Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00791




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 22. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1964 geborene X.___ bezieht seit April 1998 wegen vielfältiger Beschwerden eine Rente der Invalidenversicherung. Die anfängliche halbe Rente (Invaliditätsgrad 57 %; Verfügung vom 9. November 2001, Urk. 7/85) wurde ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Invaliditätsgrad 62 %; Verfügung vom 27. April 2004, Urk. 7/141; vgl. auch Urk. 7/137-138). Die Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ (vom 20. Oktober 2004, Urk. 7/145) erbrachte keine Änderung (Verfügung vom 6. Dezember 2004 [Urk. 7/155]; bestätigt durch das hiesige Gericht [Entscheid vom 17. Oktober 2006, Prozess-Nr. IV.2006.00858, Urk. 7/200] und das [damalige] Eidgenössische Versicherungsgericht [Urteil vom 30. März 2007 [I 1043/06] Urk. 7/213]). Im Rahmen eines weiteren, durch die Versicherte am 7. Dezember 2006 initiierten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/201), erfolgte eine Rentenerhöhung auf eine ganze Rente ab 1. November 2008 (Invaliditätsgrad 100 %; Verfügung 9. April 2009 [Urk. 7/267]; vgl. auch Urk. 7/258-262). Das hiesige Gericht hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, womit die Versicherte eine ganze Rente bereits ab 1. Dezember 2005 beantragte, in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 21. Januar 2010, Prozess-Nr. IV.2009.00427, Urk. 7/308). In der Folge setzte die IV-Stelle die Rente zunächst wieder auf die frühere Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/326 und Verfügung vom 19. August 2010, Urk. 7/328). Versuche, die Versicherte bei der Klinik Z.___ oder der Rehabilitationsklinik A.___ gemäss den gerichtlichen Vorgaben begutachten zu lassen, scheiterten (vgl. Urk. 7/343, Urk. 7/396 und Feststellungsblatt vom 7. März 2012, Urk. 7/403). Danach nahm der RAD eine Aktenbeurteilung vor, erachtete die seit Jahren geltend gemachte schleichende Verschlechterung als nachvollziehbar und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten ab Dezember 2005. Die bisherige Dreiviertelsrente wurde rückwirkend ab 1. März 2007 (Zeitpunkt Revisionsbegehren, Urk. 7/209) auf eine ganze Rente erhöht (IV-Grad 100 %; vgl. Feststellungsblatt vom 7. März 2012 [Urk. 7/403/9], Verfügungen vom 12. und 29. Juni 2012 [Urk. 7/413, 7/425, 7/411]).

1.2    Seit dem 1. Januar 2004 bezog X.___ auch eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Verfügung vom 14. April 2005, Urk. 7/168). Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht (Prozess-Nr. IV.2005.00598) wurde die Verfügung vom 14. April 2005 nach Androhung einer reformatio in peius mangels Anspruchs aufgehoben (Entscheid vom 17. Oktober 2006, Urk. 7/199; bestätigt durch das [damalige] Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. März 2007 [I 1042/06], Urk. 7/210). Im Rahmen des vorerwähnten Prozesses IV.2009.00427 stellte sich heraus, dass die gerichtliche Aufhebung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nie umgesetzt wurde, vielmehr beabsichtigte die IV-Stelle, der Versicherten per 1. Januar 2007 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zuzusprechen (vgl. Urk. 7/288; Abklärungsbericht vom 2. Juni 2009, [Urk. 7/273] und Vorbescheid vom 3. Juni 2009 [Urk. 7/274]). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge die sofortige Einstellung der Hilflosenentschädigung und klärte die Hilflosigkeit der Versicherten unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen Zusprache erneut ab (Schreiben an das hiesige Gericht vom 29. Juni 2009, Urk. 7/289). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/298) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/299-300) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich erneut eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juli 2006 zu und erhöhte diese ab 1. April 2008 auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades (Verfügungen vom 19. November 2009, Urk. 7/307). Mit einer weiteren Abklärung vor Ort am 11. Dezember 2012 bestätigte die zuständige Abklärungsperson den bisherigen Anspruch (Bericht vom 11. Juni 2014, Urk. 7/462).

1.3    Ferner gewährte die IV-Stelle der Versicherten seit 2003 verschiedene Hilfsmittel (Badelift [Urk. 7/127], Aktiv-Rollstuhl [Urk. 7/128], Closomat [Urk. 7/197], Elektrorollstuhl [Urk. 7/247], Perücke [7/284], Elektrobett [Urk. 7/319], Anpassung Küche [Urk. 7/367], Blindenlangstöcke [Urk. 7/436]).

1.4    Als Ergebnis einer Observation der Versicherten an acht Tagen im Zeitraum vom 27. Juni 2013 bis 7. Januar 2014 (Urk. 7/465, Urk. 7/472/4-5 und Urk. 7/473) sistierte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 3. September 2014 die Rente wie auch die Hilflosenentschädigung rückwirkend per Ende Juni 2014 (Urk. 7/493-494). In der Folge holte die IV-Stelle beim A.___ GmbH, das polydisziplinäre Gutachten vom 26. Oktober 2015 ein (7/531). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/550) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2016 die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Juni 2013 auf (Urk. 2 = Urk. 7/568).


2.    Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Juli 2016 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Juni 2013 Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Weiter stellte sie Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; der Beschwerdeführerin zugestellt mit Verfügung vom 15. September 2016, Urk. 9). Am 7. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin sie u.a. auf den am 18. Oktober 2016 ergangenen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten hinwies und dafür hielt, die Observierungsergebnisse fielen aufgrund des erwähnten Urteils des EGMR gänzlich ausser Betracht (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.3    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügungen vom 19. November 2009 zugesprochene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu Recht rückwirkend per 1. Juni 2013 aufgehoben hat.

    Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in erste Linie mit den Ergebnissen der Begutachtung durch das A.___, wonach weder aus psychiatrischer noch rheumatologischer noch internistischer Sicht ein massgeblicher Gesundheitsschaden bestehe, der eine Hilflosigkeit begründen würde. Zudem stimmten die gutachtlich erhobenen Befunde sehr gut mit den Observationsunterlagen überein, welche keine Rückschlüsse auf eine psychische oder somatische Erkrankung oder Einschränkung erkennen liessen (Urk. 2).

    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung, da seit der massgeblichen Verfügung im November 2009 insgesamt keine Veränderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 4). Sie bezieht sich dabei insbesondere auf den Bericht des B.___ vom 20. Januar 2016 (Urk. 3/3) sowie auf Berichte verschiedener behandelnder Ärzte (Urk. 3/5-7). Die Observationsergebnisse vermöchten überhaupt nichts über die Hilflosigkeit auszusagen, da sie ihre starke Behinderung ausserhalb der Wohnung nicht zeige, was für aussenstehende Beobachter zu falschen Schlüssen führe (Urk. 1 S. 7). Auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, weil es sich offensichtlich um eine andere (durch die veränderte Wahrnehmung und Praxis der Gutachter infolge der Abhängigkeit des A.___ von den Aufträgen der IV zu erklärende) Beurteilung handle, die revisionsrechtlich ohne Bedeutung sei (Urk. 1 S. 8).



3.

3.1    Grundlage der am 19. November 2009 (Urk. 7/307) verfügten Hilflosenentschädigung bildete der Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/298), worin auch die Erwägungen des hiesigen Gerichts zur Aufhebung der ersten Zusprache einer Hilflosenentschädigung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) zu berücksichtigen waren (Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2009, Urk. 7/287).

3.2    Weiter lag der Abklärungsperson der Bericht von RAD-Ärztin Dr.  C.___ vom 13. März 2009 (Urk. 7/259), den die Abklärungsperson gemäss Auftrag des Rechtsdienstes zu berücksichtigen hatte (vgl. Urk. 7/298/8). In diesem Bericht stellte die RAD-Ärztin folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F 33.1), Tendosynovitische Veränderungen der Beuge- und Strecksehnen beider Hände, Extensor carpi ulnaris beidseits, Synovitis Handgelenk rechts, MCP und DIP II, wenig II und IV, Behandlung mit Enbrel seit 11.2006, Fibromyalgiesyndrom mit Verdacht auf Somatisierungsstörung bei chronischer Schmerzproblematik, Panvertebralsyndrom, lumbospondylogenes Syndrom beidseits, breite mediane Diskusprotrusionen L3-L5, Foramina intervertebralis L4-S1 beidseits, Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, muskuläre Dekonditionierung, Knieschmerzen beidseits unklarer Zuordnung, hochgradiger Verdacht auf freien Gelenkskörper, Degeneration Grad II Meniskus lateralis und medialis, Schulterschmerz beidseits, Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig seit 05.2002, diabetische Retinopathie, Zustand nach Laseroperation, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie.

    Zu diesem Bericht ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Befunden die vorgenannte umfangreiche Diagnoseliste beruht, da der entsprechende Statusbogen in den Akten fehlt. Der Bericht enthält auch keine Angaben, inwiefern die diagnostizierten Leiden funktionelle Beeinträchtigungen oder Hilfsbedürftigkeiten zur Folge haben. Die RAD-Ärztin hielt lediglich lapidar fest, anhand der Befunde könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/259/4).

3.3    Laut Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden und Körperpflege auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen. Zudem wurde ab 2007 der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung anerkannt (darin berücksichtigt der Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] Rz 8048).

    Im Bereich An-/Auskleiden benötige die Beschwerdeführerin beim Anziehen der unteren Körperhälfte, Schuhe, Hose, Socken und Stützstrümpfe regelmässig die Hilfe Dritter. Sie habe u.a. angegeben, für das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe benötige sie die Hilfe der Tochter, da sie keine Kraft dazu habe. Wegen der Kraftlosigkeit gelinge es ihr auch nicht, die Knöpfe und Reissverschlüsse zu öffnen oder zu schliessen. Abends sei sie jeweils so erschöpft, dass sie beim Ausziehen regelmässig die Hilfe der Tochter in Anspruch nehmen müsse (Urk. 7/298/2).

    Bei der Körperpflege sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage die notwendigen Verrichtungen, auch mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel, selber auszuführen. Hierzu habe sie angegeben, sie dusche nur, wenn die Tochter anwesend sei. Trotz Badewannenlift gelinge es ihr nicht, die Beine auf den Lift zu heben. Da sie die Arme nicht heben könne, könne sie weder die Haare shampoonieren noch sich frisieren. Zum Halten von Hilfsmitteln wie Stielkamm oder -bürste fehle ihr die Kraft in den Händen (Urk. 7/298/4).

    Die lebenspraktische Begleitung ist gemäss Abklärungsbericht damit begründet, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres desolaten psychischen Zustandes während zweier Stunden (vgl. KSIH Rz 8053) wöchentlich durch Herrn D.___ von der psychiatrischen Spitex begleitet werde. Er arbeite mit ihr am Aufbau der psychischen Verfassung und an der Tagesstrukturierung, begleite sie in alltäglichen Belangen, erstelle einen Wochenplan, begleite sie zu Terminen usw. (Urk. 7/298/6).

    Es fällt auf, dass die Beurteilung der einzelnen Beeinträchtigungen allein auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin beruht. Inwiefern diese subjektiven Angaben mit objektiven medizinischen Erkenntnissen im Einklang stehen und sich die Einschränkungen somit plausibel und nachvollziehbar begründen lassen, geht aus dem Bericht nicht hervor. Es findet auch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des hiesigen Gerichts zur früheren Aufhebung der Hilflosenentschädigung statt, diese werden unkommentiert lediglich wiedergegeben. Es lässt sich deshalb schlecht nachvollziehen, inwiefern sich seit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung durch das hiesige Gericht im Jahr 2006 die invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin derart verschlechterte, dass sich die (erneute) Annahme einer Hilflosigkeit rechtfertigte.




4.

4.1    Das Gutachten des A.___ (Urk. 7/531) umfasst nebst einer ausführlichen Aktenzusammenfassung (Ziff. 2) eine allgemeininternistische Untersuchung durch den fallführenden Gutachter (Ziffer 3) sowie die spezialärztlichen Teilgutachten in den Disziplinen Psychiatrie (Ziff. 4.1), Nephrologie (Ziff. 4.2), Rheumatologie (Ziff. 4.3), Neurologie (Ziff. 4.4), Viszeralchirurgie (Ziff. 4.5) und Ophtalmologie (Ziff. 4.6), die Diagnoseliste (Ziff. 5), die Gesamtbeurteilung (Ziff. 6) und die Beantwortung der Zusatzfragen (Ziff. 7). Unterzeichnet ist das Gutachten von sämtlichen sieben beteiligten Gutachtern.

4.2    Für die Beurteilung der vorliegenden im Streite stehenden Hilflosigkeit aufgrund funktioneller Einschränkungen am Bewegungsapparat und psychischer Beeinträchtigungen sind in erster Linie die gutachtlichen Erkenntnisse aus den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie von Interesse.

4.2.1    An allgemeininternistischen Hauptdiagnosen werden ein Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) bei Adipositas und Diabetes mellitus, eine chronische mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium 3, ein Status nach mehreren Abdominaleingriffen, ein Schlafapnoe-Syndrom, anamnestisch ein epileptisches Anfallsleiden, chronische Polyarthritis und Fibromyalgie-Syndrom, anamnestisch Psoriasis sowie ein Status nach subtotaler Thyreoidektomie 1998 aufgeführt (Ziff. 3.3). Der Gutachter hielt fest, im Vordergrund stehe ein etabliertes metabolisches Syndrom bei Adipositas mit konsekutivem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie. Die jahrelange Insulinbehandlung habe nach entsprechender Gewichtsreduktion nach erfolgter Magenbypass-Operation sistiert werden können. Als Folge des Diabetes könnten anamnestisch eine diabetische Retinopathie, eine diabetische Polyneuropathie sowie insbesondere auch eine diabetische Nephropathie genannt werden, wozu er aber auf die entsprechenden Teilgutachten verweise. Aus allgemeininternistischer Sicht führten die genannten Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3.4). Als problematisch erachtete der Gutachter das immer noch zu hohe Gewicht und die ungenügende metabolische Kontrolle des Diabetes. Aus dem allgemeininternistischen Gutachten ergeben sich keine Hinweise, dass die darin erörterte gesundheitliche Problematik zu erheblichen Einschränkungen bei invalidenversicherungsrechtlich relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen führen würde.

4.2.2    Gegenüber der rheumatologischen Gutachterin klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper mit besonderer Betonung im Schulter-/Nackenbereich rechts, der rechten Schulter und dem rechten Handgelenk. Gehen und Stehen könne sie maximal während 10 Minuten, dann habe sie vermehrt Rückenbeschwerden (Ziff. 4.3.1 S. 35). Über die rheumatologische Statuserhebung (Ziff. 4.3.2.1) berichtet die Gutachterin u.a., die Beschwerdeführerin besteige die Treppe in den zweiten Stock äusserst mühsam, wobei sie sich mit der rechten bandagierten Hand am Geländer hochziehe, während sie in der linken Hand einen Rucksack trage. Das Untersuchungszimmer betrete sie ohne Hilfsmittel. Beim Be- und Entkleiden liessen sich bis auf eine leichte Schonung der rechten Schulter keine Einschränkungen beobachten, insbesondere werde das linke Schultergelenk vollkommen frei bewegt. Bei sämtlichen Funktionsprüfungen gebe die Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen in den Beinen und der Wirbelsäule an. Weder bei der HWS- noch LWS-Funktionsprüfung habe sich eine Provokation radikulärer oder pseudoradkulärer Symptomatik gezeigt, auch Triggerpunkte seien keine nachgewiesen. Zur Prüfung der peripheren Gelenke hielt die Gutachterin fest, im Rahmen der Untersuchungssituation demonstriere die Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit beidseits, ein passive Beweglichkeitsprüfung habe sie wegen befürchteter Schmerzen verweigert. Soweit überprüfbar hätten sich keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion gefunden. Weiter hielt die Expertin fest, im Gegensatz zu den demonstrierten deutlichen Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit links bewege die Beschwerdeführerin diese bei unbewussten Bewegungen völlig frei. Auch rechts lasse sich bei unbewussten Bewegungen eine deutlich bessere, wenn auch leicht eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit beobachten. Im Bereich der Hände fänden sich keine Hinweise für arthritische oder arthrotische Veränderungen. Bei den bildgebenden Untersuchungen (Ziff. 4.3.2.3) zeigten sich weitgehend unauffällige oder altersentsprechende Befunde bis auf eine hoch aktive Spondylose BWK 7-11 bei DISH (Spondylosis hyperostatica) und einer leichten aktiven Osteochondrose C 4/5. 

    An rheumatologischen Hauptdiagnosen hielt die Expertin aufgrund ihrer Befunderhebung eine seronegative chronische Polyarthritis (ICD-10 M06.99), ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1), ein Funktions- und Belastungsdefizit der rechten Schulter (ICD-10 M75.8) sowie eine Hypermobilität (ICD-10 M35.7) fest (Ziff. 4.3.3). Hierzu führte sie weiter aus (Ziff. 4.3.4), die seronegative chronische Polyarthritis befinde sich unter der 2008 eingeleiteten Basistherapie mit Orencia in Remission. Zum zervikospondylogenen Schmerzsyndrom erwähnte die Gutachterin, die LWS sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich, klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Bildgebend zeige sich indessen im unteren BWS-Bereich eine Spondylosis hyperostotica, die für die Beschwerdesymptomatik in diesem Bereich mitverantwortlich sei. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke. Dadurch könne es immer wieder zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich sowie zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik kommen. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden könne hierdurch bedingt sein. Die Gutachterin fasste ihre Beurteilung dahingehend zusammen, als für die von der Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat bestehe.

    Im Weiteren nahm die Expertin zu früheren Einschätzungen des Bewegungsapparates Stellung (Ziff. 4.3.7). Insbesondere legte sie dar, von der MEDAS Y.___ sei bereits im Jahr 2006 festgestellt worden, dass aufgrund der seronegativen Spondylarthropathie keine Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe, was sich mit ihrer Auffassung decke. Auch mit den im B.___ im Bericht vom 8. September 2010 (vgl. Urk. 7/335/6-8) erhobenen Befunden und Diagnosen erklärte sie sich grundsätzlich einverstanden, monierte aber, im Bericht werde nicht differenziert dargelegt, welche Einschränkungen aus rein rheumatologischer Sicht bestünden.

4.2.3    Der psychiatrische Gutachter schildert in seinem Teilgutachten (Ziff. 4.1.4), die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung als aufgeweckte, muntere, sehr redselige aber auch oberflächliche Person präsentiert. Sie habe sich im Affekt ausgeglichen und gefasst gezeigt, es habe keine bedrückte Stimmungslage vorgelegen. Das Denken und der Antrieb seien flüssig verlaufen, affektive Inkontinenzen hätten nicht stattgefunden. Durchwegs habe jedoch eine erhebliche Klagsamkeit bestanden. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung seien nicht erkennbar gewesen. Somit könne aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden, aufgrund der hohen Klagsamkeit mit eher verallgemeinernden und pauschalisierenden Beschwerden und Schmerzäusserungen sei die Diagnose einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung zu stellen. Die Beschwerdeführerin scheine eine Art doppelter Buchführung ausgebildet zu haben, indem sie gegenüber Ärzten ein bewährtes Klagemuster aufliste, das aber nicht durch Befunde objektiviert werden könne. Es könne deshalb eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Bewertung und den objektiven Befunden festgestellt werden. Überdies zeige die Serumskontrolle für das angeblich verwendete Antidepressivum einen Wert unter der Nachweisgrenze. Somit erfolge offensichtlich keine Behandlung der Depression, was gut zu der Tatsache passe, dass eine depressive Störung nicht zu objektivieren sei. Weiter führte der Experte aus (Ziff. 4.1.5), die Beschwerdeführerin erhalte durch ihre hohe Klagsamkeit eine hohe medizinische und fürsorgerische Zuwendung, somit einen hohen sekundären Krankheitsgewinn. Der funktionelle Schweregrad der beklagten Beschwerden sei als gering einzustufen. Der Experte nimmt weiter Stellung zu den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr.  E.___, der der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit jeweils mittelgradiger Episode und voller Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. Urk. 3/7). Diese Einschätzung wäre nach Auffassung des Experten selbst bei tätsächlich vorhandener mittelgradiger depressiver Störung im Ausmass nicht nachvollziehbar. Tatsächlich lasse sich nämlich keine derartige Störung nachweisen, hingegen bestehe eine hohe Klagsamkeit mit demonstrativer medizinischer Beschwerdeinszenierung gegenüber medizinischem Personal (Ziff. 4.1.8).

4.3    Die Ergebnisse und Folgerungen der Fachexperten beruhen auf umfassender Aktenkenntnis und eigenen Untersuchungen. Sie berücksichtigen insbesondere auch die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und bringen diese nachvollziehbar und begründet mit ihren objektiven Untersuchungsbefunden in Zusammenhang. Mit Blick auf die sich vorliegend stellenden Fragen der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin infolge funktioneller Einschränkungen erfüllen die Teilgutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen eines beweiskräftigen Gutachtens (vgl. E. 1.4).

    Im Bereich An/-Auskleiden ist aufgrund der gutachtlichen Abklärung nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt sein soll. Der Gutachter beobachtete bei unbewussten Bewegungen, dass die Beschwerdeführerin das linke Schultergelenk völlig frei und das rechte nur leicht eingeschränkt bewegen konnte. Dies im Gegensatz zur deutlich demonstrierten Einschränkung beider Schultergelenke im Rahmen der klinischen Untersuchung. Die Beobachtungen korrelieren mit den bildgebenden Untersuchungen, die bis auf eine hoch aktive Spondylose BWK7-BWK11 unauffällig waren. Mit lediglich rechts leicht eingeschränkter Schulterbeweglichkeit ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege (Duschen, Haarewaschen, frisieren) in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen sein sollte. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wie im Abklärungsbericht erwähnt, wegen fehlender Kraft keine Hilfsmittel wie Stielkamm oder -bürste halten könnte (vgl. vorstehend E. 3.3) fehlen. Sowohl bildgebend wie klinisch fanden sich im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung keine Hinweise für arthritische oder arthrotische Veränderungen (vgl. Urk. 7/531 S. 36 unten).

    Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung wurde gemäss Abklärungsbericht mit dem "desolaten psychischen Zustande" der Beschwerdeführerin begründet (vgl. vorstehend E. 3.3). Diese Einschätzung trifft aufgrund der gutachtlichen psychiatrischen Abklärung in keiner Weise (mehr) zu. Der Experte konnte lediglich eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung attestieren, eine depressive Störung schloss er aus und wurde offensichtlich - entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin - auch nicht medikamentös behandelt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, sich eine Tagesstruktur zu geben und die alltäglichen Belange selber zu besorgen.

4.4    Der Observationsbericht spielte bei der gutachtlichen Abklärung nur eine sehr untergeordnete Rolle. Sowohl der psychiatrische Gutachter wie die rheumatologische Gutachterin begründeten ihre Resultate einzig mit ihren eigenen Befunden und Erkenntnissen. Beide erwähnten lediglich, dass sich das während der Observation beobachtete Verhalten der Beschwerdeführerin in keinster Weise mit massiven Einschränkungen im Alltagsleben vereinbaren lasse, ohne dies weiter in ihre Beurteilungen einfliessen zu lassen (Urk. 7/531 S. 29 unten und S. 41). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Experten auch ohne Observation zu den gleichen Ergebnissen gelangt wären. Das von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Entscheid des EGMR vom 18. Oktober 2016 vorgebrachte Anliegen, die Observationsergebnisse seien ausser Acht zu lassen (Urk. 10), läuft damit ins Leere.

4.5    Die von der Beschwerdeführerin neu eingebrachten Berichte des B.___, des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters (Urk. 3/3-6) vermögen an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Grundlegend neue Befunde finden sich darin nicht. Keiner der Ärzte legt dar, inwiefern die gutachtlichen Beurteilungen anderweitigen objektiven medizinischen Erkenntnissen widersprechen. Mit Blick auf die unterschiedliche Natur von Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten einerseits und der behandelnden Ärzte und Therapeuten andererseits weist das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung auf die Erfahrungstatsache hin, dass Letztere mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).


5.

5.1    Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2015 keine Hilflosigkeit (mehr) ausgewiesen war. Offen bleiben kann, ob sich die Situation seit der (erneuten) Zusprache einer Hilflosenentschädigung im November 2009 verbessert hat oder ob die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen damals überschätzt wurden. Die unangefochten gebliebene und damit rechtskräftige Sistierung der Hilflosenentschädigung erfolgte bereits per Ende Juni 2014 (Urk. 7/493). Soweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung die Aufhebung bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt, ist sie nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

    Für eine weiter zurückgehende Aufhebung per 1. Juni 2013 besteht indessen keine - rechtsprechungsgemäss erforderliche - fachärztliche Beurteilung. Die gutachtliche Beurteilung des A.___ gilt ab der Untersuchung, wie die Experten selber ausführen (Urk. 7/531 Ziff. 6.3). Die Beschwerdegegnerin macht zur Aufhebung bereits per 1. Juni 2013 nur vage geltend, die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt "erstmals gesehen" worden und wirft ihr zudem ohne weitere Begründung eine Verletzung der Meldepflicht vor. Es war indessen die Beschwerdegegnerin selber, die der Beschwerdeführerin noch Ende 2012 eine mittlere Hilflosigkeit bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) und sie damit wohl in ihrer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung bestärkt hat. Die Beschwerdegegnerin hätte es in der Hand gehabt, die Beschwerdeführerin begutachten zu lassen - wie vom hiesigen Gericht mit dem Rückweisungsentscheid vom 21. Januar 2010 verlangt (Urk. 7/308) - und wäre dadurch sehr wahrscheinlich zu einem objektiveren Bild der gesundheitlichen Situation gelangt. Dieses Versäumnis kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.

5.2    Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als die Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 aufgehoben wurde; weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (vgl. unten E. 6.3).

6.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen zu einem Sechstel - hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.

6.3    Im Übrigen sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung erfüllt (Urk. 3/9). Es ist ihr Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und mit Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Juli 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als die Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 aufgehoben wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 750.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wachter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli