Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00765
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2004 und 2010) und gelernte zahnmedizinische Assistentin, meldete sich erstmals am 29. November 2008 unter Angabe von Beeinträchtigungen aufgrund einer am 4. Dezember 2006 durchgeführten „missglückten“ Operation am linken Handgelenk zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidensicherung an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess eine polydisziplinäre Abklärung im Y.___ durchführen, welches am 26. November 2012 ein Gutachten erstattete (Urk. 7/89). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 5/110) wies sie aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 30 % einen Rentenanspruch ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. März 2015 ab (Urk. 5/122; Prozess IV.2014.00105).
1.2 Am 11. März 2016 ersuchte X.___ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/127). Mit Vorbescheid vom 8. April 2016 (Urk. 5/131) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 5/131). Hieran hielt sie nach Einwand der Versicherten (Urk. 5/134) mit Verfügung vom 31. Mai 2016 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 30. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten, den Leistungsanspruch abzuklären und die nach IVG versicherten Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen etc.) zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. August 2016 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Mit Nichteintretensverfügung vom 31. Mai 2016 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 6. Dezember 2013 wesentlich verändert hätten. Im Bericht von Dr. med. Z.___, FMH für Innere Medizin und Allgemeine Medizin, vom 7. Januar 2016 werde zwar retrospektiv eine erhebliche Verschlimmerung der Symptomatologie angeführt. Es werde dabei aber unspezifisch eine Ausweitung- und Ausdehnungstendenz der chronischen Schmerzsituation geltend gemacht, ohne dass klare und detaillierte Befunde nachvollziehbar seien. Der medizinische Sachverhalt sei dokumentiert und unter anderem im umfangreichen Y.___-Gutachten vom 26. November 2012 dargestellt worden, wo die Ausweitungssymptome mit einer chronischen Schmerzerkrankung bekannt gewesen und berücksichtigt worden seien. Die Art und das Ausmass der Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen seien seither mit dem vorgelegten Arztbericht nicht anders beschrieben. Neue wesentliche Befunde lägen nicht vor und damit sei ein Revisionsgrund nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1. S. 5), Dr. Z.___ habe in seinem Bericht vom 7. Januar 2016 festgehalten, dass er die Beschwerdeführerin seit April 2012 in internistischer, hausärztlicher und psychosomatischer Hinsicht regelmässig betreue. Er sei deshalb sowohl in fachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht in der Lage zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung im Dezember 2013 verschlechtert habe. Wenn er eine Verschlimmerung der Symptomatologie seit 2013 erwähne und diese Feststellung auch ausführlich begründe, dann sei genügend glaubhaft gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten, da beim früher anerkannten Teilinvaliditätsgrad von 30 % im erwerblichen Bereich bereits eine lediglich geringfügige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einer Zusprache einer Rente führe.
3.
3.1 Das hiesige Gericht stellte in seinem Urteil vom 25. März 2015 auf das Gutachten des Y.___ vom 26. November 2012 (Urk. 5/89) ab, wobei die folgenden Diagnosen festgehalten wurden (Urk. 5/122/5 f. E 3.2):
Chronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks bei/mit:
- Status nach Handgelenksganglion-Exstirpation am 11.12.2006
- aktenanamnestisch mögliches passageres CRPS Typ 1 der linken oberen Extremität beschriebene Veränderungen (Dystrophiezeichen Sommer 2009)
- kernspintomographisch Verdacht auf kleines Ganglion-Rezidiv (MRI 16.11.2011)
- Ausweitung der Beschwerden zu einer chronischen Schmerzerkrankung der linken oberen Körperhälfte und linken Körperhälfte
- im Rahmen einer
chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen psychischen Komponenten bei/mit:
- oben aufgelistetem Status nach Operation 2006 und Folgen
- aktenanamnestisch Dissoziation der gesamten linken Körperhälfte
- Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte
Neurologische Diagnose: Keine (vgl. das Gutachten Dr. A.__)
Psychiatrische Diagnose: gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.11/01)
Das Gericht hielt fest (E. 4.1), aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei im Längsverlauf seit dem 31. März 2010 keine Änderung ersichtlich. Anpassungen hätten die Gutachter in Bezug auf die psychischen Einschränkungen vorgenommen. Nachvollziehbar sei die Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit Ende Sommer 2009 dokumentiert, wobei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode keine 100%ige, sondern lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass die erheblichen Einschränkungen am Arbeitsplatz im November 2008 eingesetzt hätten.
Im Weiteren wurde festgestellt (E. 4.2), auch die Beschwerdeführerin stelle den Beweiswert des Y.___-Gutachtens nicht grundsätzlich in Frage. Sie mache vielmehr geltend, das Gutachten sei zeitlich überholt und seither sei eine Verschlechterung eingetreten, ohne allerdings die neu aufgetretenen Defizite konkret zu benennen. Die von ihr aufgelegten Berichte wiesen keine Verschlechterung aus, und die geführten Diagnosen seien bezogen auf die im Gutachtenszeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht neu. Es seien auch keine neuen Befunde ausgewiesen.
3.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2016 (Urk. 5/126), fest, er betreue die Beschwerdeführerin seit April 2012 regelmässig in internistischer, hausärztlicher und psychosomatischer Hinsicht. Bei ihr liege eine komplexe, chronische Schmerzsituation im Bereich initial der linken Hand vor, dies mit sekundärer Ausweitungstendenz; diesbezüglich verweise er auf die diversen fachärztlichen Stellungnahmen und Beurteilungen. Therapeutisch seien multimodale Ansätze in intensivierter Form in Anwendung. Die Beschwerdeführerin habe regelmässige psychologische und psychiatrische Termine. Sie nehme intensiv an Physio- und Ergotherapie teil; daneben fänden hausärztliche Gespräche und sogenannte supportive, psychotherapeutisch/psychosomatische Termine in seiner Praxis statt. Im Weiteren bestehe eine ausgebaute Pharmakotherapie; allerdings würden verschiedene Medikamente nicht gut vertragen. Seines Erachtens müsse in klinischer Hinsicht seit Dezember 2013 von einer erheblichen Verschlimmerung der Symptomatologie ausgegangen werden; dies trotz intensivierter Therapieansätze. Im Wesentlichen zeige sich eine Akzentuierung der chronischen Schmerzsituation mit einer klaren Ausweitungs- respektive Ausdehnungstendenz. In psychischer Hinsicht sei eine reaktive Depression zu nennen, diese zeichne sich durch Antriebsarmut, Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und Schlafstörungen aus. Die psychosoziale Situation sei sehr belastend, die Erkrankung habe auch ausgeprägte negative Auswirkungen auf die Partnerschaft. Zusammenfassend müsse aus seiner Sicht von einer klaren Verschlechterung der Symptomatologie in subjektiver und objektiver Hinsicht ausgegangen werden. Er erachte eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Moment für wenig wahrscheinlich. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Schmerzsituation und funktioneller Einschränkungen zu Hause praktisch nicht in der Lage, auch nur einfache Tätigkeiten im Haushaltsbereich zufriedenstellend durchzuführen.
4.
4.1 Zur Glaubhaftmachung der Veränderung eines rechtserheblichen Sachumstandes reichte die Beschwerdeführerin einzig den vorerwähnten Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2016 ein (E. 3.2 hiervor). Ein Vergleich zu früheren Untersuchungen, insbesondere zu jenen anlässlich der Abklärungen im Y.___, wurde darin nicht gezogen. Der behandelnde Arzt hielt lediglich fest, es bestehe eine erhebliche Verschlimmerung der Symptomatologie trotz intensivierter Therapieansätze, wobei er auf diverse fachärztliche Stellungnahmen hinwies, ohne dies jedoch zu konkretisieren oder die entsprechenden Ärzte zu benennen. Es erfolgte auch keine nähere Befundbeschreibung zur aufgeführten Akzentuierung der chronischen Schmerzsituation mit einer klaren Ausweitungs- resp. Ausdehnungstendenz. Zur aufgeführten depressiven Symptomatik wies er als Nichtfacharzt zwar auf eine reaktive Depression hin und erwähnte Antriebsarmut, Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen sowie eine belastende psychosoziale Situation, die sich negativ auf die Partnerschaft auswirke. Nachvollziehbare eigene objektivierbare Untersuchungsbefunde, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen könnten, legte er hingegen nicht dar, und damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Verschlechterung eingetreten sein sollte.
Im Übrigen wurde bereits im Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 25. März 2015 festgehalten, dass sich aus den zu Händen von Dr. Z.___ ergangenen Arztberichten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH Neurologie (Bericht vom 28. Oktober 2013, Urk. 5/120/5-6), sowie aus den Berichten des Spitals C.___ vom 13. Februar 2014 und vom 2. April 2014 (Urk. 5/120/7-13) keine Hinweise ergeben, die auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Y.___ schliessen lassen (vgl. Urk. 5/122/11 E. 4.2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist damit weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht glaubhaft dargetan.
4.2 Nach dem Gesagten ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, die auf eine Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes hinweisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef