Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00764 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 7. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, ist gelernte kaufmännische Angestellte (vgl. Urk. 5/1) und war zuletzt bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Buchhalterin tätig (vgl. Urk. 5/16/6; Urk. 5/8). Am 17. Oktober 2012 (Urk. 5/2) meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 5/17) und ein Aufbautraining (Urk. 5/25), welches jedoch per 21. März 2014 abgebrochen werden musste (vgl. Urk. 5/36). Mit Schreiben vom 4. September 2014 (Urk. 5/45) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer Pharmako- und Psychotherapie mit Nachweis der Cannabisabstinenz.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/54; Urk. 5/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 5/59 = Urk. 2).
2. Am 30. Juni 2016 (Datum der Einreichung) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2016 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. No-vember 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c;
vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführerin sei eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden und sie habe einen fachmedizinischen Nachweis der Cannabisabstinenz beibringen müssen. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne ihr Gesundheitszustand und somit auch die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessert werden. Die Beschwerdeführerin konsumiere jedoch weiterhin Cannabis. Die Schadenminderungspflicht sei somit nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin lege weiterhin keinen Abstinenznachweis vor (S. 2). Sie sei auf die Folgen der Nichteinhaltung der Auflagen hingewiesen worden. Es sei unerlässlich feststellen zu können, ob die Einschränkungen mit und ohne Cannabiskonsum in gleichem Ausmass vorhanden seien. Es lasse sich nicht beurteilen, ob tatsächlich ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Es sei mangels anderer Angaben weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Cannabis konsumiere (Urk. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), sie sei aufgrund einer Er-krankung aus dem schizophrenen Formenkreis seit Juli 2012 in ärztlicher Betreuung und seither zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Laut ärztlicher Einschätzung stehe der Cannabiskonsum nicht kausal in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung.
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die Ärzte der A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 18. Januar 2012 (Urk. 5/10) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Oktober 2011, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei aktuell vollständig arbeitsunfähig. Grund hierfür sei eine andauernde mittelschwere Symptomatik mit ausgeprägtem Antriebsdefizit, Störung von Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und schwer reduzierter Belastbarkeit. Mittelfristig sei mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 1). In der Vorgeschichte sei keine depressive Symptomatik eruierbar und es ergäben sich keine Hinweise auf eine Suchterkrankung. Der Befund habe sich in den letzten Monaten bereits gebessert und es sei davon auszugehen, dass sich die Symptomatik im Weiteren vollständig zurückbilde (Ziff. 1.4). Im angestammten Beruf als Teamassistentin sei die Beschwerdeführerin seit 1. August 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie sei nicht in der Lage, konzentriert über einen längeren Zeitraum zu arbeiten. Ausserdem sei aufgrund der Niedergeschlagenheit und verminderten Schwingungsfähigkeit damit zu rechnen, dass sie nicht in angemessener Weise mit Kunden und Mitarbeitern in Kontakt treten könne (Ziff. 1.7). Im Verlauf sei mit einem vollständigen Rückgang der Symptomatik und damit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8). Bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt könnten sich jedoch noch neue krankheitsbedingte Schwierigkeiten ergeben. In diesem Fall könnte durch eine frühzeitige Unterstützung eine erneute Verschlechterung und damit eventuell eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit vermieden werden (Ziff. 1.11).
3.2 Am 13. März 2014 (Urk. 5/35) berichteten die Ärzte der A.___ erneut und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- psychotische Störung bei fortgesetztem Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.5); Differentialdiagnose (DD) Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), DD Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen
Die Patientin habe bislang wenig Fortschritte gezeigt. Im Vordergrund stünden vor allem Affektlabilität, Konzentrationsstörungen sowie Fehleinschätzungen der eigenen Fähigkeiten, die teilweise wahnhaften Charakter hätten. Zudem bestehe eine reduzierte Krankheitseinsicht mit Ablehnung der Einnahme von Psychopharmaka. Sie sei weiterhin nicht belastbar oder arbeitsfähig (S. 1). Es bestehe ein täglicher Cannabiskonsum (Ziff. 1.4). Bei bisher weitgehend fehlender Zugänglichkeit für psychotherapeutische Verfahren und Ablehnung einer Medikation sei eine Remission nicht absehbar. Theoretisch sei bei Einnahme von Psychopharmaka eine Besserung möglich und eine Bereitschaft zur Psychotherapie denkbar. Eine Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt sei nicht erfolgversprechend. Aufgrund der bisher fehlenden Belastbarkeit sowie der vorhandenen Konzentrationsstörungen sollte eine berufliche Tätigkeit im geschützten Rahmen angestrebt werden. Die bisherigen Arbeitswiedereingliederungsmassnahmen in Form des Belastbarkeitstrainings müssten aufgrund fehlender Fortschritte abgebrochen werden (Ziff. 1.4). Die Patientin erhalte 50-minütige psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelgespräche alle ein bis zwei Wochen. Eine medikamentöse Therapie werde bei fehlender Krankheitseinsicht abgelehnt. Empfehlungen für die zukünftige Therapie beinhalteten eine medikamentöse Behandlung, eine Cannabis-Karenz und die Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung in einem stationären oder teilstationären Setting im Einverständnis mit der Patientin (Ziff. 1.5). Die Patientin sei durch die Symptomatik deutlich in ihrer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Spezifisch zu nennen seien eine deutliche Einschränkung sozialer Kompetenzen, der Interaktionsfähigkeit und der Teamkompatibilität. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Patientin sei weiterhin voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt zu maximal 50 % wäre aktuell allenfalls denkbar (Ziff. 1.8).
3.3 Mit Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2014 (Urk. 5/49) stellten die Ärzte der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: psychotische Störung (ICD-10 F 12.5); DD: wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)
Aktuell stünden eine Affektlabilität, teils realitätsferne Einschätzungen der eigenen Fähigkeiten mit teils unkorrigierbarer Überzeugung sowie eine fehlende Krankheitseinsicht weiterhin im Vordergrund. Eine medikamentöse Therapie erhalte die Patientin seit dem 10. November 2014 mit Risperdal. Anamnestisch bestehe zudem Karenz des Cannabiskonsums seit Juli 2014 (Ziff. 1.4).
Der Befund habe Folgendes ergeben (Ziff. 1.4): Wache, bewusstseinsklare Patientin, orientiert zu allen Modalitäten, psychomotorisch angetrieben. Im Kontakt zum Teil freundlich, jedoch auch misstrauisch und gereizt. Konzentration objektiv leicht eingeschränkt, subjektiv extreme Konzentrationsstörungen vorhanden. Störungen der Mnestik vorhanden im Sinne von Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken inkohärent, sprunghaft, perseverierend, ideenflüchtig. Inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Verkennen der realistischen Einschätzung der eigenen Fähigkeiten. Ängste vor Arbeitslosigkeit vorhanden, keine Zwänge. Keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen oder anderes Fremdbeeinflussungserleben. Affektiv niedergeschlagen, affektinkontinent und -labil, innerlich unruhig und angespannt. Chronische Schlafstörungen vorhanden. Keine Krankheitseinsicht vorhanden.
Theoretisch sei bei weiterer Einnahme von Risperdal und persistierender Cannabiskarenz eine Besserung möglich. Aufgrund der bisher fehlenden Belastbarkeit sowie der vorhandenen Konzentrationsstörungen sollte eine berufliche Tätigkeit im geschützten Rahmen angestrebt werden. Eine Steigerung der Medikation sei geplant (Ziff. 1.4 und 1.5). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.4 Ein weiterer Verlaufsbericht der Ärzte der A.___ datiert vom 3. Juni 2015 (Urk. 5/50). Es wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 1.1):
- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.20): gegenwärtig abstinent. DD: paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), DD: undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3)
Die Patientin sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite seien vorhanden, die Merkfähigkeit sei gestört, sie sei formalgedanklich eingeengt und umständlich, ideenflüchtig und sprunghaft. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen, Ichstörungen oder Halluzinationen. Sie sei affektiv weinerlich, niedergeschlagen, affektlabil und -inkontinent, im Kontaktverhalten zurückhaltend bis misstrauisch. Die Psychomotorik und der Redefluss seien gesteigert. Suizidale Denkinhalte würden verneint. Ein Krankheitsgefühl sei vorhanden, eine Krankheitseinsicht sei bedingt vorhanden. Es bestünden chronische Durchschlafstörungen, keine Antriebsstörung, kein Anhalt für Eigen- oder Fremdgefährdung (Ziff. 1.3). Aktuell sei die Patientin zweimal für zwei Stunden pro Woche in der Cafeteria der A.___ tätig (Ziff. 2.1). Sie erhalte alle vierzehn Tage fünfzigminütige psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen. Die aktuelle Medikation erfolge mit Jarsin (Ziff. 3.1-3.2).
Im Verlauf habe sich eine relative Krankheitseinsicht gezeigt. Die Patientin habe motiviert alle Termine bisher wahrgenommen. Die Therapie mit Risperdal habe bei Unverträglichkeit sowie Steigerung der Wahninhalte abgesetzt werden müssen. Der Cannabiskonsum sei von der Patientin gestoppt worden. Es zeigten sich weiterhin eine deutliche Affektinkontinenz und -labilität, deutliche Konzentrationsstörungen, Störungen in der Wahrnehmung sowie ein Misstrauen gegenüber Personen. Es sollte weiterhin eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen angestrebt werden (Ziff. 3.3).
3.5 Auf entsprechenden Wunsch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/51) wurde an der A.___ ein Drogenscreening veranlasst, welches am 23. September 2015 THC-positiv ausfiel (Urk. 5/52).
4.
4.1 Bei den Akten befinden sich einzig Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der A.___. Diese diagnostizierten im Januar 2012 zunächst eine mittelgradige depressive Episode und fanden keine Hinweise auf eine Suchtproblematik. Die Prognose galt als positiv; es wurde mittelfristig mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet, auch wenn sich bei einer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt eventuell noch krankheitsbedingte Schwierigkeiten ergeben könnten (vgl. vorstehend E. 3.1). Im März 2014, nach dem misslungenen Versuch des Aufbautrainings (vgl. Urk. 5/36), ergab sich nebst der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung diejenige einer psychotischen Störung bei fortgesetztem Cannabisgebrauch, differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung oder eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen (vorstehend E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin nach Feststellung der Ärztinnen und Ärzte damals täglich Cannabis konsumiert hat, stellt sich angesichts der Differentialdiagnosen die Frage, ob unabhängig vom Substanzgebrauch eine eigenständige psychische Störung besteht. Denn auch in den weiteren Berichten der A.___-Ärztinnen und Ärzte blieben die Differentialdiagnosen einer wahnhaften Störung, einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie einer undifferenzierten Schizophrenie (vgl. vorstehend E. 3.4) bestehen, ohne dass diese genauer abgeklärt wurden und insbesondere ohne konsequente laborchemische Kontrollen zum Ausschluss oder mindestens Prüfung eines reinen Suchtgeschehens infolge des Cannabiskonsums.
Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Situation zunächst eine Schadenminderungspflicht auferlegte - welche in der Folge nicht konsequent eingehalten wurde; vgl. vorstehend E. 3.5 -, so vermag dies die Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht zu ersetzen. Hier fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ärztinnen und Ärzte der A.___ trotz (anamnestischer) Cannabiskarenz mit Bericht vom Juni 2015 weiterhin eine deutliche Affektinkontinenz und - labilität, deutliche Konzentrationsstörungen, Störungen in der Wahrnehmung sowie Misstrauen gegen Personen feststellten (vorstehend E. 3.4), was für eine mögliche selbständige psychische Erkrankung spricht. Ebenso ist unklar, ob die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen die Abstinenz nicht einhalten konnte. Aufgrund der nachfolgend erläuterten schwierigen Abgrenzung von Ursache und Wirkung drängt sich eine genauere Abklärung auf.
4.2 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
4.3 Anhand der vorliegenden Arztberichte lassen sich die vorstehend genannten Kriterien nicht genügend sicher beurteilen. Mithin ist unklar, ob es sich bei den Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin um reine und damit IV-rechtlich unbeachtliche Suchtfolgen handelt oder ob der Cannabiskonsum Teil, Grund oder Folge eines Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin ist. Unklar ist auch, ob die reinen Suchtfolgen invalidisierend sind, weil daneben ein den Konsum aufrechterhaltender psychischer Gesundheitsschaden besteht. Angesichts der psychiatrischen Befunde (fehlende Belastbarkeit, wahnhafter Charakter der Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten, Affektlabilität, Konzentrationsstörungen, deutliche Einschränkung sozialer Kompetenzen und der Interaktionsfähigkeit, Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen) wie auch des Verhaltens der Beschwerdeführerin während des Aufbautrainings (vgl. Urk. 5/37/14; Urk. 5/38) ist eine relevante Arbeitsunfähigkeit aber nicht auszuschliessen. Insbesondere kann angesichts dieser Befunde entgegen der Annahme des RAD (vgl. Urk. 5/56/5) nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich eine Cannabis-induzierte Antriebsproblematik besteht. Hinzu kommt, dass einzig Berichte der behandelnden Therapeuten vorliegen, welche keine fundierte und objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen. Das Gericht hat bei deren Würdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Therapeuten im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Auch aus diesem Grund ist eine Beurteilung der sich stellenden Rechtsfrage nicht möglich.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
5.2 Die Frage einer allfälligen Kausalität und Wechselwirkung zwischen Sucht- und psychischer Problematik wurde bislang nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zur geeigneten psychiatrischen und allenfalls laborchemischen Abklärung und erneuten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard