Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00757




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 27. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ist verheiratet und Vater von drei Kindern und zwei Stiefkindern und reiste im Jahr 1998 von Kosovo in die Schweiz ein. Hier hatte er verschiedene Stellen als Bauarbeiter inne, meist vermittelt durch Temporärunternehmungen, und bezog dazwischen Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. April 2011, Urk. 6/14).

1.2    Im November 2010 begab sich X.___ wegen zunehmender lumbaler Rückenschmerzen in die Behandlung des Y.___ (Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 4. Mai 2011, Urk. 6/18). Dieses meldete ihn im Februar 2011 wegen des diagnostizierten lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/5), und Anfang April 2011 erfolgte die ordentliche Anmeldung (Urk. 6/9).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte über die bisherigen medizinischen Behandlungen ein, neben dem Bericht der Rheumaklinik (Urk. 6/18) den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ vom 27. Juli 2011 über eine konsiliarische Beurteilung vom 31. März 2011 (Urk. 6/21) sowie den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. April 2011 (Urk. 6/17) und den Bericht des A.___ über eine kardiologische Kontrolluntersuchung im Jahr 2009 wegen einer diagnostizierten Aorteninsuffizienz (Urk. 6/19). Anschliessend teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. August 2011 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/23).

    Nachdem sich die IV-Stelle über den weiteren Behandlungsverlauf dokumentiert hatte (Krankengeschichte-Einträge der Rheumaklinik des Y.___ in der Zeit von Mai bis Juli 2011, Urk. 6/31; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 18. November 2011, Urk. 6/27) und auch erfahren hatte, dass der Versicherte im Dezember 2011 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hatte (Bericht von Dr. C.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2012, Urk. 6/33), liess sie den Versicherten durch die Begutachtungsstelle D.___ bidisziplinär rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2012, Urk. 6/43). Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle daraufhin einen Rentenanspruch des Versicherten, da sein Invaliditätsgrad lediglich 26 % betrage (Urk. 6/58). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. September 2014 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen, namentlich der Auswirkungen von verschiedenen Unfällen mit Kopfbeteiligung und der Auswirkungen des Herzleidens, und zur Ergänzung der psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2013.00817; Urk. 7/72).

1.4    In Nachachtung des Urteils vom 30. September 2014 holte die IV-Stelle die Akten der Suva zu zwei Unfällen ein, bei denen der Versicherte im April 2006 bei der Arbeit auf einer Baustelle eine Rissquetschwunde am Kopf durch ein herunterfallendes Eisenstück erlitten hatte (Urk. 6/80/2-44) und im Juni 2009, abermals bei der Arbeit, von einem Stück Eisen am Kopf und an der linken Schulter getroffen worden war und sich erneut eine Rissquetschwunde zugezogen hatte (Urk. 6/80/45-58). Des Weiteren liess sich die IV-Stelle vom A.___ über den Verlauf des Herzleidens berichten (Bericht vom 13. Februar 2015, Urk. 6/85/1-6, mit dem Bericht vom 20. Februar 2014 über die Verlaufskontrolle vom 29. Januar 2014, Urk. 6/85/7-8), holte bei der Psychiaterin Dr. C.___ ebenfalls einen Verlaufsbericht ein (Bericht 11. März 2015, Urk. 6/86) und erfuhr ausserdem von einer transnasalen Sphenoidotomie, der sich der Versicherte am 19. August 2015 wegen einer chronischen Sinusitits unterzogen hatte (Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Y.___ vom 9. September 2015 einschliesslich Operations- und Austrittsbericht, Urk. 6/99). Anschliessend liess die IV-Stelle durch das G.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 25. Februar 2016 von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. med. L.___, Spezialarzt für Kardiologie, Urk. 6/103).

    Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. med. und Dr. rer. pol. M.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 11. und vom 16. März 2016 eingeholt hatte (Urk. 6/105/5-6), eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. März 2016, dass sie den Rentenanspruch nach wie vor zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der durchgeführten zusätzlichen Abklärungen nach wie vor lediglich 26 % betrage (Urk. 6/107). Der Versicherte erhob am 20. April 2016 Einwendungen (Urk. 6/110), worauf die IV-Stelle die Verfügung vom 30. Mai 2016 erliess und den Rentenanspruch wie beabsichtigt verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/115).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 28. Juni 2016 erneut Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss,
die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 7. September 2016, Urk. 10) unbenützt verstreichen (Verfügung vom 24. Oktober 2016, Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 30. Mai 2016 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab dem Winter 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

    Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Das Bundesgericht schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

2.3    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist nach wie vor, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.2    Beim Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 24. Juli 2013 (Urk. 6/58) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 31. Dezember 2012, worin die Gutachter den Beschwerdeführer für eine Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der körperlich begründbaren Beschwerden als nicht mehr arbeitsfähig erachtet hatten, ihm jedoch eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer reduzierten zeitlichen Präsenz von 80 % zugemutet und die Reduktion mit der psychischen Komorbidität begründet hatten (Urk. 6/43/6-7).

3.3

3.3.1    Als rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ der Begutachtungsstelle D.___ ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen und ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 6/43/39). Das Gericht bezeichnete diese Diagnosen im Urteil vom 30. September 2014 als im Einklang stehend mit den vorangegangenen Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 6/72 E. 3.3) und sah des Weiteren keinen Anlass dafür, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___ - volle Arbeitsfähigkeit für muskuloskelettär angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/43/42-43) - anzuzweifeln, soweit diese die rheumatologischen Diagnosen betraf. Als weiter abklärungsbedürftig erachtete das Gericht hingegen die Auswirkungen der körperlichen Beschwerdebilder einer Kopfschmerzproblematik nach verschiedenen Unfällen mit Kopfbeteiligung und eines Herzleidens, die für Dr. E.___ im Rahmen seines Fachgebietes nicht abschliessend beurteilbar waren (Urk. 6/72 E. 3.4.1).

3.3.2    Die Auswirkungen dieser beiden körperlichen, den Fachgebieten der Neurologie und der Kardiologie zugehörigen Problemkreise konnten durch die zusätzlich veranlassten Erhebungen der Beschwerdegegnerin ausreichend geklärt werden.

    Was die Kopfschmerzen betrifft, so geht aus den beigezogenen Akten der Suva hervor, dass der Beschwerdeführer beim Unfall des Jahres 2006 (24. April 2006) neben einer Rissquetschwunde am Kopf auch eine Commotio cerebri mit initialer Bewusstlosigkeit erlitten hatte und deswegen während zwei Tagen hospitalisiert war (Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 28. April 2006, Urk. 6/80/7; vgl. auch die Protokolle über die polizeilichen Einvernahmen der beteiligten Bauarbeiter in Urk. 6/80/9-29). In einem Bericht vom 15. Juni 2006 hielt der damalige Hausarzt Dr. med. N.___ jedoch fest, unter physiotherapeutischer Behandlung sei weitgehende Beschwerdefreiheit erreicht worden und am 19. Juni 2006 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen (Urk. 6/80/38). Die Suva schloss den Fall daraufhin im September 2006 ab (Urk. 6/80/43), und es sind keine Folgebehandlungen dokumentiert. Auch nach dem Unfall des Jahres 2009 (30. Juni 2009) diagnostizierte das Y.___ neben einer Rissquetschwunde an der Schläfe eine Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulendistorsion (Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. Juli 2009, Urk. 6/80/5354); die Behandlung war hier indessen bereits nach drei Wochen abgeschlossen, und es sind ebenfalls keine Folgebehandlungen ersichtlich, sondern Dr. Z.___ hielt in einem Bericht vom 6. Oktober 2009 fest, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 6/80/56). Gewisse Restbeschwerden mögen dennoch geblieben sein, denn der Neurologe Dr. K.___ des G.___ wies darauf hin (Urk. 6/103/24), dass die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Y.___ im Austrittsbericht vom 21. August 2015 ausserhalb der Sinusitis und eines Osteoidosteoms der Schädelkalotte einen myofaszialen Ursprung für die geklagten rechts-temporalen Kopfschmerzen in Betracht gezogen hatte (Urk. 6/99/7), und der Beschwerdeführer schilderte auch ihm gegenüber ein entsprechendes Beschwerdebild (vgl. Urk. 6/103/23+24). Da der Beschwerdeführer bei der neurologischen Untersuchung jedoch lediglich eine endgradige Schmerzhaftigkeit bei Kopfbewegungen angab und eine unauffällige Kopfbeweglichkeit zeigte, leuchtet ein, dass Dr. K.___ der multifaktoriellen Kopfschmerzsymptomatik keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (vgl. Urk. 6/103/25). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto nach dem Unfall des Jahres 2006 während mehrerer Jahre weiterhin auf dem Bau gearbeitet hatte und auch nach dem Unfall des Jahres 2009 noch während mehr als eines Jahres arbeitstätig gewesen war (Urk. 6/14), bevor er sich im November 2010 wegen lumbaler Beschwerden - und nicht wegen Kopfschmerzen - in ärztliche Behandlung begab.

    In Bezug auf die kardiologische Situation vervollständigte die Beschwerde-
gegnerin die Akten um den Bericht des A.___ über die aktuellste Verlaufskontrolle vom 29. Januar 2014 (Urk. 6/85/7-8). Die trans-
thorakale Echokardiographie hatte die bekannte bikuspide Aortenklappe mit mittelschwerer Aortenklappeninsuffizienz und Aneurysma der Aorta ascendens von maximal 4.3 cm Durchmesser gezeigt, und die Klinik beschrieb den Befund im Vergleich zu demjenigen des Jahres 2012 als stabil und hielt keine kardiovaskuläre Medikation für erforderlich (Urk. 6/85/8). Dr. L.___ des G.___ beurteilte die Situation im Januar 2016 anhand einer erneuten transthorakalen Echokardiographie und eines weiteren Eletrokardiogramms (EKG) als im Wesentlichen gleich geblieben (Urk. 6/103/26-27). Zusätzlich führte Dr. L.___ eine Testung am Fahrrad-Ergometer durch, die eine Leistung von 65 % des Sollwertes ergab (Urk. 6/103/26). Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses attestierte Dr. L.___ dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für schwere körperlich belastende Tätigkeiten eine (volle) Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/103/27) und ging damit weiter als das A.___, das im Bericht vom 13. Februar 2015 lediglich eine Einschränkung im Heben von allzu schweren Lasten vermerkte (Urk. 6/85/4). Die Beurteilung von Dr. L.___ leuchtet ein, es leuchtet aber auch ein, dass Dr. L.___ leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten als (uneingeschränkt) möglich bezeichnete (Urk. 6/103/27), zumal der Beschwerdeführer ihm - im Gegensatz zu den Angaben im A.___ (vgl. Urk. 6/85/7) - berichtet hatte, seit Jahren nicht mehr an Synkopen (kurzzeitigen Bewusstseinsverlusten) zu leiden (Urk. 6/103/26).

3.3.3    Das Gutachten des G.___ enthält sodann auch nichts, was die rheumatologischen Diagnosen von Dr. E.___ der Begutachtungsstelle D.___ als im nachhinein unrichtig oder als nachträglich verschlimmert erscheinen liesse und somit eine abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologischer Sicht erforderte.

    Die Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule, die der Orthopäde Dr. J.___ hatte anfertigen lassen, liess die bekannten degenerativen Veränderungen erkennen (vgl. Urk. 6/103/19), die Lendenwirbelsäule erwies sich jedoch bei der klinischen Untersuchung vor allem bei Ablenkung als frei beweglich, und auch ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation, insbesondere beim Treppensteigen und beim Aus- und Anziehen, bewegte sich der Beschwerdeführer flüssig und unauffällig (Urk. 6/103/17+20), wie dies schon bei der Untersuchung durch Dr. E.___ der Fall gewesen war (vgl. Urk. 6/43/36-37). Ferner konnte der Neurologe Dr. K.___ des G.___ keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Beteiligung am lumbovertebralen Schmerzsyndrom finden (Urk. 6/103/24).

    Des Weiteren klagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ über rechtsseitige Kniebeschwerden (Urk. 6/103/16), und eine aktuelle Rönt-
genaufnahme zeigte beginnende degenerative Veränderungen Urk. 6/103/19+20), klinisch konnte der Gutachter aber weder rechts noch links eine Überwärmung oder Ergussbildung feststellen (Urk. 6/103/18), im Sitzen bei hängenden Beinen konnten beide Kniegelenke wiederholt frei bis in die Endposition gestreckt werden (Urk. 6/103/19), das Gangbild präsentierte sich hinkfrei (Urk. 6/103/17), und der Beschwerdeführer berichtete zudem, täglich bis zu zwei Stunden spazieren zu gehen (Urk. 6/103/17).

    Demgemäss beurteilte Dr. J.___ den Beschwerdeführer gleich wie Dr. E.___ (Urk. 6/43/42-43) zwar als nicht mehr arbeitsfähig für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau, jedoch als uneingeschränkt arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 6/103/21).

3.3.4    Aus somatischer Sicht kann somit auf die übereinstimmende Arbeitsfähig-
keitsbeurteilung in den Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ und des G.___ abgestellt werden.

    Dr. E.___ beschrieb die zumutbaren Tätigkeiten präzise und detailliert als körperlich leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 7-10 kg, selten bis zu 12-15 kg, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen (nur im Umfang von 1/2 bis 2/3 der Zeit) und mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition sowie ohne Überkopfarbeiten, Arbeiten mit wiederholter Rotation des Oberkörpers, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit wiederholter Treppenbenutzung (Urk. 6/43/42). Dieses Profil trägt auch den kardiologischen Einschränkungen genügend Rechnung, sodass in dieser Hinsicht ebenfalls darauf abgestellt werden kann.

    Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im angestammten körperlich schweren Beruf verwies Dr. E.___ auf die behandelnden Ärzte (Urk. 6/43/42), und die Rheumaklinik des Y.___ hatte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Dezember 2010 bescheinigt (Urk. 6/5 und Urk. 6/18/7). Von diesem Datum ist auszugehen, auch wenn die Rheumaklinik die Arbeitsunfähigkeit ursprünglich bis Ende März 2011 befristet hatte (Urk. 6/4 und Urk. 6/18/7). Denn auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer neben den rheumatologischen Einschränkungen kardiologisch limitiert ist. Die Wiederaufnahme einer körperlich schweren Tätigkeit war ihm daher nach der Arbeitseinstellung von Ende 2010 nicht wieder zuzumuten.

3.4

3.4.1    Weiter ist zu prüfen, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränkt.

3.4.2    Dr. F.___ der Begutachtungsstelle D.___ stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 Code F32.11) und äusserte überdies den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4; Urk. 6/43/27-28). Eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierungstendenz hatte schon die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ im Bericht vom 27. Juli 2011 diagnostiziert (Urk. 6/21/1), und die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ war in ihrem Bericht vom 4. August 2012 ebenfalls vom Vorliegen einer Depression ausgegangen (Urk. 6/33/1+2). Da Dr. C.___ den Schweregrad der Depression jedoch höher eingeschätzt hatte - mittelschwer bis schwer -, und Dr. F.___ zudem mutmasslich keine Kenntnis von deren Bericht gehabt hatte, bezeichnete das Sozialversicherungsgericht die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ im Urteil vom 30. September 2014 als unvollständig und wies die Beschwerdegegnerin an, die Beurteilung durch ihn ergänzen zu lassen (Urk. 6/72 E. 3.4.2).

    Entgegen dieser Anweisung sah die Beschwerdegegnerin davon ab, den Bericht von Dr. C.___ dem psychiatrischen Fachgutachter der Begutachtungsstelle D.___ zur nachträglichen Ergänzung seiner Beurteilung zu unterbreiten, und liess den Beschwerdeführer stattdessen im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im G.___ von neuem psychiatrisch begutachten, nachdem sie den weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 11. März 2015 eingeholt hatte (Urk. 6/86). Der Psychiater Dr. I.___ des G.___ stellte wiederum die bekannte Diagnose einer depressiven Episode, die er jedoch als nur leicht einstufte (ICD-10 Code F32.0), und diagnostizierte daneben eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41), wogegen er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) als nicht gegeben erachtete (Urk. 6/103/15).

3.4.3    Die Unterscheidung der Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren figuriert in der aktuellsten Auflage des ICD-10 nicht mehr, sondern die beiden Diagnosen sind unter dem Begriff anhaltenden Schmerzstörung nach ICD-10 Code F45.4 zusammengefasst, dies mit der Bemerkung, sie erschienen als zu wenig abgrenzbar untereinander. Unabhängig von ihrer Unterscheidbarkeit handelt es sich jedoch zweifellos um Diagnosen, deren Auswirkungen grundsätzlich anhand der dargelegten Standardindikatoren der Rechtsprechung zu erheben sind (vorstehend E. 2.2). Die Standardindikatoren kommen allerdings gemäss dem zitierten bundesgerichtlichen Grundsatzurteil nicht zum Zug, soweit eine Leistungseinschränkung lediglich auf einer Aggravation beruht, also einer überzeichneten Darstellung von Beschwerden; insoweit ist gar nicht von einer Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. BGE 141 281 E. 2.2.1).

    

    Vorliegendenfalls fielen im Laufe der Behandlungen und Untersuchungen wiederholt Tendenzen zur Beschwerdeübertreibung auf. So sprach schon die Rheumaklinik des Y.___ im Bericht vom 4. Mai 2011 von einer deutlich überzeichneten Schmerzpräsentation mit viel besserer unbeobachteter Funktionalität (Urk. 6/18/6; vgl. auch Urk. 6/31/6). In der Folge fiel auch dem Rheumatologen Dr. E.___ der Begutachtungsstelle D.___ auf, dass das Gangbild und das Motilitätsbild beim Sitzen, beim Aufstehen, beim Schemelsteigen und beim Aus- und Anziehen unauffällig waren und nur das Benutzen der Liege sehr verlangsamt und von ausgeprägten Schmerzäusserungen begleitet war (Urk. 6/43/36-37 und Urk. 6/43/41), und der Psychiater Dr. F.___ registrierte, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungs- und Testsituation sämtliche mögliche Fragen nach psychischen Symptomen bejaht habe, ohne dass dies mit aktuellen Beobachtungen und Aussagen zur Anamnese habe in Einklang gebracht werden können (Urk. 6/43/29). Die Gutachter des G.___ schliesslich machten, wie schon ausgeführt (E. 3.3.3), vergleichbare Feststellungen zum flüssigen Gang- und Bewegungsbild, und der Orthopäde Dr. J.___ nahm ebenfalls Schmerzäusserungen wahr, die ihm theatralisch und somit übertrieben erschienen, sodass er von deutlichen Inkonsistenzen sprach (Urk. 6/103/20).

    Zum einen sind nun aber gewisse Einschränkungen als körperlich begründet anerkannt, und zum andern wurde aus psychiatrischer Sicht eine Somatisierungstendenz nicht nur als Symptom einer eigenständigen Schmerzstörung, sondern auch als Symptomatik im Rahmen der diagnostizierten Depression beschrieben. Im Kontext dieser anerkannten Krankheitsbilder auf der einen Seite und der übertreibenden Darstellung von Beschwerden auf der anderen Seite erscheint die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als so sehr im Hintergrund stehend, dass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von vornherein abgesprochen werden muss, ohne dass es der näheren Diskussion anhand der Standardindikatoren der Rechtsprechung bedürfte. Es ist daher auch nicht von Belang, dass diese Indikatoren von Dr. I.___ nur summarisch beleuchtet worden sind (vgl. Urk. 6/103/13-15).

    Damit sind im Folgenden nur noch die Auswirkungen der unbestritten vorhandenen Depression zu erheben.

3.4.4    Nach wie vor bestehen Divergenzen zum Schweregrad der Depression und somit zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

    Dr. C.___ bezeichnete die Depression in ihrem neuen Bericht vom 11. März 2015 wie schon im Bericht vom 4. August 2012 (Urk. 6/33/1) als mittelschwer bis schwer und ging von einer 100%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/86/1+2), wogegen Dr. I.___ des G.___ die Depression als lediglich leicht charakterisierte (ICD-10 F32.0) und sie dementsprechend als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 6/103/15).

    Im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle D.___ ist das Teilgutachten von Dr. I.___ des G.___ sehr kurz ausgefallen. Während Dr. F.___ die Krankheitsgeschichte und die persönliche und familiäre Geschichte ausführlich darstellte, die aktuelle Lebenssituation detailliert erfasste und die Ergebnisse der Befragung und der Testverfahren eingehend beschrieb und diskutierte (Urk. 6/43/14-31), beschränkte sich Dr. I.___ im Wesentlichen darauf, die Eckdaten der Biografie, der sozialen Situation und des Tagesablaufs festzuhalten und die Ergebnisse des Psychostatus zusammenfassend wiederzugeben (Urk. 6/103/11-15). Hierbei hielt er fest, es bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode, die gekennzeichnet sei durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderten Appetit und Schlafstörungen (Urk. 6/103/15); eine eigentliche Begründung für die Einstufung der Depression als lediglich leicht fehlt jedoch. Auch im Rahmen der Diskussion der früheren ärztlichen Einschätzungen begnügte sich Dr. I.___ damit, seine aktuelle Einschätzung als davon abweichend zu bezeichnen, ohne diese Einschätzung indessen mit Beispielen der eigenen Wahrnehmung zu untermauern (Urk. 6/103/31-32). Andernorts im Gutachten des G.___ sind jedoch weiterführende Hinweise zur Tagesgestaltung zu finden. Dem Orthopäden Dr. J.___ berichtete der Beschwerdeführer nämlich, er sei nur selten in der Wohnung, die er mit der Ehefrau und den fünf Kindern bewohne, sondern gehe in einem Einkaufszentrum umher, spaziere bis zu zwei Stunden dem Fluss entlang und spiele nachmittags mit den Kindern Karten oder unterhalte sich mit ihnen (Urk. 6/103/17). Diese Schilderung spricht gegen eine Depression schweren Grades, die gekennzeichnet ist durch eine erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit oder aber durch das führende Symptom einer Hemmung (vgl. die Darstellung in ICD-10 Code F32.2).

    Der Umstand, dass Dr. C.___ in den Berichten vom 4. August 2012 und vom 11. März 2015 die Symptome einer deutlich wahrnehmbaren Müdigkeit, Anspannung und Nervosität beschrieb (Urk. 6/33/3 und Urk. 6/86/3), vermag für sich allein zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Denn während der Begutachtung durch Dr. F.___ der Begutachtungsstelle D.___, wenige Monate, nachdem Dr. C.___ den Bericht des Jahres 2012 verfasst hatte, zeigte der Beschwerdeführer sowohl heitere als auch niedergeschlagene Momente (vgl. beispielsweise Urk. 6/43/21: „… wobei er dabei laut lacht.“ und Urk. 6/43/25: „Leicht weinend ergänzt er …), und dementsprechend hielt der Gutachter fest, beim Beschwerdeführer sei abwechslungsweise eine ausgeglichene und eine gedrückte Stimmung vorhanden und es bestehe eine spontane und kontextbezogene Aufhellbarkeit (Urk. 6/43/29). Der Beschwerdeführer suchte die Psychiaterin Dr. C.___ denn auch lediglich einmal im Monat zur psychotherapeutischen Behandlung auf, wie sowohl im Bericht des Jahres 2012 als auch in demjenigen des Jahres 2015 angegeben ist (Urk. 6/33/3 und Urk. 6/86/4). Auch dies wäre mit einer dauerhaft schwereren Depression nicht zu vereinbaren.

3.4.5    Immerhin ist davon auszugehen, dass sich die Depression in gewissem Mass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dr. I.___ zählte sie zwar zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, gab aber doch an, es komme bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen vermehrten Pausenbedarf erfordere (Urk. 6/103/15). Er ist sich darin einig mit Dr. F.___ der Begutachtungsstelle D.___, der überdies dartat, es drohe eine Verstärkung der Symptome, wenn dem Beschwerdeführer Arbeiten aufgezwungen würden, welche die somatischen Beschwerden verstärkten oder Ängste auslösen könnten, und die psychisch bedingte Beeinträchtigung in allen körperlich geeigneten Tätigkeiten auf 20 % bemass, mit Einschluss des vermehrten Pausenbedarfs und eines etwas verlangsamten Arbeitstempos (Urk. 6/43/30). Auf diese Beurteilung ist abzustellen, nachdem durch die ergänzenden Abklärungen Klarheit über den im Wesentlichen stabilen Verlauf hatte gewonnen werden können. Insoweit ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 6) zu folgen.

    Der Beginn der psychisch bedingten Einschränkung ist wie derjenige der körperlich bedingten Einschränkung (vgl. E. 3.3.4) auf den Dezember 2010 zu legen, denn die Rheumaklinik des Y.___ wies den Beschwerdeführer bereits einige Wochen später einer konsiliarischen psychiatrischen Abklärung zu und schon bei jener Untersuchung vom 31. März 2011 wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine antidepressive schmerzmodulierende Medikation empfohlen (vgl. Urk. 6/21/1+3).

3.5

3.5.1    War dem Beschwerdeführer somit nach dem Gesagten ab dem 25. Dezember 2010 die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten, so hätte er nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn aus der Umstellung auf eine körperlich angepasste Tätigkeit und der Berücksichtigung der psychisch bedingten Reduktion der Leistungsfähigkeit um 20 % eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % resultierte.

3.5.2    Was das hypothetische Valideneinkommen betrifft, so wies das Sozialver-
sicherungsgericht im Urteil vom 30. September 2014 darauf hin, dass noch kein Arbeitgeberbericht zur früheren, durch die O.___ vermittelten Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Akten war (Urk. 6/72 E. 3.5). Der Beschwerdegegnerin gelang es in der Folge nicht, einen solchen Bericht noch erhältlich zu machen; die O.___ antwortete auf ihre Anfrage lediglich, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bei ihr tätig (Urk. 6/77/8). Ohnehin aber ist zu vermuten, dass der vermittelte Arbeitseinsatz unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geendet hätte (vgl. die Notizen der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2011 anlässlich der Früherfassung, Urk. 6/7/2). Denn aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. April 2011 ist ersichtlich, dass sich die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers schon in früheren Jahren mit Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung abwechselten (Urk. 6/14). Daher rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes festzulegen, wie dies die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2013 getan hat (vgl. den Einkommensvergleich vom 13. Februar 2013, Urk. 6/51).

    Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2010, welche die Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung richtigerweise herangezogen hat, belief sich der monatliche Bruttolohn im Baugewerbe für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 5‘310.-- (S. 26 Tabelle TA1 Ziffern 41-43; Bruttolohn definiert als Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Von diesem Wert ist auszugehen; der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung, sodass der Lohn des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) nicht in Betracht fällt. Für das massgebende Jahr 2011 resultiert unter Berücksichtigung der Teuerung (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2015 [1993 = 100], T1.93, im Baugewerbe von 122.7 Indexpunkten im Jahr 2010 auf 124.0 Indexpunkte im Jahr 2011) und umgerechnet auf die in diesem Jahr in der Baubranche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein Monatslohn von Fr. 5‘594.35 beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 67‘132.20. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen einzusetzen.

3.5.3    Ausgangspunkt für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens ist dieselbe Tabelle der LSE 2010 und hier der Bruttomonatslohn von Fr. 4‘901.-- für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 unter Berücksichtigung sämtlicher Branchen. In Anpassung an die Teuerung (für Männer gemäss der vorstehend zitierten Tabelle von 123.4 Indexpunkten im Jahr 2010 auf 124.5 Indexpunkte im Jahr 2011) und wiederum umgerechnet auf die im Jahr 2011 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die vorstehend zitierte Tabelle) ergibt sich für das Jahr 2011 ein Monatslohn von Fr. 5‘154.85 beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 61‘858.20.

    Aufgrund der psychisch bedingten Einschränkung ist eine Reduktion des so ermittelten Lohnes um 20 % vorzunehmen, was zu einem Jahreslohn in der Höhe von Fr. 49‘486.55 führt. Mit dieser Reduktion wird der verminderten Leistungsfähigkeit und der dadurch bedingten lohnmässigen Benachteiligung zumindest teilweise bereits Rechnung getragen. Dies hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einkommensvergleich vom 13. Februar 2013 zu Recht vermerkt und hat deshalb keinen zusätzlichen sogenannten leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) vorgenommen (Urk. 6/51/2). Selbst wenn jedoch entgegenkommenderweise eine weitere Reduktion um 10 % erfolgen würde und das Invalidenkommen somit auf Fr. 44‘537.90 festgesetzt würde, wäre damit noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht. Vielmehr betrüge der Invaliditätsgrad auch in diesem Fall erst 33,65 %.

3.6    Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel