Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00752 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 30. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990 und angelernter Bodenleger, meldete sich am 2. Oktober 2013 unter Hinweis auf ungeklärte Pusteln/Pappeln sowie eine mittelgradige depressive Episode und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Balser Versicherung AG (Urk. 7/3/1-48) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 7/10). Am 5. November 2013 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/11). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte und Psychologen (Urk. 7/12-13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. Z.____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Juni 2014, Urk. 7/18 und Stellungnahme des Gutachters Dr. Y.___ auf Rückfrage der IV-Stelle vom 27. August 2014, Urk. 7/21). In der Folge gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastungstraining, das der Versicherte am 8. Juni 2015 antrat (Urk. 7/29, Urk. 7/33 und Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/40 S. 1). Im Anschluss kam die IV-Stelle für die Kosten eines Aufbautrainings auf (Urk. 7/41). Diese Integrationsmassnahme wurde aufgrund eines stationären Klinikaufenthaltes des Versicherten mit Mitteilung vom 29. Januar 2016 beendet (Urk. 7/50 S. 1, Urk. 7/51 und Urk. 7/53 S. 4).
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/52, Urk. 7/56 und Urk. 7/59) und stellte X.___ mit Vorbescheid vom 29. März 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/61). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Einwand erheben (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2016 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zuzusprechen. Es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen zustehen. Es sei der Invaliditätsgrad festzulegen.
3. Es seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer psychiatrisch und dermatologisch zu begutachten.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld (Urk. 1 S. 2). In der Begründung machte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend (S. 5 f. Ziff. 5). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Die Aktenlage präsentierte sich im Verfügungszeitpunkt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt:
2.1.2 Am 15. Februar 2012 und 27. April 2012 bestätigte der Praktische Arzt A.___ gegenüber dem Krankentaggeldversicherer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres wegen unklarer Pusteln/Pappeln im Bereich des Capitiums
(Urk. 7/3/5-6).
2.1.3 Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des B.___ nannten im Bericht vom 7. Juni 2012 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/3/7-8) die Diagnosen Follikulitis et Perifollikulitis capitis abscedens et suffodiens Hoffmann und Verdacht auf Acne inversa. Sie gaben an, es komme seit zirka Mitte 2010 an der Kopfhaut zu eitrigen Hautveränderungen, die im Vertex-Bereich begonnen hätten. Bereits im Jahr 2008 sei ein Abszess am Nacken mittels Inzision auf der Wiederherstellungschirurgie behandelt worden. Aktuell klage der Beschwerdeführer weder über Pruritus (Juckreiz) noch über Schmerzen. In der letzten Kontrolle vom 2. April 2012 sei der Befund stabil gewesen. Es sei zu keiner Verschlechterung gekommen. Aus dermatologischer Sicht sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wobei der Beruf des Versicherten nicht bekannt sei.
2.1.4 Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. C.___, notierte am 8. August 2012 handschriftlich, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/3/12), weshalb die Taggeldzahlung per 31. August 2012 eingestellt wurde (Urk. 7/3/45).
2.1.5 Am 18. Juni und am 16. Dezember 2013 berichteten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. E.___, klinischer Psychologe und Supervisor sowie lic. phil. F.___, Psychologin, vom G.___ der IV-Stelle (Urk. 7/12-13). Sie nannten im Wesentlichen die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) und Adipositas sowie die im Bericht des B.___ aufgeführte dermatologische Erkrankung. Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer ein achtwöchiges Rehabilitationsprogramm im G.___ absolviere und im Anschluss eine hochfrequente psychotherapeutische Behandlung und soziotherapeutische Betreuung weiterlaufen sollte. Mit der Bearbeitung der depressiven Symptomatik, der Selbstsicherheit und einer verbesserten Gedächtnisleistung sowie der Minderung der körperlichen Symptome könne ein positiver Verlauf in Aussicht gestellt werden (Urk. 7/13/6-8 S. 2). Die Berichterstatter des G.___ attestierten aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und rechneten mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit ab Frühling 2014 mit sukzessiver Steigerung (Urk. 7/13/1-4 S. 3).
2.1.6 Die psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ und Dr. Z.___ diagnostizierten in ihrer Expertise vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/18) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und nannten als Differenzialdiagnose eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1, S. 16). Sie gaben an, es bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen der psychischen Belastung durch eine chronisch verlaufende Hauterkrankung und der geringen Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Trotz intensiver Therapie sei es diesem bis heute nicht gelungen, Strategien für den Umgang mit der Hautproblematik zu entwickeln und konsequent anzuwenden (S. 18).
Sinnvoll wäre nach Ansicht der Gutachter eine Tagesstruktur, die den Beschwerdeführer von seiner Hautproblematik ablenke und seine Sozialkompetenz fördere. Für eine einsichtsbasierte Psychotherapie seien die Ressourcen zur Selbstreflektion und Introspektion eher noch nicht ausreichend, zumal der Beschwerdeführer eher ein unreifes Verarbeitungsmuster von Stress habe. Er akzeptiere die Rehabilitation nicht, weil sie ihm keine greifbaren Erfolge und Problemlösungen anbieten könne. Eine begleitende Verhaltenstherapie und die Optimierung der medikamentösen Therapie könnten hilfreich sein, um dem Beschwerdeführer klare Strukturen für den Umgang mit Schlafproblemen und negativen Gedanken zu geben (S. 19). Die Gutachter attestierten sowohl im erlernten Beruf als Bodenleger als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 20).
Auf Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 7/19) gab Dr. Y.___ am 27. August 2014 an (Urk. 7/21), die hochfrequente psychotherapeutische Behandlung und sozialtherapeutische Betreuung im G.___ erschienen sinnvoll und sollten dem Versicherten allenfalls im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Hierbei sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Diese könne nicht in einem konkreten Ausmass benannt werden. Eine massgebende Bedeutung komme der Eigenmotivation des Versicherten zu.
2.1.7 In seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 zum Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ mit ergänzender Stellungnahme vom 27. August 2014 gab Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle an, das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit erscheine medizinisch-theoretisch möglich. Insofern könne nicht von einem überdauernden Gesundheitsschaden ausgegangen werden, der therapeutisch nicht mehr angehbar sei und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke (Urk. 7/60 S. 4).
2.1.8 Während laufender Integrationsmassnahmen der IV-Stelle trat der Versicherte in die Klinik I.___ der J.___ (Urk. 7/52) ein, worauf die IV-Stelle das Aufbautraining mit Mitteilung vom 29. Januar 2016 beendete (vgl. Urk. 7/50 S. 1, Urk. 7/51 und Urk. 7/53 S. 3). Im Austrittsbericht vom 28. Dezember 2015 über den Klinikaufenthalt vom 4. bis 12. November 2015 (Urk. 7/52) diagnostizierten die Ärzte aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit kurzer depressiver Reaktion. Sie ergänzten diese Diagnose mit dem Hinweis, diese sei „getriggert“ durch eine Ablehnung der IV-Rente, familiäre Konflikte und die dermatologische Erkrankung. Die Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf gut stabilisieren können, seine Stimmung habe sich aufgehellt. Den Übertritt in eine Tagesklinik habe er abgelehnt (S. 2). Er werde durch den Psychiater Dr. K.___ ambulant weiter betreut (S. 1).
2.1.9 Im Bericht vom 12. und 24. Februar 2016 (Urk. 7/56) diagnostizierten Dr. D.___, Dr. phil. E.___ und lic. phil. F.___ weiterhin ein mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 S. 6). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 7/56 S. 2). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Mit Reduzierung der somatischen sowie psychischen Symptome sowie einer weiteren Stabilisierung des Beschwerdeführers wären positive Auswirkungen zu erwarten. Jedoch könne zum jetzigen Zeitpunkt keine zuverlässige Prognose gestellt werden (vgl. auch den Bericht zur erneuten tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung vom 21. Dezember 2015 bis 12. Feb- ruar 2016, Urk. 7/59).
2.2 Mit Vorbescheid vom 29. März 2016 (Urk. 7/61) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung der Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie – nebst einem Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen – aus:
“Nach dem Abbruch der Integrationsmassnahmen haben wir den Anspruch auf IV-Leistungen geprüft. Gemäss unseren medizinischen Abklärungen leidet Herr X.___ an keiner bleibenden oder längere Zeit dauernden Erkrankung. Es handelt sich somit nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und begründet daher keinen Anspruch auf IV-Leistungen.“
2.3 Mit Einwand vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/66) beantragte der Versicherte weitere medizinische Abklärungen und in diesem Rahmen namentlich eine psychiatrisch-dermatologische Begutachtung. Zudem forderte er die IV-Stelle mit Bezug auf allfällige Integrationsmassnahmen auf, konkret darzulegen, inwiefern er keinen Anspruch auf die einzelnen Renten- oder Sachleistungen der Invalidenversicherung habe. Die pauschale Verneinung von „IV-Leistungen“ verletzte das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht (S. 4 Ziff. 3).
2.4 In der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids. Sodann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2):
“Im Rahmen unserer Abklärungen wurden diverse medizinische Berichte eingeholt und allesamt bei unserer Beurteilung berücksichtigt. Ob noch weitere Abklärungen im Sinne eines Gutachtens notwendig sind, liegt im Ermessen der IV-Stelle. In diesem Fall kann anhand der vorliegenden Akten entschieden werden und es sind keine weiteren Abklärungen unsererseits vorzunehmen.
Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein Leiden welches vorübergehend ist. Eine Anpassungsstörung ist ebenfalls ein Leiden welches nicht langandauernd im Sinne der IV ist. Es handelt sich um Erkrankungen welche therapierbar sind und somit nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Aus diesem Grund besteht weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine IV-Rente. Wir halten an unserem Entscheid fest.“
2.5 Dieser Begründung fügte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 (Urk. 6) nichts mehr hinzu.
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) fehlt eine Begründung mit Bezug auf die konkrete Aktenlage (E. 2.1). Die Begründung erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Aussagen. Es bleibt vollständig unklar, welche Akten berücksichtigt wurden und gestützt worauf ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht gegeben sein soll. So verweist die IV-Stelle etwa implizit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung mittelgradiger Depressionen (vgl. etwa BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2), ohne sich aber mit den massgebenden Kriterien, wie dem Fehlen einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, auseinanderzusetzen. Unerwähnt bleibt auch, dass die von der IV-Stelle beauftragten psychiatrischen Gutachter immerhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (E. 2.1.6). Die Berichterstatter des G.___ schätzten die Arbeitsunfähigkeit sogar auf 100 % (E. 2.1.5 und E. 2.1.9). Es wird nicht angegeben, was für Therapien die IV-Stelle als angezeigt erachtet. Auf die dermatologische Diagnose wird gar keinen Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, wonach weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, erfolgt allein durch den allgemeinen Hinweis auf das Ermessen der Verwaltung. Auch in diesem Zusammenhang fehlen jegliche Angaben, wie sie dieses Ermessen konkret ausübt und welche Akten dabei eine Rolle spielen.
Betreffend den ebenfalls strittigen Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen wiederholte die Beschwerdegegnerin trotz Einwand des Versicherten ihre pauschale Verneinung dieses Anspruchs, da mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Auch diese Begründung genügt den von der Rechtsprechung (E. 1.2) gestellten Anforderungen nicht, zumal grundsätzlich im Zusammenhang mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden muss, was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104) und die IV-Stelle die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen in der Vergangenheit offenbar als erfüllt erachtete.
Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 22. August 2016, Urk. 6) – namentlich vom Gericht zu erfahren, wie dieser Entscheid begründet werden könnte, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
3.2 Ob die medizinischen Abklärungen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses rechtsgenüglich und hinreichend aktuell waren erscheint – mit Blick auf fehlende Berichte des Psychiaters Dr. K.___ und Abklärungen zur dermatologischen Erkrankung – fraglich, kann unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben.
3.3 Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hiervor) ist daher die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) zu verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer liess am 25. November 2016 eine Honorarnote einreichen (Urk. 13). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
4.3 Der von Rechtsanwältin Dr. iur. Wyler in ihrer Honorarnote vom 25. November 2016 geltend gemachte Aufwand von 13,74 Stunden (Urk. 13) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren (vgl. die ebenfalls am hiesigen Gericht hängige Beschwerde betreffen die Entschädigung im Verwaltungsverfahren, Prozessnummer IV.2016.01262). Als überhöht erscheint auch der Aufwand für Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 192.85 (inklusive Kosten für eine unbekannte Anzahl Kopien im Betrag von Fr. 143.--, obschon die gesamten Verwaltungsakten bereits zur Verfügung gestellt worden waren [Urk. 7/63]).
Angesichts der zu studierenden rund 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Beschwerdeschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2016 um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens obsolet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli