Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00795



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 31. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli

Zuerich Law Rechtsanwälte

Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.___, verheiratet und Mutter dreier Kinder (geboren 1994, 1997 und 2003), reiste im September 2000 in die Schweiz ein und war seit Dezember 2000 als diplomierte Pflegefachfrau (HF) bei der Y.___ im Z.___ angestellt (Urk. 7/2 Ziff. 1.3, 1.6, 1.7, 3.1, 5.4). Am 3. März 2015 meldete sie sich unter Angabe von seit dem Jahr 2012 bestehenden Herzbeschwerden, Weichteilrheumatismus, Schilddrüsenentzündung, psychischen Beeinträchtigungen, Magenproblemen, Myom und chronischen Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/38) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, wobei sie sich insbesondere auf die Aktenbeurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahmen vom 21. Januar 2016 [Urk. 7/37 S. 4 f.] und 31. Mai 2016 [Urk. 7/53 S. 3]) stützte.


2.    Hiegegen erhob X.___ am 6. Juli 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

l.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben.

2.Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den IV-Grad der Beschwerdeführerin festzusetzen und gegenüber der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zu erbringen.

3.Eventualiter sei ein polymedizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben und die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erkenntnisse dieses Gutachtens anzuweisen, den IV-Grad der Beschwer- deführerin festzusetzen und gegenüber der Beschwerdeführerin die gesetz-lich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zu erbringen.

4.Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. Allerdings sind in solchen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Einschätzung ihres RAD dafür, es stünden psychosoziale Faktoren im Vordergrund. Wesentliche organische Veränderungen, die ein Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Fibromyalgie erklären könnten, seien nicht gefunden worden. Die übrigen Diagnosen, Dekonditionierung, Extrasystolie, Anpassungsstörung und Immunthyreoiditis, seien vorübergehende Störungen, gut behandelbar und bewirkten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 2 und Urk. 6 mit Verweis auf die RAD-Stellungnahmen vom 21. Januar und 31. Mai 2016).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie auch an einer chronifizierten Depression leide, dies der RAD der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung aber nicht berücksichtigt und auch keine weiteren Abklärungen in die Wege geleitet habe (Urk. 1 Ziff. 12). Es treffe auch nicht zu, dass lediglich der „Verdacht" auf eine Fibromyalgie vorliege, nachdem der Vertrauensarzt der Pensionskasse der Y.___ in der späteren Verlaufskontrolle die Fibromyalgie als gesichert beurteilt habe (Ziff. 14). Es werde durch die Akten auch nicht gestützt, dass psychosoziale Faktoren (Wechsel der vorgesetzten Person am Arbeitsplatz) im Vordergrund stünden. Zwar ergebe sich unter anderem aus dem Gutachten des Vertrauensarztes der Pensionskasse der Y.___, dass psychosoziale Gründe vorliegen würden; gleichzeitig sei aber auch festgehalten, dass die Beschwerden seit mindestens Anfang 2012 bestünden. Der als psychosoziale Belastung gesehene Konflikt am Arbeitsplatz habe sich aber erst anfangs 2014 zugetragen (Ziff. 15). Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen die funktionellen Auswirkungen des Leidens (Fibromyalgie und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Folgen) anhand der Standardindikatoren zu überprüfen (Ziff. 18). Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Soweit weitere medizinische Abklärungen notwendig seien sollten, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Einholung eines polymedizinischen Gutachtens zurückzuweisen (Ziff. 22).


3.

3.1    Dr. med. A.___ berichtete am 8. Juli 2012 (Urk. 7/12/17-18), seit etwa einem Jahr bestünden diffuse Myalgien und Arthralgien, akzentuiert im Bereich der Nacken- und Beckenregion unter Einbezug der Ellenbogen-, Schulter- Knie- und oberen Sprunggelenke beidseits. Diese verstärkten sich unter Belastung und seien auch nachts und am Morgen mit Anlaufschmerz und allgemeinem Steifigkeitsgefühl im ganzen Körper vorhanden. Die klinischen Untersuchungen zeigten keine Auffälligkeiten im Bereich der Gelenke. Es seien vor allem diffuse muskuläre Weichteilbefunde zu finden, die in ihrer Summe an eine Fibromyalgie erinnerten, bei sonst unauffälliger internistischer und neurologischer Untersuchung. Die diversen Abklärungen hätten aber keine Pathologie und lediglich eine leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion ergeben, was nicht ins Bild der Fibromyalgie passe.

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH Gastroenterologie und Innere Medizin, hielt im Bericht vom 26. September 2014 fest (Urk. 7/16/13), es ergäben sich nach drei Gastroskopien mit gleichen Befunden keine Hinweise auf eine organische Störung. Die Beschwerden passten zu einer Aerophagie mit habituellem Regurgitieren und Rülpsen. Hilfreich sei ein Versuch, das Luftschlucken durch Verhaltensänderung zu beeinflussen.

3.3    Der Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher im Auftrag der Pensionskasse der Y.___ am 16. Februar 2015 einen Bericht verfasste, stellt die folgenden Diagnosen (Urk. 7/17 S. 7):

l.Generalisiertes Weichteil-Schmerzsyndrom mit Erschöpfung Erstdiagnose 2012

- Verdacht auf Fibromyalgie 2012/2013

2.Anpassungsstörung ICD-10 F43.2 bei

- Arbeitsplatzkonflikt seit anfangs 2014

3.Massive ventrikuläre Ausflusstrakt-Extrasystolie, Erstdiagnose Oktober 2014

Als objektive Untersuchungsbefunde wurde aufgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 52-jährige aus Südindien stammende, gut Deutsch sprechende Pflegefachfrau mit gutem affektiven Rapport, die zeitlich strukturiert und ohne Aggravation berichte. Sie sei gekränkt und ärgerlich über ein als zurücksetzend und entwertend erlebtes Verhalten durch einen Vorgesetzten an ihrem Arbeitsplatz, welcher ihr früher hierarchisch gleichgestellt gewesen sei. Es bestünden kein psychotisches Erleben, keine mnestischen Störungen und das Denken sei inhaltlich und formal nicht gestört. Die für Fibromyalgie typischen tender points im Nackenbereich, sternocostal, an Ellbogen, Hüften und Knien seien nicht lokalisiert, und die angegebenen Schmerzen in Muskeln und Gliedern seien eher diffus, ohne Gelenkschwellungen und mit alters- und dem Trainingsmangel entsprechend normaler Beweglichkeit.

Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerden mindestens seit anfangs 2012 bestünden, der Konflikt am Arbeitsplatz jedoch erst anfangs 2014 entstanden sei.

3.4    Dr. D.___, FMH Kardiologie und FMH Innere Medizin, nannte im Bericht vom 11. März 2015 die Diagnosen Haschimoto-Thyreoiditis, symptomatische Extrasystolie, funktionelle Palpitationen, stenosefreie Koronararterien, anamnestische Polymyalgie und Dyslipidämie. Im Jahr 2012 sei eine kardiologische Abklärung bei unklaren thorakalen Beschwerden und einer belasteten Familienanamnese für kardiovaskuläre Erkrankungen erfolgt. Eine Koronar-CT-Untersuchung habe stenose- und kalkfreie Koronarien gezeigt. Es bestehe eine vermehrte Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Der Arbeitsversuch auf dem Laufbandergometer sei subjektiv und formal unauffällig ausgefallen, womit keine Hinweise für eine limitierte Koronarperfusion bestehe und weiterhin von stenose- und kalkfreien Koronararterien, wie anlässlich der Koronar-CT-Untersuchung zwei Jahre zuvor, ausgegangen werden könne. Echokardiographisch lägen keine strukturellen Herzveränderungen vor und das Vorliegen einer rechtsventrikulären Dysplasie könne ausgeschlossen werden. Ein Perikarderguss liege nicht vor. In Anbetracht der erhobenen Befunde sei prognostisch von einer günstigen Situation auszugehen und auf weiterführende Abklärungen oder reguläre Verlaufskontrollen könne verzichtet werden.

3.5    Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, berichtete am 15. April 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2013 (Urk. 7/12/1-3). Die Beschwerdeführerin klage über zervikal und lumbal betonte Rückenbeschwerden, chronische Kopfschmerzen, begleitet von einem Krankheitsgefühl, von Kraftlosigkeit und Müdigkeit bei persistierenden hartnäckigen Schlafstörungen. Strukturelle Veränderungen, die die Symptome alleine erklären könnten, lägen nicht vor. Es handle sich um eine fibromyalgieartige Schmerzerkrankung, möglicherweise in Zusammenhang mit einer durchgemachten Hashimoto-Thyreoiditis, bei aktuell euthyreoter Stoffwechsellage. Die Beschwerdeführerin sei durch die Schmerzerkrankung und die diese begleitende Erschöpfung in ihrer psychophysischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau vom 11. März bis 31. April 2015 attestiert und festgehalten ab 1. Mai 2015 sei bis auf weiteres ein 60 % Pensum (zirka 5 bis 6 Stunden pro Tag) zumutbar.

3.6    Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2015 (Urk. 7/16/1-6) eine seit März 2014 bestehende depressive Episode mit somatischen Symptomen nach „Herabstufung/Mobbing?“ am Arbeitsplatz fest. Eine seit Sommer 2013 bestehende Systemerkrankung sei nicht ausgeschlossen (Ziff. 1.1). Sie kenne die Beschwerdeführerin seit gut fünf Jahren im Zusammenhang mit Hausbesuchen im Altersheim. Als Hausärztin betreue sie die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013. Im Frühling/Sommer 2013 seien gesundheitliche Probleme aufgetreten, welche sich durch die Situation am Arbeitsplatz verstärkt hätten „(oder vielleicht auch umgekehrt)“ (Ziff. 1.4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (Urk. 7/16 S. 2 oben), bis September 2014 sei die Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau 100 % arbeitsfähig. Seit dem Frühling 2013 bestünden leichtere gesundheitliche Probleme, die sich unter einer ungünstigen Arbeitssituation (Mobbing) verstärkt und ab September 2014 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Mehrere Arbeitsversuche im unveränderten Arbeitsumfeld seien erfolglos geblieben. Nach Erholung von der aktuellen Problematik schätze sie (die Ärztin) in einem angenehmen Arbeitsumfeld die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Auf längere Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %.

3.7    Med. pract. G.___ nannte im Bericht vom 30. Juni 2015 folgende Diagnosen (Urk. 7/44/2):

Mittelschwere depressive Störung bei:

-Hashimoto Thyreoiditis mit Verdacht auf Hashimoto Enzephalopathie

-Chronisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie

-Differentialdiagnose Stiff Man-Syndrom

-Leichte kognitive Störung

Sie hielt fest, die Hausärztin habe der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt. Nach kurzer Arbeitserprobung habe sich jedoch herausgestellt, dass sie den Belastungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen sei. Die Belastungseinschränkungen würden einerseits durch die depressive Symptomatik, die chronische Schmerzsymptomatik aber auch durch die kognitive Störung mit ausgeprägten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen verursacht. Derzeit sei die Beschwerdeführerin im Sinne einer Arbeitserprobung zu 30 % in einer Betreuungsgruppe auf der Demenzstation eingeteilt. Auch dieses Pensum könne sie nicht immer uneingeschränkt leisten. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Einschränkungen sei sie der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin maximal noch zu 30 % arbeitsfähig sei.

3.8    Am 21. September 2015 (Urk. 7/31) berichtete Oberarzt prakt. med. H.___ vom I.___ über den Klinikaufenthalt vom 16. August bis 12. September 2015. Er hielt die Diagnosen Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Fibromyalgie, Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), Chronische Sinusitis, Hashimoto-Thyreoiditis, Ventrikuläre Extrasystolie, Uterus Myomatosus und Othosclerose fest. Die Beschwerdeführerin leide an einem generalisierten Weichteil-Schmerzsyndrom und Fibromyalgie. Psychosoziale Belastungsfaktoren führten in Kombination mit einer Hashimoto-Thyreoiditis und dem Verdacht auf assoziierte beziehungsweise Folgestörungen zu einem psychophysischen Erschöpfungssyndrom. Es sei die Fortführung der Physio- und Trainingstherapie und die Fortführung der vorbestehenden ambulanten Psychotherapie bei Dr. G.___ zu empfehlen. Eine berufliche Reintegration sei in einem tiefen Teilzeitpensum von 20 – 40 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeit ab Zeitpunkt des Austritts realistisch.

3.9    Im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2015 zu Händen der Pensionskasse der Y.___ hielt Dr. med. C.___ die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/34/2):

1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10: F45.41 ED 08/2015

- Fibromyalgie-Syndrom mit Fatigue

- Schwere Dekonditionierung

Bestehend seit wann: Allmähliche Entwicklung seit 2012, akzentuiert seit 2015

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Fasziitis plantaris rechts bei Senk- und leichtem Hohlfuss und Verkürzung der Wadenmuskulatur, Hashimoto Thyreoiditis, bisher mit Euthyreose, Uterus myomatosus, Otosklerose rechts, Adipositas Simplex, anamnestisch chronische Sinusitis, anamnestisch unter augenärztlicher Kontrolle, Status nach Ventrikulärer Ausflusstrakt-Extrasystolie.

Der Arzt wies darauf hin, die Beschwerdeführerin besuche zweimal pro Woche Physiotherapie und 14-täglich eine Psychotherapie (S. 8). Es zeige sich ein chronifizierter Verlauf der psychiatrischen/psychosomatischen Erkrankung (Schmerzstörung), mit im Verlauf seit einem Jahr zunehmenden Fixierung auf ein ausschliesslich statisches Krankheitskonzept. Es wurde in bisheriger Tätigkeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 11).

3.10    Die RAD-Ärztin J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention im Gesundheitswesen, schrieb in ihrer Aktenbeurteilung vom 21. Januar 2016 (Urk. 7/37/4 f.), aus versicherungsmedizinischer Sicht stünden psychosoziale Faktoren im Vordergrund des Geschehens, da die Beschwerden im Zusammenhang mit einem Wechsel der vorgesetzten Person am Arbeitsplatz aufgetreten seien. Organische Veränderungen, die das Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Fibromyalgie erklären könnten, seien nicht gefunden worden, und auch die übrigen Gesundheitsstörungen, wie Dekonditionierung, Anpassungsstörung und Immunthyreoiditis sowie die Extrasystolie seien vorübergehende Störungen beziehungsweise der Behandlung gut zugänglich. Zusammenfassend liege aus versicherungsmedizinischer kein ausgewiesener Gesundheitsschaden vor.

    

4.

4.1    Nach Lage der Akten klagte die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2011 über Beschwerden (Schmerzen), die verschiedentliche Abklärungen zur Folge hatten. Mangels objektivierbarer somatischer Befunde wurde im Juli 2012 an die Diagnose einer Fibromyalgie gedacht (E. 3.1). Aus gastroentorologischer Sicht wurde das Vorliegen einer organischen Störung nach drei Gastroskopien Ende September 2014 verneint (E. 3.2). Ein generalisiertes Weichteil-Schmerzsyndrom mit Erschöpfung diagnostizierte der Vertrauensarzt der Pensionskasse der Y.___ im Februar 2015 (E. 3.3). Im März 2015 konnte in Anbetracht der erhobenen Befunde eine relevante Herzproblematik fachärztlich ausgeschlossen werden (E. 3.4). Im April 2015 beschrieb die behandelnde Hausärztin eine depressive Symptomatik (E. 3.6). Im Juni 2015 hielt die psychotherapeutisch behandelnde Ärztin unter anderem die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung fest (E. 3.7). Sodann wiesen die Ärzte anlässlich des rund vierwöchigen Aufenthaltes im August/September 2015 im Reha Zentrum Davos nebst körperlichen Beschwerden auf eine psychische Symptomatik hin (E. 3.8), und der Vertrauensarzt der Pensionskasse vermerkte in seinem Verlaufsbericht von Oktober 2015 einen nunmehr chronifizierten Verlauf der psychiatrischen/psychosomatischen Erkrankung (E. 3.9).

4.2    Ausweislich der medizinischen Akten ergeben sich damit verschiedene Anhaltspunkte, die neben somatischen Störungen auf ein (eigenständiges) psychisches Leiden hinweisen, welchem die behandelnden Ärzte einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Der RAD der Beschwerdegegnerin hat indes, ohne näher auf die Diskrepanz zur abweichenden Auffassung der behandelnden (Fach)Ärzte einzugehen, der psychischen Symptomatik keinen Stellenwert zugemessen. Aufgrund der Akten ergeben sich zwar Hinweise auf psychosoziale Faktoren (Probleme am letzten Arbeitsplatz), die im Zusammenhang mit dem Leiden — insbesondere als auslösende Faktoren bereits vorbestehender Störungen — gesehen wurden. Aktenkundig ist aber auch die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung, die von fachärztlicher Seite bis anhin nicht näher abgeklärt wurde. Damit bestehen gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD, sodass praxisgemäss (vgl. E. 1.5) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als es der RAD-Ärztin J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention im Gesundheitswesen, an der einschlägigen Qualifikation zur Beurteilung des in Frage stehenden psychischen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt. Auch hat sie die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen, obwohl ein lückenloser Befund beziehungsweise ein feststehender medizinischer Sachverhalt nicht vorliegt, so dass die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht gegeben sind (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3 und 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.2).

4.3    Ebenso wenig kann zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Es liegen unterschiedliche Diagnosen vor, und der medizinische Sachverhalt ergibt keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob respektive inwiefern sich die psychischen und gegebenenfalls somatischen Einschränkungen auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auswirken.

4.4    Zusammengefasst erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin jedenfalls in medizinischer, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, als unzureichend. Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit in geeigneter Form fachmedizinisch abkläre und hernach (je nach Ergebnis unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden [Leitentscheide des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017]) über deren Leistungsanspruch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und S. 12 Ziff. 22) gutzuheissen.


5.

5.1    Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).

5.2    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für als Rechtsanwälte zugelassene Juristen auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef