Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00769
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 12. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1982 geborene X.___ ist verheiratet und Vater von 4 Kindern (geboren zwischen 2004 und 2006) und arbeitete von September 2011 bis August 2012 bei der Y.___ AG als Gartenbauer bei einem 100%-Pensum, bevor er sich als Gartenbauer selbständig machte (Urk. 11/7 und Urk. 11/27). Nachdem er am 14. Juni 2013 einen Auffahrunfall erlitten hatte (Urk. 11/16), meldete er sich am 31. März 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. März 2015 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsan-spruch (Urk. 11/35).
1.2 Am 26. August 2015 (Eingangsdatum, Schreiben vom 21. August 2015, Urk. 11/37, nachträglich als Neuanmeldung unterzeichnet von X.___: Urk. 7/41) machte der Hausarzt des Versicherten Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, unter Einreichung der letzten Untersuchungsberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelten. Mit Vorbescheid vom 10. November 2015 (Urk. 11/46) kündigte die IV-Stelle den Nichteintretensentscheid an, wogegen der Versicherte am 10. Dezember 2015 Einwand erhob (Urk. 11/47). Die IV-Stelle holte von der Privatklinik A.___, wo sich X.___ vom 4. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 und vom 21. Januar bis 23. Februar 2016 in stationärer Behandlung befand, den Austrittsbericht vom 23. Mai 2016 ein (Urk. 11/65). Am 2. Juni 2016 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 23. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2016 an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung anhand der Diagnosen des Psychiatriezentrums B.___ vom 23. Mai 2016 zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen ein (Urk. 7-9/1-17). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-78), was dem Beschwerdeführer am 8. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte (Urk. 14-15) wurden der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund-heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu-gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4.2 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wird in der Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzieh-en seien, ist der versicherten Person nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die Neuanmeldung begleitende ärztliche Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist es der Verwaltung zwar unbenommen, entsprechende Erhebungen anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes, allein bedeutet im Übrigen noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V 64) besteht indessen nur, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die erneute Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. November 2015 (Urk. 11/45 S. 2 f.) und vom 2. Juni 2016 (Urk. 11/66 S. 2) im Wesentlichen damit, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass sich sein Gesundheitszustand in entscheidrelevanter Weise verändert habe, was sich insbesondere aus dem Austrittsbericht der Privatklinik A.___ vom 23. Mai 2016 ergebe. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin seine Neuanmeldung materiell zu prüfen (Urk. 1/1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 26. August 2015 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist der negative Leistungsentscheid vom 4. März 2015 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2; E. 1.2).
3.
3.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 11/35) basierte auf der folgenden medizinischen Aktenlage:
3.2 Der Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 19. November 2013 (Urk. 11/24 S. 6-12), wo sich der Beschwerdeführer vom 4. bis 17. Dezember 2013 stationär zur Rehabilitation aufgehalten hatte, führte folgende Diagnosen auf.
- Unfall vom 14. Juni 2013 als Beifahrer, Kopfkontusion
- Mögliche leichte traumatische Hirnverletzung
- HWS-Distorsion
Beim Austritt habe der Beschwerdeführer weiterhin folgende Probleme beklagt:
- Permanente stechende Nackenschmerzen, in den linken Arm sowie ins linke Bein ziehend (VAS 4-10)
- Hypästhesie im ganzen linken Arm und linken Bein
- Permanenter stechender Kopfschmerz, linksbetont im Schläfenbereich (VAS 3-8)
- Permanenter Schwindel, bei Bewegungen verstärkt
- Erhöhte Vergesslichkeit
Hinsichtlich des Unfallgeschehens habe der Beschwerdeführer erläutert, keine Erinnerungslücken zu haben. Beim Eintrittsgespräch habe er beschrieben, sofortige Übelkeit gehabt zu haben und bei einem weiteren Gespräch habe er dann geschildert, er sei von einem Vater zuerst nach Hause gefahren worden, wo er zuerst geduscht habe und dann sei ihm übel geworden. Fremdanamnestische Angaben zu einer Bewusstlosigkeit lägen nicht vor. Weitere medizinische Untersuchungen seien bei diesem - insbesondere durch die Bildgebung - gut unter-suchten Patienten nicht indiziert gewesen.
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 9. Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer überwiegend weit unterdurchschnittliche Testergebnisse erzielt. Die Arbeitsweise sei ausserordentlich fehleranfällig, oberflächlich und unkonzentriert gewesen. Bei Erläuterungen von Instruktionen habe der Beschwerdeführer wiederholt den Eindruck des Nicht-Verstehens vermittelt, trotz ausreichender Deutschkenntnisse und prinzipiell intuitiv gut erfassbaren Aufgaben. Klinisch ergäben sich deutliche Anzeichen einer mangelnden Anstrengungsbereitschaft bis zu instruktionswidrigem Verhalten. Während PC-Tests habe der Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr auf den Bildschirm geblickt und scheinbar wahllos die Reaktionstaste betätigt. Im Rahmen von Aufmerksamkeitstests und einer visuo-konstruktiven Aufgabe habe er atypische Fehler begangen, welche in der Praxis bei kognitiv schwer beeinträchtigten Patienten in der Regel nicht vorkämen und auf eine Aggravation hinwiesen. Die testpsychologisch objektivierten Ergebnisse würden auf eine schwere neuropsychologische Störung hinweisen, welche in keiner Weise mit den medizinischen Diagnosen vereinbar sei. Bei solchen schweren kognitiven Defiziten wäre die Person nicht in der Lage, sich im Alltag selbständig zurechtzufinden. Zwei durchgeführte Symptomvalidierungstests hätten Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung gegeben. Die Resultate lägen teilweise im Bereich der Zufalls-, respektive Ratewahrscheinlichkeit. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in der Interaktion trotz Angaben von starken Kopf- und Rückenschmerzen mit einer Intensität von 8.5 Punkten auf einer Schmerzskala ohne äusserlich ersichtlichen Leidensdruck präsentiert. Während des anamnestischen Gesprächs habe er sich teilweise scherzend und lächelnd verhalten. Die Angaben von Kaffee- und Redbullkonsum bei beklagten Durchschlafproblemen wirkten unreflektiert. Auch habe der Beschwerdeführer nicht genau angeben können, aus welchen Gründen er welche Medikamente einnehme. Die lange Medikationsliste deute auf einen möglichen Medikamentenüberkonsum hin. Die Befunde deuteten auf eine wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden. Bei Vorliegen einer Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Ein äusserer Anreiz für das Beschwerdeverhalten könnte im laufenden Haftpflichtverfahren liegen.
Psychiatrischerseits habe die gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht verifiziert werden können. Gegenwärtig ergäben sich keine Anhaltspunkte belastender Nachhallerinnerungen oder unfallassozierter Ängste. Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung hätten nicht objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer sei meist in entspanntem Zustand anzutreffen gewesen, habe sich angeregt mit den Mitpatienten unterhalten. Ebenso sei im klinischen Alltag keine erhöhte Reizbarkeit sowie erhöhte Schreckhaftigkeit beobachtbar gewesen. Des Weiteren lägen aktuell keine Hinweise auf eine schwere affektive Erkrankung vor. Der Beschwerdeführer habe in der psychiatrischen Untersuchung hauptsächlich von einem Schmerzsyndrom berichtet. Insbesondere würden alle Medikamente nicht helfen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine unklare Symptomatik mit Schmerz unterschiedlicher Intensität, wechselnden Orten ohne anatomisch-neurologisches Korrelat beschrieben. Insgesamt habe er psychisch ausreichend stabil, affektiv lenkbar gewirkt und habe zwischendurch in der Untersuchung gelächelt. Auch anamnestisch hätten sich keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergeben.
Das Ausmass der demonstrierten psychischen und kognitiven Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Es liege keine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen würde. Ab 17. Dezember 2013 bestehe eine 0%ige Arbeitsun-fähigkeit als angelernter Landschaftsgärtner. Andere mittelschwere Tätigkeiten seien ebenfalls zumutbar.
3.3 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2014 (Urk. 11/24 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Postcommotionelles Syndrom mit/bei
- HWS-Distorsion im Juni 2013 (Quebec Task Force II)
- Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Reaktion
- Rezidivierende Schwindelattacken.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben ein unspezifisches Panvertebralsyndrom (seit 2008 progressiv) sowie ein Status nach prolongierten Malleolus-Schmerzen rechts (Sprunggelenkdistorsion im Mai 2008). Er behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2006. Zur Arbeitsfähigkeit könne er keine Angaben machen, sondern verweise auf die beigelegten Berichte. Der Beschwerde-führer sei schmerzbedingt in der körperlichen Leistungsfähigkeit als Gärtner eingeschränkt, wobei auch seine Motivation schmerzbedingt eingeschränkt sei. Während der letzten Monate habe der Beschwerdeführer im Stundenlohn bei einem 100%-Pensum arbeiten können.
4.
4.1 Die Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 2), mit welcher auf das Rentenbegehren nicht eingetreten wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
4.2 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 21. August 2015 (Urk. 11/37 S. 1) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sich anlässlich der letzten Konsultation vom Vortag ein unverändertes Beschwerdebild gezeigt habe. Im Vordergrund stehe die schmerzbedingte Insomnie, weshalb der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei. Neu sei eine antidepressiv-antineuropathische Therapie mit Saroten retard, aufdosierend, initiiert worden.
4.3 Im Bericht des Rehabilitationszentrums der D.___ vom 9. April 2015 (Urk. 11/37 S. 5-6) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Chronische Insomnie
- differentialdiagnostisch: Depression, posttraumatische Belastungsstörung
- Postcommotionelles Syndrom bei/mit:
- HWS-Distorsion im Juni 2013
- Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion
- Rezidivierende Schwindelattacken und Kribbelparästhesien im Arm beidseits
- erhöhte Vergesslichkeit
- Permanente stechende Kopf- und Nackenschmerzen
In der Polysomnographie des vom 14. April 2015 (Urk. 11/37 S. 7) habe eine schlafbezogene Atem (regulations-)störung ausgeschlossen werden können. Die Schlafeffizienz habe 74.7 % betragen bei einer analysierten Zeitspanne von 9.1 Stunden und einer gesamten Schlafenszeit von 6.8 Stunden. In der ersten Nachthälfte hätten sich etwas vermehrte Beinbewegungen gezeigt, wobei formal die Diagnosekriterien für ein periodic limb movement in sleep nicht gegeben seien.
4.4 Im Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 27. Mai 2015 (Urk. 11/37 S. 2-4) wurde eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F 51.0) diagnostiziert. Im psychopathologischen Befund sei der Beschwerdeführer wach und bewusstseinsklar mit erhaltener Orientierung auf allen Modalitäten. Im Kontaktverhalten sei er freundlich. Konzentration und Gedächtnis seien anamnestisch vermindert. Im Gespräch sei er vorhanden und die Auffassungsgabe sei gegeben. Er weise ein formalgedankliches Grübeln, vor allem nachts bei Dunkelheit, auf. Er habe Zukunftssorgen (Gesundheit und Arbeit). Zwänge seien nicht erfragt worden. Er habe keine inhaltlichen Denk-störungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Affektiv sei er schwingungsfähig. Der Appetit sei schwankend, wobei er seit einem Jahr 10 Kilogramm abgenommen habe. Er habe Durchschlafstörungen mit Früherwachen. Circa zwei Mal pro Woche habe er Albträume vom Unfall mit schweissgebadetem Erwachen. Er zeige eine Tagesmüdigkeit, weshalb der Antrieb leicht vermindert sei. Die Leistung sei gemindert. Er habe keine Suizidgedanken und keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Als Ursache für die chronische Insomnie sei neben möglichen psychischen Erkrankungen wie beispielsweise Depression oder posttraumatische Belastungsstörung auch die ungenügend kontrollierte chronische Schmerzsymptomatik zu erwägen.
4.5 Im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 9. Oktober 2015 (Urk. 11/43) wurden die schlafspezifischen Befunde und folgende Diagnosen aufgeführt.
- Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F 51.0), differentialdiagnostisch: Posttraumatisch im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms nach Auffahrunfall im Juni 2013 mit:
- HWS-Distorsion
- Rezidivierende Schwindelattacken und Kribbelparästhesien in den Armen beidseits
- Erhöhte Vergesslichkeit
- Permanente stechende Kopf- und Nackenschmerzen
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Autounfall im Juni 2013 (ICD-10: F 43.21), differentialdiagnostisch: leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
Wegen unvollständigen Angaben im Schlaftagebuch bei fraglicher Compliance habe die Aktimetrie (Bewegungsmessung) ein zweites Mal durchgeführt werden müssen. Das zweite Schlaftagebuch sei komplett ausgefüllt gewesen, die Auswertung habe sich jedoch wegen der Diskrepanz zwischen Schlaftagebuch und Aktimetrie als erschwert gestaltet. Gemäss Aktimetrie-Befund ergebe sich im Durchschnitt pro Nacht 5.28 Stunden Schlaf, was eine Schlafeffizienz von 64.2 % ergebe.
Die Insomnie sei am ehesten multifaktoriell bedingt. Die Schlafhygiene sei mit unregelmässigen Bettzeiten, Ausbleiben des Lichtlöschens in der Nacht und vereinzelt Tagesschlaf nicht adäquat. Der Status nach postcommotionellem Syndrom (Juni 2013) mit resultierenden chronischen Kopf- und Nackenschmerzen sowie vermehrtem Grübeln im Rahmen des aktuellen Gesundheitszustandes könne ebenfalls ein starker ätiologischer Faktor für die gegenwärtigen Schlafstörungen sein. Dafür spreche sicherlich auch, dass die Schlafstörungen nach dem Unfall 2013 begonnen hätten. Auch für die depressive Symptomatik könnten Schlafstörungen mitverursachend und/oder aggravierend sein. Umgekehrt könnten Schlafstörungen ebenfalls zur depressiven Entwicklung führen oder diese aggravieren.
4.6 Am 6. November 2015 nahm Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den eingereichten medizinische Unterlagen und führte aus, dass aufgrund der im Bericht des Psychiatriezentrum B.___ vom 9. Oktober 2015 (vgl. E. 4.5) dargelegten Diskrepanz zwischen Schlaftagebuch und Aktimetrie sowie der fraglichen Compliance des Beschwerdeführers nicht auf die Diagnose der nichtorganischen Insomnie abgestellt werden könne. Ausserdem sei entgegen der im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 9. Oktober 2015 vertretenen Auffassung eine Commotio anlässlich des Auffahrunfalls nicht ausgewiesen. Auch sei eine Anpassungsstörung nicht iv-relevant, da ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle. Daraus folge, dass ein iv-relevanter dauerhafter Gesundheitsschaden auch aktuell nicht ausgewiesen sei. Aus medizinischer Sicht erscheine es gerechtfertigt, auf das neue Gesuch - lediglich 8 Monate nach erlassener Verfügung - nicht einzutreten (Urk. 11/46/2-3).
4.7 Nachdem der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 Einwand gegen den Vorbescheid vom 10. November 2015 (Urk. 11/46-47) erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin - auf entsprechenden Hinweis hin (Urk. 11/50 und Urk. 11/54) - von der Privatklinik A.___, wo der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 und vom 21. Januar bis 23. Februar 2016 stationär hospitalisiert war, den Austrittsbericht vom 23. Mai 2016 (Urk. 11/65) ein. Darin wurden folgende Diagnosen und Belastungsfaktoren genannt:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 54.4)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
- Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F 51.0)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z 73)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
In somatischer Hinsicht sei eine benigne essentielle Hypertonie sowie ein postcommotionelles Syndrom bei HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 13. Juni 2013 (Quebec Task Force WAD II) zu diagnostizieren. Aufgrund der seit über 6 Monaten anhaltenden Kopfschmerzen, die nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses erklärt werden könnten und der anhaltender Hauptfokus der Aufmerksamkeit sei, sei beim Beschwerdeführer von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Zusätzlich beständen die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode mit depressiver Stimmung, Interessen- und Freudverlust, vermindertem Antrieb, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie Appetitmangel. Weiter liege eine nichtorganische Insomnie vor. Die Verdachtsdiagose einer posttraumatischen Belastungs-störung habe in Vollform nicht bestätigt werden können, obwohl Traumafolgesymptome wie lebendige Erinnerungen, Vermeidungsverhalten (zum Beispiel Vermeiden von Autofahren als Fahrer) und eine erhöhte psychische Erregung mit Reizbarkeit und einer erhöhten Schreckhaftigkeit vorlägen. Besonders auffällig zeigten sich im Verlauf des stationären Alltags jedoch die Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers und das zeitweise uneinheitliche klinische Bild. Zeitweise habe sich der Beschwerdeführer sehr klagsam und leidend gezeigt, dann wiederum habe er aufgestellt und im Kontaktverhalten eher distanzlos, fast „kumpelhaft“, gewirkt. Ausserdem habe er sich zeitweise sehr misstrauisch gezeigt und dazu geneigt, ihm gegenüber positiv oder neutral gemeinte Handlungen zu verdrehen und negativ auszulegen. Gegenüber Kritik und Zurückweisung habe der Beschwerdeführer rasch gereizt und mit Unverständnis reagiert. Um seine Ziele und Wünsche zu erreichen, habe er durch Hartnäckig-keit und teilweise gereiztes beziehungsweise aggressives Auftreten sein Gegen-über unter Druck zu setzen versucht. Dabei sei er häufig von seinem Vater, der fast täglich auf der Station gewesen sei, unterstützt worden. Als krankheitsaufrechterhaltende Faktoren seien das Familiensystem sowie die Sprachbarriere zu erwähnen. Psychopharmakologisch sei es bei angepasster Medikation mit einem Antidepressivum weder zu einer Verbesserung des Affekts noch zu einer Verbesserung der Kopfschmerzen gekommen. Eine Verbesserung der Schlafqualität habe durch keines der versuchten Medikamente erreicht werden können. Neben der medikamentösen Behandlung habe der Beschwerdeführer an der Insomniegruppe teilgenommen, in der sich deutlich sein mangelndes Verständnis in Bezug auf die Schlafhygiene dargestellt habe. Auch nach Teilnahme sei es für den Beschwerdeführer schwierig gewesen, sich an die empfohlenen schlafhygienische Massnahme zu halten, wie beispielsweise Abstinenz von koffeinhaltigen Getränken oder Schlafkarenz am Tag. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts unterstützende Einzelpsychotherapie erhalten, wobei in diesem Rahmen versucht worden sei, ein bio-psycho-soziales Störungskonzept zu entwickeln sowie ein für ihn akzeptables Körperschmerzkonzept herzustellen. Es sei psychoedukativ versucht worden, dem Beschwerdeführer mehr Einsicht sowie Einflussnahme in das Auftreten körperlicher Beschwerden im Zusammenhang mit dem psychischen Zustandsbild zu ermöglichen. Es sei dem Beschwerdeführer aber nur in sehr eingeschränktem Masse gelungen, diese Konzepte zu verstehen beziehungsweise zu übernehmen. Aufgrund einer seit Aufnahme bestehenden arteriellen Hypertonie sei der Beschwerdeführer medikamentös behandelt worden, welche aber noch weiter einzustellen sei. Laborchemisch sei eine tendenziell fallende, aber noch leicht erhöhte Transaminase bei sonst normwertigen Laborparametern auffällig gewesen. Eine sonographisch nachgewiesene Cholezystolithiasis sei symptomatisch behandelt worden. Bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung und unveränderter Depressions- und Schmerzsymptomatik sei der Austritt aus der stationären Behandlung am 23. Februar 2016 erfolgt.
4.8 RAD-Arzt Dr. F.___ nahm am 2. Juni 2016 (Urk. 66 S. 2) Stellung zum Austrittsbericht der Privatklinik A.___ vom 23. Mai 2016 (vgl. E. 4.7) und erklärte, dass die zusätzlich neu diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf der Angabe somatisch nicht begründbarer Kopfschmerzen basiere. Der neu-rologische Status sei unauffällig gewesen. Eine dauerhafte, richtungsweisende, objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustandes sei nach wie vor nicht ausgewiesen. Deshalb könne an der RAD-Stellungnahme vom 6. November 2045 unverändert festgehalten werden.
5.
5.1 Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersuchungs-grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1). Unbeachtlich bleiben daher der Austrittbericht der Privatklinik A.___ vom 23. Mai 2017 (Urk. 14) sowie der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) vom 11. Oktober 2017 (Urk. 15), die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden.
Sodann ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits-fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 26. August 2015 (Urk. 11/37) geltend gemachten Ver-schlechterung seines Gesundheitszustandes insbesondere auf den Austrittsbe-richt der Privatklinik A.___ vom 23. Mai 2016 (Urk. 11/65).
5.2.2 Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass nebst einer nichtorganischen Insomnie neu auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode vorliegen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung basiert dabei auf der Angabe von Kopfschmerzen, welche gemäss Bericht nicht adäquat durch den Nachweis eines physiolo-gischen Prozesses erklärt werden könnten. Zusätzlich beständen Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode mit depressiver Stimmung, Interessen- und Freudverlust, vermindertem Antrieb, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie Appetitmangel. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nach wie vor iv-fremde psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen, was sich bereits aus der Diagnose von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10: Z 73) ergibt (E. 4.7). So werden als krankheitsaufrechterhaltende Faktoren das Familiensystem sowie die Sprachbarriere aufgeführt. Ausserdem wurde auf das zeitweise uneinheitliche klinische Bild des Beschwerdeführers hingewiesen. Eine posttraumatische Belastungsstörung konnte ebenfalls nicht bestätigt werden, wie auch bereits im Dezember 2013 nicht (vgl. E. 3.2). Angesichts der vom Beschwerdeführer geklagten diversen Beschwerden fällt auf, dass verschiedene und jeweils angepasste Medikationen keine Linderung respektive Besserung der Symptomatik bewirkten. Bezüglich der (nichtorganischen) Insomnie stellte RAD-Arzt Dr. F.___ die Diagnose angesichts der fraglichen Compliance sowie der festgestellten Diskrepanz zwischen Schlaftagebuch und Aktimetrie zu Recht in Frage. Dabei sind wohl am ehesten multifaktorielle Ursachen wie insbesondere mangelnde Schlafhygiene zu vermuten. Festzuhalten ist überdies, dass im Zusammenhang mit dem im Juni 2013 erlittenen Auffahrunfall keine Commotio cerebri diagnostiziert wurde, sondern nur ein Hinweis auf mögliche leichte traumatische Hirnverletzungen erfolgte. So war der Beschwerdeführer nach dem Unfall weder bewusstlos noch musste er erbrechen, was eindeutige Indizien für eine Hirnerschütterung wären. Wenn nun die Beschwerden verschiedentlich in Zusammenhang mit einem postcommotionellem Syndrom gebracht werden (vgl. E. 4.3-4.5), dann handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche – und spekulative - Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhaltes. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Dezember 2013 in der Rehaklinik C.___ (vgl. E. 3.2) eindeutig ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte.
Zu allfälligen (aktuellen) Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen (depres-sive Symptomatik sowie Schmerzstörung) wurde überdies in keinem der aufge-legten Berichte Stellung genommen, und es wurden darin auch sonst keine Angaben gemacht, welche darauf hindeuten, dass deswegen nunmehr eine quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger oder in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.2-4.7) bestehen könnte. Lediglich Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 21. August 2015 eine seit Anfang Juni 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der schmerzbedingten Insomnie. Dabei ist mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) davon auszugehen, dass die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuführen ist, sondern auf die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden.
5.2.3 Mit den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Arztberichten wurde demnach eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.
5.3 Zusammenfassend genügen die Berichte der behandelnden Ärzte - insbesondere auch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Neuanmeldung und letztmaliger materieller Beurteilung des Leistungsgesuches (rund 6 Monate später) - nicht, um eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit dem 4. März 2015 glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewil-ligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 9/1). Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind, ist seinem Gesuch vom 23. Juni 2016 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger