Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00789


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 23. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz

Bernhard & Schütz

Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war zuletzt von Januar 1999 bis Juli 2009 als Marktsteller/Marktfahrer selbständig erwerbstätig (Urk. 6/2 Ziff. 5.4). Am 1. März 2010 meldete er sich wegen eines zerviko-brachialen Syndroms, einer Diskusprotrusion C7, Nackenschmerzen sowie Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/63) ein und verneinte mit Verfügung vom 19. August 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/103).

    Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00803 (Urk. 6/117) in dem Sinne gut, dass sie die Sache an die IV-Stelle zurückwies, um den Sachverhalt in psychischer Hinsicht näher abzuklären (S. 14 f. E. 4.3).

    Die IV-Stelle holte daraufhin ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 21. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/126) und verneinte mit Verfügung vom 24. September 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/132). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Nach erneuter Anmeldung vom 28. September 2015 (Urk. 6/143/1 = Urk. 6/145) holte die IV-Stelle unter anderen eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters ein (Urk. 6/155) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/147, Urk. 6/151, Urk. 6/157) mit Verfügung vom 13. Juni 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/160 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 7. Juli 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe-gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, nach erneuter Prüfung seien keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ausgewiesen, es bestünden weiterhin keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das psychische Zustandsbild betreffend sei kein neuer medizinischer Sachverhalt dargelegt worden, im Vordergrund stünden psychosoziale Faktoren (Urk. 2 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den Berichten über den Rehabilitationsaufenthalt im Frühjahr 2015 und des behandelnden Psychiaters sei unter anderem von Diagnosen auszugehen, deren Auswirkungen nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu prüfen seien, was gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht möglich sei (S. 9 Ziff. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom September 2014 zugrunde lag, eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, und ob zur Beantwortung dieser Frage die vorhandenen ärztlichen Beurteilungen ausreichen.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 17. August 2011 (Urk. 6/51/1-2) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 10. Juni 2011 vierzehntäglich behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnose (Ziff. 1.1):

- schweres depressives Syndrom, Schmerzstörung, seit 2009

Die Prognose sei unklar. Zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im freien als auch im geschützten Rahmen. Es sei eine mögliche Verbesserung durch die aktuell aggressiv optimierte antidepressive Therapie denkbar. In vier Monaten sollte klarer sein, ob eine partielle Wiedereingliederung möglich sei (Ziff. 1.6-7).

    In seinem Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 6/52) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnose (S.1):

- mittelschwere Depression, Schmerzstörung, seit 2009

    Er führte aus, es sei eine Diagnoseänderung im Verlauf eingetreten. Seit November 2011 sei eine Verbesserung dahingehend eingetreten, dass nunmehr eine mittelschwere Depression und eine Schmerzstörung vorlägen. Der Beschwerdeführer präsentiere sich gelassener als im August, habe jedoch immer noch ein starkes Gedankenkreisen und starke Gefühle von Sinn- und Wertlosigkeit (S. 1). Der psychische Befund sei - so wie er sei - stationär, eine weitere Verbesserung sei nicht zu erwarten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig, auch in somatisch angepassten Tätigkeiten (S. 2).

3.2    Die Ärzte der MEDAS Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 6. Dezember 2012 (Urk. 6/63/1-27) gestützt auf die Akten sowie die eigene Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30. bis 31. Juli und 2. August 2012. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.1):

- unerwünschte Arzneimittelwirkungen von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen

- sekundäre Opioidabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25)

- mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronifizierte bilaterale Zervikobrachialgien bei ossärer Einengung des Foramens C3/4 rechts mit möglicher Nervenwurzelbeeinträchtigung C4 rechts und intraforaminale Diskusprotrusion C6/7 rechts mit leichter Nervenwurzelkompression C7 rechts, Intervertebralgelenksarthrosen der unteren Halswirbelsäule

- hochsitzende thorakale Hyperkyphose, Status nach thorakalem Morbus Scheuermann und verstärkte lumbale Lordosierung L4 bis S1

    Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Marktfahrer zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich leichten bis mittelschweren manuellen Berufstätigkeit, die in Wechselstellungen durchgeführt werden könne, welche nicht mit häufig vorkommender vorübergeneigter Körperhaltung ausgeführt werden müsse und bei der nicht regelmässig oder häufig schwere Gewichte über 10 kg ohne Hilfsmittel gehoben werden müssten, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 19 Mitte).

    Aus psychiatrischer Sicht könne im Moment nicht eindeutig geklärt werden, welche Symptome zur zugrundeliegenden depressiven Störung und welche zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Interaktionen gehörten, daher sei eine verlässliche Einschätzung des anhaltenden Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht kaum möglich. Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach einer Anpassung der Medikation zuverlässig eingeschätzt werden (Urk. 6/63/38-46 S. 7). Zusammenfassend befanden die Gutachter, sie seien bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation vor allem wegen der Fehlmedikation des Beschwerdeführers vor grosse Herausforderungen gestellt. Es bestehe einerseits eine Opioidabhängigkeit, welche umso einschneidender sei, als überhaupt keine Langzeitindikation für ein Opioid gegeben sei. Sodann komme die Kombination mit den Antidepressiva/Neuroleptika hinzu, welche sehr gefährlich sei und nur bei schwerwiegenden und klar indizierten Fällen vorgenommen werden dürfe. Gemäss psychiatrischem Gutachter sei diese Medikation absurd und nicht vertretbar (S. 20).

    Der Beschwerdeführer sei als reiner Marktverkäufer ohne schwere Lade- und Aufstellarbeiten und mit gelegentlichem Heben einer schweren Last aktuell zu 60 % arbeitsfähig. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auch zu 60 % arbeitsfähig (S. 25 unten), dies seit dem Jahr 2011 (S. 26 unten).

3.3    Dr. Y.___ führte am 23. Mai 2013 (Urk. 6/83) aus, seit November 2013 (richtig: 2011) sei eine kontinuierliche Verschlechterung eingetreten. Aktuell liege ein schweres depressives Syndrom vor mit schwerstem Gedankenkreisen, schwerster Oppressions-Symptomatik und schwersten Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer sei hoch suizidal. Das MEDAS-Gutachten sei grundsätzlich sorgfältig verfasst worden, enthalte jedoch kleine Missverständnisse im psychiatrischen Bereich.

    Dr. Y.___ berichtete sodann am 10. Juni 2013 (Urk. 6/92 = Urk. 6/96 = Urk. 6/98), wobei er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte Depression, mittelschweres bis schweres Zustandsbild (ICD-10 F32.2) nannte (S. 1 Ziff. 1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit November 2011 trotz guter Compliance kontinuierlich verschlechtert. Von seinem im Herbst 2011 berichteten kleinen Zwischen-Hoch sei nichts mehr übrig, der Zustand sei kontinuierlich schlechter geworden. Ausserdem seien im Verlauf weitere Probleme wie eine zunehmende Isolation, die finanzielle Knappheit sowie eine Kampfscheidung dazugekommen. Dies habe dem Beschwerdeführer so zugesetzt, dass das pathologische Gedankenkreisen mittlerweile chronifiziert sei (S. 1). Die Medikation sei mittlerweile umgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei hoch suizidal. Im Moment bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Stabilisierung dürfte längerfristig eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit das Resultat der chronifizierten Symptome sein (S. 2). In einem mit „Anträge“ bezeichneten Abschnitt führte er unter anderem aus, eine 40%-Rente wäre nach Ansicht aller bisherigen Gutachter mindestens indiziert, was „irrtümlicherweise im Vorbescheid der IV (eventuell versehentlich) ignoriert“ werde (S. 3).

    Dr. Y.___ nahm sodann am 4. September 2013 Stellung (Urk. 6/109 = Urk. 6/111) und führte zum Zustandsbild beziehungsweise zum Psychostatus aus, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und erscheine in mehr oder weniger gepflegtem Zustand. Er klage nachvollziehbar über Gedankenkreisen. Auch objektiv sei ein Kreisen um die Gedankengänge feststellbar. Anders als vor zwei Jahren sei der Beschwerdeführer nun zunehmend einsam (S. 1). Es sei in der ICD-10 nicht möglich, ein statisch-depressives Zustandsbild zu codieren. Es bestehe jedoch ein chronifiziertes depressives Zustandsbild, dessen Zuordnung aber weder zu den rezidivierenden depressiven Störungen noch als andere Form der depressiven Problematik ohne weiteres möglich sei, dessen Krankheitswert aber ohne Weiteres gegeben sei (S. 2 oben).

3.4    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Januar 2014 (Urk. 6/117) wurde festgehalten, in somatischer Hinsicht könne auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden (S. 12 E. 4.1). Hingegen seien weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erforderlich (S. 15 E. 4.4).

3.5    Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 22. April 2014 (Urk. 6/122 = Urk. 6/123) aus, seit seiner Stellungnahme vom September 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten wenig geändert. Er habe (neu) zum zweiten Mal geheiratet, was aber seinen Gesundheitszustand nicht positiv beeinflusst habe (S. 1 Ziff. 1). Er - Dr. Y.___ - sei in der supportiven Therapie dieses schwer verzweifelten Menschen so stark gefordert, dass er kaum noch neutral Auskunft geben könne (S. 1 Ziff. 3).

3.6    Am 21. Juli 2014 erstattete Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein psychiatrisches Fachgutachten (Urk. 6/126).

    Darin führte er aus, es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 43 lit. E.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 43 lit. E.2):

- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren mit überwiegend negativen Foerster-Kriterien; ICD-10 F45.41

- rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom reaktiv zur Schmerzstörung und psychosozialen Faktoren (Ehescheidung), im Querschnitt als leicht- bis mittelgradig einzustufen; ICD-10 F33.01 / F33.11

    Im Zusammenhang mit der diagnostischen Einordnung führte der Gutachter unter anderem aus, er gehe davon aus, dass somatische Erkrankungen bestünden; die übrigen sogenannten Foerster-Kriterien erachtete er aus näher dargelegten Gründen als nicht erfüllt (S. 42 f.). Im Rahmen seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, die therapeutischen Bemühungen des behandelnden Psychiaters liessen keine Leitlinienorientierung, jedoch eine geringe Distanzierungsfähigkeit zum Exploranden erkennen, seine Ausführungen seien weder medizinisch noch sozialmedizinisch nachvollziehbar (S. 40 Mitte).


3.7    Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge gemäss Feststellungsblatt vom 5. August 2014 (Urk. 6/127) davon aus, in somatischer Hinsicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 100 % in angepasster, leichter bis mittelschwerer Tätigkeit (S. 2 unten). Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 3 oben).

    Diese Beurteilung lag der Verfügung vom 24. September 2014, mit welcher ein Leistungsanspruch verneint wurde, zugrunde (Urk. 6/132).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer weilte vom 29. April bis 2. Juni 2015 stationär in der RehaClinic B.___, worüber am 10. Juni 2015 berichtet wurde (6/150/1-3 = Urk. 3/2). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

psychiatrische Diagnosen:

- anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; F45.41

- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt; F43.22

- iatrogener schädlicher Gebrauch von Beruhigungsmitteln (Xanax); F13.1

somatische Diagnosen

- chronifizierte Zervikobrachialgie beidseits, links mehr als rechts, und chronisches Lumbovertebralsyndrom

- schon 1999 festgestellte degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit hauptsächlich ossär bedingter, mässiggradiger neuroforaminaler Einengung C3/4 rechts und intraforaminaler Diskusprotrusion C6/7 rechts mit geringer Kompression der Nervenwurzel C7 rechts, kein Hinweis einer Spinalkanalstenose, Status nach Erosionen im Magenantrum (Gastroskopie 20. Januar 2014), Helicobacter pylori negativ

- hyperchrome mikrozytäre Anämie, anamnestisch Thalassaemia minor mit Splenomegalie (Austrittsbericht C.___ 12. März 2013)

    Der Patient habe das angebotene interdisziplinäre Behandlungsprogramm aktiv wahrgenommen und sich stark motiviert gezeigt, sich körperlich zu aktivieren sowie sich auf die psychotherapeutischen Gespräche einzulassen. Er scheine (allerdings) an der Überzeugung festzuhalten, dass einzig somatische Beschwerden für seinen Zustand verantwortlich seien. Durch kognitive Umstrukturierung habe eine gewisse Änderung kurzfristig erzielt werden können, für die nachhaltige Wirkung seien mit dem Patienten entsprechende Strategien und Übungen erarbeitet worden (S. 2).

    Zusätzlich sei die Medikation leitliniengemäss weiter ausgebaut worden. Der Fokus habe besonders beim Absetzen der zuletzt deutlich übermässig gebrauchten angstlösenden Medikation gelegen, wobei merklich Absetzphänomene, vor allem Hyperventilationszustände, aufgetreten seien. Zusätzlich hätten langfristig schädigende Schmerzmedikamente sowie auch verschiedene Magenpräparate ohne Veränderung abgesetzt werden können. Unter entsprechender Medikation habe sich der Schlaf verbessert. Insgesamt bestehe ein langjähriges Krankheitsgeschehen, was weiterhin intensive Therapie erforderlich mache. Der Patient selbst setze grosse Hoffnungen in die medikamentöse Behandlung (S. 2 unten). Insgesamt habe er vom Aufenthalt profitieren können und verlasse die Klinik in leicht gebessertem Allgemeinzustand (S. 3 oben). Für die Dauer des Klinikaufenthalts wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 Mitte).

4.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, nannte in seinem Bericht vom 14. August 2015 (Urk. 6/143/5-6 = Urk. 6/150/18-19 = Urk. 3/3/2) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Anstrengungsdyspnoe

- leichte chronische Bronchitis

- Metacholintest negativ

- Thoraxschmerzen links

- Thorax-CT 22. Januar 2015 vereinbar mit einer gelegentlichen Bronchitis

- chronische Schmerzstörung

    In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, bereits in Ruhe wie auch unter Belastung habe eine Hyperventilation bestanden, dies ohne Hinweise für eine organische Ursache (S. 2 oben).

4.3    Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Urk. 6/142/1-3 = Urk. 6/143/2-4 = Urk. 6/144 = Urk. 6/150/15-17 = Urk. 3/3/1) teilte Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Versicherte stelle einen Antrag zu erneuten Überprüfung der Leistungsberechtigung und er - Dr. Y.___ - schildere den Verlauf seit August 2014 zur Begründung der Legitimität einer neuen Überprüfung und gegebenenfalls Berentung (S. 1 Mitte).

    Im Februar 2015 sei ein Sohn geboren worden. Auf die gewachsenen Anforderungen als erneuter Familienvater habe der Versicherte mit wachsender Anspannung einerseits und gelähmter Vitalität andererseits reagiert. Der stationäre Therapieaufenthalt (vgl. vorstehend E. 4.1) habe subjektiv zu keinerlei Verbesserung geführt. Seit Juli 2015 sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung gekommen. Eine Lungenfunktionsuntersuchung (vgl. vorstehend E. 4.2) habe wegen Hyperventilation ein sehr bedenkliches Resultat gezeigt (S. 1 Ziff. 1).

    Als psychiatrische Diagnosen (gemäss ICD-10) nannte er (S. 2 Ziff. 3):

- Persönlichkeitsveränderung (F62.88) bei langjähriger Schmerz-Erkrankung mit genereller Asthenie, Ängstlichkeit, Verflachung aller Antriebe

- chronische Depressivität, anhaltend (F34.8)

- generalisierte Angst (F41.1), neu seit einem Jahr

- langjährige somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

    Es bestehe nach seiner Einschätzung keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren schrittweise in einem Ausmass verschlechtert, welches im Moment keine Alternativen zu einer Berentung mehr denkbar sein lasse (S. 3 Ziff. 4).

4.4    Am 23. Oktober 2015 erfolgte laut Bericht vom 2. Dezember 2015 eine Gastroskopie (Urk. 6/158/3).

4.5    Eine am 30. November 2015 erfolgte Abdomensonographie ergab laut Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 6/158/1-2) einen weitgehend normalen Befund, insbesondere keinen Nachweis einer Pathologie periumbilikal, wo die meisten Schmerzen bestünden, sowie eine leichte Aortenekstasie von 2.1 cm Durchmesser (S. 1 unten). Insgesamt zeigte sich aktuell kein Hinweis auf eine organische Genese der vom Patienten angegebenen Symptomatik (S. 2 Mitte).

4.6    Die Beschwerdegegnerin unterbreitete Prof. A.___ am 18. Januar 2016 die Frage, ob sich im Lichte der neu eingereichten medizinischen Unterlagen Aspekte ergäben, die eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhalts gegenüber den Feststellungen im Gutachten vom 21. Juli 2014 erforderlich machten (Urk. 6/154).

    Prof. A.___ nahm dazu am 2. Februar 2016 Stellung (Urk. 6/155) und führte aus, im in der Klinik B.___ erhobenen Psychostatus würden neben subjektiven Symptomen eine depressive Symptomatik mit Erschöpfung und Depression beschrieben. Als Grund würden die familiäre und die berufliche Situation angegeben, der Beschwerdeführer habe Ängste, seiner Ehefrau nicht zu genügen. Somit schienen psychosoziale Belastungsfaktoren das psychopathologische Bild zu beherrschen. Schon im Zeitpunkt der Untersuchung im Juli 2014 hätten psychosoziale Probleme und Schmerzen im Vordergrund gestanden, die das affektive Bild einer chronifizierten Depression nach sich gezogen hätten. Auch im Schreiben des behandelnden Psychiaters würden wiederum psychosoziale Belastungsfaktoren geschildert mit der Geburt eines Sohnes und den gewachsenen Anforderungen in der Familie (S. 2).

    Grundsätzlich sehe er keine wesentlichen Unterschiede der Situation, vielleicht jedoch eine gewisse Verstärkung der Depressivität. Letztendlich werde nur ein psychiatrisches Fachgutachten eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewirken können (S. 2 Mitte).

4.7    Vom 12. März bis 27. April 2016 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und bis 27. Juni 2016 unterlag er einem Rayonverbot, nachdem ihn seine Ehefrau häuslicher Gewalt beschuldigt hatte, wobei er dies bestritt und geltend machte, ihr gehe es lediglich um die Erhaltung ihres schweizerischen Aufenthalts nach der von ihm gesuchten Scheidung (Urk. 6/157 S. 2).


5.

5.1    Der Verfügung vom September 2014 lag in somatischer Hinsicht der Sachverhalt zugrunde, dass die diagnostizierten Zervikobrachialgien bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Nackenwirbelsäule sowie eine hochthorakale Hyperkyphose und verstärkte Lordosierung L4 bis S1 eine volle Arbeitsfähigkeit für - einem formulierten Belastungsprofil entsprechende -körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten begründeten (vorstehend E. 3.2). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) und eine rezidivierende Störung im Querschnitt leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.01 / F 33.11) diagnostiziert und als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (vorstehend E. 3.6).

5.2    In somatischer Hinsicht lassen sich keinem der seither erstatteten Berichte relevante Veränderungen entnehmen. So wurde im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts 2015 nebst der bekannten Zervikobrachialgie und den zervikalen Wirbelsäulenveränderungen lediglich eine Anämie und anamnestisch eine Thalassaemia minor diagnostiziert, ohne dass dazu mehr ausgeführt wurde (vorstehend E. 4.1). Aus pneumologischer Sicht wurde im August 2015 eine Hyperventilation ohne Hinweise für eine organische Ursache berichtet (vorstehend E. 4.2), wobei im Zusammenhang mit dem Reduzieren bestimmter Psychopharmaka auch schon Hyperventilationszustände als Absetzphänomene registriert worden waren (vorstehend E. 4.1). Auffällige Befunde der im Oktober 2015 erfolgten Gastrokopie sind nicht aktenkundig (vorstehend E. 4.4) und die im November 2015 erfolgte Abdomensonographie ergab ausdrücklich normale Befunde ohne Hinweise auf eine organische Genese der angegebenen Beschwerden (vorstehend E. 4.5).

5.3    In psychiatrischer Hinsicht erweist sich die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom September 2015 (vorstehend E. 4.3) als zu patientennah, um verwertbar zu sein. Dr. Y.___ hatte schon im Juni 2013 Ausführungen zum Umfang eines allfälligen Rentenanspruchs und zum Inhalt des Vorbescheids gemacht (vorstehend E. 3.3), die ausserhalb der medizinischen Zuständigkeit lagen, und im April 2014 hatte er selber eingeräumt, er sei therapeutisch so stark gefordert, dass er kaum mehr neutral Auskunft geben könne (vorstehend E. 3.5).

    Dazu korrespondierend ging er im September 2015 (vorstehend E. 4.3) noch weiter und befand, der verschlechterte Gesundheitszustand lasse keine Alternativen zu einer Berentung mehr denkbar sein. Für die neu diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung und für die als seit einem Jahr bestehend diagnostizierte generalisierte Angst fehlte andererseits jegliche befundgestützte Begründung.

    Aus diesen Gründen ist die Beurteilung durch den behandelnden Psychiater nicht geeignet, auf eine relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustands zu schliessen.

5.4    Im Bericht vom Juni 2015 über den Rehabilitationsaufenthalt wurden als psychiatrische Diagnosen eine anhaltende Schmerzstörung (F45.41), eine Anpassungsstörung (F43.22) und ein iatrogener schädlicher Substanzgebrauch (F13.1) genannt (vorstehend E. 4.1).

    Die Anpassungsstörung ist nicht geeignet, auf eine allfällige anspruchsrelevante Veränderungen zu schliessen, denn sie ist medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen, weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2014 vom 6. März 2015 = SVR 2015 IV Nr. 27 E. 3.2).

    Die Problematik des Medikamentengebrauchs ist sodann keineswegs neu, wurde sie doch schon 2012 im Gutachten - mit deutlicher Kritik an den behandelnden Fachpersonen - thematisiert (vorstehend E. 3.2).

    Die Schmerzstörung (F45.41) schliesslich erweist sich im diagnostischen Querschnitt ebenfalls als Konstante: Sie wurde schon 2011 als seit 2009 bestehend diagnostiziert (vorstehend E. 3.1), sodann im polydisziplinären Gutachten von 2012 (vorstehend E. 3.2) und ebenso im psychiatrischen Fachgutachten von 2014 (vorstehend E. 3.6). Inwiefern sich diesbezüglich eine Veränderung in der Diagnose oder in den weiteren, für deren Beurteilung möglicherweise zu berücksichtigenden Aspekten ergeben haben sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan, nachdem auf die Schilderungen des behandelnden Psychiaters aus den genannten Gründen (vorstehend E. 5.3) nicht abgestellt werden kann.

5.5    Vor diesem Hintergrund ist die im Februar 2016 formulierte Antwort des früheren Gutachters Prof. A.___, wonach er im Vergleich zu 2014 keine wesentlichen Unterschiede der Situation sehe (vorstehend E. 4.6), vollumfänglich nachvollziehbar, was auch für seinen Hinweis auf die anhaltende Bedeutung erschwerter psychosozialer Umstände gilt. Zwar räumte er ein, dass vielleicht eine gewisse Verstärkung der Depressivität eingetreten sei. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass noch im Juni 2015 im Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt keine diesbezügliche Diagnose genannt wurde und auf die Angaben des behandelnden Psychiaters auch in diesem Punkt nicht abgestellt werden kann.

    Die zentrale Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der 2014 erfolgten Beurteilung geändert habe, wurde von Prof. A.___ klar verneint. Dass er darüber hinaus anmerkte, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würde eine erneute Begutachtung - und nicht lediglich die von ihm auf rund einer Textseite erteilte Antwort auf die ihm gestellte Frage - erfordern, ist wohl nachvollziehbar, geht aber über die hier zu beurteilende und von der Beschwerdegegnerin zutreffend formulierte Fragestellung hinaus, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

5.6    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die seit September 2014 erfolgten ärztlichen Beurteilungen - soweit sie beweistauglich sind - nicht auf Veränderungen des Gesundheitszustandes schliessen lassen, die im Sinne eines Revisionsgrundes (vorstehend E. 1.3) eine neue Anspruchsbeurteilung rechtfertigen würden.

    Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Schütz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher