Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00797 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 22. November 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Frédéric Malcotti
Avocats au Barreau
2. Rue du Concert, Case postale 2730, 2001 Neuchâtel 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit zwei Verfügungen vom 18. November 1997 (Urk. 7/2-3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1949 geborenen und in Zürich wohnhaften Z.___ mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau A.___, geboren 1972, zu. Die Zusatzrente wurde infolge Scheidung am 27. Juni 1996 (Urk. 7/25) befristet bis am 31. August 1996 ausgerichtet. Am 16. Juni 1998 (Urk. 7/5) verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 ein Kinderrente zur Rente des Vaters für den am 28. Oktober 1997 geborenen Sohn von Z.___, Y.___ (vgl. Registerauszug Urk. 7/50 bzw. 7/60). Die Mutter von Y.___, X.___, geboren 1976, und Z.___ heirateten am 27. März 1998 in der Dominikanischen Republik (Urk. 7/51). Am 1. Januar 2001 zog Z.___ aus Zürich weg und war seitdem unbekannten Aufenthaltes (Urk. 7/8 und 7/15). Der Aufenthalt der Ehefrau und des Sohnes zu dieser Zeit ist nicht aktenkundig. Die Ausgleichskasse überwies die Rente und die Kinderrente in den folgenden Jahren weiterhin auf das Konto von Z.___ bei der C.___, Konto-Nr. O.___.
1.2 Am 21. September 2007 meldete sich die Ehefrau von Z.___ telefonisch bei der Ausgleichkasse und teilte u.a. mit, Z.___ sei im Jahr 2002 in Spanien verstorben. Sie selber wohne mit dem Kind in Santo Domingo (Urk. 7/15). Daraufhin stellte die Ausgleichskasse die Zahlungen ein. Nachforschungen nach Z.___ bei der C.___ und beim Spanischen Konsulat blieben erfolglos (Urk. 7/16-18). Gemäss einer Sterbeurkunde aus Spanien, datierend vom 2. Februar 2011 und bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis eingegangen am 1. März 2011 war Z.___ am 2. April 2001 verstorben (Urk. 7/73). Im Januar 2010 ging bei der Zentralen Ausgleichsstelle ein Gesuch um Gewährung einer Waisenrente für das Kind von Z.___ ein (Urk. 7/65) Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 sprach die Ausgleichskasse X.___ rückwirkend eine Witwenrente vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2006 und Y.___ eine Waisenrente ab 1. Februar 2005 zu (Urk. 7/80/14-17). Die Nachzahlung von Fr. 63'467.-- verrechnete die IV-Stelle mit den vom 1. Februar 2006 bis 30. September 2007 an den verstorbenen Z.___ ausgerichteten Invaliden- und Kinderrenten im Betrag von Fr. 45'438.-- und überwies die restliche Nachzahlung von Fr. 18'029.-- den Anspruchsberechtigten (Urk. 7/80/11-13). Die gegen die Rückforderungs- bzw. Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde von X.___ und ihres Sohnes, Y.___ vom 24. August 2011 hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung der Erbeneigenschaft der Beschwerdeführenden zurückwies. Das Gericht stellte im Weiteren fest, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügungen innert eines Jahres seit (amtlich bestätigter) Kenntnis des Todestags von Z.___ und damit rechtzeitig erlassen hat (Urteil vom 24. Juni 2013, Proz.-Nr. IV.2011.00872, Urk. 7/85).
1.3 Am 9. Juni 2016 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung, worin sie an der Verrechnung der an Z.___ zu viel ausbezahlten Renten mit den Witwen- und Waisenrenten festhielt. Zur Begründung wies sie darauf hin, die Beschwerdeführenden hätten trotz Aufforderung zur Mitwirkung kein amtliches spanisches Dokument zur positiven oder negativen Erbeneigenschaft beigebracht, weshalb sie nach wie vor davon ausgingen, die Beschwerdeführenden seien als Erben des Z.___ rückerstattungspflichtig (Urk. 2).
2. Hiergegen liessen X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 8. Juli 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden den Betrag von Fr. 45'838.-- zusätzlich Zinsen zu bezahlen (Urk. 1 S. 10).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 ersuchte die Beschwerde-gegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; den Beschwerdeführenden zugestellt mit Verfügung vom 15. September 2016, Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Satz 1 sind des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind u.a. der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV).
2. Unbestritten ist, dass die Invaliden- und Kinderrente von Z.___ auch nach seinem Tod im April 2001 weiterhin auf sein Konto bei der C.___ überwiesen und die Zahlungen erst im September 2007 eingestellt wurden. Ebenfalls unbestritten ist, dass die noch nicht verjährte Rückforderung für den Zeitraum 1. Februar 2006 bis 30. September 2007 den Betrag von Fr. 45'438.-- erreicht. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die C.___ den Beschwerdeführenden ohne Erbbescheinigung keinen Zugang zu besagtem Konto gewährt (Urk. 7/107).
3. Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden zu Recht als Erben des Z.___ betrachten und die zu viel ausbezahlten Renten mit den Witwen- und Waisenrenten verrechnen durften.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass sie in den Zivilstandsregistern in Spanien weder als Ehefrau noch als Sohn des verstorbenen Z.___ aufgeführt seien. Von den spanischen Behörden sei lediglich bestätigt worden, dass dieser kein Testament hinterlassen habe (vgl. Urk. 7/90-91). Es sei deshalb praktisch unmöglich, einen Erbschein oder eine (negative) Bestätigung, dass sie nicht Erben seien, zu erlangen. Zudem seien im spanischen Recht in erster Linie die Kinder Erben, nur wenn weder Abkömmlinge noch Vorfahren lebten, werde der überlebenden Ehegatte gesetzlicher Erbe (vgl. Urk. 1 S. 8 und Urk. 7/92). Im Weiteren sei die Rückerstattungsforderung nach dem Tod von Z.___ entstanden und falle nicht in die Erbmasse. Selbst wenn sie als Erben zu betrachten wären, entfalle somit eine Rückerstattungspflicht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt an der Rückforderung und Verrechnung fest mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten keine amtliche Bestätigung eingereicht, welche eine Erbenstellung ausschliesse oder zumindest bestätigen würde, dass kein Erbschein erhältlich sei. Daher ginge sie weiterhin davon aus, dass sie Erben des Z.___ seien (Urk. 6).
4.
4.1 Den Beschwerdeführenden ist insofern zuzustimmen, als sie geltend machen, die Rückerstattungsschuld gehöre nicht zum Nachlass, weil die zu Unrecht erfolgten Zahlungen erst nach dem Tod von Z.___ erfolgt seien. Es gebe deshalb gar keine Erbschaftsschuld. Die Haftung der Erben umfasst indessen auch die so genannten Erbgangsschulden, d.h. jene Verbindlichkeiten, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Dazu gehören etwa Begräbniskosten, Kosten für die Abwicklung der Erbschaft oder Kosten, die aus der Weiterführung eines Betriebes für Rechnung der Erbengemeinschaft herrühren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in gleicher Weise auch eine Schuld zu beurteilen, welche im Zusammenhang mit der Weiterführung eines Kontos des Erblassers steht. Die entsprechenden Gläubiger sind berechtigt, ihre Forderung gegenüber jedem Erben einzeln geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts P 32/04 vom 4. Oktober 2004 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen Rechtsprechung und Literatur).
4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführende 2 der Sohn des Verstorbenen und damit sowohl nach spanischem wie schweizerischem Recht Erbe. Daran ändert nichts, dass er in Spanien in keinem Zivilstandsregister eingetragen ist. Es wäre seine Sache, allenfalls auf gerichtlichem Weg auch in Spanien eine Anerkennung als Sohn von Z.___ zu erwirken und so zu einer Erbbescheinigung oder einem andern amtlichen Dokument für seine Erbberechtigung zu kommen. Da er von der Beschwerdegegnerin als solidarisch haftender Erbe einzeln in Anspruch genommen werden kann, spielt es keine Rolle, ob neben ihm noch weitere Erben existieren, die allenfalls in Spanien zu Erben erklärt worden sind (vgl. Urk. 1 S. 4).
Die Frage, ob auch die Beschwerdeführende 1 als Witwe des verstorbenen Z.___ erbberechtigt ist, kann hier offen gelassen werden. Denn wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist mit der Verrechnung der Waisenrente des Beschwerdeführenden 2 mit der zu Unrecht ausgerichteten Invaliden- und Kinderrente seines Vaters der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gedeckt. Zu prüfen bleibt aber, ob die Verrechnung rechtens ist. Hierzu äussern sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdeführenden.
5.
5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ([AHVG]; in der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), können fällige Leistungen wie die Nachzahlung von AHV-Renten mit Forderungen aufgrund des IVG verrechnet werden.
Eine Verrechnung setzt zwar grundsätzlich voraus, dass Leistung und Forderung des Versicherers die gleiche Person betreffen. Mit Art. 20 Abs. 2 AHVG ist indessen eine eigene Ordnung geschaffen worden, welche teilweise von den allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen des Obligationenrechts abweicht. So wird im Sozialversicherungsrecht zugelassen, dass eine Verrechnung auch dort erfolgt, wo Schuldner und Gläubiger nicht identisch sind. Es reicht aus, dass die Bedingung einer unter versicherungstechnischem oder rechtlichem Aspekt enge Beziehung erfüllt ist, wobei sich diese Beziehung auf die einander gegenüberstehenden Forderungen beziehen muss. Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, ist dabei nicht verlangt. Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit, dass Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHVG, 3. Auflage, S. 221 f. zu Art. 20 AHVG) mit weiteren Hinweisen).
5.2 In BGE 138 V 235 (= Pra 2013 Nr.10) ging es um die Frage, ob eine Pensionskasse die Schadenersatzforderung gegen den bei ihr vorsorgeversicherten Geschäftsführer nach dessen Tod mit der Witwenrente verrechnen durfte. Das Bundesgericht führte u.a. aus, die Witwe verfüge wohl über einen eigenen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen; dieses Recht sei indessen aus der Versicherteneigenschaft des Verstorbenen abgeleitet. Es bestehe somit ein enger Zusammenhang zwischen der Schadenersatzforderung gegen den verstorbenen Versicherten und der Hinterlassenenrente. Hinzu komme, dass die Witwe als Erbin persönlich für die Schulden des verstorbenen Gatten hafte. In diesem Fall könne die Verrechnung zwischen der Schadenersatzforderung und der Hinterlassenenrente vorgenommen werden (E. 7.4).
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Auch der Waisenrentenanspruch wird originär erworben (Art. 25 Abs. 1 AHVG), leitet sich aber aus der Versicherteneigenschaft des verstorbenen Elternteils ab (vgl. Kieser, a.a.O., S. 242 zur Art. 25 AHVG). Damit besteht der notwendige enge Zusammenhang zwischen der Waisenrente des Beschwerdeführenden 2 und der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Renten. Zudem haftet der Beschwerdeführende 2 als Erbe für die Erbgangsschulden auf das Konto des verstorbenen Vaters, was nebst dem versicherungstechnisch oder juristisch engen Zusammenhang ebenfalls eine Grundlage für die Verrechnung bietet. In masslicher Hinsicht hat der Beschwerdeführende 2 Anspruch auf die Nachzahlung der Waisenrente im Betrag von Fr. 45'519.-- was unter Verrechnung der zu Unrecht bezahlten Invaliden- und Kinderrenten im Umfang von Fr. 45'438.-- eine Differenz zu Gunsten des Beschwerdeführenden 2 von Fr. 81.-- ergibt. Diese wurde ihm bzw. seiner Mutter zusammen mit deren Witwenrenten-Nachzahlung bereits am 29. Juni 2011 ausbezahlt (vgl. Urk. 2). Damit besteht kein weiterer Anspruch mehr, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IVLeistungen geht (vgl. BGE 115 V 341 E. 1), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean-Frédéric Malcotti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli