Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00785
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 20. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1965 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter und war zuletzt ab November 1998 als Geschäftsführer bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/11, Urk. 10/17). Seit November 2011 leidet der Versicherte an einer Herzinsuffizienz (Urk. 10/25 S. 1, Urk. 10/11 S. 5). Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation musste er sein Pensum ab dem 1. Juni 2014 auf 50 % reduzieren (Urk. 10/17 S. 2). In diesem Zusammenhang erfolgte am 3. September 2014 die Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Anmeldung zum Leistungsbezug datiert vom 2. Oktober 2014 (Urk. 10/5, Urk. 10/11). Seit dem 14. November 2014 steht der Versicherte auf der Herztransplantations-liste und es wurden am 12. Dezember 2014 sowie 15. Januar 2015 operative Eingriffe nötig (Einkammer-ICD-Implantation, Mitraclip-Implantation; Urk. 10/43). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2015 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Juni 2015 in Aussicht (Urk. 10/37). Mit Verfügungen vom 18. März 2016 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 eine halbe und ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente zu, nebst zwei entsprechenden Kinderrenten (Urk. 10/59-91). Dazu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 6. April 2016 Stellung und stellte insbesondere den Rentenbeginn in Frage (Urk. 10/94 S. 7 ff.). In der Folge hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 18. März 2016 wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/103) und sprach dem Versicherten ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente zu, nebst zwei entsprechenden Kinderrenten (Urk. 10/105-126).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Rentenbeginn unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit festzusetzen. Weiter seien die Kinderrenten an ihn auszuzahlen; zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihn für seine Umtriebe, insbesondere die Kosten der rechtlichen Beratung und den Zeitaufwand, mit Fr. 2‘000.-- zu entschädigen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und begründete dies einlässlich unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse zu den Berechnungsgrundlagen, der Rückforderungen sowie der Auszahlung der Kinderrenten an die Mutter (Urk. 9, Urk. 11).
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit für einen Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 12). Mit Replik vom 25. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14). Mit Duplik vom 23. November 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen zur Direktzahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführerin ein und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme (Urk. 16 f.), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Beilagen zur Duplik (Urk. 17) wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Abs. 4).
Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigung für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV sinngemäss (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung; AHVV). Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Abs. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2014 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und ab Dezember 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, was ab 1. Juni 2015 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe (Urk. 10/103). Im Rahmen der Beschwerdeantwort nahm die Ausgleichskasse am 11. Oktober 2016 zur eingegangenen Beschwerde Stellung. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage sei aufgrund der erfolgten Scheidung ab 1. Juli 2015 von einem gesplitteten durchschnittlichen Jahreseinkommen auszugehen, was sich aufgrund der Höhe des Einkommens (Fr. 90‘240.--, massgebendes Einkommen für Vollrente: Fr. 84‘600.--) aber nicht auf die Höhe der Rente auswirke. Die bereits ausgerichteten Renten seien zurückgefordert und mit den entsprechenden Nachzahlungen verrechnet worden. Hinsichtlich der Auszahlung der Kinderrenten an die Mutter sei auf eine entsprechende Stellungnahme derselben vom 25. November 2015 sowie eine solche des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2015 zu verweisen (Urk. 11). Mit Duplik vom 23. November 2016 reichte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Stellungnahmen ein (Urk. 16 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine Herzkrankheit bereits im Jahre 2011 begonnen und zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geführt habe, so dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 9). Vor Juni 2014 habe seine Arbeitsunfähigkeit ein Viertel und ein Drittel betragen, zudem sei ab Dezember 2014 von einer 100%igen und mehrere Monate davor von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Er wisse nicht, warum die ganze Rente erst ab 1. Juni 2015 gewährt werde (Urk. 14 S. 4). Weiter könne er nicht nachvollziehen, warum die Kinderrenten nicht an ihn ausbezahlt würden und warum die IV-Stelle glaube, sie hätte Rückforderungen im Ausmass der aufgehobenen Verfügungen zugute (Urk. 1 S. 9 f.).
3.
3.1 Dr. med. Z.___ vom A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. November 2014 eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie (Herzinsuffizienz NYHA-Klasse II, LV-EF aktuell 23 %). Nach erstmalig bemerkter Leistungsminderung im Sommer 2011 sei es im November 2011 zu einer ersten Herzdekompensation gekommen. Nach vorübergehender Stabilisierung sei es im Sommer 2014 zu einer Verschlechterung der Herztätigkeit mit vermehrten Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer leide an rascher Ermüdbarkeit, Leistungsintoleranz, verminderter körperlicher Belastbarkeit und rasch auftretender Anstrengungsdyspnoe. Ab 1. Juni 2014 sei in der angestammten Tätigkeit als Disponent von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/25).
3.2 Prof. Dr. B.___, Chefarzt Kardiologie am C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juli 2015 eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie mit schwerer Herzinsuffizienz bei Status nach Implantation eines ICD am 12. Dezember 2014 und Status nach MitraClip-Implantation am 15. Januar 2015. Der Beschwerdeführer stehe seit dem 14. November 2014 auf der Herztransplantations-Warteliste. Ab September 2014 sei von einer 50%igen und ab Dezember 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/33).
In seinem Bericht vom 8. Dezember 2015 führte Prof. Dr. B.___ weiter aus, dass es am 14. Oktober 2015 infolge zunehmender schwergradiger Dyspnoe und Schwäche zu einer erneuten Hospitalisation gekommen sei. Am 23. Oktober 2015 sei die Implantation einer Herzunterstützungspumpe erfolgt, mit nachfolgender komplizierter postoperativer Phase. Der Beschwerdeführer erhole sich nun von den Eingriffen; bis auf weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, eine Arbeitsaufnahme liege in weiter Ferne (Urk. 10/43).
4.
4.1 Im Rahmen der Ermittlung des Rentenbeginns ist insbesondere massgebend, wann die Anmeldung bei der IV-Stelle erfolgt ist und zu welchem Zeitpunkt das Wartejahr eröffnet werden kann.
Der Rentenanspruch entsteht dabei gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte im vorliegenden Fall am 3. September 2014 (Urk. 10/5), so dass ein entsprechender Rentenanspruch allein aufgrund des Zeitpunkts der Anmeldung frühestens am 1. März 2015 entstehen könnte.
Bei der Bestimmung des Beginns des Wartejahres ist allein die längerfristige und ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit massgebend. So muss ein Versicherter während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig sein. Aufgrund der medizinischen Akten ist dabei ab 1. Juni 2014 von einer 50%igen und ab 1. Dezember 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Den Berichten von Dr. Z.___ vom 14. März 2012 und 12. Dezember 2013 ist dabei zu entnehmen, dass dannzumal von einem rekompensierten Patienten und einem stabilen Verlauf ausgegangen werden konnte (Urk. 10/15/6-9). Erst anlässlich der ambulanten Kontrolle am 24. Juli 2014 hielt Dr. Z.___ fest, dass sich die seit langem angespannte berufliche Situation ausserordentlich ungünstig auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers auswirkt. Dies müsse unbedingt geändert werden und es sei ab 1. Juni 2014 in der bisherigen Tätigkeit als verantwortlicher Disponent von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/15/12).
Auch wenn aktenkundig ist, dass die Herzprobleme des Beschwerdeführers im November 2011 ihren Anfang nahmen, ist doch erst ab 1. Juni 2014 von einer ununterbrochenen und dauerhaften Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem entspricht auch die Angabe des Arbeitgebers (wohl vom Beschwerdeführer persönlich) im massgebenden Fragebogen, dass der angegebene Lohn des Beschwerdeführers seiner Arbeitsleistung entspreche, wobei die Reduktion des Pensums per 1. Juni 2014 deklariert (Urk. 10/17 Ziff. 2.10) und auf einen Krankentaggeldbezug ab eben diesem Datum verwiesen wurde (Urk. 10/17 Ziff. 2.14). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Rentenbeginn per 1. Juni 2015 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Es gibt in den gesamten Akten kein einziges widersprechendes Attest.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der Nachzahlung der Kinderrenten an die obhutsberechtigte geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 10/106, Urk. 10/118 S. 2) ist anzumerken, dass diese am 25. November 2015 die Direktzahlung der Kinderrenten an sie selber beantragte (Urk. 17/5). Demgegenüber beantragte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2015 eine Nachzahlung der Kinderrenten an ihn selber gerade nicht und legte auch – wie für diesen Antrag erforderlich – keine Belege betreffend Unterhaltszahlungen auf (Urk. 17/6). Bis zur Beschwerde im vorliegenden Verfahren verlangte der Beschwerdeführer nie explizit die Auszahlung der Kinderrenten an ihn selbst (vgl. Urk. 10/94 S. 9); auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er bezüglich der Erfüllung der Unterhaltspflichten für die massgebende Zeitperiode Belege eingereicht und so sinngemäss die Nachzahlung der Kinderrenten an ihn beantragt hätte. Bei dieser Aktenlage ist die Auszahlung der Rentennachzahlung an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Eine allfällige Verrechnung mit laufenden Unterhaltsleistung hat der Beschwerdeführer zivilrechtlich vorzunehmen.
4.2.2 Die fortlaufende Zahlung der Kinderrenten ab Juli 2016 (vgl. Urk. 10/118 S. 2) erfolgte entsprechend der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 71ter Abs. 1 AHVV sowie des entsprechenden Antrages (Urk. 17/5) an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Den Akten liegen keine abweichenden vormundschaftlichen oder zivilrichterlichen Anordnungen bei, welche eine Auszahlung der Kinderrenten an den Beschwerdeführer rechtfertigen könnten.
4.3 Bezüglich der Anzahl der Verfügungen und deren Systematik hat die Ausgleichskasse im Rahmen der Beschwerdeantwort eingehend Stellung bezogen. Der etwas verwirrende Begriff „Rückforderung“ weist dabei allein auf die bereits gestützt auf die Verfügungen vom 18. März 2016 erbrachten Leistungen hin und hat mit einer Rückforderung im technischen Sinn nichts gemein. Der neue Rentenanspruch gemäss den angefochtenen Verfügungen vom 6. Juni 2016 wird dabei mit den bereits erfolgten Zahlungen verrechnet, was zu den entsprechenden Nachzahlungsbeträgen für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016 führt.
4.4 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 6. Juni 2016.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty