Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00777
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 18. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin
Martin Rechtsanwälte GmbH
Garnmarkt 10, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___, Mutter vier in den Jahren 1978 (Zwillinge), 1980 sowie 1983 geborener Kinder, meldete sich am 16. Dezember 2003 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schmerzen sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge klärte diese die erwerblichen (Urk. 9/4, 9/9) sowie medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/10, 9/13) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher sein Gutachten am 4. September 2004 erstattete (Urk. 9/15). Mit Verfügung vom 26. November 2004 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/22).
Im Rahmen ordentlicher Revisionsverfahren in den Jahren 2006 und 2009 teilte die IV-Stelle nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse jeweils mit, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (Urk. 9/29, 9/37). Im August 2013 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 9/40), in dessen Rahmen die Versicherte mit ausgefülltem Formular vom 7. Oktober 2013 mitteilte, sie könne sich nicht vorstellen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/42). Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen getätigt hatte, ordnete sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Z.___ an, welche ihr Gutachten am 31. März 2015 erstattete (Urk. 9/54). In der Folge wurde die Versicherte zu einem Informationsgespräch eingeladen, welches am 2. Dezember 2015 stattfand (Urk. 9/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Dezember 2015 [Urk. 9/57], Einwand vom 26. Januar 2016 [Urk. 9/66]), in dessen Rahmen mehrere Arztberichte eingereicht wurden (Urk. 9/60-65), stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 1. Juni 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 9/73]).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Invalidenrente wie bisher auszurichten, eventualiter sei sie erneut durch eine unabhängige Gutachterstelle abklären zu lassen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar.
1.4 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Rentenzusprache im Jahr 2004 sei aufgrund eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt, weshalb der Rentenanspruch gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG überprüft werde. Die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) diagnostiziert worden. Die Indikatorenprüfung habe ergeben, dass die Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 2 S. 2-3).
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, die eingereichten Arztzeugnisse ergäben keine neuen medizinischen Sachverhalte. Daher bestehe kein Anlass dafür, eine erneute medizinische Abklärung vorzunehmen (Urk. 2 S. 3-4).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei durch die somatoforme Schmerzstörung in ihren Alltagsfunktionen erheblich beeinträchtigt. Alltägliche Hausarbeiten könne sie nicht mehr selbst bewältigen, sondern sei auf ihre Schwiegertochter angewiesen. Sie leide unter extremen Schlafstörungen und habe entgegen der Ansicht der Gutachter erhebliche Mühe, am Morgen aufzustehen. Das Z.___-Gutachten weise diverse, erhebliche Fehler auf. So schreibe der Gutachter, die Beschwerdeführerin schlafe gut, was falsch und frei erfunden sei. Weiter werde behauptet, sie erhalte wöchentlich Besuche der Kinder ihres älteren Sohnes, was ebenfalls falsch sei. Zudem hole sie die Kinder nicht von der Schule ab, wie das im Gutachten beschrieben werde. Die Beurteilung sei nicht objektiv erfolgt. Auch seien ihre Beschwerden nur unvollständig und ungenügend aufgenommen worden. So werde vom im Jahr 2005 dokumentierten Suizidversuch nirgends berichtet. Wie aus dem eingereichten Bericht des A.___ hervorgehe, liege eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere vor und es seien sieben Merkmale der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen depressiven Episode, erfüllt. Das Leiden sei chronifiziert und therapieresistent. Deshalb sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden. Es liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 1 S. 6-11).
3.
3.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. September 2004, welches der Rentenzusprache zugrunde lag, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/15 S. 6):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0)
Dr. Y.___ schilderte, die Explorandin klage über Schmerzen entlang der Wirbelsäule, insbesondere auf der rechten Seite. Beim Gehen würden die Schmerzen zunehmen. Sie habe auch migräneartige Kopfschmerzen, fühle sich müde und kraftlos, sei häufig kurzatmig, habe Herzklopfen und ein Druckgefühl auf der Brust. Weiter leide sie unter Schwindelzuständen, Schlaflosigkeit und das Essen sei ein Problem. Sie habe keine Lebensfreude mehr, sei traurig und hoffnungslos (Urk. 9/15 S. 3).
Es handle sich bei der Explorandin um eine eher kleinwüchsige, übergewichtige, äusserlich gepflegte Person, die kaum ein Wort Deutsch spreche. Die nonverbale Kontaktaufnahme sei spärlich, sie wirke antriebsarm und regressiv. Entsprechend der Herkunft und Bildung sei ihre Persönlichkeit sehr einfach strukturiert mit geringen Bewältigungsstrategien und rascher Überforderungstendenz. Die Explorandin sei bewusstseinsklar, die Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien nicht auffällig eingeschränkt. Hinweise auf Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen lägen nicht vor. Der formale und inhaltliche Gedankengang sei geordnet, jedoch sehr auf die körperlichen und psycho-vegetativen Beschwerden eingeengt (Urk. 9/15 S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Grossbäckerei sei sie zurückliegend ab Januar 2002 als ungefähr 70 % arbeitsunfähig zu beurteilen (Urk. 7/15 S. 6).
3.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. November 2004 eine ganze Invalidenversicherung zugesprochen und ihr Anspruch auf eine ganze Rente in den Jahren 2006 sowie 2010 bestätigt (Urk. 9/22, 9/29, 9/37). Dabei stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (Urk. 9/26) sowie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/27, 9/33, 9/35), worin im Wesentlichen jeweils ein gleichbleibender Gesundheitszustand beschrieben wurde.
3.3 Aus dem Gutachten sowie den Arztberichten ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgte. So verwiesen die behandelnden Ärzte auf die seit dem Jahr 2001 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/35 S. 2). Auch Dr. Y.___ diagnostizierte eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F. 45.0). Ein hinreichendes organisches Korrelat für die beklagten Symptome fand sich nicht. Aus den erhobenen Befunden ergibt sich sodann, dass das Schmerzgeschehen im Vordergrund stand. Die ebenfalls diagnostizierte mittelgradige Episode kann daher nicht als von der Somatisierungsstörung unabhängige Störung betrachtet werden. Damit steht fest, dass die IV-Stelle die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zu Recht bejahte, womit eine freie Überprüfung des Rentenanspruchs, unabhängig von einer allfällig eingetretenen gesundheitlichen Veränderung, möglich ist (vgl. E. 1.1).
3.4 Ein Ausnahmefall im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision ist vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde (August 2013, Urk. 9/40), seit mehr als 15 Jahren bezogen.
4.
4.1 Im Z.___-Gutachten vom 31. März 2015 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/54 S. 29):
- pantonale Schallleitungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H 90.1) bei
- chronischer Otitis media simplex links
- Tinnitus links (ICD-10 H 93.1)
- aktuell kompensiert
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 9/54 S. 30):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41)
- chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD10 R 52.9)
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.80)
- radiologisch Osteochondrose HWK5/6 und Chondrose LWK4/5/SWK1 mit Spondylarthrose der unteren LWS (Röntgen 30.4.2014)
- freie Beweglichkeit der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule
- mit pseudoradikulären Irritationen und funktioneller sensibler Hemisymptomatik rechts (ICD-10 R 52.2)
- unklarer Vorderfussschmerz beidseits (ICD-10 M 79.57)
- radiologisch Zystenbildung am Metatarsaleköpfchen II und V und rechts (Röntgen 30.4.2014)
- klinisch bis auf Spreizfussdeformität unauffälliger Befund
- Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis B und D (ICD-10 B 18.0)
- Leberzirrhose Child A (ED: 05/2007)
- HBs-Ag positiv, anti-HBe positiv (09/2008)
- klinisch und endoskopisch kein Umgehungskreislauf, kein Ascites
- Alpha-Fetoprotein negativ
- Therapie mit pegINF 10/2007-09/2008
- Therapie mit Tenofovir 08/2013- (lebenslang vorgesehen)
- Adipositas, BMI 30 kg/m2 (ICD-10 E 66.0)
- Migräne (ICD-10 G 43.0 resp. .1)
- Attacken zum Teil mit, zum Teil ohne Aura
- Ptosen beidseits (ICD-10 H 02.4)
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin gebe an, seit Jahren unter Schmerzen in der ganzen rechten Körperhälfte zu leiden. Es komme auch vor, dass ihr Hinterkopf einschlafe. Sie habe grosse Probleme mit ihrem Ehemann, er verstehe sie nicht und kritisiere sie andauernd. Die Schmerzen hätten begonnen, als sie in die Schweiz eingereist sei. Sie habe gehofft, dass das Leben im Ausland besser werde, ihr Mann habe sich jedoch nie für die Familie interessiert und verbringe seine Freizeit in Cafés. Sie habe einmal vor Jahren vorgehabt, sich umzubringen und sei auf eine Brücke gegangen. Aus Rücksicht auf die Kinder habe sie es sich dann jedoch anders überlegt (Urk. 9/54 S. 9).
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte, die Explorandin mache einen gepflegten Eindruck, sei freundlich und kooperativ. Sie berichte nur kurz über ihre Schmerzen und klage am meisten über ihren Mann. Die Stimmung sei klagsam und jammernd, jedoch nicht depressiv. Die Psychomotorik sei lebhaft und wenn sie von ihren Kindern erzähle, helle sich ihre Miene deutlich auf. Die Explorandin sei allseits orientiert und drücke sich differenziert aus. Während der Untersuchung zeige sie keine Anzeichen von Konzentrationsschwäche. Ihr Denken sei nicht eingeengt. Auch lägen keine Hinweise auf wahnhaftes Denken, illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen vor. Sie habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person und berichte weder über einen Lebensverleider, Suizidgedanken noch über Suizidphantasien (Urk. 9/54 S. 11).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne ihr zugemutet werden, ganztags einer Arbeit nachzugehen (Urk. 9/54 S. 12).
Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin gebe an, dass es ihr immer schlechter gehe. Sie könne nicht lange stehen, habe Schmerzen an den Füssen, lumbogluteal beidseits sowie an der gesamten rechten Körperhälfte vom Scheitel bis zur Sohle. Sie könne überhaupt nichts mehr tun (Urk. 9/54 S. 14).
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt fest, die Explorandin sitze während der Anamneseerhebung ruhig, könne sich im Sitzen und Stehen flüssig und ohne jegliche Einschränkung entkleiden und sich sitzend problemlos zum Boden bücken. Der ebene Barfussgang sei hinkfrei, wobei die Vorfüsse entlastet würden. Die gesamte rechte Körperhälfte vom Scheitel bis in die Finger- und Zehenspitzen sei druckdolent. Beim linken Fuss gebe die Explorandin zuerst an, in sämtlichen Zehenspitzen bis in den distalen Unterschenkel bestehe ein Druckschmerz, später würden die Schmerzen nur noch im Mittel- und Vorfussbereich angegeben (Urk. 9/54 S. 14-15).
Dr. C.___ führte aus, bei der Untersuchung der Wirbelsäule bestehe unter Gegenspannung eine deutlich bis vollständig aufgehobene Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch könne der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Bei der Prüfung der erheblich verminderten Kopfrotation erweise sich diese unter Ablenkung als frei. Auch an den Extremitäten liege eine freie Beweglichkeit vor. Die gesamte Untersuchung könne problemlos durchgeführt werden, wobei die völlig diffus geäusserten Druckdolenzen an der gesamten rechten Körperhälfte bei gleichzeitig angegebener Hypästhesie sehr auffallend seien. Nicht fassbar blieben die Druckschmerzhaftigkeiten an Hand und Fuss der linken Seite. Bei der Kraftprüfung an der rechten oberen Extremität komme es zu einer Minderinnervation aller Muskelgruppen. Bei der resistierten Schulteruntersuchung fehle ein derartiges Defizit jedoch vollständig. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Explorandin völlig diffus beklagten und klinisch sehr inkonstant präsentierten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde in keiner Weise nachvollziehen lassen würden (Urk. 9/54 S. 17).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung seien der Versicherten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglich. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte jedoch vermieden werden (Urk. 9/54 S. 17-18).
Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin beantworte häufig die konkret gestellten Fragen nicht und erzähle etwas anderes, was die Befragung schwierig und zeitaufwändig gestalte. Sie gebe intermittierend vorhandenes Kopfweh von starker Intensität an, vorwiegend rechtsseitig lokalisiert. Weiter klage sie über chronische Nacken- und Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm und ins rechte Bein, begleitet von einer Gefühlsverminderung und von Kraftlosigkeit. Bei der klinischen Untersuchung sei die aktive Wirbelsäulenbeweglichkeit deutlich reduziert, eine relevante Verspannung der paravertebralen Muskulatur sei jedoch nicht objektivierbar. Die radikulären Provokationsmanöver seien negativ, die Muskeleigenreflexe symmetrisch lebhaft auslösbar. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik würden nicht vorliegen (Urk. 9/54 S. 22).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, im Rahmen einer Migräneattacke könne die Arbeitsfähigkeit kurzfristig teilweise oder ganz beeinträchtigt sein. Dies rechtfertige jedoch keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Aus neurologischer Sicht habe nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/54 S. 22).
Im infektiologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin sei unter einer Hepatitis B/D erkrankt, wobei die Ursache dafür unklar sei. Auffällig sei die Diskrepanz zwischen den Angaben im letzten Brief aus der Hepatologie des D.___ vom 10. November 2014, in welchem offenbar Symptome verneint wurden und den Angaben der Explorandin während der Untersuchung. So gebe sie an, an Pruritus, abdominellem Druckgefühl, Müdigkeit, Schmerzen im rechten Oberbauch und in der Flanke sowie Müdigkeit zu leiden. Der Pruritus könne allerdings kein grösseres Problem sein, da sie keinerlei Kratzspuren am Körper aufweise. Unter der Therapie mit Tenofovir scheine die Hepatitis gut unter Kontrolle zu sein (Urk. 9/54 S. 25).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus infektiologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, da die chronische Hepatitis B/D nach der Therapie mit pegIFN unter der Langzeitbehandlung mit Tenofovir gut kontrolliert sei (Urk. 9/54 S. 25).
Im otorhinaloryngologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, im Rahmen der audiologischen Untersuchungsbefunde könne eine pantonale Schallleitungsschwerhörigkeit links bei chronischer Otitis media simplex links, bei noch altersentsprechender Hörschwelle rechts, mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von 6 % rechts, sowie 51 % links objektiviert werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden auditive Schwierigkeiten bei Gesprächen mit mehreren Personen unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel. Der zusätzlich intermittierend bestehende linksseitige Tinnitus könne zum jetzigen Zeitpunkt als kompensiert bezeichnet werden (Urk. 9/54 S. 27).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stellen würden, seien der Versicherten nicht zumutbar. Ebenfalls sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm vermieden werden, da diese möglicherweise zu einer Zunahme der auditiven Einschränkungen führen könnten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Versicherte indessen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/54 S. 28).
Im gastroenterologischen Teilgutachten kam der Gutachter zum Schluss, die chronische Hepatitis habe zu einer Leberzirrhose geführt. Anfangs sei diese mit Interferon behandelt worden, was jedoch nicht zu einer vollständigen Elimination des Virus geführt habe. Seit rund 1,5 Jahren werde nun eine Therapie mit der Substanz Viread durchgeführt, was zur Kompensation der Leberzirrhose geführt habe. Aus diesem Grund sei die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/54 S. 29).
In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, insgesamt könne der Versicherten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit als Betriebsarbeiterin und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne höhere Anforderungen an das Gehör, attestiert werden (Urk. 9/54 S. 31).
4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag das Gutachten zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/54 S. 8-11, S. 14-16, S. 20-21, S. 24, S. 27, S. 29), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/54 S. 9, S. 14, S. 20, S. 25-26) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 9/54 S. 3-6). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten weise diverse, erhebliche Fehler auf. So werde behauptet, die Beschwerdeführerin schlafe gut, was falsch und frei erfunden sei. Weiter werde festgehalten, sie erhalte wöchentlich Besuche der Kinder ihres älteren Sohnes, was ebenfalls falsch sei. Zudem hole sie die Kinder nicht von der Schule ab, wie das im Gutachten beschrieben werde. Auch seien ihre Beschwerden nur unvollständig und ungenügend aufgenommen worden. So werde vom im Jahr 2005 dokumentierten Suizidversuch nirgends berichtet (Urk. 1 S. 7-8).
Aus den Berichten der Gutachter geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrem Tagesablauf und der Freizeitgestaltung gegenüber dem begutachtenden Psychiater angab, sie gehe abends um 22.00 Uhr ins Bett und stehe um 7.00 Uhr auf. Gelegentlich stehe sie auf und trinke einen Kaffee. Mehrmals wöchentlich suche sie ihre Kinder auf und besuche die Enkelkinder. Zum Teil hole sie die Enkelkinder auch von der Schule ab (Urk. 9/54 S. 10). Es ist unwahrscheinlich, dass der begutachtende Psychiater diese Angaben frei erfand. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil er aus der Protokollierung falscher Angaben ziehen könnte. Zudem gab die Beschwerdeführerin auch gegenüber dem begutachtenden Neurologen an, wenn es ihr langweilig sei, gehe sie zu ihren Kindern (Urk. 9/54 S. 20). Diese Aussage stimmt mit den Schilderungen, die der begutachtende Psychiater dokumentierte, überein. Aus diesen Gründen vermag der Vorwurf, Dr. B.___ habe in seinem Bericht falsche Angaben gemacht, nicht zu verfangen. Der Einwand, im Gutachten sei der im Jahr 2005 erfolgte Suizidversuch unberücksichtigt geblieben, ist aktenwidrig. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Suizidversuch gegenüber Dr. B.___ erwähnte (Urk. 9/54 S. 9). Dieser Vorfall fand demnach Eingang in dessen Beurteilung, weshalb von einer unvollständigen Erhebung der Anamnese nicht die Rede sein kann.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gegenwärtig stehe die mittelgradige depressive Episode als Diagnose im Vordergrund (Urk. 1 S. 5). Als Beleg dafür reichte sie Berichte des A.___ ein (Urk. 3/2, 3/10). In den zwei Berichten werden die ICD-Symptome einer depressiven Episode aufgelistet und es findet sich darin die Schlussfolgerung, es seien 7 Merkmale der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 33.1), erfüllt (Urk. 3/10). Wie die Ärzte und Psychologen des A.___ zu dieser Beurteilung gelangten, geht aus den Berichten nicht schlüssig hervor. Zudem unterliessen sie es darzulegen, wie sich die von ihnen diagnostizierte depressive Störung von der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) abgrenzt. Statt auf objektive Befunde stützten sie sich im Wesentlichen auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin. Daher sind die Berichte nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern. Demzufolge ist auf die Beurteilung im Gutachten abzustellen.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2).
5.2 In der orthopädischen Untersuchung konnten die Beschwerden weder durch die klinischen noch durch die radiologischen Befunde nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerden diffus geschildert und sehr inkonstant präsentiert. Zudem wurde auf die deutlichen Inkonsistenzen hingewiesen (Urk. 9/54 S. 17). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung und zeige wenig Motivation, sich um eine Genesung zu bemühen (Urk. 9/54 S. 12). Auch im orthopädischen Gutachten wurde auf die vollständig fehlende Motivation der Beschwerdeführerin hingewiesen (Urk. 9/54 S. 18). In der interdisziplinären Zusammenfassung stellten die Gutachter fest, die subjektive Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf die Selbstlimitierung sowie invaliditätsfremde Faktoren wie die fehlende berufliche Ausbildung, fehlende Sprachkenntnis und die jahrelange Arbeitsabstinenz zurückzuführen (Urk. 9/54 S. 31-32).
5.3 Es erscheint aufgrund dieser Befunde fraglich, ob überhaupt eine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt oder nicht vielmehr von einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung auszugehen ist.
5.4 Die begutachtenden Ärzte sind in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zum Ergebnis gelangt, dass die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin als überwindbar zu gelten habe und sie in ihrer angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dies sei nicht der Fall. Es bestehe eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere sowie eine chronische körperliche Begleiterkrankung, darüber hinaus sei die Krankheit chronifiziert und therapieresistent. Sie habe sich sozial völlig zurückgezogen, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen seien (Urk. 1 S. 9-10).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet: An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Bereits vor der Rechtsprechungsänderung eingeholte Gutachten verlieren indessen nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung zu entscheiden, ob auf die vorhandene Beweisgrundlage abgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Nachfolgend ist deshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der vom Bundesgericht genannten Indikatoren zu prüfen.
5.5 Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. So wies der orthopädische Gutachter darauf hin, die Beschwerden seien diffus beklagt und klinisch sehr inkonstant präsentiert worden. Sie hätten sich durch die klinischen und die radiologischen Befunde in keiner Weise nachvollziehen lassen (Urk. 9/54 S. 17). Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Untersuchung ruhig dagesessen und habe sich im Sitzen und Stehen flüssig und ohne jede Einschränkung entkleiden sowie problemlos wiederholt zum Boden bücken können (Urk. 9/54 S. 14). Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine relevante psychische Komorbidität bestehe (Urk. 9/54 S. 12). Zudem legten die Gutachter überzeugend dar, dass der Zustand der Beschwerdeführerin massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (fehlende, Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, jahrelange Arbeitsabstinenz) beeinflusst werde (Urk. 9/54 S. 31-32). Weiter konnten keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen festgestellt werden (Urk. 6/70 S. 12).
5.6 Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass weder eine auffällige Persönlichkeitsstruktur noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 9/54 S. 11-12). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ kann auf durchaus vorhandene Ressourcen der Beschwerdeführerin geschlossen werden. So lebt sie in einer Ehe, pflegt ein gutes Verhältnis zu ihren Kindern, zur Schwiegertochter und zu den Enkelkindern und telefoniert regelmässig mit ihren in der Schweiz wohnhaften Geschwistern. Zudem verbringt sie jeweils einen Monat im Jahr in ihrem Heimatland, wo sie zwei Wochen in ihrem Dorf und zwei Wochen bei ihrer Tochter verbringt (Urk. 9/54 S. 1011). Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Zwar begibt sich die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Woche in eine Physiotherapie (Urk. 9/54 S. 8), befand sich jedoch bis vor Kurzem nie in psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/54 S. 12).
5.7 Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.4) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher die somatoforme Schmerzstörung nicht als invalidisierend zu betrachten.
5.8 Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auszugehen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger