache aus psychiatrischer Sicht mittelfristig keinen Sinn (Urk. 10/147/2). Die medikamentös
und psychotherapeutisch wenig beeinflussbaren Stimmungsschwankungen, die Ängste und der verminderte Antrieb sprächen gegen eine Wiedereingliederungsfähigkeit auch in geringem Umfang (Urk. 10/147/4).

    RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesie, führte am 6. November 2015 aus, aufgrund der Angaben der ESPAS einerseits und von Dr. C.___ anderseits sei unklar, ob dem Versicherten eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen oder in freier Wirtschaft zumutbar sei (Urk. 10/173). Es sei die Durchführung einer MEDAS-Begutachtung erforderlich (Urk. 10/173/4).

    

    Am 19. Februar 2016 führte Dr. C.___ aus, der Versicherte leide seit Jahren an einer der Beschwerdegegnerin bekannten psychischen Erkrankung, die es ihm verunmögliche, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen beziehungsweise sich für längere Zeit ausser Haus zu begeben. Der Einladung der Beschwerdegegnerin für eine mehrtägige Untersuchung könne er daher aus diesen Gründen verständlicherweise nicht folgen (Urk. 10/167). RAD-Arzt Dr. H.___ hielt hierzu fest, aus dem Bericht von Dr. C.___ ergäben sich keine Befunde, welche eine Reiseunfähigkeit begründen könnten. Auch aus dem weiteren Verlauf sei nicht ersichtlich, weshalb die Teilnahme an der MEDAS-Begutachtung nicht möglich sei (Urk. 10/173 S. 5).

4.2    Wie sich aufgrund der Einwilligungserklärung vom 12. September 2016 (Urk. 13) ergibt, hält der Versicherte - und dies zu Recht - nicht mehr daran fest, die mehrtägige Begutachtung in der MEDAS D.___ mit Übernachtung im Hotel (vgl. Urk. 10/163) sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Die Anreise zur Begutachtungsstelle in E.___ ist nämlich ohne Weiteres auch mit dem privaten Personenwagen (wie zur ESPAS, vgl. Urk. 10/130/5) oder mittels Inanspruchnahme einer Transportmöglichkeit einer Hilfsorganisation möglich, und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zwingend vorgegeben. Sodann ist gegebenenfalls eine zusätzliche Rückreise anstelle der Übernachtung im Hotel möglich, was mit einer Rücksprache bei der Begutachtungsstelle festgestellt werden könnte. Die für drei separate Tage vorgesehenen drei Untersuchungen gehen nicht über die übliche und damit auch nicht über die grundsätzlich zumutbare Belastung hinaus, die sich aus einer Begutachtung in einer MEDAS ergibt. Wie die IV-Stelle zu Recht darauf hinwies, hielt der Versicherte in der Vergangenheit selbst weitergehenden Belastungen – etwa während der Zeit bei der ESPAS mit täglichen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum - stand (vgl. Urk. 10/173/5, 10/130).

    Sodann ist ergänzend festzuhalten, dass kein Anspruch darauf besteht, am Wohnort oder möglichst nahe am Wohnort begutachtet zu werden. Von Gesetzes wegen sind die Gutachterstellen bei polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen (vgl. Art. 72bis Abs. 2 IVV).

    Die Notwendigkeit der Begutachtung selbst wurde vom Versicherten zu Recht nicht in Frage gestellt. Um den Verlauf des Leidens und die Einschränkungen in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen des (ordentlichen) Revisionsverfahrens zu beurteilen, ist eine unabhängige gutachterliche Beurteilung einzuholen, zumal unterschiedliche Einschätzungen des Gesundheitszustandes vorliegen. Anders als die Fachpersonen der ESPAS (vgl. Urk. 10/130), welche zum Auf- und Ausbau der weiteren Belastbarkeit eine Tätigkeit im geschützten Rahmen empfahlen, erachtete Dr. C.___ einen erneuten Wiedereingliederungsversuch mittelfristig als nicht sinnvoll (Urk. 10/147/2). Die letzte Begutachtung war sodann im Jahr 2006 durchgeführt worden (vgl. Urk. 10/48).

    Damit stellte die Weigerung an der angeordneten Begutachtung teilzunehmen, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Hinweise dafür, dass die Weigerung dem Versicherten – etwa wegen herabgesetzter Zurechnungsfähigkeit - nicht als schuldhaftes Verhalten anzurechnen ist, fehlen. Die trotz Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erfolgte schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht berechtigte die Beschwerdegegnerin, die Rente einzustellen. Soweit mit der Beschwerde vom 25. Juni 2016 die grundsätzliche Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2016 beantragt wurde, ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.3    Zu prüfen bleibt, ob mit der nun vorliegenden Einwilligung vom 12. September 2016 das Revisionsverfahren unter Weiterausrichtung der Rente fortzusetzen oder ob – diesen Standpunkt nimmt die Beschwerdegegnerin ein – unter Aufrechterhaltung der Renteneinstellung von einer Neuanmeldung auszugehen ist. Festzustellen ist, ob von einer auf (rein) formellen Gesichtspunkten erfolgten Leistungseinstellung auszugehen ist (vgl. E. 2.4).

    Entscheide sind – unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben – nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010, 9C_441/2011 vom 16. August 2011 E. 2.2).

    Im Feststellungsblatt für den Beschluss wurde unter „Vorgehen“ und unter „Angaben für den Beschluss, Entscheid“ festgehalten, die Rente sei einzustellen, da der Versicherte nicht mitwirke (Urk. 10/173 S. 5). Der Vorbescheid vom 15.  April 2016 wie auch die Verfügung vom 26. Mai 2016 sind mit „Einstellung Rente“ betitelt und begründen die Einstellung der Rente im Wesentlichen mit der fehlenden Mitwirkung des Versicherten an der Begutachtung. Namentlich wurde ausgeführt, dass auf die Folgen der Mitwirkungsverweigerung aufmerksam gemacht worden sei und dass keine entschuldbaren Gründe für die Mitwirkungsverweigerung vorlägen. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung und der deswegen fehlenden entscheidrelevanten Unterlagen (vgl. E. 2.2) sei der Rentenanspruch nicht beurteilbar (Urk. 2).

    Damit ist von einer auf formellen Gesichtspunkten erfolgten Einstellung der Versicherungsleistungen auszugehen. Die Rente ist ab dem Eingang der eingeschrieben versandten Einwilligungserklärung vom 12. September 2016 bei der Beschwerdegegnerin und damit ab 13. September 2016 und während des nun fortzuführenden Revisionsverfahrens weiter auszurichten (vgl. BGE 139 V 591 E. 6.3.7.5).

4.4    Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2016 ist dahingehend abzuändern, dass die Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 13. September 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt im Sinne von E. 4.3 wieder im bisherigen Umfang auszurichten sind.

5.    Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Die Kosten sind auf Fr. 400.- festzusetzen und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2016 dahingehend abgeändert, dass die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 13. September 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt im Sinne von E. 4.3 wieder im bisherigen Umfang auszurichten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfteauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden denKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 E.___, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigTanner Imfeld