Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00793


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 3. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1955 geborene und als Hilfsköchin in einem Wohn- und Pflegeheim sowie als Zeitungsverträgerin erwerbstätige X.___ wurde am 14. April 2015 vom Arbeitgeber unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Februar 2015 infolge eines Ausschlags an beiden Händen (Kontaktekzem) und einer Blasenverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung angemeldet (Urk. 6/2). Im Rahmen eines Gesprächs bei der IV-Stelle wurde ihr empfohlen, sich zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 6/5), was sie am 19. Mai 2015 tat (Urk. 6/7). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen bot sie der Versicherten am 7. Juli 2015 Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes an (Urk. 6/17), schloss diese Massnahme jedoch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin am 7. August 2015 ab (Urk. 6/25, Urk. 6/26 S. 6). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/48 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2016 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

    Inzwischen hatte die Suva das Kontaktekzem als Berufskrankheit anerkannt und mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin als ab dem 1. Februar 2016 für die Tätigkeit als Köchin nicht geeignet erklärt (Urk. 6/30).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2016 erhob X.___ am 7. Juli 2016 Beschwerde mit dem Rechtbegehren um Zusprechung von mindestens einer halben Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 orientiert und gleichzeitig ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Hilfsköchin seit 25. Februar 2015 aufgrund von Ekzemen an beiden Händen nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit ohne Wasser- und Seifenkontakt und ohne Kontakt mit Gummihandschuhen sei ihr zu 80 % zumutbar. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der eigentlich notwendigen Selbstkatheterisierung gewährt werden. In der Nebentätigkeit als Zeitungsverträgerin bestehe dagegen keine Einschränkung. Anhand eines ermittelten Valideneinkommens von Fr. 66‘674. und eines auf Fr. 43‘149. festgesetzten Invalideneinkommens bemass sie den Invaliditätsgrad auf 35 % (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘674. einverstanden. Demgegenüber erachtet sie das Invalideneinkommen als zu hoch, weil die Beschwerdegegnerin die zusätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit durch rezidivierende Blasenentzündungen nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus macht sie eine zusätzliche Einschränkung durch die Handekzeme und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % geltend (Urk. 1 S. 4).


3.    Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Köchin infolge eines hyperkeratotisch-rhagadiformen chronifizierten Handekzems, teils irritativ, teils kontakt-allergisch bedingt, teilweise endogen möglich, nicht mehr zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführerin auf die zur Berufsausübung vorgeschriebenen Gummihandschuhe sowie auf verschiedene Reinigungsmittel allergisch reagiert (vgl. unter anderem den Bericht des Y.___, Dermatologische Klinik, Allergiestation, vom 5. August 2015; Urk. 6/27).

    Daneben besteht eine Blasenentleerungsstörung, die Selbstkatheterismus erfordert und rezidivierende Harnwegsinfekte verursacht (vgl. unter anderem den Bericht des Y.___, Klinik für Urologie, vom 15. April 2016; Urk. 3).


4.

4.1    Zur Frage ob, beziehungsweise inwieweit, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist, ergibt sich dagegen keine einheitliche Antwort.

4.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Urologie, gab im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 6/11/6-7) an, infolge eines Unfalles mit Femurfraktur sei es zu einer Überdehnung der Harnblase mit einer teilweise irreversiblen Schädigung der Blasenmuskulatur gekommen. Die Patientin sei seitdem auf den intermittierenden Katheterismus beziehungsweise die Bauchpresse zur Blasenentleerung angewiesen. Infolge der unzureichenden Blasenentleerung träten immer wieder Blasenentzündungen auf. 2012 habe die Blasenstörung erfolgreich mit der Implantation von Sakralelektroden und eines Impulsgebers zur sakralen Neuromodulation behandelt werden können. Leider sei es im Verlauf zu einer Infektion gekommen, die schlussendlich zur Explantation des Impulsgebers und der Elektroden geführt habe.

4.3    Im Bericht vom 13. Juni 2015 (Urk. 6/14/11-12) ging Dr. med. A.___, Fachärztin für Dermatologie, davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände nicht mehr gut gebrauchen könne. Es komme zu einer Exacerbation der Handekzeme. Die Patientin dürfte keine Nassarbeiten mehr durchführen, keinen Kontakt zu gummihaltigen Produkten und möglichst keinen Kontakt mit Nahrungsmitteln mehr haben. Büroarbeit könnte ihr noch zugemutet werden.

4.4    Im Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2015 (Urk. 6/34/4-5) ergänzte die Dermatologin Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin allenfalls für zwei Stunden pro Tag in einem Beruf ohne Irritationen und Nasskontakt wieder integriert werden könnte.

4.5    Ausgehend von den durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen kam Dipl. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Gesundheitswesen, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (Urk. 6/55 S. 3 f.) zum Schluss, dass leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung möglich seien. Dabei sei infolge der Hauterkrankung der Kontakt zu Nässe und Gummi zuverlässig zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der zur Harnblasenkatheterisierung benötigten Zeit schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 80 %.

4.6    Mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 6/50) attestierte Dr. A.___ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab sofort. Dies begründete sie damit, dass das Handekzem nach Absetzen des Medikamentes Sandimmun zwischenzeitlich wieder exacerbiert sei. Die Fingerspitzen seien schmerzhaft. Auch die Arbeit als Zeitungsverträgerin sei damit deutlich erschwert.

4.7    Die RAD-Ärztin Dipl. med. B.___ führte in der Stellungnahme vom 12. April 2016 (Urk. 6/56 S. 2 f.) aus, unter Einsatz entsprechender Arbeitsschutzmittel, wie zum Beispiel Baumwollhandschuhe, sei die Haut der Fingerspitzen mechanisch schädigenden Einflüssen entzogen. Der Verzicht auf die Noxen, die zum Kontaktekzem geführt hätten, sei ohne Weiteres umzusetzen, da die Tätigkeit als Köchin aufgegeben worden sei und im privaten Kontext auf Gummihandschuhe verzichtet werden könne beziehungsweise auch unter diesen Baumwollhandschuhe getragen werden könnten.


5.

5.1    Während die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Köchin damit begründet wird, dass die Beschwerdeführerin wegen des Handekzems den Kontakt mit Nässe, Gummi und Reinigungsmitteln vermeiden muss (E. 4.3), unterlässt es Dr. A.___ darzulegen, weshalb selbst eine angepasste Tätigkeit nur zu einem Pensum von 2 Stunden pro Tag (E. 4.4) beziehungsweise ab März 2016 gar nicht mehr zumutbar sein soll (E. 4.6). Wenn die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch die Exacerbation des Handekzems bzw. durch die schmerzhaften Fingerspitzen eingetreten ist, so hätte auch angegeben werden müssen, wieso das Medikament Sandimmum überhaupt abgesetzt worden ist und innert welcher Zeit bei erneuter Einnahme wieder ein verbesserter Gesundheitszustand erwartet werden kann. Somit enthalten ihre Stellungnahmen zwar gewisse Hinweise, jedoch nicht genügend Angaben, um die Zuverlässigkeit der weiterhin attestierten hochgradigen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.

5.2    Mit Bezug auf die Blasenproblematik wird seitens der behandelnden Ärzte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert bzw. ihre Berichte enthalten keine diesbezüglichen Angaben. Insbesondere äusserte sich die Urologin Dr. Z.___ trotz entsprechender Fragestellung im IV-Bericht nicht dazu (E. 4.2).

5.3    Unter diesen Umständen erscheint die von der RAD-Ärztin B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei einer ersten Würdigung als eine  eher grosszügige  Schätzung der für den Katheterismus benötigten Zeit. Demgegenüber verneinte sie eine auf das Handekzem zurückzuführende Einschränkung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Tragens von Baumwollhandschuhen im Alltag und vor allem unter den allenfalls nötigen Gummihandschuhen (E. 4.5 und E. 4.7).

    Bei der Würdigung ihrer beiden Stellungnahmen ist indessen zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um Aktenbeurteilungen handelt. Sie beruhen daher nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die im Rahmen der fachärztlichen Behandlung aufgrund der erhobenen Befunde festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den Alltagstätigkeiten sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens mit Bezug auf das Handekzem zu wecken. Unter diesen Umständen wäre der RAD gehalten gewesen, zusätzliche (externe) Abklärungen zu empfehlen oder die Beschwerdeführerin (zumindest) persönlich zu untersuchen. Die abweichenden Schlussfolgerungen beruhen folglich weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, weshalb allein darauf ebenfalls nicht abgestellt werden darf.

5.4    Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinreichende beziehungsweise rechtsgenügende Grundlage zur Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung  unter Berücksichtigung des nunmehr fortgeschrittenen Alters  neu verfüge.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubMeier-Wiesner