Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00786 damit vereinigt IV.2016.01163 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ (damals noch Z.___), welche eine Anlehre als Gärtnerin absolviert und eine Hauswirtschaftliche Fachschule sowie einen Pflegehelferinnenkurs besucht hatte und in diesen Bereichen tätig gewesen war (vgl. Urk. 6/19 = Urk. 11/5/19), meldete sich unter Hinweis auf eine Bulimie und Alkoholabhängigkeit am 6. Mai 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3 = Urk. 11/5/3). Am 9. Juni 2010 wurde die Versicherte von der Vormundschaftsbehörde Y.___ verbeiständet (Urk. 6/13 = Urk. 11/5/13). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 6/46 f. und Urk. 6/49 = Urk. 11/5/46 f. und Urk. 11/5/49) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2010 zu und bestätigte die ganze Rente mit Mitteilung vom 8. Oktober 2012 (Urk. 6/61 = Urk. 11/5/61) anlässlich eines am 20. Juli 2012 eingeleiteten ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/58/4 = Urk. 11/5/58/4).
1.2 Mit Urteil vom 14. November 2012 wurde die Versicherte geschieden (Urk. 6/65 = Urk. 11/5/65). Am 26. Juli 2013 heiratete sie erneut und änderte ihren Namen von Z.___ in X.___ (Urk. 6/77 = Urk. 11/5/77). Mit Entscheid vom 12. November 2013 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes A.___ die Beistandschaft der Versicherten nach aArt. 394 ZGB wieder auf (Urk. 6/78 = Urk. 11/5/78). Im Dezember 2013 gebar die Versicherte ihr erstes (Urk. 6/79 = Urk. 11/5/79) und im Februar 2015 ihr zweites Kind (Urk. 6/84 = Urk. 11/5/84).
1.3 Daraufhin eröffnete die IV-Stelle am 4. März 2015 vorzeitig ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/85 = Urk. 11/5/85). Sie holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten (Urk. 6/91 = Urk. 11/5/91) sowie einen aktuellen Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2015 (Urk. 6/102 = Urk. 11/5/102) ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung, welche am 22. Januar 2016 bei der Versicherten zu Hause durchgeführt wurde und eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 18.4 % ergab (Urk. 6/107 = Urk. 11/5/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. April 2016 [Urk. 6/110 = Urk. 11/5/110]; Einwand vom 20. April 2016 [Urk. 6/112 = Urk. 11/5/112] bzw. 25. Mai 2016 [Urk. 6/115 = Urk. 11/5/115]) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 6. Juni 2016 auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herab; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 6/118 bzw. Urk. 11/5/118]). Die Rentenherabsetzung begründete die IV-Stelle im Wesentlichen damit, dass die Versicherte als Mutter zweier (bald dreier) Kinder neben der Kinderbetreuung lediglich noch einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen würde. In Anwendung der gemischten Methode resultiere noch ein Invaliditätsgrad von 59 %.
1.4 Im September 2016 gebar die Versicherte ihr drittes Kind (Urk. 11/5/130), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2016 per 1. September 2016 eine weitere Kinderrente zusprach, wobei die Kinderrenten wegen Überversicherung gekürzt wurden (Urk. 11/2 = Urk. 11/5/133).
2.
2.1 Gegen die am 6. Juni 2016 verfügte Rentenherabsetzung (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2016.00786) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente, mindestens jedoch eine Dreiviertelsrente, auszurichten; eventuell sei die Sache – unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine ganze Rente – zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Klärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 5). Am 22. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und beantragte sinngemäss, es sei aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden; die Sache sei nicht zur Klärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 10).
2.2 Gegen die Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 11/2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2016.01163) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. September 2016 für die drei Kinder der Beschwerdeführerin eine Kinderrente zur ganzen Rente, mindestens zu einer Dreiviertelsrente, auszurichten; eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 im Verfahren IV.2016.01163 = Urk. 11/1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 11/4) unter Verweis auf die Vernehmlassung vom 2. September 2016 (vgl. vorstehende Ziff. 2.1).
2.3 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wurde der Prozess Nr. IV.2016.01163 (Ziff. 2.2) mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.00786 (Ziff. 2.1) vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2016.01163 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016 (Urk. 11/4) und der Beschwerdegegnerin das Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. September 2016 (Urk. 10) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei im Februar 2015 zum zweiten Mal Mutter geworden, womit sich die Verhältnisse verändert hätten und weshalb eine Revision eingeleitet worden sei. In der Zwischenzeit erwarte die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind. Anlässlich der im Revisionsverfahren durchgeführten Haushaltsabklärung habe sich eine Aufteilung Erwerbsbereich/Haushaltsbereich von je 50 % ergeben. In Anwendung der gemischten Methode resultiere neu ein Invaliditätsgrad von 59 %, womit die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen sei. Im Zuge dieser Rentenherabsetzung wurden auch die Kinderrenten herabgesetzt (Urk. 2) bzw. wurde für das dritte Kind von Anfang an eine Kinderrente zur halben IV-Rente der Beschwerdeführerin zugesprochen (Urk. 11/2).
2.2. Die Beschwerdeführerin machte dagegen in erster Linie geltend (Urk. 1 S. 8 und Urk. 11/1 S. 9), die Rentenherabsetzung verletze – gemäss Urteil 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 – Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Ihr stünden daher nach wie vor eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten zur ganzen Stammrente zu. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2016 (Urk. 5) bzw. 28. November 2016 (Urk. 11/4) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerden im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Klärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
2.3 In der Stellungnahme vom 22. September 2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin deute an, es hätten schon zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (6. Juni 2016) mehrere Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gegeben. Ob eine solche Veränderung eingetreten sei, sei im Rahmen einer ordentlichen Revision durch die Beschwerdegegnerin und nicht im Rahmen einer Rückweisung durch das Gericht zu prüfen. Die Sache sei daher nicht zurückzuweisen (Urk. 10 S. 3).
3. In Anbetracht des am 2. Februar 2016 ergangenen Urteils 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz lässt sich die am 6. Juni 2016 verfügte Rentenherabsetzung nicht damit begründen, die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt ihrer Kinder nicht mehr als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Eine Rentenherabsetzung liesse sich aber mit einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes rechtfertigen. Dieser lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage jedoch nicht abschliessend beurteilen. Es liegt lediglich ein von Hand verfasster und schlecht leserlicher Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 1. September 2015 (Urk. 6/102 = Urk. 6/11/5/102) bei den Akten. Darin wurden der Beschwerdeführerin ein unveränderter Gesundheitszustand und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Besagter Verlaufsbericht erfüllt die Anforderungen an eine verlässliche Beurteilungsgrundlage allerdings nicht, insbesondere auch deshalb nicht, da Dr. B.___ in einem Bericht vom 29. Oktober 2013 festgehalten haben soll, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem guten und stabilen körperlichen sowie psychischen Gesundheitszustand. Die posttraumatisch begründete Disposition zu verschiedenen gesundheitlichen Problemen werde von der Beschwerdeführerin gut gehandhabt und werde zunehmend auch sekundär-präventiv in der Psychotherapie angegangen (vgl. die Begründung im Entscheid der KESB A.___ vom 12. November 2013 zur Aufhebung der Beistandschaft [Urk. 6/78]). Zur Abklärung einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 ist die Sache daher zwecks Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung, zurückzuweisen. Bei Unklarheiten drängt es sich sodann allenfalls auf, den Arztbericht von Dr. B.___ vom 29. Oktober 2013 bei der KESB A.___ einzufordern. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes sei im Rahmen einer ordentlichen Revision durch die Beschwerdegegnerin und nicht im Rahmen einer Rückweisung durch das Gericht zu prüfen, geht fehl; das vorliegende Beschwerdeverfahren dient schliesslich der Überprüfung eines bereits eingeleiteten ordentlichen Revisionsverfahrens.
4. Nach dem Gesagten beruhen die angefochtenen Verfügungen vom 6. Juni 2016 betreffend Herabsetzung der Stammrente der Beschwerdeführerin (Urk. 2) sowie vom 28. September 2016 betreffend Kinderrente zur Stammrente (Urk. 11/2) auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Sie sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen, insbesondere zur Begutachtung der Beschwerdeführerin, und anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. Da die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zu verantworten hat, ist der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zu einem Neuentscheid die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten. Die Kinderrenten, für deren Entstehung die Geburten der drei Kinder massgebend sind, sind ebenfalls bis zu einem Neuentscheid als Kinderrenten zu einer ganzen Invalidenrente auszurichten.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung (für die Verfahren Prozess Nr. IV.2016.01163 und Prozess Nr. IV.2016.00786) zuzusprechen, welche in der Höhe von Fr. 4‘000.-- als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 6. Juni 2016 und 28. September 2016 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf Kinderrenten neu verfüge.
Es wird sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invalidenrente während der Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zu einem Neuentscheid weiterhin auszurichten ist. Die Kinderrenten, für deren Entstehung die Geburten der drei Kinder massgebend sind, sind ebenfalls bis zu einem Neuentscheid als Kinderrenten zu einer ganzen Invalidenrente auszurichten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro