Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00750




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 27. September 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1985 geborene X.___ bezog in der Kindheit wegen Epilepsie, Entwicklungsverzögerung ein psychoorganischem Syndrom mit Teilleistungsschwächen im sprachlichen und motorischen Bereich verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen, Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, Hauspflegeentschädigung und Pflegebeiträge; Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/26-27, Urk. 7/51-53, Urk. 7/71-72).

    Nach der obligatorischen Schule arbeitete der Versicherte 2002 bis 2005 im Betrieb des damaligen Lebenspartners seiner Mutter als Trockenbaumonteur im Rahmen einer Berufseinführung. Anschliessend begann er eine zweijährige Anlehre als Baupraktiker Gipserei (Urk. 7/87). Für diese erstmalige berufliche Ausbildung leistete die Invalidenversicherung Taggelder (Urk. 7/91). Nach Beendigung der Anlehre im August 2007 war er als Temporärmitarbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 24.85 netto erwerbstätig, was zum Abschluss der beruflichen Massnahmen führte (Urk. 7/111/1-2). 2010 trat er eine feste Anstellung als Gipser an.

1.2    Infolge von Fussgelenk- und Achillessehnenbeschwerden beidseits meldete sich der weiterhin als Gipser fest angestellte Versicherte am 20. März 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und ersuchte um Umschulung mit dem Wunsch, im Kinderbereich - eventuell als Spielgruppenleiter - tätig zu sein (Urk. 7/112-113). Nach Einholung von Auskünften des behandelnden Hausarztes stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Juni 2015 die Ablehnung des Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 7/123). Am 23. Juni 2015 erhob der Versicherte vorsorglich Einwand (Urk. 7/125) und begründete diesen am 28. August 2015 (Urk. 7/142). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 2).

1.3    Inzwischen hatte der Versicherte per 1. August 2015 eine Anstellung als Praktikant Spielgruppe in der von seiner Mutter und seiner Ehefrau geführten Y.___ Krippe angetreten und die Ausbildung zum Spielgruppenleiter begonnen (Urk. 7/147). Am 27. August 2015 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für den Basiskurs Spielgruppenleiter im Betrag von Fr. 1‘880. übernehmen werde (Urk. 7/141).



2.    Gegen die eine Umschulung verweigernde Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. Juni 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Finanzierung der Ausbildung zum Spielgruppenleiter sowie zum dipl. Pikler-Pädagogen und um Ausrichtung der entsprechenden Taggelder für die Ausbildungszeit (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 16. August 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 7. September 2016 legte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Berichte ins Recht (Urk. 9, Urk. 10/1-2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.$$$

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).

Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

        

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiter gelte. Es gebe genügend angepasste und ihm zumutbare Tätigkeiten, weshalb keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung bestehe. Ausserdem sei die Weiterbildung zum Spielgruppenleiter der gesundheitlichen Situation nicht angepasst, weshalb trotz Übernahme der Kurskosten im Rahmen der Frühintervention keine weiterführende Unterstützung unter den Titel von beruflichen Massnahmen möglich sei (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es sich bei den ihm ohne Umschulung möglichen, angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handeln würde, die im Vergleich zu seiner gelernten Tätigkeit als Baupraktiker Gipserei qualitativ nicht als gleichwertig bezeichnet werden könnten. Weiter wäre er in einer Verweistätigkeit als Hilfsarbeiter auch lohnmässig langfristig benachteiligt (Urk. 1 S. 1). Sodann verhalte sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich, indem sie ihm im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen den Kurs zum Spielgruppenleiter finanziere und gleichzeitig behaupte, es handle sich nicht um eine gesundheitlich angepasste Ausbildung. Sie habe es indessen unterlassen, die heutige medizinische Situation im Hinblick auf eine Eignung zum angestrebten Beruf als Spielgruppenleiter genauer abzuklären. Durch die gewünschte Ausbildung könne seine Erwerbsfähigkeit erhalten und verbessert werden. Seine Mutter sei Geschäftsführerin der Y.___ GmbH und seine Ehefrau leite die (eine) Kinderkrippe. Es sei geplant, dass er in dieses Geschäft einsteigen könne und zusammen mit seiner Ehefrau die beiden Krippen leiten werde. Die spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Ausbildung sei deshalb ebenfalls gewährleistet. Mit dem Basiskurs und dem Pikler-Diplom könnte er jedoch auch in jeder anderen Spielgruppe oder Kinderkrippe arbeiten (Urk. 1 S. 3 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufliche Ausbildung bestimmt sich gemäss Rechtsprechung anhand eines Vergleichs des Valideneinkommens mit jenem Einkommen, das die versicherte Person nach der Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungsmassnahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, offen steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009 vom 10. August 2009 E. 3).

    Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeitsschwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hiervon namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3 und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1).

    Vor diesem Hintergrund darf der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung nicht bereits mit der fehlenden Erwerbseinbusse von 20 % verneint werden.

3.2    Trotz Verlust seiner Anlehrstelle zwei Monate vor dem Abschluss (Urk. 7/104-105) vermochte der Beschwerdeführer seine Ausbildung zu beenden und erlangte am 30. Juni 2007 den Anlehr-Ausweis als Baupraktiker Gipserei (Urk. 7/111/1-2). Obwohl der Beschwerdeführer über einen eidgenössisch anerkannten Abschluss verfügt, bedurfte er am Ende der zweijährigen Ausbildung für viele Gipsereiarbeiten weiterhin der Anleitung (vgl. Beilage zum Anlehr-Ausweis, Urk. 7/111/2). Somit kann er nicht ohne weiteres einem Gipser mit regulärem Lehrabschluss gleichgestellt werden, der zur selbständigen Ausführung aller in seinem Beruf anfallenden Arbeiten befähigt ist. Vielmehr entsprach seine Stellung nach Abschluss der Berufsbildung eher derjenigen eines Hilfsarbeiters (vgl. Urk. 2 S. 1).

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Anlehre zunächst temporär, dann von 2010 bis 2015 in fester Anstellung als Gipser erwerbstätig war. Aufgrund der mehrjährigen Berufserfahrung als Gipser kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aktuell  bei entsprechender Gesundheit  in der Lage wäre, den grösseren Teil der Gipsereiarbeit selbständig auszuführen. Diesfalls würde er auf dem Arbeitsmarkt eine höhere Stellung einnehmen als diejenige eines Hilfsarbeiters (vgl. Urk. 1 S. 4).

    Die tatsächliche berufliche Stellung ist folglich für die Beurteilung der Gleichwertigkeit mit den dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes noch offen stehenden Tätigkeiten massgebend. Den vorliegenden Akten lassen sich indessen keine Hinweise darüber finden, ob der Beschwerdeführer an seiner letzten Stelle als Gipser weiterhin die Funktion eines Hilfsarbeiters inne gehabt hatte oder ob er den Ausbildungsmangel durch langjährige Erfahrung wettzumachen vermochte. Insbesondere unterliess es die Beschwerdegegnerin entsprechende Auskünfte der den Beschwerdeführer 2010 bis 2015 beschäftigenden Arbeitgeberin einzuholen, weshalb weitere Abklärungen des erwerblichen Sachverhaltes notwendig sind.


4.

4.1    Mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass der behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, mit Schreiben vom 30. August 2008 an die Ärztliche Leitung der Untersuchungskommission, Kreiskommando A.___, um Dispensation des Beschwerdeführers vom Militärdienstes ersuchte. Dazu führte er aus, dieser habe wegen der IQ-Verminderung in der Schule und der Weiterbildung grösste Probleme gehabt. Wegen des psychoorganischen Syndroms (POS) müsse er zwischenzeitlich mit Ritalin behandelt werden. Seine Reaktionen seien oft inadäquat und er zeige im Alltag immer wieder geistige Überforderungen (Urk. 7/120/13).

4.2    Im Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 7/120/1-9) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-POS-Patient, IQ-Verminderung seit Geburt

-Chronische Fussgelenks-Beschwerden beidseits bei Status nach rezidivierenden Supinationstraumatas beidseits mit

-Bandnaht und Augmentationsplastik mit Periostlappen des Ligamentum fibulatalare anterius links am 11.02.2009

-Status nach Bandnaht des ligamentum fibulotalare anterius und Raffnaht der lateralen Kapsel des OSG am 11.02.2009

-Chronisch rezidivierende Achillodynie beidseits

    In der Anamnese erwähnte der Hausarzt sodann einen Status nach Epilepsie. Die aktuelle Behandlung bestehe in der Versorgung mit Schuheinlagen. Medikamente nehme der Beschwerdeführer keine ein. Weiter gab er an, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit körperlich durch die chronisch belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich beider unteren Extremitäten, geistig durch die IQ-Verminderung und psychisch durch das POS eingeschränkt. Aufgrund der vermehrten körperlichen Schonung und der Verlangsamung sei ein Arbeitspensum von nur noch 50 % zumutbar.

4.3    Eine am 14. Oktober 2015 im B.___ wegen Schulterbeschwerden durchgeführte Arthro-Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks ergab laut Bericht des gleichen Tages (Urk. 3/4) nur geringgradige Zeichen eines Impingements. Bildmorphologisch wurde der Verdacht auf eine Capsulitis geäussert.

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, stellte im Bericht vom 29. April 2016 (Urk. 3/3) folgende Diagnosen:

-Achillodynie beidseits, links mehr als rechts bei Haglund-Exostose

-Knick-Senk-Füsse beidseits

-Verkürzung der Wadenmuskulatur beidseits

    Weiter gab er an, den Beschwerdeführer instruiert zu haben, mit exzentrischer Übung die Spannung aus der Wadenmuskulatur beziehungsweise Achillessehne zu nehmen. Dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er die Übungen wahrscheinlich nicht durchführen werde.

4.5    Ein am 7. Juni 2016 wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule durchgeführtes MRI von Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenk ergab eine leichtgradige Diskopathie LWK5/SWK1 ohne Neurokompression. Laut Untersuchungsbericht des gleichen Tages (Urk. 3/5) stehen aktuell aktivierte Facettengelenke LWK4/5 im Vordergrund.


5.

5.1

5.1.1    Gestützt auf diese (sowie die älteren, bei den Akten liegenden) medizinischen Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer seit der Kindheit ein POS mit IQ-Verminderung besteht. Dadurch waren Schul- und Berufsbildung erschwert. Seit Abschluss der Berufsbildung im Jahr 2007 liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine auf diese beiden Diagnosen zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als angelernter Gipser mehr vor. So äusserte sich Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 7/120/1-9) nicht darüber, ob die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die körperlichen Beschwerden zurückzuführen sei oder ob er daneben auch geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigte. Die vollzeitliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im angelernten Beruf als Gipser bis zum Berufswechsel im August 2015 (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular; Urk. 7/113 S. 4) weist eher darauf hin, dass diese Arbeit seiner geistigen und psychischen Leistungsfähigkeit angepasst war.

5.1.2    Mit Bezug auf den beabsichtigten Berufswechsel stellt sich indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des POS  diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer inzwischen beschwerdefrei zu sein (vgl. dazu den Abklärungsbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom 11. August 2016, Urk. 10/2)  und der IQ-Verminderung die nötigen Voraussetzungen für die psychisch fordernde Arbeit mit Kleinkindern mitbringt. Denn noch 2008 wurde er von Dr. Z.___ als ein häufig inadäquat reagierender und im Alltag immer wieder geistige Überforderungen zeigender junger Mann beschrieben (Schreiben vom 30. August 2008, Urk. 7/120/13; E. 4.1).

    Da nicht auszuschliessen ist, dass beim Beschwerdeführer im seitherigen Verlauf eine positive Entwicklung stattgefunden hat  wofür neben der tragenden Beziehung zu seiner Frau auch die fünfjährige Festanstellung spricht , wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der noch durchzuführenden Abklärungen eine aktuelle ärztliche Einschätzung von dessen persönlicher Eignung $$$für den Beruf als Spielgruppenleiter einholen müssen.

5.2    Mit Bezug auf die lumbalen Rückenschmerzen ist festzuhalten, dass degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule auf den Etagen L2/3, L3/4 und L4/5 bereits 2008 vorhanden waren, indessen nicht als massgeblicher Grund für die ersuchte Dispensation vom Militärdienst betrachtet wurden (Schreiben von Dr. Z.___ vom 30. August 2008, Urk. 7/120/13). Diese Pathologie führte offenbar auch nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren. Daran scheint sich nicht viel verändert zu haben, ergab doch das am 7. Juni 2016 aufgenommene MRI lediglich geringgradige Befunde auf der Höhe L4/5 und L5/S1 (Urk. 3/5). Es bestehen demzufolge keine Anhaltspunkte für eine aktuelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Rückenleidens.

5.3    Eine auf die 2009 aufgetretenen Fussgelenks- und Achillessehnenbeschwerden zurückzuführende Einschränkung der Leistungsfähigkeit wurde erstmals von Dr. Z.___ im Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 7/120/1-9) attestiert. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass die entsprechenden Angaben des Hausarztes unvollständig und teilweise widersprüchlich sind, denn einerseits verneinte er eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6, S. 7), andererseits attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7, S. 7) für dieselbe Tätigkeit. Die Frage nach Zumutbarkeit und Anforderungsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit liess er sodann unbeantwortet (Ziff. 1.7, S. 8). Diesbezüglich ist der medizinische Sachverhalt ebenfalls unvollständig abgeklärt worden.

    Gleiches gilt für die erstmals im Herbst 2015 dokumentierten Schulterbeschwerden links sowie für die erstmals im August 2016 dokumentierten Knieschmerzen rechts (vgl. Bericht des B.___ in vom 9. August 2016, Urk. 10/1).

5.4    Zusammenfassend kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht abschliessend und rechtsgenügend festgestellt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer in der Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gipser eingeschränkt ist. Weiter erlauben die Akten keine Aussagen zum Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer und somatischer Sicht. Dementsprechend kann weder festgestellt werden, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer ohne Umschulung offen stehen, noch ob er sich für die angestrebte Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung beziehungsweise als Leiter einer Spielgruppe eignet.


6.    Aus diesen Gründen ist die leistungsablehnende Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen bezüglich des erwerblichen und medizinischen Sachverhaltes nachhole und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf beruflichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Umschulung, erneut entscheide.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der nötigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner