Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00753




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 19. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1998, absolvierte seit 18. August 2014 die Lehre als Zimmermann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bei der Y.___ AG. Per Ende August 2015 brach er diese Lehre ab und meldete sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden am 6. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/16).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45; Urk. 7/46 = Urk. 7/47) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2016 das Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung ab (Urk. 7/54 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ zu erteilen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.


2.    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ. Dabei ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen dem Grundsatz nach unbestritten (Urk. 2 S. 1 unten). Strittig ist vorliegend einzig, ob der vom Beschwerdeführer angestrebte Beruf aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers langfristig behinderungsangepasst ist.


3.    

3.1    Die Ärzte der Z.___, Orthopädie, Abteilung Wirbelsäule, nannten mit Bericht vom 27. Januar 2015 (Urk. 7/27/9-10) nach Durchführung eines MRI als Diagnose eine Spondylolyse L5 /S1 mit intakter Bandscheibe und regelrechtem Alignement. In der Beurteilung hielten sie fest, dass die Spondylolyse die Beschwerden erklären könne und primär konservative Therapiemassnahmen mit Aufbau der Analgesie und Physiotherapie zur Kräftigung durchgeführt würden. Sollten die Beschwerden nach drei Wochen nicht deutlich regredient sein, sei eine Infiltration zu erwägen. Eine körperlich anstrengende Tätigkeit sei mit vorbeschädigter Wirbelsäule nicht zu empfehlen.

    Im Bericht vom 16. März 2015 (Urk. 7/27/8) führten die Ärzte der Z.___ aus, dass bei anhaltendem Leidensdruck und fehlendem Ansprechen auf konservative Massnahmen die Lysenfusion L5/S1 indiziert sei und der Eingriff auf den 4. Mai 2015 geplant sei. Es bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Zimmermann. Aufgrund der Einholung einer Zweitmeinung sagte der Beschwerdeführer den geplanten Eingriff jedoch ab (vgl. Urk. 7/27/6).

3.2     Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 25. März 2016 (Urk. 7/5/2 = Urk. 7/14/4 = Urk. 7/16/19 = Urk. 7/22) eine Spondylolyse L5 beidseits mit Schmerzen, ohne Spondylolisthesis und bei normaler Bandscheibe. In der Beurteilung hielt er fest, dass mit der Stellung einer Operationsindikation vorerst abgewartet werden solle. Er empfehle das Tragen einer elastischen Bauchbinde, zudem solle der Beschwerdeführer versuchen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Nach der nächsten Kontrolle in zwei bis drei Monaten solle die Lyseinfiltration eventuell wiederholt werden.

    Mit Bericht vom 28. Mai 2016 (Urk. 7/5/1 = Urk. 7/14/3 = Urk. 7/16/17 = Urk. 7/23) führte Prof. A.___ aus, dass die Schmerzen klinisch nicht eindrücklich seien, aber durchaus glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bei schwerer, körperlicher Tätigkeit eingeschränkt sei. Eine Operationsindikation würde er nicht stellen. Stattdessen empfehle er, eine andere Ausbildungsmöglichkeit mit weniger ausgeprägter, körperlicher Belastung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Bei der aktuell schweren, körperlichen Tätigkeit bleibe der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig.

    Am 4. August 2015 (Urk. 7/12/1 = Urk. 7/14/2 = Urk. 7/24) hielt Prof. A.___ unter Hinweis auf das gleichentags erstellte MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/12/2) einen unveränderten Verlauf fest.

3.3     Mit Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 7/35 = Urk. 7/36) diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und ein selbstverletzendes Verhalten (ICD-10 X84.9), bestehend seit 10. August 2015 (S. 2 Ziff. 1.1). Derzeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht, es bestünden aber ernsthafte psychische Probleme, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es sei noch offen, ob in einem den körperlichen Einschränkungen angepassten neuen Berufsumfeld eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde könne. Dies würden erst die geplanten Schnuppereinsätze und der Beginn eines Praktikums zeigen. Grundsätzlich sei die psychische Belastbarkeit eingeschränkt, inwiefern sich dies jedoch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde, hänge von den konkreten Anforderungen ab, die an einem neuen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz an ihn gestellt werde. Damit der Beschwerdeführer sich völlig stabilisieren könne, werde er vermutlich längere Zeit auf eine psychiatrische Begleitung angewiesen sein. Bei erfolgter psychischer Stabilisierung und einem auf die körperlichen Einschränkungen angepassten Berufsumfeld sollte längerfristig eine normale Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (S. 1). Anamnestisch hielten die Ärzte fest, dass sich im Zusammenhang mit dem unfreiwilligen Lehrabbruch eine bereits früher bestehende subdepressive Symptomatik deutlich verstärkt habe (S. 2 Ziff. 1.4). Prognostisch werde die Verbesserung der psychischen Befindlichkeit nicht zuletzt stark davon abhängen, ob eine erfolgreiche berufliche Reintegration erreicht werden könne (S. 3 Ziff. 1.4). Durch die psychotherapeutische Behandlung könne vermieden werden, dass sich parallel oder nachgelagert zur körperlichen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen entwickle (S. 4 Ziff. 1.8).

3.4    Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/51) attestierte Dr. med. C.___ Assistenzarzt, Z.___, Orthopädie, Abteilung Wirbelsäulenchirurgie, dass aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht für den Beschwerdeführer eine Berufsausübung als Kleinkindererzieher durchaus möglich sei.

3.5    Dem Zwischenzeugnis der Krippenleiterin der Kinderkrippe und Spielgruppe D.___ vom 13. Juni 2016 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort seit dem 4. Januar 2016 als Praktikant arbeite. Sie führte aus, dass er sich rasch eingelebt und den Tagesablauf innert kurzer Zeit gekannt habe. Der Beschwerdeführer arbeite sehr selbständig und verfüge inzwischen über gute Kenntnisse im Bereich der Kinderbetreuung. Auch sei er starkem Arbeitsanfall gewachsen. Er finde sich in neuen Situationen zurecht und sei in der Lage, komplizierte Zusammenhänge zu erfassen. Der Beschwerdeführer erledige seine Aufgaben selbständig mit grosser Sorgfalt und Genauigkeit. Er arbeite stets zuverlässig und gewissenhaft. In dieser kurzen Zeit habe er die Aufgaben zu ihrer vollen Zufriedenheit erledigt. Gegenüber ihr und dem Team verhalte er sich immer korrekt, offen und freundlich und werde von allen sehr geschätzt. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Praktikumstätigkeit wirklich sehr bemühe, freue es sie sehr, dass er ab August 2016 ein weiteres Praktikum mit anschliessender Lehre ab 2017 absolvieren wolle.


4.

4.1    Wie aus den Arztberichten übereinstimmend hervorgeht, ist dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Arbeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar. Hingegen sind dem Beschwerdeführer körperlich weniger belastende Tätigkeiten weiterhin möglich. So wurde dem Beschwerdeführer sogar ausdrücklich attestiert, dass eine Ausübung des Berufs als Kleinkindererzieher aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht möglich sei (vorstehend E. 3.4). Auch dem behandelnden Arzt Prof. A.___ war bekannt, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Kleinkindererzieher beginnen würde, und er vermerkte hierzu keine Einschränkungen (vorstehend E. 3.2).

    Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die vom Beschwerdeführer gewünschte Ausbildung zum Fachmann Betreuung nicht langfristig dem Gesundheitsschaden angepasst sei, kann daher nicht gefolgt werden. Insbesondere leuchtet ihre Argumentation in Bezug auf die von ihr als problematisch bezeichneten Tätigkeiten - Heben und Tragen von Kindern und Kleinkindern, Sitzen auf ergonomisch ungünstigen Stühlen (Kinderstühle), Verharren in wirbelsäulebelastenden Zwangshaltungen, plötzlich auf die Lendenwirbelsäule eintretende Kräfte (Urk. 2 S. 2) - nicht ein. Zunächst ist nicht ersichtlich, woher die Beschwerdegegnerin diese Aufzählung bezieht. So lässt sich ein Sitzen auf Kinderstühlen ohne weiteres vermeiden, und ein längeres Verharren in einer bestimmten Haltung erscheint bei der Arbeit mit Kleinkindern als unwahrscheinlich. Sodann erreichen - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend machte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.2, Urk. 3/5) - Kleinkinder regelmässig kein Gewicht, das Lasten bei schwerer körperlicher Arbeit entspricht, während bei älteren Vorschulkindern kein Bedarf mehr besteht, getragen zu werden. Das Tragen von Kleinkindern ist mit der körperlich schweren Belastung eines Zimmermanns nicht vergleichbar, welche Ursache für die - während des Praktikums in der Kinderkrippe im Übrigen wieder abgeklungenen - Rückenbeschwerden war. Insbesondere werden die Bedenken der Beschwerdegegnerin durch das Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin entkräftet, welche sich mit den Leistungen des Beschwerdeführers vorbehaltlos sehr zufrieden zeigte und keine Einschränkungen in der Ausübung seiner Aufgaben vermerkte (vorstehend E. 3.5).

    Die vor Antritt der Praktikumsstelle festgestellten psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers verursachten keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der durchwegs positiven Einschätzung der Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie von den Ärzten des B.___ als Folge einer gelungenen Reintegration im Berufsleben prognostisch erhofft (vorstehend E. 3.3) - stabilisiert hat. Diesbezüglich besteht ebenfalls keine für die Ausübung des Berufs als Fachmann Betreuung relevante gesundheitliche Einschränkung.

4.2    Zusammenfassend ergibt sich in Anbetracht des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dass die von ihm angestrebte Ausbildung als Fachmann für Betreuung EFZ seinen Fähigkeiten entspricht (vorstehend E. 1). Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zu Unrecht verweigert. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.


5.     

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Vorliegend ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für die erstmalige Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens