Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00770


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 9814, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 7/1, 7/40). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. November 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/30).

    Am 29. Oktober 2009 meldete die Versicherte sich erneut wegen Rückenbeschwerden bei Diskushernie und wegen sekundärer Depression und seit April 2009 bestehender Arbeitsunfähigkeit zur Früherfassung und am 18. Dezember 2009 zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/38, 7/40). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2011 in Aussicht, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (Urk. 7/78). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/79, 7/80). Die IV-Stelle prüfte daraufhin den Sachverhalt weiter und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (vgl. Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, sie werde ihr ab 1. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2010 eine ganze Rente ausrichten (Urk. 7/89). Am 14. November 2011 erhob die Gemeinsschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit (nachfolgend: Pensionskasse) Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/96). Die IV-Stelle hielt trotz der von der Pensionskasse erhobenen Einwände mit Verfügungen vom 21. Dezember 2012 am angekündigten Entscheid fest, und sprach der Versicherten ab 1. Juni 2010 eine Invalidenrente und ab September 2012 - mit der Geburt des ersten Kindes - zusätzlich eine Kinderrente zu (Urk. 7/115-116).

1.2    Gegen diese Verfügungen erhob die Pensionskasse mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 21. Dezember 2012 und die Abweisung des Rentenbegehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, subeventualiter die Zusprechung einer Viertelsrente bei einem Valideneinkommen von Fr. 44‘200.-- (Urk. 7/121 S. 2, Prozess IV.2013.00130). Mit Verfügung vom 19. März 2013 wurde die Versicherte zum Prozess IV.2013.00130 beigeladen, und mit Eingabe vom 26. April 2013 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7/123, 7/128/1-2). Am 10. und am 14. Mai 2013 gingen beim Sozialversicherungsgericht Berichte behandelnder Ärzte ein (Urk. 7/128/3-4 und 7/128/5-8). Die Pensionskasse hielt in der Replik vom 17. Juni 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 7/129/11-12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 7/132). Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen, womit androhungsgemäss Verzicht angenommen wurde (Urk. 7/133, 7/137).

    Am 11. Oktober 2013 kam das zweite Kind der Versicherten zur Welt, weshalb ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2013 eine zu ihrer Rente akzessorische Kinderrente von Fr. 638.-- monatlich ab 1. Oktober 2013 zusprach (Urk. 7/139). Auch dagegen erhob die Pensionskasse Beschwerde, woraufhin das Sozialversicherungsgericht das Verfahren Nr. IV.2014.00022 eröffnete.

    Mit Urteil vom 26. November 2014 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügungen der IV-Stelle vom 21. Dezember 2012 und vom 21. November 2013 auf und stellte fest, dass die Versicherte keinen Rentenanspruch habe (Urk. 7/158). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Daraufhin forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. Januar 2015 die für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Januar 2015 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 115‘901.- zurück. Die der Versicherten ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 88‘097.95 seien von ihr zurückzuerstatten. Im Umfang von Fr. 27‘806.05 würden die für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. September 2011 direkt den Sozialen Diensten ausbezahlten Renten (Urk. 7/155 und 7/116) von diesen zurückgefordert (Urk. 7/169).

    Am 27. Februar 2015 liess die Versicherte ein Erlassgesuch stellen (Urk. 7/173). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs liess sie einen Teilerlass beantragen (Urk. 7/185, 7/188, 7/189, 7/190). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab und hielt gegenüber der Versicherten an der Rückforderung des gesamten Betrages von Fr. 88‘097.95 fest (Urk. 2).

2.    Gegen diese Verfügung vom 26. Mai 2016 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 1. Juli 2016 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 88‘097.95 sei ihr zu erlassen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 bestellte das Sozialversicherungsgericht der Versicherten antragsgemäss Rechtsanwältin Géraldine Walker als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 8). Da die Versicherte innert angesetzter Frist keine Replik einreichen liess, wurde Verzicht angenommen (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

    Massgeblich ist der gute Glaube während des Leistungsbezugs. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung oder vorschussweise im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG bezogen wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5). Nach Art. 19 Abs. 4 ATSG können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen scheint und sich deren Ausrichtung verzögert (vgl. dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 19 Rz 55, S. 287).

1.1.2    Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 223 Erw. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2).

    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist zu vermuten (Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.3). Er ist nach der Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die versicherte Person in den Fällen, in denen das kantonale Gericht nach Androhung einer reformatio in pejus die von der Verwaltung zugesprochene Rente reduziert oder aufhebt, ab Eröffnung des kantonalen, in pejus reformierenden Entscheides damit rechnen, dass sie die ihr während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels zurückzuerstatten hat; mit anderen Worten ist ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2016 vom 25. Februar 2016 E. 4.2 und Sachverhalt A; vgl. auch BGE 136 V 48 E. 6.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.2 und 3.5, 9C_805/2009 vom 13. März 2009 E. 2.4).

1.1.3    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Abs. 2 und 3. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

1.2    Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

    Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin habe ab Kenntnis der durch die Pensionskasse beim Sozialversicherungsgericht erhobenen Beschwerde wissen müssen, dass die Rentenverfügungen noch zu ihren Ungunsten abgeändert werden könnten und sie bei Herabsetzung der Leistungen rückerstattungspflichtig würde. Der gute Glaube liege nicht vor, weshalb an der Rückforderung im Betrag von Fr. 88‘097.95 festgehalten werde (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie weiter an, die Beschwerdeführerin habe mit der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2012 Kenntnis erhalten, dass sich die Pensionskasse im Vorbescheidverfahren gegen die Rentenzusprechung ausgesprochen habe. Somit habe sie damit rechnen müssen, dass die Pensionskasse auch gegen die Verfügung selbst vorgehen werde (Urk. 6 S. 2). Im Zeitpunkt der Auszahlung der Nachzahlung habe die Versicherte bereits Kenntnis von den Einwänden der Pensionskasse gehabt. Der gute Glaube sei somit bezüglich aller ausbezahlten Rentenbeträge zu verneinen (Urk. 6 S. 2). An den Entscheid des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich betreffend Erlass sei sie nicht gebunden (Urk. 6 S. 2). Aus ihren Akten gehe kein Anruf beziehungsweise keine Gesprächsnotiz hervor, welche die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätige (Urk. 6 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde geltend machen, mit der Beiladungsverfügung vom 19. März 2013 habe sie erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die Pensionskasse Beschwerde gegen die Ausrichtung der Invalidenrente erhoben habe. Auf ihre Nachfrage hin sei ihr von der IV-Stelle im Rahmen eines Telefongesprächs mitgeteilt worden, das Vorgehen der Pensionskasse müsse sie nicht interessieren. Schliesslich sei ihr eine Rente zugesprochen worden und diese würde ihr auch weiterhin ausbezahlt werden. Für das zweite, am 21. November 2013 geborene Kind sei sodann eine akzessorische Kinderrente zugesprochen worden. Schliesslich sei sogar Kostengutsprache für eine orthopädische Schuhabänderung erteilt worden (Urk. 1 S. 4 f.).

    

    Die Beschwerdegegnerin mache geltend, dass sie ab Kenntnis der Beschwerdeerhebung durch die Pensionskasse habe wissen müssen, dass die Rente zurückgefordert werden könnte. Gestützt auf diese Begründung hätte die Beschwerdegegnerin aber nur die bezogene Rente seit Kenntnisnahme der Beschwerde mit Verfügung vom 19. März 2013 zurückfordern können. Als juristische Laienperson und psychisch stark angeschlagene Persönlichkeit habe sie nicht erkennen können, dass sie die Rentenbeträge zurückzahlen müsse. Während des ganzen Verfahrens sei sie zudem nicht vertreten gewesen und habe sich auf die Zusicherungen und Handlungen der IV-Stelle verlassen. So habe ihr diese auch klar mitgeteilt, das Vorgehen der Pensionskasse müsse sie nicht interessieren, schliesslich habe sie ihr eine Rente zugesprochen. Zudem seien weitere Leistungen zugesprochen worden. Sie könne sich auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV berufen und habe davon ausgehen können, dass sie die Rente zu Recht erhalte (Urk. 1 S. 7 und S. 9). Unklar sei, weshalb die IV-Stelle ihr trotz fehlender Rechtskraft der Verfügung jahrelang eine Rente ausgerichtet habe. Das Fehlverhalten der IV-Stelle könne ihr nicht angelastet werden (Urk. 1 S. 7). Auch die finanzielle Härte als zusätzliches Kriterium sei zu bejahen (Urk. 1 S. 8). Das Amt für Zusatzleistungen habe sodann den guten Glauben bejaht und das Erlassgesuch bewilligt. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie bezüglich der Invalidenversicherungsleistungen nicht auch im guten Glauben gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der in der Zeit zwischen Januar 2013 (vgl. Urk. 7/116/4) und Januar 2015 (Urk. 7/169) ausbezahlten Invaliden- und Kinderrenten gutgläubig war, und insbesondere, ob die Gutgläubigkeit für den ganzen oder zumindest einen Teilbetrag zu bejahen ist.

3.    In tatsächlicher Hinsicht steht in Ergänzung zum Sachverhalt im Weiteren fest, dass die Versicherte mit Vorbescheid vom 6. Mai 2011 über die Verneinung des Rentenanspruchs in Kenntnis gesetzt worden war (Urk. 7/78). Daraufhin erhob sie am 18. Mai 2011 persönlich Einwand (Urk. 7/79). Die Beschwerdegegnerin überprüfte den Rentenanspruch und setzte die Versicherte mit neuem Vorbescheid vom 14. Oktober 2011 darüber in Kenntnis, dass ab 1. Juni 2010 von einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2010 auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werde (Urk. 7/89). Die Versicherte erklärte mit Schreiben vom 18. Oktober 2011, mit dem angekündigten Entscheid einverstanden zu sein; gleichzeitig kam sie ihrer Meldepflicht hinsichtlich eines ab 2. August 2011 durchgeführten Arbeitsversuchs nach (Urk. 7/93). Die Pensionskasse erhob am 14. November 2011 Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/96), wovon der Versicherten nicht Kenntnis gegeben wurde. Mit den Verfügungen vom 21. Dezember 2012 wurden der Versicherten die Renten entsprechend dem Vorbescheid vom 14. Oktober 2011 zugesprochen (Urk. 7/115, 7/116). In der Verfügungsbegründung wurde sowohl zu den Einwänden der Versicherten vom 18. Mai 2011 als auch zu den Einwänden der Pensionskasse vom 14. November 2011 Stellung genommen (Urk. 7/115/8-9).

    Die beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde der Pensionskasse datiert vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/121/3). Die Versicherte wurde mit Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 7/123), welche am 28. März 2013 entgegengenommen wurde (vgl. Akten des erledigten Verfahrens IV.2013.00130, Urk. 9), über die Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt. Daraufhin forderte Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, am 11. April 2013 unter Bezugnahme auf die Beschwerde der Pensionskasse bei der IV-Stelle die Akten an (Urk. 7/124). Die Versicherte äusserte sich mit Schreiben vom 26. April 2013 und machte geltend, sie sei mit den Aussagen und Schlussfolgerungen sowie dem darauf basierenden Rechtsbegehren der Pensionskasse nicht einverstanden. Sie erhalte die aktuellen Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht (Urk. 7/128/1-2). Die Versicherte reichte in der Folge keine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Pensionskasse vom 17. Juni 2013 ein (Urk. 7/129/11, 7/133, 7/137).

    Im Prozess betreffend zusätzliche Kinderrente ab Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2014 beim Sozialversicherungsgericht die Vereinigung mit dem Verfahren IV.2013.00130 und hielt fest, das Vorgehen der zuständigen Ausgleichskasse sei nicht unzulässig gewesen, zumal die Hauptrente nach wie vor ausbezahlt werde (Urk. 7/141). Die Versicherte äusserte sich weder zur erneuten Beschwerdeerhebung durch die Pensionskasse noch zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2014 (Urk. 7/143).

    Am 17. November 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen (Urk. 7/156).

    Mit Urteil vom 26. November 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Pensionskasse gut (Urk. 7/158), woraufhin die ausbezahlten Renten zurückgefordert wurden (vgl. Urk. 7/169). Die Versicherte liess am 27. Februar 2015 ein Erlassgesuch stellen (Urk. 7/173). Die zuständige Ausgleichskasse nahm am 8. Dezember 2015 zum Erlassgesuch Stellung und beschied, diesem könne nicht entsprochen werden (Urk. 7/185). Die Versicherte liess daraufhin am 7. Januar 2016 geltend machen, zumindest für die Zeit ab 12. Juni 2010 bis Ende Januar 2013 sei von einem gutgläubigen Bezug auszugehen und seien die Beträge zu erlassen (Urk. 7/188). Mit Schreiben vom 10. März 2016 äusserte sich die Versicherte selbst zur Ablehnung des Erlasses und des Teilerlasses der Schuld und hielt fest, die gewährten Leistungen seien im guten Glauben empfangen worden. Von Seiten der Pensionskasse sei ihr nie eine Rente zugesprochen worden. Im Telefonat mit der Mitarbeiterin Z.___ von der Beschwerdegegnerin sei ihr mitgeteilt worden, dass die Invalidenversicherung nicht auf die Pensionskasse schaue, sondern selbst eine Entscheidung treffe und ihr ja eine Rente zugesprochen worden sei. Im Glauben daran, dass sie Anspruch auf diese Rente habe, habe sie sie empfangen (Urk. 7/190).

4.

4.1    Der rentenaufhebende Entscheid des Sozialversicherungsgerichts datiert vom 26. November 2014 und wurde von der Versicherten (beziehungsweise ihrem Ehemann) am 8. Dezember 2014 entgegengenommen (vgl. Akten des Verfahrens IV.2013.00130, Urk. 35). Bezüglich der nach diesem Zeitpunkt zugegangenen Rentenzahlungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gutgläubigkeit von vorneherein zu verneinen (vgl. vorne E. 1.1.2).

4.2    Spätestens nach der Beschwerdeerhebung durch die Pensionskasse am 1. Februar 2013 (Urk. 7/121) konnte der Leistungsanspruch nicht mehr als nachgewiesen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG gelten, und es ist deshalb auch für den Zeitpunkt des Bezugs „von zu Unrecht erbrachten Leistungen“ auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.4 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00137 vom 20. Januar 2014 E. 2.5.2; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, IV 2012/79, mit Hinweis auf BBl 1999 IV 4561).

    Festzustellen ist, ob die Versicherte ab Ausrichtung der Nachzahlung und der laufenden Rente im Januar 2013 (vgl. Urk. 7/116/4) im Glauben war, und bei Anwendung der hinreichenden Sorgfalt auch darin sein durfte, diese Leistungen stünden ihr zu. Dabei hat sie sich unbestrittenermassen weder eine arglistige noch eine grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zuschulden kommen lassen.

    Der Entscheid des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich, welches bezüglich der Zusatzleistungen von der Gutgläubigkeit des Leistungsbezugs ausgegangen war (vgl. Urk. 3/4), ist dabei nicht bindend.

4.3

4.3.1    Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren IV.2013.00130 über die Beschwerde der Pensionskasse in Kenntnis gesetzt. Daraufhin orientierte sie ihren behandelnden Arzt und reichte die Stellungnahme vom 26. April 2013 (Urk. 7/128) ein. Diese wurde von ihr persönlich unterzeichnet und das Schreiben scheint von ihr selbst aufgesetzt worden zu sein, wie sich aus dem Vergleich mit ihren weiteren Eingaben ergibt (vgl. Urk. 7/79, 7/93, 7/128; vgl. aber auch Urk. 7/190). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26. April 2013, worin unter anderem festgehalten wurde, sie, die Beschwerdeführerin, erhalte die aktuellen Leistungen der Invalidenversicherung entgegen den Ausführungen der Pensionskasse zu Recht (Urk. 7/128 S. 2), deuten darauf hin, dass ihr bewusst war, dass die Beschwerde der Pensionskasse die Zusprechung und die Zahlung der Invalidenrente in Frage stellte und dass die vom Sozialversicherungsgericht vorzunehmende Beurteilung des Rentenanspruchs offenen Ausgangs war. Damit wäre aber der gute Glaube beim Rentenbezug ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Beschwerde vom 1. Februar 2013 am 28. März 2013 (vgl. Akten des erledigten Verfahrens IV.2013.00130, Urk. 9) zu verneinen. Auch die im späteren Verlauf zusätzlich zugesprochene akzessorische Kinderrente, welche seitens der Pensionskasse ebenfalls beschwerdeweise angefochten wurde, änderte daran nichts.

4.3.2    Wenn die Beschwerdeführerin aber in tatsächlicher Hinsicht auch nach der Kenntnisnahme der Beschwerdeerhebung durch die Pensionskasse weiterhin von der Rechtmässigkeit des Rentenbezugs ausgegangen war, so ist zu prüfen, ob ihr diese Annahme als mehr als nur als leicht fahrlässiges Fehlverhalten auszulegen ist.

    Aus der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2013 und den der Beschwerdeführerin damit zugesandten Unterlagen ging hervor, dass bezüglich des Rentenanspruchs mittlerweile ein Gerichtsverfahren hängig war (vgl. Urk. 7/123). In der Verfügung wurden die Pensionskasse als Beschwerdeführerin und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdegegnerin aufgeführt. Damit musste die Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen, dass der Rentenanspruch in Frage gestellt war und die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht mehr in den Händen der Beschwerdegegnerin, sondern beim Gericht lag.

    

    Die Beschwerdeführerin lebte bis über ihren 10. Geburtstag hinaus in Somalia und wurde erst 1993 in der Schweiz eingeschult. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Urk. 7/1). Dennoch vermochte sie ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren oder sich die hinsichtlich der Wahrung ihrer Rechte nötige Hilfe zu holen. Dies ergibt sich insbesondere aus ihren verschiedenen Eingaben (vgl. etwa Urk.  7/79, 7/93, 7/124, 7/128, 7/190). Es bestehen damit keine Hinweise dafür, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Umstände die objektiv gebotene Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht hatte aufbringen können. Damit durfte die Beschwerdeführerin nicht von der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs ausgehen.

    Das Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin (beziehungsweise das ihr anzurechnende Fehlverhalten der zuständigen Ausgleichskasse), welche die Rente weiter ausrichtete, was sie selbst spätestens mit der Kenntnisnahme der Beschwerde der Pensionskasse vom 9. Januar 2014 gegen die akzessorische Kinderrente sogar realisiert hatte (vgl. Urk. 7/141), vermag die fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht wiederherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.2).

4.3.3    Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, eine Erkundigung bei der Beschwerdegegnerin eingeholt zu haben. Im Schreiben vom 10. März 2016 führte sie aus, im Telefonat mit der Mitarbeiterin Z.___ sei ihr mitgeteilt worden, „dass die IV-Stelle nicht auf die BVG schaue, sondern selbst eine Entscheidung treffe und sie ja eine Rente zugesprochen bekommen habe“ (Urk. 7/190). In der Beschwerde vom 1. Juli 2016 lässt sie nunmehr geltend machen, es sei ihr durch die Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, „dass sie das Vorgehen der Pensionskasse nicht interessieren müsse. Schliesslich habe ihr die IV-Stelle eine Rente zugesichert und diese würde ihr auch weiterhin ausbezahlt werden“ (Urk. 1 S. 4).

    Aus der mit dem Schreiben vom 10. März 2016 geltend gemachten Auskunft kann die Versicherte von vorneherein nichts ableiten, was für den guten Glauben bedeutsam wäre. Die Auskunft, wie sie gemäss Beschwerde vom 1. Juli 2016 erteilt worden sein soll, wäre demgegenüber zumindest grundsätzlich geeignet, das Vertrauen in die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu begründen. In der Beschwerde wurde jedoch nicht geltend gemacht, es seien mehrere Telefonate erfolgt (vgl. Urk. 1 S. 4). Aufgrund der Vorbringen und des unterschiedlichen Inhalts der Auskünfte ist letztlich unklar, ob es sich dabei um eine oder ob es sich um mehrere Auskünfte handelt. Sodann ist auch unklar, wann genau sie eingeholt wurde(n) und welches die (genauen) Fragestellung(en) der Versicherten war(en). Die telefonische Auskunft beziehungsweise die Auskünfte sind sodann in den Akten nicht dokumentiert. Die blosse, unbelegte Behauptung einer mündlichen, insbesondere telefonischen Auskunft genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Auch vorliegend kann die Versicherte aus der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft nichts für sich ableiten. Daran vermöchte auch eine Parteibefragung nichts zu ändern, weshalb davon abzusehen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 7).

    Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2013 am 28. März 2013 (vgl. Akten des erledigten Verfahrens IV.2013.00130, Urk. 9) ist der gute Glaube zu verneinen. Die Renten, die der Versicherten zu diesem Zeitpunkt und später zugegangen waren, können deshalb zurückgefordert werden.

4.4    Zu prüfen bleibt, ob mit der Beschwerdegegnerin bereits für den Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Dezember 2012 der gute Glaube zu verneinen ist.

    Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Einwands der Pensionskasse habe wissen müssen, dass auch gegen die Verfügung Beschwerde erhoben werden würde. Aus diesem Grund habe sie von Beginn weg nicht gutgläubig sein können (vgl. Urk. 6 S. 2).

    Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin erhielt erst durch die rentenzusprechende Verfügung vom 21. Dezember 2012 überhaupt Kenntnis von den (konkreten) Einwänden der Pensionskasse. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann von einer Laienperson grundsätzlich nicht erwartet werden, dass sie das künftige wahrscheinliche Prozessverhalten einer Drittpartei zuverlässig einschätzen kann. Im Weiteren kann auch nicht erwartet werden, dass eine Laienperson wie die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund eines Hinweises in einer Verfügung, mit welcher dem eigenen Anliegen vollumfänglich entsprochen wurde, Erkundigungen über ein mögliches oder wahrscheinliches Verhalten eines Dritten bei der Verwaltung oder einer rechtskundigen Person einholt. Zwischen der Verfügung vom 21. Dezember 2012 und der Mitteilung durch das Gericht mit Verfügung vom 19. März 2013 beziehungsweise der Kenntnisnahme am 28. März 2013 (vgl. Akten des erledigten Verfahrens IV.2013.00130, Urk. 9) vergingen drei Monate, während welcher Zeit die Versicherte die Leistungen gutgläubig entgegennahm.

4.5    Zusammenfassend ist der gute Glaube für die Rentenbeträge, die vor dem 28. März 2013 bei der Beschwerdeführerin eingetroffen waren, zu bejahen. Dies betrifft die Überweisung von Januar 2013 im Betrag von Fr. 24‘876.95 sowie die laufenden Renten ab Februar 2013 bis circa März oder April 2013. Damit ist die Verfügung vom 26. Mai 2016 mit dieser Feststellung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob die grosse Härte (vgl. Urk. 2) gegeben ist, und damit sie anschliessend über den Erlass der Rückforderung neu verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5.    Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reichte die Kostennote vom 27. September 2017 (Urk. 14) ein, worin sie einen Aufwand von 13 Stunden 35 Minuten und Barauslagen von Fr. 33.50 geltend machte. Dieser Aufwand erscheint der Sache gerade noch angemessen. Die Entschädigung ist demzufolge auf Fr. 3‘263.60 (13,5834 Stunden x Fr. 220.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 33.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin obsiegt in etwa zu einem Drittel. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist demzufolge im Umfang von Fr. 1‘088.- von der Beschwerdegegnerin zu leisten.

    Im weitergehenden Umfang, nämlich im Betrag von Fr. 2‘175.60 wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt.



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass der gute Glaube bezüglich der Rentenbeträge, die vor dem 28. März 2013 bei der Beschwerdeführerin eingetroffen sind, zu bejahen ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘088.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, mit Fr. 2‘175.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Géraldine Walker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigTanner Imfeld