Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00749 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 22. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete seit dem Jahre 1981 in einem Pensum von 100 % als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 7/2 Ziff. 3), als am 10. Oktober 2014 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 7/2). Nach einem Gespräch zwischen der Arbeitgeberin und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, meldete sich die Versicherte am 15. Dezember 2014 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Nach erneuter Rücksprache mit der Arbeitgeberin teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Februar 2015 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/14). Die IV-Stelle klärte die medizinische (Urk. 7/31, Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/41) und erwerbliche Situation (Urk. 7/16, Urk. 7/21) ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15, Urk. 7/30).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/51, Urk. 7/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/58 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2016 begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch in einem Umfang von 70 % zumutbar sei. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unter Rücken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Arm und an der rechten Schulter und könne daher höchstens 50 % arbeiten (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 13. November 2014 folgende Diagnosen (Urk. 7/5/1):
- Femurkopfnekrose Stadium II nach Ficat und Arlette rechts
- Coxarthrose mit Azetabulumzyste ventral, Labrumzyste ventral rechts
Die Patientin habe im August im Rahmen einer infiltrativen Behandlung der Halswirbelsäule (HWS) Steroide erhalten und klage nun über zunehmende Hüftschmerzen, welche im September sehr ausgeprägt gewesen seien, jetzt allmählich bessern würden. Entweder als Folge der Arthrose oder als Risikofaktor der Steroid-Applikation habe sich eine Femurkopfnekrose entwickelt. Er rate zur regelmässigen Einnahme der antientzündlichen Therapie, zudem könnten mit physiotherapeutischen Massnahmen die muskulären Komponenten beruhigt werden. Sollte dies alles nicht funktionieren, sei die Beschwerdeführerin wahrscheinlich mit einem Hüftgelenksersatz besser beraten (Urk. 7/5/1).
3.2 PD Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, führte am 12. Dezember 2014 (Urk. 7/15/3-5) aus, im Vordergrund stehe die Femurkopfnekrose rechts mit beginnender Coxarthrose, welche zweifelsohne in absehbarer Zukunft einen Hüftgelenksersatz rechts notwendig machen werde. Die diskreten Veränderungen im Bereich der HWS und der Schulterfunktion rechts dürften sich unter der eingeschlagenen Therapie bis zirka Ende Januar 2015 verbessern (S. 2 Mitte). Die subjektiv beklagten Beschwerden seien objektivierbar (S. 2 Ziff. 4). Eine Besserung der Gesundheitsschädigung sei im Bereich des rechten Hüftgelenkes erst nach dem Gelenkersatz zu erwarten (S. 3 Ziff. 6). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei glaubhaft auf 50 % bis mindestens Ende Januar 2015 eingestuft. Je nach Entwicklung des Hüftleidens rechts könne eine Änderung auf zirka Februar 2015 erwartet werden (S. 3 Ziff. 7.1). Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei die Beschwerdeführerin für längeres Gehen, Stehen sowie für Verrichtungen in gebeugter oder vor allem kniender Stellung, ferner für Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vor allem körperfern und über Schulterhöhe eingeschränkt. Die Einschränkung betrage zirka 50 % in Bezug auf ein volles Pensum (S. 3 Ziff. 7.2). Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit seien der Patientin Tätigkeiten zumutbar mit eingeschränkter Gehleistung vor allem sitzender Art unter Vermeidung von Tragen von Lasten und von Heben von Gewichten über 10 kg über Schulterhöhe. Es sei ein Rendement von maximal 50 % zu erwarten (S. 3 Ziff. 7.3).
Am 16. Januar 2015 hielt er ergänzend dazu fest, die Beschwerdeführerin sei vor allem eingeschränkt und behindert durch die Femurkopfnekrose rechts mit beginnender Hüftarthrose und deutlich weniger durch das vorbestehende Schulterleiden rechts bei Verdacht auf degenerative Veränderungen der HWS. Aufgrund dieser Beschwerden habe er angenommen, dass die Patientin vor allem für längeres Stehen, Gehen oder Verrichtungen in gebeugter oder kniender Stellung behindert sei, vor allem wenn dabei Lasten über 5 kg getragen oder gehoben werden müssten (gemäss Ziff. 7.2 des Berichts vom 12. Dezember 2014). Aufgrund der deutlich verbesserten Symptomatik im Schultergelenk rechts scheine ihm dagegen vor allem bei sitzender Tätigkeit mit eingeschränkter Gehleistung denkbar, dass gegenüber der Beurteilung in Ziff. 7.2 etwas schwerere Lasten und Gewichte bewegt werden könnten (bis maximal 10 kg). Im Zweifelsfalle könne er sich aber mit Gewichtslimitationen von 10 kg zufrieden geben (Urk. 7/15/2).
3.3 In seinem Bericht vom 5. Mai 2015 führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, aus, fünf Wochen nach dem operativen Einsetzen einer Hüft-Totalprothese rechts sei die Beschwerdeführerin mit dem Verlauf sehr zufrieden, die präoperativen Schmerzen seien vollständig verschwunden. Die Beschwerdeführerin sei für weitere vier Wochen vollständig arbeitsunfähig, anschliessend könne mit einem Arbeitsaufbau von etwa 50 % angefangen werden (Urk. 7/30/4).
3.4 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nierenkrankheiten, attestierte am 15. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2015 und anschliessend eine solche von 50 % (Urk. 7/30/3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin würde gerne an den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren (Urk. 7/30/3 Ziff. 4).
3.5 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 23. Juni 2015 folgende Diagnosen (Urk. 7/31/1):
- anhaltende Schulterschmerzen rechts bei AC-Gelenksarthrose, subacrominales Impingement und Tendinose der Supraspinatussehne, Bizepsanker mit Rezessus, keine deutliche SLAP II-Läsion
Die Beschwerdeführerin berichte über einen starken Schulterschmerz rechts, den sie regelmässig bei den Verrichtungen der Überkopfarbeiten behindere. Er favorisiere eine physiotherapeutische Nachbehandlung, allfällig ergänzt mit einer Infiltration. Sollte dies nicht erfolgreich sein, wäre eine arthroskopische Akromioplastik und AC-Gelenksresektion indiziert, dann könne man auch die Bizepssehne betrachten und allfällige Veränderungen behandeln (Urk. 7/31/1).
3.6 In ihrem Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/41/3-4) nannten die Ärzte der D.___ Klinik im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei
- konventionell radiologisch Übergangsanomalie und Spondylarthrosen der unteren beiden Segmente
- kernspintomographisch keine Hinweise für eine Kompression neuraler Strukturen
- röntgenologisch Sakralisierung von L5, degenerative Veränderung betont L4/5 und L5/S1
- Status nach zerviko-radikulärem Reizsyndrom
- Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 20. März 2015
Die Beschwerdeführerin berichte, an einigen Tagen habe sie deutlich weniger Lumbalgien, an anderen Tagen nur leicht reduzierte Schmerzen (S. 1). Bei aktuell reduzierten Schmerzen sei der Beginn einer Physiotherapie mit Aufbau der autochthonen Wirbelsäulenmuskulatur und Stabilisierung der Rumpfmuskulatur für den weiteren Verlauf essentiell und eine Therapieserie rezeptiert. Bei Bedarf werde sich die Beschwerdeführerin selbständig für weitere Infiltrationstherapien melden, gegebenenfalls könne dann eine Sakralblockade durchgeführt werden (S. 2).
3.7 Am 20. Oktober 2015 führte Dr. B.___ aus, sechs Monate postoperativ sei die Patientin mit dem bisherigen Verlauf zufrieden, es persistierten jedoch belastungsabhängige Beschwerden im rechten Hüftgelenk beim Heben von Lasten im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit. Dabei müsse sie regelmässig Lasten bis zu 20 kg heben und sich dabei zur Seite drehen. Bei einer chronischen Wirbelsäulenproblematik mit Infiltrationstherapie führe die starke Belastung zu rezidivierender Beschwerdezunahme (Urk. 7/34 Ziff. 1.4). Seitens des Hüftgelenks bestehe aktuell keine weitere Medikation (Ziff. 1.5). In Zusammenschau mit den LWS-Beschwerden solle das Heben von Lasten auf etwa 10 kg reduziert werden, um eine Progredienz der Symptomatik zu vermeiden (Ziff. 1.6). Das Heben von Lasten müsse reduziert werden, das Tragen und Heben von Lasten bis 20 kg sei aktuell nicht indiziert (Ziff. 1.7). Durch eine reduzierte Belastung ohne Umherheben grösserer, schwerer Gegenstände über 10 kg wäre der Beschwerdeführerin deutlich geholfen und eine Wiedereingliederung möglich (Ziff. 1.8).
Auf entsprechende telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin erklärte Dr. B.___, rein aufgrund der Hüftproblematik sollte in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Ob dies auch mit den Problemen am Rücken möglich sei, könne er nicht beurteilen (Urk. 7/36).
3.8 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 1. November 2015 (Urk. 7/41/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 20. März 2015
- Status nach zerviko-radikulärem Reizsyndrom
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
In Zusammenschau aller vorliegenden Befunde liege aktuell bei der Beschwerdeführerin ein multiples Schmerzsyndrom vor, weshalb sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und vorerst nur zu 50 % arbeiten könne. Mehrere Versuche einer vollen Arbeitsfähigkeit hätten zu einer Exazerbation der Schmerzen geführt. Die Patientin nutze die Arbeitsfähigkeit von 50 % und werde in der Physiotherapie wie auch in der D.___-Klinik behandelt. Er gehe bis auf weiteres von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die nächsten sechs Monate aus (S. 2).
3.9 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als weitestgehend stabil. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit für die bisherige beziehungsweise weiterhin ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sei der angegebene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, weshalb empfohlen werde, darauf abzustellen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit in einer (theoretischen) angepassten Tätigkeit fehlten. Im Hinblick auf das im Arbeitgeberfragebogen enthaltene Anforderungsprofil der ausgeübten Tätigkeit sei davon auszugehen, dass diese nicht unbedingt einer angepassten Tätigkeit entspreche, da sie zwar körperlich leicht sei, jedoch überwiegend im Stehen und Gehen ausgeführt werden müsse. Medizintheoretisch sei unter gesamthafter Berücksichtigung aller ausgewiesenen Gesundheitsschäden davon auszugehen, dass eine optimal angepasste Tätigkeit ab 1. Juli 2015 in einem etwas höheren Prozentsatz von 70 % (Präsenz sechs Stunden täglich, Leistungsminderung um zirka 10 % wegen der Notwendigkeit häufigerer, kurzer Ruhepausen) möglich wäre, sofern dabei das folgende Belastungsprofil beachtet werde: körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von über sechs bis acht Kilogramm, überwiegend sitzend, aber mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen und einige Schritte zu gehen, ohne Arbeiten über Kopf, im Knien, Kauern oder Hocken, ohne häufiges Treppensteigen oder längeres Verharren in vornübergebeugter Haltung (Urk. 7/50 S. 4).
3.10 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/5/9, Urk. 7/5/2-3) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Begehrens insbesondere auf die Würdigung der medizinischen Akten durch Dr. E.___ und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 2). Diese Beurteilung vermag indessen nicht zu überzeugen.
4.2 Bei den Akten befinden sich medizinische Berichte des Hausarztes Dr. C.___, von PD Dr. A.___, Dr. B.___, Dr. Z.___ sowie der Ärzte der D.___ Klinik. Dabei machten Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin aufgrund der Schulterbeschwerden behandelte, wie auch die Ärzte der D.___ Klinik keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.1, E. 3.5-6). Die Beurteilung durch Dr. A.___, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging, erfolgte sodann vor der Hüftoperation im März 2015 (E. 3.2). Auf diese Berichte kann somit nicht abgestellt werden.
Was die Angaben des Hausarztes Dr. C.___ anbelangt, ist davon auszugehen, dass sich dessen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist, auf die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bezieht. In seinem Bericht vom 15. Juni 2015 wies er denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gerne wieder an den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren wolle (E. 3.4). Auch aus seinem zweiten Bericht vom 1. November 2015 ergeben sich keine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.8).
Einzig Dr. B.___, welcher die Hüftoperation ausführte, äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit und hielt unter Beachtung des Belastungsprofils ein Pensum von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für zumutbar. Allerdings wies Dr. B.___ explizit darauf hin, er könne nicht beurteilen, ob dies auch mit den bestehenden Rückenbeschwerden möglich sei (E. 3.7).
Zusammenfassend liegen damit keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor, welche alle bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mitberücksichtigen. Dies ist auch Dr. E.___ bewusst, hielt er doch selber fest, Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit in einer (theoretischen) angepassten Tätigkeit würden fehlen (E. 3.9). Damit kann aber gerade keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen werden.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Ärzte den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese noch arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Es ist nicht Aufgabe einer Behörde beziehungsweise eines behördeninternen Arztes, lediglich aufgrund der in den Akten beschriebenen Befunde festzulegen, welche Tätigkeiten dieser in welchem Umfang noch zugemutet werden können, zumal in aller Regel - wie auch im vorliegenden Fall keine eigenen Untersuchungen durchgeführt werden.
4.3 Nachdem sich die für die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin notwendigen Angaben aus den vorliegenden Akten nicht ergeben und die von der Beschwerdegegnerin auf 70 % festgelegte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in den Akten keine Stütze finden, sind weitere geeignete Abklärungen notwendig. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird gestützt auf die weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig