Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00771


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 18. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, Mutter dreier Kinder (geboren 1988, 1990, 1991), arbeitete ab 1. Mai 1987 zu rund 25 % auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihres Ehemannes und ab 1. Januar 1996 teilzeitig als selbständigerwerbende Reitlehrerin (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00081 vom 30. Juni 2014 [Urk. 6/93] und IV.2010.00192 vom 30. Dezember 2011 [Urk. 6/68]. Ab Februar 2005 arbeitete sie im Umfang von 50 % in ihrem erlernten Beruf als Medizinische Praxisassistentin, zuletzt ab 1. Februar 2006 bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, wobei sie diese Tätigkeit ab September 2008 noch im Teilpensum von ungefähr 30 % ausübte.

    Am 19. Mai 2008 meldete sie sich unter anderem wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizini-schen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und zog unter anderem ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, vom 27. Oktober 2008 bei. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sie die Versicherte als Vollerwerbstätige qualifizierte (Verfügungen vom 18. Januar 2010). Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2011 (Urk. 6/68) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 38 % und in der Folge das Bundesgericht mit Urteil 8C_206/2012 vom 12. April 2012 ab (Urk. 6/70).

    Am 14. April 2011 und 5. Juni 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mangels einer relevanten Änderung des Gesundheitszustandes respektive bei einem Invaliditätsgrad von 38 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 12. Dezember 2012). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00081 vom 30. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese ergänzenden Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

1.2    In Nachachtung des Urteils holte die IV-Stelle von der A.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten vom 2. Juli 2015 (Urk. 6/123) mitsamt ergänzenden Stellungnahmen vom 4. und 28. September 2015 ein (Urk. 6/124, Urk. 6/128-129). Gestützt darauf und nach weiteren Abklärungen (Urk. 6/133, Urk. 6/136-139) sprach sie der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/143-144, Urk. 6/147) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % für die Zeit ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 8. und 17. Juni 2016, Urk. 2/1-2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 1. Juli 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.    Ausgangspunkt im vorangegangenen Prozessverfahren IV.2013.00081 war die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Verfügung vom 18. Januar 2010 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hatte. Dazu entschied das Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2014, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 6/93 E. 2.1 und E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren steht nun gemäss den Akten fest und ist unbestritten, dass das gestützt auf das Rückweisungsurteil eingeholte polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 2. Juli 2015 (Urk. 6/123; mitsamt den ergänzenden Angaben vom 4. und 27. September 2015, Urk. 6/128-129) beweiskräftig (BGE 125 V 351 E. 3a) und gestützt darauf von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten in der Zeit ab Juni 2011 auszugehen ist. Streitig ist dagegen im Wesentlichen einzig der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 1). Mit Blick darauf ist im Folgenden zunächst auf die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss dem A.___-Gutachten einzugehen:

    Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zu folgendem Schluss (Urk. 6/123/42 ff.): Gemäss der orthopädischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (im gutachterlich umschriebenen Sinne) zu 50 % arbeitsfähig, wobei der bisherige Arbeitsplatz als Medizinische Praxisassistentin in einer Allgemeinarztpraxis ebenfalls eine leidensangepasste Tätigkeit darstelle; gemäss der gastroenterologischen Beurteilung sei die Versicherte dagegen in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2011 zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer Tätigkeit mit freiem Zugang zu einer Toilette sowie mit einer Toleranz bezüglich wiederholter krankheitsbedingter Ausfälle – zu 80 % arbeitsfähig. Da diese Gesamtbeurteilung insbesondere in gastroenterologischer Sicht interpretationsbedüftig ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Gutachtern ergänzende Angaben eingeholt (Urk. 6/128-129). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2015 (Urk. 6/129) führte der gastroenterologische Teilgutachter aus, wegen rezidivierender Abdominalschmerzen sei, da vier Jahre nach der Duodenopankreatektomie die Schmerzsymptomatik chronifiziert sei, weiterhin mit entsprechenden Schmerzattacken und den daraus folgenden Arbeitsausfällen zu rechnen; da der Beruf als Medizinische Praxisassistentin eine gewisse Zuverlässigkeit und Konstanz voraussetze, bestehe hier nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit; „sollte sich jedoch eine Praxis finden, welche diese Krankheitsfälle tolerieren könnte“, könne aus gastroenterologischer Sicht bei einer freien Toilettenzugänglichkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Diesen Erläuterungen zufolge ist die Beschwerdeführerin aus gastroenterologischer Sicht auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin nicht grundsätzlich, sondern wegen einer allfällig eingeschränkten Toleranz bezüglich der zu erwartenden Krankheitsausfälle eingeschränkt. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen annahm, die Versicherte sei auch aus gastroenterologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin zu 50 % arbeitsfähig, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Einschränkung ist in erster Linie Sache der Beschwerdegegnerin. Zusammenfassend ist somit gestützt auf das A.___-Gutachten vom 2. Juli 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 in der angestammten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (im gutachterlich umschriebenen Sinne) zu 50 % arbeitsfähig ist, wobei dies auch für die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin gilt.


3.

3.1.    Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum als Gesunde zu 100 % als Medizinische Praxisassistentin erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 6/136). Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn vom 1. Oktober 2011 ist ebenfalls unbestritten und gemäss den Akten nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive der Rentenhöhe ist somit auf den Rentenbeginn hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

3.3

3.3.1    Beim Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen abgestellt, das die Versicherte im Jahr 2011 als Vollerwerbstätige bei Dr. Y.___ gemäss dessen Angaben verdient hätte, mithin auf den Betrag von Fr. 67‘275.- (Urk. 6/139). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei beim Valideneinkommen auf standardisierte Löhne abzustellen. Dieser Einwand ist unbegründet:

    Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Februar 2006 bis Herbst 2014 teilzeitlich als Medizinische Praxisassistentin in der Allgemeinarztpraxis von Dr. Y.___ (Urk. 6/123/43). Dazu gab sie am 17. Dezember 2008 bei der Abklärung Haushalt unter anderem an (Urk. 6/51/31), sie habe unabhängig von der gesundheitlichen Situation begonnen, als Arztgehilfin zu arbeiten, und zwar zunächst im Jahr 2005 in einer Praxis in Zürich, und danach (ab 1. Februar 2006) bei Dr. Y.___. Ausschlaggebend für den Wechsel zu Dr. Y.___ sei der kurze Arbeitsweg gewesen. Sie habe sich für ein 50%iges Pensum bei Dr. Y.___ beworben, da sie damals aus privaten Gründen – das heisst wegen der Kinder, des Haushaltes und der Pferde – nicht zu 100 % habe tätig sein wollen. Aufgrund dieser eigenen Angaben ist somit davon auszugehen, dass sie bei Dr. Y.___ unabhängig von ihrer gesundheitlichen Situation respektive auch als Gesunde begonnen hätte, als Medizinische Praxisassistentin zu arbeiten. In der Folge konnte sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen das Teilpensum nicht weiter steigern, obwohl sie dies an sich gewollt hätte. Dennoch ist sie wie erwähnt noch bis Herbst 2014 in dieser Praxis tätig geblieben. Aufgrund der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit im massgebenden Zeitraum zu 100 % noch in der Praxis von Dr. Y.___ tätig wäre. Entsprechend ist beim Valideneinkommen im Jahr 2011 vom erwähnten Betrag von Fr. 67‘275.- auszugehen.

3.3.2    Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten zuzumuten, noch zu 50 % als Medizinische Praxisassistentin tätig zu sein. Damit steht für sie diesbezüglich auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung, zumal das gesamte Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten für eine Medizinische Praxisassistentin, insbesondere mit Berufserfahrung, ausgesprochen vielfältig ist (vgl. dazu Urteil IV.2010.00192 vom 30. Dezember 2011 in Sachen der Parteien, E. 6.3). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei Dr. Y.___ in einem reduzierten Teilpensum zwischen 30 % und 40 % tätig war (Urk. 6/136) und daher ihre Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die LSE ermittelt (BGE 139 V 592 E. 2.3). Dabei rechtfertigt es sich, den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, Privater und öffentlicher Sektor) des Wirtschaftszweigs 86 "Gesundheitswesen“ gemäss Tabelle TA3 der LSE 2010 von Fr. 5'782.- zugrunde zu legen (Frauen, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]), woraus pro Jahr ein Lohn von Fr. 69‘384.- resultiert. In Berücksichtigung eines 50%igen Arbeitspensums, einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41,5 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamtes für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016, 2010: 100 %, 2011: 100,7 %) ergibt sich daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 36‘244.90 (Fr. 69‘384.- : 100 x 100,7 : 40 x 41,5 : 2).

3.3.3    Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn anbelangt (Urk. 1 S. 8), begründete die Beschwerdegegnerin die Verneinung eines solchen Abzugs damit, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt (Urk. 2/1). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden, wird doch bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Medizinische Praxisassistentin gemäss den obigen Erwägungen dem Umstand, dass es schmerzbedingt zu wiederholten Arbeitsausfällen kommen kann, noch nicht Rechnung getragen. Deshalb, und weil bei Medizinischen Praxisassistentinnen die Regelmässigkeit des Einsatzes grundsätzlich von Bedeutung ist, rechtfertigt sich ein Leidensabzug von 10 %. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘620.40. 

    Wird das Valideneinkommen von Fr. 67‘275.- dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘620.40 gegenübergestellt, resultiert aus der Erwerbseinbusse ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 52 %, respektive ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.


4.    Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und aufgrund der gesamten Umstände auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barlauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. und 17. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel