Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00778
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 30. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 E.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, ist gelernte Verkäuferin. Seit der Geburt des 1. Kindes im Jahr 1986 war sie im Wesentlichen im Haushalt tätig. Am 12. Mai 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Tinnitus, Schlafstörungen sowie Depressionen und chronische Schmerzen zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. 6/5-12) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren der Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. August 2005 ab (Urk. 6/14).
1.2 Vom 1. Juni 2007 bis 31. August 2008 arbeitete die Versicherte Teilzeit in einem Tankstellenshop (vgl. Urk. 6/80/5), anschliessend bis Juli 2009 als Lingerieverkäuferin zu 50 % (vgl. Urk. 6/170/2). Nach einem Suizidversuch folgte vom 5. Februar bis 22. März 2010 eine stationäre Krisenintervention auf der Akutstation der Psychiatrie Y.___ (vgl. Urk. 6/32). Am 11. März 2010 beantragte die Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 6/24). Die IV-Stelle teilte ihr nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk. 6/31-33) und Eingang eines Zusatzgesuchs betreffend Integrationsmassnahmen im Zusammenhang mit einem am 7. Juni 2010 bei Z.___ angetretenen Aufbautraining (Urk. 6/37) am 1. Juli 2010 die Kostenübernahme für dasselbe mit (Urk. 6/38; und Verlängerung der Kostengutsprache: 6/49). Zwischen Februar und September 2011 trat die Versicherte zwei stationäre Aufenthalte in der Psychiatrie Y.___ und eine stationäre psychosomatische Rehabilitation in der Klinik A.___ an (vgl. Urk. 6/81, 6/86, 6/101). Ab 1. Februar 2012 arbeitete sie zu 40 % in der Tagesstätte der H.___-Werkstatt, einer sozialpsychiatrischen Institution (Urk. 6/122).
Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2012 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 48.30 % in Aussicht (Urk. 6/111). Im Einwandverfahren teilte die Versicherte mit, dass sie zurzeit im Spital E.___ hospitalisiert sei, weitere Abklärungen im Gang seien und dass sich ihr Zustand verschlechtert habe (vgl. Urk. 6/117, 6/118, 6/123). Vom 28. März bis 1. Mai 2013 folgte ein zweiter Aufenthalt in der Klinik A.___ (vgl. Urk. 6/134). Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde die Versicherte vom 30. September bis 2. Oktober 2013 in der Gutachtensstelle B.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 6/145). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 2. Mai 2014 stellte sich die IV-Stelle nunmehr auf den Standpunkt, dass ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2010 bei Anwendung der gemischten Methode und einem Erwerbsanteil von 80 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % resultiere, was einem Rentenanspruch entgegenstehe (Urk. 6/157). Hieran hielt sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Juni 2014 fest (Urk. 6/159). Vom 30. Juli bis 8. Oktober 2015 unterzog sich die Versicherte stationär einer Behandlung in der Clienia C.___ AG (Urk. 6/186/6-9).
1.3 Mit Formular vom 26. November 2015 meldete sie sich unter Einreichung diverser ärztlicher Berichte neuerlich zum Rentenbezug an (Urk. 6/186-187). Am 15. Dezember 2015 nahm Dr. med. D.___, Oberärztin der Schmerz- und Komplementärmedizin des Spitals E.___, zuhanden der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/188). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie voraussichtlich nicht auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug eintrete (Urk. 6/188). Im Einwandverfahren liess die Versicherte mitteilen, dass sie sich vom 23. Dezember 2015 bis 25. Februar 2016 ein weiteres Mal in der Clienia C.___ stationär habe behandeln lassen (Urk. 6/199 und 6/200). Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 1. Juli 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zur Prüfung des Leistungsbegehrens zu verpflichten. Ausserdem liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Leimbacher zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 5. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 23. September wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern sind bloss ärztliche Berichte beigelegt, welche indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zuvor mittels Vorbescheid ein Nichteintreten angedroht hatte, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 11. Juni 2014 wesentlich verändert hätten, und es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Aus den neu eingereichten medizinischen Akten gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche nicht bereits im Gutachten vom Oktober 2013 berücksichtigt worden seien (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom Juni 2014 nicht verändert habe, sei nicht haltbar. Diese Verfügung habe sich auf das Gutachten der Gutachtensstelle B.___ gestützt. Der damaligen Beurteilung seien die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung zugrunde gelegen, wobei die depressive Episode damals remittiert gewesen sei. Angesichts des weiteren Krankheitsverlaufs könne jedoch heute klarerweise nicht mehr von einer Remission der depressiven Störung ausgegangen werden; vielmehr liege eine chronifizierte Symptomatik vor. Der Gesundheitszustand habe sich entsprechend klar verschlechtert (Urk. 1 S. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 26. November 2015 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 30. Mai 2016 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 11. Juni 2014 relevant verschlechtert hat.
3.
3.1 Die Verfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/159) basierte auf der Annahme, die im Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätige Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Bijouterieverkäuferin zu 50 % arbeitsfähig und im Haushaltsbereich von 20 % zu 19 % eingeschränkt, was zu einem Invaliditätsgrad von insgesamt 36 % führte. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf das Gutachten der Gutachtensstelle B.___ vom 28. November 2013 (vgl. Urk. 2 S. 2).
Die darin gestützt auf den polydisziplinären (psychiatrisch, neurologisch, allgemein-innermedizinisch, orthopädisch) Konsens gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten (Urk. 6/145/61):
- Osteoporose, ED: 2013 mit Verdacht auf Status nach transitorischer Hüftosteoporose (ICD-10: M81.99 und M81.69)
- Chronische Rückenschmerzen (ICD-10: M54.5)
- Leichtgradige Skoliose und Haltungsinsuffizienz (ICD-10: M41.99)
- Leichtgradige AC-Gelenksarthrose rechts (ICD-10: M19.91)
- Multiple Ansatztendopathien Ellbogen-, Handgelenke beidseits (ICD-10: M77.9).
Keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachterpersonen folgenden Diagnosen bei:
- Vitamin-D-Mangel, DD: Osteomalazie (ICD-10: E56.9)
- Verdacht auf häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2, IHS: 2.2)
- Anamnestisch intermittierende sockenförmige Sensibilitätsstörungen der Beine und Hände (ICD-10: R20.8) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Klinisch keine Hinweise für Polyneuropathie
- Anamnestisch unspezifischer Schwindel (ICD-10: R42)
- Klinisch leichtes sensibles Karpaltunnelsyndrom links möglich
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung folgerten die Gutachter/innen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht die Arbeit als Textilverkäuferin zu 100 % ausüben könne. Die orthopädisch festgestellten degenerativen Veränderungen sowie die ungenügende Therapie der Osteoporose respektive des
Vitamin-D-Mangels zögen zwar eine eingeschränkte Belastbarkeit nach sich, doch trage die angestammte Tätigkeit diesen Einschränkungen Rechnung (Urk. 6/145/64). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurde festgehalten, dass die seit 2004 immer wieder dokumentierten depressiven Symptome in den Jahren 2010 und 2011 so stark ausgeprägt gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin zwei Suizidversuche unternommen habe, aufgrund welcher sie jeweils in die Psychiatrie Y.___ habe eintreten müssen.
Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit einigen depressiven Episoden gehabt habe. Im Laufe des Jahres 2013 hätten sich die depressiven Zustände vor allem nach der Hospitalisation in der Rehabilitationsklinik in Davos gebessert. Die aktuellen Befunde seien unauffällig und es liessen sich weder depressive Symptome noch Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotionalen und histrionischen Zügen feststellen. Der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen, sei doch nur eines der sogenannten Försterkriterien (BGE 131 V 49 E. 1.2) erfüllt. Entsprechend kamen der psychiatrische Teilgutachter und in Übereinstimmung mit diesem auch der Konsens zum Schluss, dass aktuell, respektive seit dem Austritt aus der Klinik A.___ keine psychische Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
In Auseinandersetzung mit den Vorakten und der hieraus sich ergebenden immer wiederkehrenden depressiven Episoden mit schwankendem Schweregrad sei in der Zeit von Anfang 2010 bis Ende Mai 2013 im Durchschnitt eine mittelgradige Episode vorgelegen, welche zu einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit als Lingerieverkäuferin und auch in allen psychisch ähnlich anspruchsvollen Arbeiten von 50 % geführt habe. Ab 1. Juni 2013 bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung mehr (Urk. 6/145/40 f.; 6/145/64 ff.).
Der RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer. pol. F.___, Facharzt für Innere Medizin, schloss sich in seinen Stellungnahmen vom 19. Dezember 2013 und vom 4. April 2014 der Beurteilung der Gutachtensstelle B.___ vollumfänglich an und ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2013 aus (Urk. 6/155/5-6).
Bei der Begründung der rentenverweigernden Verfügung vom 11. Juni 2014 beschränkte sich die Beschwerdegegnerin darauf, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ohne die im Gutachten attestierte Verbesserung per 1. Juni 2013 und die seither bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwähnen (vgl. Urk. 2).
3.2 Im mit der Neuanmeldung vom 16. November 2015 eingereichten Bericht vom 22. November 2015 legte der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dar, dass es im November/Dezember 2013 zu einer deutlichen psychischen Verschlechterung gekommen sei. Mitte Dezember 2013 sei dann wieder eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Im März 2014 und im Juli 2014 seien Verschlechterungen der muskuloskelettalen Schmerzen zunächst in beiden Ellbogen und Kniegelenken, sodann im Bereich der Sprunggelenke aufgetreten. Im September 2014 sei es wieder zu einer depressiven Episode gekommen und im April 2015 wiederum zu einer Verschlechterung der muskuloskelettalen Problematik. Wegen einer zunehmenden psychischen Verschlechterung bei mitunter auch manischer Komponente sei die Beschwerdeführerin im Sommer 2015 in die Clienia C.___ eingetreten, wo eine erfreuliche Stabilisierung erreicht worden sei. Im November 2015 hätten sich Hinweise auf eine zunehmende manische Symptomatik gezeigt. Intermittierend sei es zudem immer wieder zu kleineren Unfällen gekommen, deren Folgen aber jeweils gut abgeheilt seien (Urk. 6/186/3 f.).
Die Diagnosen im ebenfalls von der Beschwerdeführerin eingereichten Austrittsbericht der Clienia C.___ zum Aufenthalt vom 30. Juli bis 8. Oktober 2015 lauteten wie folgt (Urk. 6/186/6):
- F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- F45.40 Anhaltende somatoforme Störung
- M79.70 Fibromyalgie: Mehrere Lokalisationen
- Hypercholesterinämie.
Die Beschwerdeführerin sei bei diagnostisch rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, auf die Spezialstation Depression 50plus aufgenommen worden. Im Vordergrund gestanden seien Freudlosigkeit, Antriebsstörung, Appetitverlust sowie eine Einschlafstörung. Weiterhin bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei unspezifischen Schmerzen im Schulter-, Gesäss- und Oberschenkelbereich. Im Rahmen des stationären Aufenthalts habe eine gänzliche Reduktion der depressiven Symptomatik erreicht werden können; die Schmerzen seien in geringer Ausprägung bestehen geblieben. Als Schwerpunkt der Therapie sei die Auseinandersetzung mit dem Thema zwischenmenschliche Konflikte (IPT) und damit zusammenhängende Selbstwertproblematik vereinbart worden. Im Sinne eines Krankheitskonzeptes habe die Beschwerdeführerin langjährige Konflikte mit der Familie in Verbindung mit der Depression und den somatoformen Schmerzen gebracht (Urk. 6/186/6 ff.).
In der auf Bitte der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 erklärte Dr. D.___ des Spitals E.___, erstere seit 2012 in wechselnden Intervallen in der Schmerzsprechstunde gesehen zu haben. Die Beschwerdeführerin leide an einer Fibromyalgie und einer rezidivierenden depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit wechselnden Schmerzen im Bereich von Rücken, Schultern, Hüften und Händen ohne eindeutiges strukturelles Korrelat, daneben stürze sie des Öfteren und habe sich dabei wiederholt Verletzungen im Bereich der Hand- und Fussgelenke sowie der Knie zugezogen, was ihre körperliche Verfassung und ihre Leistungsfähigkeit immer wieder deutlich vermindert habe. Bisherige schmerztherapeutische Massnahmen hätten die Schmerzexazerbationen immer wieder auffangen können; eine anhaltende Stabilisierung des physischen Gesundheitszustandes, welche eine regelmässige berufliche Tätigkeit erlauben würde, habe sich jedoch nicht erreichen lassen. Sowohl die körperliche Beschwerdesymptomatik wie auch die interkurrenten „psychischen“ Abstürze seien seit Jahren anhaltend. Die Erfolgschancen für eine Reintegration in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt erachte sie als minimal (Urk. 6/188).
Im während des laufenden Einwandverfahrens eingereichten Austrittsbericht der Clienia C.___ vom 29. Februar 2016 zum stationären Aufenthalt vom 23. Dezember 2015 bis 25. Februar 2016 findet sich im Rahmen der Diagnosestellung zusätzlich ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dependenten Zügen gemäss ICD 10: F61.1. Die Beschwerdeführerin sei wegen erneuter Überforderung im Alltag, Erschöpfungsgefühlen, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Konflikten in der geschützten Werkstatt der Stiftung H.___ und mit ihrem Freund sowie zunehmender Schmerzen am ganzen Körper freiwillig eingetreten. Sie habe sich durch den Wiedereintritt deutlich entlastet gezeigt und zügig stabilisiert. Die Beziehungsgestaltung der Beschwerdeführerin während der beiden stationären Aufenthalte habe Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dependenten Zügen ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in gebessertem Zustand bei remittierter depressiver Symptomatik entlassen worden (Urk. 6/199/1-4).
4.
4.1 Bei der Prüfung, ob es der Beschwerdeführerin mit den im hier zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren eingereichten und eingegangenen ärztlichen Unterlagen gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2014 in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat, ist vorweg klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der rentenverweigernden Verfügung vom 11. Juni 2014 nicht den im Gutachten der Gutachtensstelle B.___ aufgrund der damaligen Untersuchungen aktuell festgestellten Gesundheitszustand mit der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit zugrunde legte. Vielmehr basierte die Verfügung vom 11. Juni 2014 gemäss deren Begründung auf der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, welche dem im Gutachten der Gutachtensstelle B.___ festgestellten Gesundheitszustand von Januar 2010 bis Ende Mai 2013 mit immer wiederkehrenden depressiven Episoden mit schwankendem Schweregrad entsprach (vgl. obige E. 3.1 und Urk. 6/145/66).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog (vgl. Urk. 2 S. 2), gehen aus den von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 26. November 2015 neu eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentlichen neuen Befunde oder Diagnosen verglichen zu diesem, der Verfügung vom 11. Juni 2014 zugrunde gelegten Sachverhalt hervor.
Dr. D.___ des Spitals E.___ sprach in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2015 ausdrücklich von einer sowohl hinsichtlich der Schmerzsymptomatik als auch hinsichtlich der interkurrenten „psychischen“ Abstürze seit Jahren anhaltenden, mithin im Wesentlichen unveränderten Situation (vgl. Urk. 6/188). Wie in der Zeit von Anfang 2010 bis im Mai 2013 unterzog sich die Beschwerdeführerin auch in der Zeit um die Neuanmeldung vom 26. November 2015 wiederholt stationären psychiatrischen Aufenthalten, nunmehr in der Clienia C.___. Im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung wurden sowohl im Austrittsbericht der Clienia C.___ vom 26. Oktober 2015 (Urk. 6/186) als auch im Austrittsbericht vom 29. Februar 2016 (Urk. 6/199) eine mittelgradige Episode diagnostiziert, wobei die depressive Symptomatik am Ende beider Aufenthalte als remittiert bezeichnet wurde. Auch die stationären Aufenthalte in den Jahren 2010 bis 2013 führten jeweils zum Schluss auf eine mittelgradige depressive Episode bei deutlich gebessertem Zustand bei den jeweiligen Austritten (vgl. dazu Urk. 6/32/1-6, 6/86/1-3, 6/88/1-7, 6/134/6-10).
Die von Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 22. November 2015 erwähnte manische Symptomatik (vgl. Urk. 8/186) wird im Bericht der Clienia C.___ vom 26. Oktober 2015 lediglich anamnestisch erwähnt. Weder im psychopathologischen Befund noch in der Diagnostik findet sich ein Hinweis auf eine fachärztlich festgestellte bipolare Komponente der depressiven Störung (vgl. Urk. 6/186/6-9), welche auf eine in diesem Zusammenhang glaubhaft gemachte Verschlechterung schliessen liesse. Dies trifft ebenso auf den Bericht der Clienia C.___ vom 29. Februar 2016 zu (vgl. Urk. 6/199).
Der in diesem Bericht erwähnte Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dependenten Zügen (Urk. 6/199/1) ist zudem nicht neu. Bereits im Bericht der Psychiatrie Y.___ vom 30. Mai 2011 findet sich die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (Urk. 6/81/1). Die diesbezügliche Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters der Gutachtensstelle B.___ vom 28. November 2013, wonach er bei der Beschwerdeführerin weder akzentuierte emotional instabile noch histrionische Persönlichkeitszüge und auch keine entsprechende Persönlichkeitsstörung habe feststellen können (Urk. 6/145/39), stellt insofern lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Eine massgebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art 87 Abs. 2 und 3 IVV lässt sich gestützt auf den blossen Verdacht auf eine derartige Persönlichkeitsstörung folglich nicht begründen.
Was die von Dr. D.___ erwähnten Verletzungen infolge von Stürzen anbelangt, welche immer wieder zu einer deutlichen Verminderung der körperlichen Verfassung und der Leistungsfähigkeit geführt hätten (vgl. Urk. 6/188), so sind diese gemäss den Ausführungen von Dr. G.___ vom 22. November 2015 jeweils gut abgeheilt (vgl. Urk. 6/184/4). Hinweise auf eine hieraus resultierende massgebliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Neuanmeldung, lassen sich den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten nicht entnehmen.
Insgesamt ist eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und damit des Invaliditätsgrades nicht dargetan. Dass Dr. G.___ und Dr. I.___ der Beschwerdeführerin im Jahr vor der Neuanmeldung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate hinweg attestierten (vgl. Urk. 6/186/4, 6/186/10-12), lässt ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung schliessen, weil die beiden behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin bereits im mit der Verfügung vom 11. Juni 2014 abgeschlossenen Verfahren als auf weite Strecken gänzlich arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/151/8), respektive nur im Rahmen des zweiten Arbeitsmarktes einsetzbar erachteten (vgl. Urk. 7/134/5).
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das neuerliche Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 28. November 2015 eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 27. November 2017 (Urk. 9) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 51.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1‘699.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, E.___, wird mit Fr. 1‘699.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer