Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00775 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 30. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich erstmals am 12. November 2003 unter Hinweis auf eine Arthrose und eine Osteochondrose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 31. März 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einer wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 10/11).
1.2 Am 25. Juni 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Armbeschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/12). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Berichte des Hausarztes Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 14. Juli und 25. Oktober 2009 [Urk. 10/18, 10/25] sowie Bericht über ein Arbeitsassessement am Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin [Urk. 10/22]). Am 21. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es werde ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 10/31). Per 1. März 2010 fand die Versicherte eine Teilzeitstelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der A.___ GmbH (vgl. Urk. 10/32), weshalb die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 23. März 2010 abschloss und die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches in Aussicht stellte (Urk. 10/34). Am 14. Mai 2010 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin sei ihr gekündigt worden, weil sie einen epileptischen Anfall gehabt habe und ihr daraufhin ein Fahrverbot auferlegt worden sei, weshalb sie erneut um Hilfe bei der beruflichen Eingliederung ersuche (Urk. 10/39, siehe auch Urk. 10/42). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie wiederum Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Bericht des Schweizerischen B.___ vom 26. Mai 2010 [Urk. 10/43], Verlaufsbericht von Hausarzt Dr. Y.___ [eingegangen am 4. August 2010, Urk. 10/46]) und ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt beauftragte (Urk. 10/44). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19,5 % (Urk. 10/58).
1.3 Unter Hinweis auf aktive chronische Rückenbeschwerden und einer seit dem Jahr 2000 bestehenden Epilepsie, meldete sich die Versicherte am 8. Juli 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/60). Die Versicherte legte ihrer Anmeldung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 7. Juli bis 11. August 2015, ausgestellt durch ihren Hausarzt Dr. Y.___, bei (Urk. 10/59). Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wies die IV-Stelle die Versicherten darauf hin, dass sie bis spätestens am 15. August 2015 eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung durch Einreichung entsprechender Beweismittel glaubhaft machen müsse (Urk. 10/63), woraufhin Dr. Y.___ der IV-Stelle einen Bericht vom 20. Juli 2015 einreichte (Urk. 10/66). Mit Vorbescheid vom 29. September 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 10/69). Dagegen liess die Versicherte am 12. Oktober 2015 Einwand erheben (Urk. 10/71), welchen sie am 16. November 2015 unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie, vom 13. November 2015 ergänzend begründete (Urk. 10/74, Urk. 10/75). Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 10/81]).
1.4 Am 23. Juni 2016 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung (Urk. 10/82). Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass sie bis spätestens am 5. August 2016 eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung durch Einreichung entsprechender Beweismittel glaubhaft machen müsse (Urk. 10/83).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2016 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren vom 8. Juli 2015 eintrete (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Urk. 6) legte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der RehaClinic D.___ vom 23. Juni 2016 auf (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit der erneuten Anmeldung sei eine IV-Rente beantragt worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht - auch nicht mit den mit dem Einwand zusätzlich aufgelegten medizinischen Berichten - glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 26. Oktober 2010 wesentlich verändert hätten, weshalb auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, seit Herbst 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin extrem verschlechtert. Gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ vom 20. Juli 2015, von Dr. C.___ vom 13. November 2015 und der RehaClinic D.___ vom 13. Juni 2016 sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in der RehaClinic D.___ hospitalisiert gewesen sei, sei hinreichend belegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 26. Oktober 2010 massiv verschlechtert habe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Im Bericht des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 30. September 2008, wurden als Diagnosen ein chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, eine Osteoarthrose sowie persistierende Schmerzen im Bereich des rechten OSG genannt (Urk. 10/22/5). Zur Arbeitsfähigkeit als Lagermitarbeiterin in einem 50%-Pensum wurde festgehalten, längerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit (50%-Pensum) in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen. Als zumutbare andere Tätigkeiten wurden leichte bis mittelschwere Arbeiten als möglich erachtet (Urk. 10/22/3), wobei in einem zusätzlichen Schreiben vom 6. November 2008 zuhanden der Arbeitslosenversicherung ausgeführt wurde, dass die Patientin in einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 15 kg beim Heben von Boden- zu Taillenhöhe ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 10/20/11).
3.1.2 Im Bericht des Schweizerischen B.___ vom 26. Mai 2010 (Urk. 10/43) wurde ein Verdacht auf Epilepsie mit bisher zweimaligen Anfällen (im Februar 2000 und am 23. März 2010) genannt und dafürgehalten, bezüglich der Epilepsie bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit dahingebend, dass Arbeiten in ungeschützten Höhen, an verletzungsträchtigen Maschinen, mit alleinigem Umgang mit abhängigen Schutzbefohlenen sowie Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeuges erfordern würden, derzeit für die Beschwerdeführerin nicht möglich seien. Aufgrund der aktuell nicht bestehenden Fahreignung sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrerin (Znüni-Kurier) arbeitsunfähig. Sollte die Patientin anfallsfrei bleiben, könnten die genannten Einschränkungen voraussichtlich wieder aufgehoben werden (Urk. 10/43/3).
3.1.3 Im Verlaufsbericht (undatiert, bei der IV-Stelle am 4. August 2010 eingegangen, Urk. 10/46) nannte der Hausarzt Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/46/6):
- Chronisches Panvertebralsyndrom
- mit myofasziellen Beschwerden bei muskulärem Hypertonus der paravertebralen Muskulatur der BWS, muskulärer Dysbalance
- degenerativen Veränderungen und WS-Fehlform bei St. nach Morbus Scheuermann der mittleren und unteren BWS
- Diskopathien Th9-12 ohne Neurokompression und Spondylose Th3/4
- ISG-Sklerosierung mit teils spangenbildender überbrückender Ostophytenbidlung
- leichte linkskonvexe LWS-Skoliose mit Chondrosen rechtsseitig L3-5 und TH11-L2
- Chronisches Impingement-Syndrom linke Schulter, DD Bizepssehnentendinopathie
- Epilepsie mit St. nach zweimaligen Anfällen 2000 und 2010.
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen:
- Impingementsyndrom rechte Schulter
- Adipositas
- Art. Hypertonie.
Der Arzt hielt dafür, in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit mit vielen Stellungswechseln könnte sicher noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden. In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 bis auf weiteres zu 40 % (von 50 %) arbeitsunfähig (Urk. 10/46/7; siehe auch Urk. 10/54).
3.2 Die IV-Stelle erwog in der Verfügung vom 26. Oktober 2010 (Urk. 10/58), dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Im Erwerbsbereich ermittelte sie eine Einbusse von 27 %, wobei sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (zu 100 %; vgl. das vom RAD festgelegte Belastungsprofil, Urk. 10/48/6-7 [körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne vorwiegende Geh- und Stehbelastung und ohne linksseitige Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in ungeschützten Höhen, an verletzungsträchtigen Maschinen, mit alleinigem Umgang mit abhängigen Schutzbefohlenen, kein Führen eines fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugs]). Im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 12 % und errechnete somit nach Gewichtung der Tätigkeitsbereiche einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19,5 % (Erwerbsbereich: 13,5 %, Haushaltsbereich: 6 %).
4.
4.1 Nachdem mit der Neuanmeldung vom 8. Juli 2015 einzig ein unbegründetes, durch den Hausarzt Dr. Y.___ für die Zeit vom 7. Juli bis 11. August 2015 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis aufgelegt worden war (Urk. 10/59), wurde nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/63) innert Frist ein Bericht von Dr. Y.___ vom 20. Juli 2015 nachgereicht (Urk. 10/66). Inwiefern es seit der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Oktober 2010 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sein sollte, führte Dr. Y.___ in diesem Schreiben jedoch nicht aus. Dr. Y.___ hielt darin einzig fest, dass die Neuanmeldung wegen einer länger dauernden gesundheitlichen Verschlechterung seit Herbst 2014 mit wiederholter, auch aktuell vollständiger Arbeitsunfähigkeit, sowohl extern als auch im Haushalt, erfolgt sei und führte Diagnosen auf, welche praktisch identisch mit jenen in seinem Bericht aus dem Jahr 2010 waren (vgl. Urk. 10/66/1 und E. 3.1.3). Einzig die Diagnosen der Daumen-GG-Arthrose links, der Rhizarthrosen rechtsbetont sowie der Rhinokonjunktivitis allergica auf Früh- und Spätblüher waren im Bericht von Dr. Y.___ im Jahr 2010 nicht genannt worden. Dass es aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit diesen Diagnosen zu einer relevanten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit gekommen wäre, legte Dr. Y.___ nicht dar; die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte denn auch weder wegen Beschwerden im Bereich der Hände noch wegen einer allergisch bedingten Erkrankung (vgl. Neuanmeldung vom 8. Juli 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Epilepsie, Urk. 10/60/5). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Rhinokonjunktivitis bereits im Jahr 2004 durch Dr. Y.___ als Diagnose aufgeführt worden war (vgl. Urk. 10/8/1) und Fingerpolyarthrosen bereits im Bericht des E.___ vom 30. September 2008 erwähnt worden waren (Urk. 10/22/1).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat somit innert Frist keine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Einwandverfahren nicht nachgeholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln überflüssig. Erst im Einwandverfahren aufgelegte Arztberichte erweisen sich dementsprechend zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes als untauglich.
4.3 Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass mit Arztberichten, welche erst im Einwandverfahren aufgelegt werden, grundsätzlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden könnte, ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung im vorliegenden Fall mangels glaubhaft gemachter relevanter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse trotzdem zu Recht nicht eingetreten:
Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes am 20. Oktober 2015 untersucht hatte, nannte als Diagnosen ein chronisches panvertebrales Syndrom (unter Hinweis auf degenerative LWS Veränderungen mit Kyphoskoliose, M. Forestier, ISG Arthrose bds.), eine Epicondylopathie lateral bds. sowie eine Hyperlaxität (Urk. 10/74/1). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt er dafür, eine wechselbelastende Tätigkeit mit Stehen und Gehen sei der Beschwerdeführerin zu mindestens 50 % zumutbar (Urk. 10/74/2). Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt somit mit jener von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2010 überein (E. 3.1.3). Entsprechend kann auch mit diesem Bericht keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden.
4.4 Sind medizinische Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verwaltungsverfahren einzureichen, vermag die Beschwerdeführerin mit den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsberichten vom 13. resp. 23. Juni 2016 der RehaClinic D.___ (Urk. 3, Urk. 7), welche erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden, schliesslich von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass die Beschwerdegegnerin im Übrigen aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 29. März 2016, sie werde sich vom 23. Mai bis 20. Juni 2016 in der RehaClinic D.___ aufhalten und es werde noch ein Bericht eingereicht (vgl. Urk. 10/79), von einer gesundheitlichen Verschlechterung hätte ausgehen müssen (vgl. Urk. 1 S. 4), trifft nicht zu. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass eine stationäre Therapie in einer Rehabilitationsklinik durchgeführt wird, ist eine relevante Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht.
4.5 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Oktober 2010 nicht erneut geprüft hat und auf das Rentengesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler