Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00758 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, ist gelernter Elektromonteur (Urk. 7/40/9). Unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen und Schmerzen an der Schulter meldete er sich am 17. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 25. November 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/37).
1.2 Der Versicherte war seit dem 12. Januar 2015 als Elektroinstallateur bei der Z.___ angestellt, als er am 19. April 2015 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/46/127 Ziff. 1-5, Urk. 7/46/128).
Am 9. September 2015 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/41). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/52 und Urk. 7/56) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/48) und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/46, Urk. 7/69) bei. Am 27. Januar 2016 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 7/59), wogegen der Versicherte am 18. Februar 2016 Einwände vorbrachte (Urk. 7/60).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 7/73 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Der Versicherte erhob am 28. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Des Weiteren seien berufliche sowie medizinische Abklärungen zu treffen und es sei ihm ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 und 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels ab und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) darauf ab, beim Beschwerdeführer sei ein cranio-cervikales Beschleunigungstrauma nach einem Unfall vom 19. April 2015 diagnostiziert worden. Aus Rechtsanwendersicht begründe diese Verletzung eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe kein IVrelevanter Gesundheitsschaden, der einen Anspruch auf IVLeistungen generieren würde (S. 1). Es lägen reine Unfallfolgen vor. Gemäss einer Beurteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 8. April 2016 könnten die beklagten subjektiven Kopfschmerzen, Nackenschmerzen sowie der Schwindel aufgrund der beschriebenen Befunde nicht nachvollzogen werden (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es werde bestritten, dass die beklagten Kopf- und Nackenschmerzen beziehungsweise der Schwindel nicht nachvollziehbar seien und keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Zumindest im Zusammenhang mit den Schwindelbeschwerden handle es sich nicht um reine Unfallfolgen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
Er habe Anspruch auf Berufsberatung und Umschulung. Er sei jung und motiviert. Es mache daher durchaus Sinn, ihn umzuschulen und mit Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen und eine berufliche Abklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob Massnahmen der beruflichen Eingliederung zu gewähren sind. In Frage kommen in erster Linie, wie in der Beschwerde erwähnt, Berufsberatung und eine Umschulung.
Nachfolgend ist auf die medizinischen Akten einzugehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 19. April 2015 einen Auffahrunfall (Urk. 7/46/127 Ziff. 2 und 4-5, Urk. 7/46/128). Die Ärzte des A.___, das der Beschwerdeführer am Unfalltag aufgesucht hatte, stellten im Bericht vom 20. April 2015 (Urk. 7/52/8-9) die Diagnosen einer Halswirbelsäulen(HWS)Distorsion und einer HIV-Infektion, Erstdiagnose 2008, aktuell unter antiviraler Triplettherapie (S. 1 oben).
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass das von rechts kommende Fahrzeug mit zirka 30 km/h aufgefahren sei. Der Patient sei angegurtet gewesen. Er habe sich jedoch den Hinterkopf an der Lehne angeschlagen. Zu einem weiteren Kopfanprall sei es nicht gekommen. Bei der Rückfahrt nach Hause habe er zunehmend Schmerzen im Nacken und im Schultergürtel bekommen. Zu Hause habe er zudem ein Augenflimmern und Kopfschmerzen bemerkt (S. 1).
Röntgenbilder der Halswirbelsäule/Dens vom 19. April 2015 hätten keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion ergeben (S. 1).
3.2 Med. prakt. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Zwischenbericht vom 8. Juli 2015 (Urk. 7/46/98-99) ein craniocervikales Beschleunigungstrauma vom 19. April 2014 (Ziff. 1). Der Hausarzt gab hinsichtlich des Verlaufs an, es bestünden persistierende Beschwerden mit Einschränkungen, die sich langsam besserten (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit versuchsweise am 18. Mai 2015 aufgenommen, wegen der Beschwerden aber am 14. Juni 2015 wieder abgebrochen. Im angestammten Beruf als Elektromonteur bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 4).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. D.___, praktischer Arzt, stellten im Bericht vom 13. August 2015 (Urk. 7/46/32-35) über ein am 12. August 2015 in der E.___ durchgeführtes ambulantes Assessment folgende Diagnose (S. 1):
Unfall vom 19. April 2015: Beim Rückwärtsfahren aus dem Parkplatz von einem kommenden Auto im Heckbereich angefahren worden
HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) II
- 19. April 2015 Röntgen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen, Dens Zielaufnahme: regelrechte Halslordose, die Wirbelkörper sind nicht höhengemindert, die Rahmenstrukturen sind intakt, keine Wirbelkörperfraktur, regelrechte vordere und hintere Wirbelkörperlinien, spinolaminäre Linie und Dornfortsatzlinie, normal breiter Retropharyngeal- und Retrotrachealraum, unauffällige Darstellung des Dens.
Als aktuelle Probleme bestünden Schmerzen im Hals- und Nackenbereich rechtsbetont, teils zusammenhängend mit Schmerzen in beiden Unterarmen bis zu den Fingern. Weiter bestünden lumbal betonte Schmerzen ohne Ausstrahlung (S. 1). Aus medizinisch-diagnostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie eine relevante Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 oben). Insgesamt bestehe ein adäquates Schmerzverhalten und eine gute Leistungsbereitschaft (S. 3 oben). Es sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte in einem Bericht vom 14. Oktober 2015 (Urk. 7/52/6-7 = Urk. 3/6) zur Untersuchung vom 13. Oktober 2015 aus, der Patient sei vor seinem Unfall vom 19. April 2015 gesund und als Elektromonteur arbeitsfähig gewesen. Er sei von einem schnellen Auto angefahren worden und mehrere Male in seinem Sitz hin und her geschüttelt worden. Er sei beim Unfall angegurtet gewesen und habe sich nicht den Kopf angeschlagen. Bewusstlosigkeit oder eine Amnesie seien nicht eingetreten. Der Patient sei danach nach Hause gefahren (zirka fünf Minuten entfernt). Dabei seien bereits Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulterregion aufgetreten. Ferner sei es zu Parästhesien im Bereich der Fingerspitzen und einem Taubheitsgefühl im linken Ohr gekommen. Nach zirka zwei Stunden habe er sich ins A.___ begeben, wo er untersucht worden sei (S. 1 Mitte).
Die Gehörstörung links habe zwei Tage angedauert. Seither habe er ein bis zweimal pro Tag einen Tinnitus sowie frontale Kopfschmerzen und Schwindel. Psychisch habe er den Unfall und die Folgen gut verkraftet. Die Schmerzen lokalisierten sich cervico-occipital beidseits im Bereich der Schultern, der Schulterblätter und der oberen Quadranten (S. 2 oben).
Es bestünden musculo-skelettale Beschwerden mit Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem nach links. Sodann seien noch Myogelosen und tendogene Beschwerden im Bereich der Muskelansätze nuchal vorhanden. Eine Einschränkung bestehe für Arbeiten über Kopf. Falls eine Umschulung stattfinden werde, seien sicherlich Berufe wie Bauführer oder Buchhalter geeignet (S. 2).
3.5 Dr. med. G.___, Fachärztin ORL, nannte in einem Schreiben vom 4. November 2015 (Urk. 7/56/5) als Diagnosen einen Tinnitus beidseits, im Rahmen eines HWS-Schleudertraumas, und eine Absenkung der Hörschwelle links auch im Rahmen des HWS-Schleudertraumas.
Dr. G.___ führte aus, initial habe der Beschwerdeführer bei dem Autounfall den Eindruck gehabt, dass er auf dem rechten Ohr nichts mehr höre. Zusätzlich hätten massive Rückenbeschwerden vorgelegen, welche sich in der Zwischenzeit zwar gebessert hätten, jedoch persistierten die Beschwerden im Nacken.
Aus ORL-Sicht liege eine normale Gehörschwelle vor. Auf der linken Seite im Tieftonbereich seien die Frequenzen etwas gedämpfter, was für Probleme im Bereich des Halses und des Nackens spreche. Der Tinnitus liege weit ausserhalb der Hörschwelle und sei daher nicht otogener Natur. Von der Gesamtsituation her sei es sehr suggestiv, dass der Auffahrunfall die Probleme ausgelöst habe, zumal eine Druckdolenz im Bereich beider Kopfgelenke noch objektiviert werden könne und der Patient auch über massive Probleme mit Kopfschmerzen und Schwindel klage, wenn er den Kopf nach hinten beuge.
3.6 Med. prakt. B.___ stellte in einem Bericht vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/56/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- cranio-cervikales Beschleunigungstrauma nach Unfall vom 19. April 2015: HWS-Distorsion, QTF 2
- Schmerzen im Hals-Nackenbereich rechtsbetont, teils zusammenhängend mit Schmerzen in beiden Unterarmen bis zu den Fingern
- Kopfschmerzen
- Schwindelattacken seit dem Unfall, vor allem bei Reklination des Kopfes
- Tinnitus beidseits und Absenkung der Hörschwelle links im Rahmen des Unfalls
- subjektiv Konzentrationsstörungen
- lumbal betonte Schmerzen ohne Ausstrahlung
Med. prakt. B.___ führte weiter aus, vor allem bei Reklination mit Rotation nach rechts würden Schwindelzustände auftreten, zum Teil auch im Liegen. Diese würden bis zu zwei Stunden andauern. Nach ein bis zwei Stunden konzentrierter Tätigkeit komme es zu Konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführer benötige dann eine Pause von zirka 30 Minuten. Die Kopfschmerzen würden intermittierend mehrmals täglich auftreten.
Trotz des langwierigen Verlaufs sei der Beschwerdeführer nach wie vor hochmotiviert und möchte wieder ins Arbeitsleben eingegliedert werden. Es bestünden keine Anzeichen einer depressiven Entwicklung (Ziff. 1.3).
In der Tätigkeit als Elektromonteur bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne oder mit leichter körperlicher Belastung, ohne Überkopfarbeiten und ohne kniende, kauernde oder liegende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 - 8 Stunden pro Tag (50 - 100 %, Ziff. 2.1). Für eine körperlich nicht anstrengende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 5 - 8 Stunden pro Tag (Ziff. 4.2).
3.7 Dr. F.___ gab in einem Bericht vom 10. Februar 2016 an, die Hauptbeschwerden seien der Schwindel und der störende Tinnitus. Für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nach entsprechenden Abklärungen sei eine Umschulung indiziert (Urk. 7/69/190-191 S. 2 = Urk. 3/8 S. 2).
3.8 Dr. med. H.___, Fachärztin ORL, SUVA, Arbeitsmedizin, führte in einer ärztlichen Beurteilung vom 19. Februar 2016 (Urk. 7/69/192-193) aus, der Beschwerdeführer habe am 19. April 2015 einen Unfall erlitten, als beim rückwärts Ausparken ein anderer Personenwagen mit seinem Fahrzeug am seitlichen Heckteil kollidiert sei. Er habe erwähnt, dass er nach dem Unfallereignis Nackenschmerzen und eine Schwäche beider Oberarme verspürt habe. Er sei angegurtet gewesen und habe sich nicht den Kopf angeschlagen. Im Dokumentationsbogen seien keine Hinweise auf Schwindel- und Tinnitus-Symptome zu finden (vgl. Urk. 7/69/19-21). Angegeben worden sei ein schlechtes Gehör rechtsseitig. Der neurologischer Befund von Dr. F.___ vom 14. Oktober 2015 bescheinige, dass eine muskuloskelettale Beschwerdesymptomatik bestehe mit Einschränkung der Beweglichkeit, besonders linksseitig. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit für Arbeiten über Kopf eingeschränkt gewesen. Im von Dr. F.___ erhobenen Befund vom 14. Oktober 2015 erwähne der Beschwerdeführer erstmalig, dass zweimal pro Tag ein Tinnitus auftreten würde sowie frontale Kopfschmerzen und Schwindel. Die Schwindelsymptomatik habe bereits vor dem Unfall bestanden, je nach Wetter. Möglicherweise sei dies eine Folge eines tiefen Blutdrucks. Zur Abklärung des Schwindels habe der Beschwerdeführer vor dem Unfall Dr. med. I.___ aufgesucht. Er habe dies bei einer Besprechung vom 27. August 2015 mit einem SUVA-Mitarbeiter angegeben.
Ein am 21. Oktober 2015 durchgeführtes MRI des Halses zeige einen altersentsprechend normalen vertebrospinalen zervikalen Befund, insbesondere ohne Nachweis degenerativer Veränderungen oder einer radiomorphologisch fassbaren Traumafolge (S. 1).
In der Untersuchung durch Dr. G.___ vom 4. November 2015 hätten sich beide Trommelfelle otoskopisch unauffällig dargestellt. Es habe sich eine Druckdolenz im Bereich beider Kiefergelenke und beider Kopfgelenke gezeigt. Im Reintonaudiogramm habe die Hörschwelle rechts allseits im Normbereich gelegen, links bestehe in den tiefen Frequenzen eine leichte Absenkung, aber insgesamt im Normbereich. Der Tinnitus sei beidseits weit ausserhalb der Hörschwelle charakterisiert und bei 2000 Hz lokalisiert worden. Er werde bei 35 dB Weissrauschen verdeckt. Der Tinnitus liege weit ausserhalb der Hörschwelle und könne daher nicht otogener Natur sein. Eine Schwindeldiagnostik sei nicht durchgeführt worden. Es werde darauf verwiesen, dass bei der Erstuntersuchung im A.___ am 19. April 2015 vestibulospinale Reflexe durchgeführt worden seien (Romberg Versuch, Unterberger Tretversuch), welche der Beschwerdeführer beide normal ohne Abweichungen habe absolvieren können. Auch gebe er eine Schwindelsymptomatik an beim den Kopf nach hinten Beugen. Hier hätten schon vor dem Unfall Schwindelbeschwerden vorgelegen. Der geklagte Tinnitus beidseits, die Hörproblematik linksseitig und der Schwindel könnten nicht in einen überwiegend kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. April 2015 gebracht werden. Die Beschwerden könnten somit nicht als Schadensfall anerkannt werden (S. 2).
3.9 Med. prakt. B.___ antwortete in einem Schreiben vom 11. März 2016 (Urk. 7/66 = Urk. 3/10) auf die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Er gab an, die Arbeitsunfähigkeit begründe sich mit den persistierenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma vom 19. April 2015 (S. 1 Ziff. 2). Für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Bei dieser Tätigkeit seien sowohl schwere körperliche Arbeiten als auch verschiedene Körperpositionen wie sitzend, kniend, stehend oder auf der Leiter und oft auch Überkopfarbeiten an der Tagesordnung. Die körperlichen Beschwerden mit Nacken- und Kopfschmerzen und Schwindelattacken bei Reklination würden den Beschwerdeführer ständig behindern, insbesondere die Schwindelattacken seien als mögliche Unfallquelle gefährlich (S. 1 Ziff. 3). In einer angepassten Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Belastung mit wechselnder Arbeitsposition (sitzend/stehend) und ohne Überkopfarbeiten sei der Patient wahrscheinlich bis zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 4). Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Persistierende arbeitslimitierende Beschwerden könnten aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Arbeitsunfähigkeit müsse im Kontext der jeweiligen beruflichen Tätigkeit betrachtet werden (S. 2 Ziff. 5).
3.10 Dr. F.___ antwortete in einem Bericht vom 22. März 2016 (Urk. 7/65 S. 3 f. = Urk. 3/9 S. 3 f.) auf die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Dr. F.___ gab an, die Beschwerden stünden im Zusammenhang mit der HWSDistorsion vom 19. April 2015 mit typischem Beschwerdebild mit musculo-skelettalen und neurovegetativen Beschwerden. Unfallfremde Faktoren lägen nicht vor (S. 3 Ziff. 2 unten). In der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Tätigkeit beinhalte verschiedene Körper- und Kopfhaltungen und verursache regelmässig Schmerzen und Schwindel im cervicalen Bereich. Diese Beschwerden seien auch bei der Untersuchung der Halswirbelsäule vom 10. Februar 2016 reproduziert worden (S. 3 Ziff. 3 unten).
Dr. F.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (S. 3 Ziff. 4 unten).
3.11 Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Kreisarzt, führte in einer ärztlichen Beurteilung vom 8. April 2016 (Urk. 7/69/201-203 = Urk. 3/7) aus, dem Beschwerdeführer sei beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke ein anderes Auto links hinten ins Heck gefahren. Er habe im Rahmen der Erstuntersuchung vom 19. April 2015 angegeben, dass nach 15 Minuten Nackenschmerzen und 30 Minuten nach dem Ereignis Kopfschmerzen und ein Schwindel aufgetreten seien. Übelkeit, Erbrechen sowie Hör- und Schlafstörungen habe er verneint. Nach 30 Minuten sei ein Augenflimmern aufgetreten. Die klinische Untersuchung habe eine mässige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Bewegungsrichtungen ergeben sowie Parästhesien des linken Arms und eine eingeschränkte Hörfähigkeit rechts bei einem sonst unauffälligen neurologischen Befund. Gestützt auf eine neurologische Untersuchung vom 13. Oktober 2015 seien muskulo-skelettale Beschwerden mit Einschränkung der Beweglichkeit bei Myogelosen und tendogenen Beschwerden beschrieben worden. Ansonsten sei der neurologische Status unauffällig (S. 1).
Ein MRI der Halswirbelsäule vom 21. Oktober 2015 beschreibe einen unauffälligen, altersentsprechenden Befund ohne Nachweis degenerativer Veränderungen oder radiomorphologisch fassbarer Traumafolgen (S. 2 oben).
Aus unfallchirurgischer Sicht würden nach einem Parkschaden zweier Personenfahrzeuge nach einer Latenzzeit von zirka 15 - 30 Minuten Kopf-, Nackenschmerzen sowie Schwindel und ein Augenflimmern beschrieben. Im Rahmen der medizinischen Abklärung seien ausser subjektiven Beschwerden keine objektiven pathologischen Befunde erhoben worden, die in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. April 2015 gebracht werden könnten. So zeige sich am 21. Oktober 2015 ein völlig unauffälliges MRI ohne Nachweis einer fassbaren Traumafolge. In einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 19. Oktober 2015 sei eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unterhalb beziehungsweise oder knapp innerhalb des Bereiches von 10 - 15 km/h festgestellt worden. Im Übrigen seien die Beschwerden, die von der Halswirbelsäule ausgegangen seien, wie auch die klinischen Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung nicht erklärbar. Auch die linksseitige Hörproblematik, der Schwindel und der beklagte Tinnitus könnten nach fachärztlicher Beurteilung nicht in einen überwiegend kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. April 2015 gebracht werden (S. 2).
Aus kreisärztlicher Sicht sei festzustellen, dass nach Kenntnis der genannten klinischen Befunde aus den verschiedenen Fachgebieten wie auch der bildgebenden Befunde keine strukturell traumatische Läsion als Folge des Ereignisses vom 19. April 2015 zu belegen sei. Die beklagten subjektiven Kopf- und Nackenschmerzen sowie der Schwindel seien in Anbetracht der Befunde in keiner Weise nachvollziehbar (S. 3).
3.12 Dr. med. K.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. L.___, Leitender Arzt, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, M.___, führten im Bericht vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/74 = Urk. 3/12) aus, klinisch habe sich der Schwindel bei der heutigen Untersuchung durch Kopfreklination erneut provozieren lassen, wobei sich eine Lage-Unabhängigkeit gezeigt habe. Dies suggeriere eine cervikale Komponente des Schwindels, wofür auch die vorbestehenden HWS-Beschwerden sprechen würden (S. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 19. April 2015 ein HWSDistorsionstrauma. Nach wie vor bestehen Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen und ein gelegentlich auftretender Tinnitus. Nach den Angaben des Beschwerdeführers bestand der Schwindel schon vor dem Unfall.
Die behandelnden Ärzte med. prakt. B.___ und Dr. F.___ kamen zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Hingegen bestehe gemäss med. prakt. B.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.9 und 3.10 hiervor).
4.2 Die Beschwerdegegnerin übernahm im angefochtenen Entscheid die Einschätzung von Prof. J.___, wonach die persistierenden Beschwerden in Anbetracht der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar seien (vgl. E. 3.11 und Urk. 2 S. 2). Bei den Stellungnahmen der SUVA-Mediziner Dr. H.___ (vgl. E. 3.8 hiervor) und Prof. J.___ ist jedoch zu beachten, dass sich diese aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht zur Frage äusserten, ob zwischen den Beschwerden und dem Ereignis vom 19. April 2015 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Deren Einschätzung kann daher nicht unbesehen auf die Invalidenversicherung übertragen werden.
Weiter ist zu beachten, dass die Rechtsprechung in der Invalidenversicherung eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage respektive den psychosomatischen Leiden zugerechnet hat (BGE 136 V 279). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde dabei durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs traten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (BGE 141 V 281 Regeste).
Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ein Gutachten einzuholen, gestützt auf das die mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren geprüft werden könnten. An sich wäre die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes. Nachdem aber selbst der Hausarzt den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet, kann auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht mit dem blossen Hinweis abgewiesen werden kann, dass andauernde Beschwerden nach einer HWS-Verletzung nicht nachvollzogen werden könnten. Stattdessen ist auf die Beurteilung durch Dr. F.___ und med. prakt. B.___ abzustellen. Folglich ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihm eine körperlich leichte Tätigkeit aber vollumfänglich zugemutet werden kann.
5.
5.1 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
5.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
5.3 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
5.4 Nachdem der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr arbeitsfähig ist und die Z.___ das Arbeitsverhältnis mittlerweile aufgelöst hat (Urk. 7/69/141), ist eine Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG und damit ein Anspruch auf Berufsberatung zu bejahen. Im Weiteren ist der Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen.
6.
6.1 Für die Prüfung der Voraussetzung einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % ist ein Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG durchzuführen. An der Erheblichkeitsschwelle von 20 % wurde von der Rechtsprechung konstant festgehalten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. März 2010, E. 2). Da der Beschwerdeführer bereits über einen Berufsabschluss als Elektromonteur verfügt und er überdies Ausbildungsmodule in den Bereichen Telefonverkauf, Kundenbesuche usw. absolviert hat (Urk. 7/40/8), lässt sich nicht sagen, dass ihm in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit nur unqualifizierte Hilfsarbeiten möglich sind, wie der Beschwerdeführer vorbrachte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15).
Gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Januar 2015 erzielte er als Elektroinstallateur bei der Z.___ ein Einkommen von Fr. 81‘900.-- (Urk. 7/69/165 Ziff. 3). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 81‘900.-- zu veranschlagen.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
6.3 Das Invalideneinkommen ist vorliegend nach den LSE-Tabellenlöhnen zu bestimmen. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Nachdem dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit uneingeschränkt möglich ist, besteht kein Raum für einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn.
Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ergibt sich für das Kompetenzniveau zwei (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten) ein monatlicher Verdienst von durchschnittlich Fr. 5‘633.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, S. 35). Auf das Kompetenzniveau zwei kann abgestellt werden. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden und einer Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013, 0.8 % im Jahr 2014 und 0.4 % im Jahr 2015 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 71‘816.-- (Fr. 5‘633.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘816.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘084.-- beziehungsweise von 12.3 %. Die zu erwartende Erwerbseinbusse von 12.3 % liegt daher deutlich unter dem vorausgesetzten Invaliditätsgrad von zirka 20 %. Ein Anspruch auf Umschulung ist daher zu verneinen.
Da der Invaliditätsgrad von 12.3 % auch weit unter der rentenrelevanten Grenze von 40 % liegt (vgl. vorstehende E. 1.3), besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat. Ein Anspruch auf Umschulung oder eine Invalidenrente besteht dagegen nicht. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen. Vorliegend sind die Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer zu zwei Drittel und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger