Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00805
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 21. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war zuletzt bis im Oktober 2002 als Produktionsmitarbeiterin in einem 100%-Pensum bei der Y.___ tätig (Urk. 10/10). Am 28. März 2003 meldete sie sich bei der Diagnose einer Adipositas per magna erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1, vgl. Urk. 10/13). Mit Verfügung vom 16. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/20).
1.2 Am 13. August 2004 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall, infolgedessen sie sich am 18. April 2005 erneut bei der IV-Stelle anmeldete (Urk. 10/28). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers (Suva) bei (Urk. 10/63), tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste anschliessend eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (vgl. Urk. 10/65, Urk. 10/80, Urk. 10/82, Urk. 10/84). Die Psychiatrische Poliklinik des Z.___ erstattete das Gutachten am 4. April 2010 (Urk. 10/89, vgl. auch Urk. 10/103). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2011 mit Wirkung ab dem 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/112, Urk. 10/127). Anlässlich eines im Juni 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. Januar 2013 (Urk. 10/148) den bisherigen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente.
1.3 Im Rahmen eines weiteren im März 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/152) veranlasste die IV-Stelle nach Einholung medizinischer Verlaufsberichte ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 22. Oktober 2015 vom A.___ erstattet wurde (Urk. 10/167). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. November 2015 die Einstellung der Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/172). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2015 Einwand (Urk. 10/175) und reichte mit Einwandbegründung vom 27. Januar 2016 (Urk. 10/187) einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein (Urk. 10/186). Am 16. März 2016 nahmen die A.___-Gutachter ergänzend Stellung (Urk. 10/190), woraufhin die Versicherte am 27. April 2016 eine weitere Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters zu den Akten reichte (Urk. 10/193-194). Am 8. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-203). Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine Diagnose mit dauerhafter und erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht mehr gestellt werden, womit eine Verbesserung ausgewiesen sei. Eine depressive Störung leichtgradigen Ausmasses habe grundsätzlich keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Auch wenn von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen wäre, sei damit zu rechnen, dass sich diese unter adäquater Behandlung verbessern würde. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre therapeutischen Möglichkeiten nicht vollumfänglich aus. Auch bei Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit läge kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, das A.___-Gutachten beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, sei widersprüchlich und nicht unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt worden. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin seien sodann überhaupt nicht nachvollziehbar, da sowohl der behandelnde Psychiater als auch die Gutachter klar von einem chronifizierten Leiden ausgingen. Damit sei aufgrund des Gutachtens des A.___ kein verbesserter Gesundheitszustand belegt (Urk. 1 S. 11 ff.).
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 10/112, Urk. 10/127, vgl. E.1.1). Diese basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Z.___ vom 4. April 2010 (Urk. 10/89, vgl. nachfolgend; Urk. 10/106).
3.2 Die Gutachter stellten die Diagnosen mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin zeige im psychopathologischen Querschnitt sowohl ein depressives Zustandsbild als auch ein generalisiertes Schmerzsyndrom. Das depressive Syndrom sei als Ausdruck einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom zu beurteilen. In den letzten Jahren seien wiederholt depressive Episoden diagnostiziert worden. Kein Therapieversuch habe zu einer Besserung oder gar Remission geführt, so dass die Depression schon als chronisch gelten müsse. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine psychotische oder hirnorganische Erkrankung ergeben. Neben der Depression sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Das Schmerzsyndrom könne nicht ausreichend durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses, das heisse einer traumatischen Schädigung der Halswirbelsäule, erklärt werden. Es sei dabei davon auszugehen, dass sich die Depression und die somatoforme Schmerzstörung gegenseitig unterhielten. Bezüglich der in der Vorgeschichte wiederholt gestellten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei zu bestätigen, dass die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin weder unter Albträumen oder Flashbacks leide, noch ein angstbedingtes Vermeidungsverhalten zeige, sondern weiterhin Auto fahre. Gegenwärtig dominierten hauptsächlich depressive Symptome und Schmerzen das Krankheitsbild, wobei es zu beachten gelte, dass massive psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, wie insbesondere die psychisch kranke Tochter, der alkoholabhängige Ehemann sowie die schwierige finanzielle Situation. Diese würden zu einer Aufrechterhaltung der Depression beitragen (Urk. 10/89/13).
3.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, grundsätzlich wäre bei einer mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausser einer kurzen Episode zwischen 2001 und 2002 nun seit 14 Jahren nicht mehr arbeitstätig sei, lasse jedoch einen Wiedereinstieg mit 50 % ohne Integrationsmassnahmen als unrealistisch erscheinen. In angepasster, körperlich nicht anstrengender und kognitiv nicht anspruchsvoller Tätigkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Grundsätzlich sei durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Solange allerdings die sozialen Belastungsfaktoren weiterbestünden, sei kaum mit einer Besserung der Symptomatik zu rechnen (Urk. 10/89/14-15).
4.
4.1 In der rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juni 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 22. Oktober 2015, wofür ambulante Untersuchungen vom 24. bis 26. August 2015 stattgefunden hatten (Urk. 10/167). Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/167/4-20), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
4.2 Die A.___-Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, dysphorisch-agitiert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden insbesondere eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, ein chronisches cervicocephales, cervicobrachiales und lumbal-betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zerebralen, einer spinalen sowie einer radikulären respektive peripher-neurogenen Läsion an oberen und unteren Extremitäten nach Heckauffahrkollision mit Distorsionstrauma der HWS am 13. August 2004, bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS, degenerativen Veränderungen in den distalen und lumbalen Segmenten und praktisch freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen sowie eine Adipositas per magna, gemäss Akten ohne Folgeschädigung (Urk. 10/167/52).
4.3 Der rheumatologische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden ubiquitäre Schmerzen am Bewegungsapparat. Die klinischen Untersuchungsbefunde hätten mit den Spontanbewegungen kontrastiert. So habe die Beschwerdeführerin schon einleitend bei der Anamneseerhebung spontan über heftige Nackenschmerzen geklagt, wobei sie sich gleichzeitig zwischen dem Untersucher und der seitlich sitzenden Dolmetscherin hin und her bewegt und dabei Rotationsbewegungen mit dem Kopf ausgeführt habe. In der anschliessenden klinischen Untersuchung sei eine Rotation nach rechts nur noch bis 10° und nach links gar nicht mehr möglich gewesen. Im Anschluss an die klinische Untersuchung seien die Spontanbewegungen wieder wie zuvor gewesen. Auch die positiven Waddell-Zeichen, die Fibromyalgie-Druckpunkte und die Kontrollpunkte sowie die Therapieresistenz auf all die durchgeführten Massnahmen stützten die Beurteilung eines im Vordergrund stehenden, nicht somatisch begründbaren Schmerzsyndroms. Bezüglich der medikamentösen Therapie habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie etwa zweimal pro Woche Dafalgan einnehme, nämlich, wenn sie wirklich starke Schmerzen habe. Die klinische Untersuchung sei zudem geprägt gewesen durch Gegeninnervationen, sodass auch im Bereiche der peripheren Gelenke die Beweglichkeit zeitweise unter Untersuchungsbedingungen stark eingeschränkt gewesen sei. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin die Hüften nicht mehr auf 90° flektieren können, was beim Sitzen danach wieder problemlos möglich gewesen sei. Insgesamt könnten aus rein rheumatologischer Sicht keine relevanten qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigungen begründet werden (Urk. 10/167/32-33),
4.4 Der neurologische Gutachter führte aus, insgesamt sei die neurologische Untersuchung wenig ergiebig gewesen. Objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neurogenen Läsion seien nicht nachweisbar gewesen. In diesem Sinne ergebe sich zumindest aus neurologischer Sicht eine Diskrepanz zwischen den Klagen über ausgeprägte somatische Beschwerden, worauf das Denken der Beschwerdeführerin eingeengt scheine, und spärlichen objektivierbaren Untersuchungsbefunden. Bemerkenswert sei auch die Tatsache, dass die geklagten Schmerzen in der beschriebenen Ausprägung anlässlich der neurologischen Untersuchung im Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen seien. Während die Beweglichkeit der Halswirbelsäule anlässlich der klinischen Untersuchung schmerzhaft stark eingeschränkt beschrieben worden sei und passive Kopfbewegungen schmerzbedingt abgewehrt worden seien, seien während der längeren anamnestischen Befragung Bewegungen der Halswirbelsäule in normalem Umfang ohne erkennbare Schmerzäusserung erfolgt. Nicht zuletzt sei neben Vielfalt und Charakter der Beschwerden auch das Verteilungsmuster der geklagten Schmerzen auffällig, welches an oberen und unteren Extremitäten nur sehr unscharf präzisiert worden sei. Insbesondere seien die Beschwerden aufgrund ihrer Beschreibung weder segmental noch einem peripheren Innervationsgebiet zuzuordnen. Bei den durch das MRT der HWS vom 3. März 2015 dokumentierten mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule seien klinisch radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome an den oberen Extremitäten nicht nachweisbar gewesen. Aus neurologischer Sicht müsse heute ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom ohne objektivierbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neurogenen Läsion diagnostiziert werden. Vielfalt und Charakter der Beschwerden seien suggestiv für eine wesentliche psychiatrische Komponente (Urk. 10/167/39-40).
4.5 Der psychiatrische Gutachter berichtete, es bestehe ein affektives Leiden mit vorherrschend depressiven aber auch ängstlichen Affekten. Auch aktuell habe sich die Beschwerdeführerin kognitiv im Wesentlichen unauffällig gezeigt. Sie habe einen eher beschleunigten Gedankengang gezeigt, über Gedankenverdrängen berichtet, habe inhaltlich in ihrem Leiden eingeschränkt gewirkt und gelegentliche dysphorische Phasen gezeigt. Vorherrschend habe aber eine ausgesprochene Affektlabilität bestanden. Insgesamt bestehe nach ICD-10 eine höchstens mittelgradige Depressivität. Ein somatisches Syndrom bestehe nicht. Daneben sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mehr zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe zwar über schwere, seit Jahren vorhandene Schmerzen an multiplen Körperstellen ohne effektives, relevantes, somatisches Korrelat geklagt. Dabei sei das Diagnosekriterium des schweren quälenden Schmerzes aber nicht erfüllt, habe die Beschwerdeführerin über weite Strecken des Abklärungsgespräches doch in keiner Art und Weise von ihren Schmerzen geplagt gewirkt. Die geklagten rezidivierend anhaltenden Schmerzen hätten während des Untersuchungsgespräches nicht wirklich beobachtet werden können und sie schienen auch in sich nicht ganz konsistent (Urk. 10/167/48). Effektiv sei die Schmerzpräsentation wesentlich durch die Affektlabilität der Versicherten mitverursacht und in diesem Sinne Ausdruck des Depressiven. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne eines psychosomatischen Leidens sei deshalb heute nicht mehr zu bestätigen. Insgesamt habe das Ausmass des Schweregrades der Depressivität gegenüber 2010 eher abgenommen. Die damals vorhandene, doch als sehr belastend zu bezeichnende psychosoziale Situation habe sich seither auch deutlich verändert: Einerseits habe die Tochter der Versicherten, welche damals durch eine psychotische Erkrankung und Drogenabusus belastet gewesen sei, sich sehr gut entwickeln können. Daneben sei der Ehemann der Beschwerdeführerin heute alkoholabstinent. Diesbezüglich bestünden also deutlich weniger Belastungsfaktoren. Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Überfalles im Jahre 2011 lägen nicht vor. Vorhanden sei ein gewisses Vermeidungsverhalten in grösseren Menschenmengen und in der Dunkelheit. Die Beschwerdeführerin werde dadurch aber nicht am Autofahren und an der sozialen Teilnahme im üblichen Rahmen gehindert (Urk. 10/157/46-47).
Der Gutachter hielt fest, es müsse auf gewisse Inkonsistenzen hingewiesen werden. Dies etwa bei der Angabe der Kopfschmerzen, wo die Beschwerdeführerin zunächst berichtet habe, sie müsse täglich zweimal Schmerztabletten einnehmen, was dann bei genauerer Befragung deutlich relativiert worden sei. Es sei in letzter Zeit trotz Angabe einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzen und des psychischen Zustandsbildes auch nicht zu einer Intensivierung der psychotherapeutischen Bemühungen gekommen. Die Medikamenten-Compliance müsse ebenfalls hinterfragt werden, da sich nur sehr niedere Serumkonzentrationen gezeigt hätten, obwohl die Beschwerdeführerin explizit angegeben habe, die Medikation regelmässig einzunehmen (Urk. 10/167/48). Es müsse die Compliance der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden (Urk. 10/167/50).
4.6 Die Gutachter legten zusammenfassend dar, anlässlich der interdisziplinären Abklärungen hätten keine somatischen Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer entsprechend angepassten Tätigkeit beeinflussten. Führend sei das psychische Leiden, welches sich im Sinne einer leichten bis mittelgradig depressiven Störung und damit verbundenen multipelsten Schmerzklagen auszeichne. Die Klagen der Beschwerdeführerin stünden in einer Diskrepanz zum aktuellen Zustandsbild, welches sich eher agitiert-dysphorisch gezeigt habe. Die affektive Situation der Beschwerdeführerin sei allerdings auch in den Akten bereits beschrieben. Zusätzlich sei eine früher nicht bekannte, aktuell aber deutlich ausgeprägte Affektlabilität zu diagnostizieren, welche ebenfalls Hinweis auf ein depressives Geschehen sein könne. Auch diesbezüglich hätten sich allerdings Inkonsistenzen gezeigt, da diese doch deutliche Affektlabilität anlässlich der rheumatologischen Untersuchung gar nicht vorhanden gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin dort durchwegs eher dysphorisch agitiert gezeigt habe. Insgesamt sei die Diagnose eines leichten bis mittelgradigen affektiven Leidens gerechtfertigt. Darüber hinaus bestünden multiple Schmerzklagen, welche bisher in den Akten im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert worden seien. Es hätten auch hier bezüglich des Symptomausdruckes gewisse Inkonsistenzen, wie etwa eine ausgeprägt unterschiedliche Beweglichkeit der HWS, bestanden (Urk. 10/167/53). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei deshalb aktuell nicht mehr zu stellen. Ebenfalls nicht zu diagnostizieren sei eine posttraumatische Belastungsstörung. Insgesamt bestehe heute ein deutlich chronifiziertes affektives psychisches Leiden mit Krankheitswert, welches aber mit einer Symptomverdeutlichung sowie auch mit teilweise bewusstseinsnaher Ausgestaltung einhergehe.
4.7 Die Gutachter hielten abschliessend fest, im somatischen Bereich hätten sich klinisch aktuell keine Hinweise dafür gefunden, dass sich die bildgebend gefundenen degenerativen Veränderungen im Sinne einer manifesten Symptomatik zeigten. Deswegen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in entsprechend adaptierten Tätigkeiten (Urk. 10/167/54). Das der Beschwerdeführerin heute zumutbare Arbeitsplatzprofil umfasse alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten. Aufgrund des affektiven Leidens sollte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mit der Notwendigkeit andauernd hoher Leistungsdichte ausführen müssen. In Frage kämen alle den intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeiten, wie sie sie auch früher als Produktionsmitarbeiterin ausgeübt habe. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 70 % arbeitsfähig. Seit dem Jahr 2010 habe sich die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich deutlich verbessert. Andererseits müsse aufgrund des Todesfalles der Mutter im Dezember 2014 eine vorübergehende Verschlechterung der affektiven Situation konstatiert werden, sodass insgesamt davon auszugehen sei, dass die 70%ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit Gutachtendatum zumutbar sei (Urk. 10/167/54-55). Durch medizinische Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
4.8 Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinen Stellungnahmen vom 23. Januar 2016 und 23. April 2016 (Urk. 10/186, Urk. 10/193/1-2) im Wesentlichen aus, der psychiatrische Gutachter widerspreche sich, indem er die Affektlabilität einmal als mittelschwer, danach jedoch als mittel- bis schwergradig bezeichne. Ausserdem beschreibe der Gutachter klar, dass die Beschwerdeführerin unter einem erheblichen Leidensdruck stehe (Urk. 10/186/2-3). Die Zumutbarkeit, die chronifizierte Krankheit willentlich zu überwinden, sei nicht gegeben (Urk. 10/186/7) und der Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht stringent (Urk. 10/193/1).
4.9 Der psychiatrische A.___-Gutachter hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 fest, Dr. B.___ beurteile die psychopathologischen Befunde anders. Allerdings habe er sich in keiner Art und Weise zu den im Gutachten insbesondere im Rahmen der Konsenskonferenz beschriebenen Diskrepanzen geäussert (Urk. 10/190).
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 10/112, Urk. 10/127), welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte, und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juni 2016 (Urk. 2) in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat (vgl. E. 1.1).
5.2 Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ samt ergänzender psychiatrischer Stellungnahme basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) - in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 10/167/4-22, vgl. insbesondere Urk. 10/167/39 in Verbindung mit Urk. 1 S. 10) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6).
5.3
5.3.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass mit Hilfe des Gutachtens keine Verbesserung zu belegen sei (Urk. 1 S. 11), stellte der psychiatrische Gutachter schlüssig fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat. Dabei legte er nachvollziehbar dar, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung heute nicht mehr gestellt werden könne, da das Diagnosekriterium des schweren quälenden Schmerzes nicht erfüllt sei und keine Antriebsverminderung mehr vorliege. Im Weiteren zeigte er auf, dass sich auch die psychosoziale Situation gegenüber der ersten Begutachtung im Jahr 2010 deutlich verbessert hat (E. 4.5, Urk. 10/167/49). Dass die sozialen Belastungsfaktoren zur Aufrechterhaltung der Depression beitrugen und bei deren Wegfall eine Besserung der Symptomatik denkbar sei, hatten denn die psychiatrischen Vorgutachter ausdrücklich festgehalten (Urk. 10/89/14). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose, sondern vielmehr deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend sind (BGE 127 V 294 E. 4c). Dass angesichts der nunmehr bloss noch leichten bis mittelgradigen Episode der depressiven Störung bei weggefallener somatoformer Schmerzstörung eine höhere Arbeitsfähigkeit als im Zeitpunkt der Rentenzusprache gegeben ist, ist nachgerade folgerichtig. Dies umso mehr, als die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik festgehalten hatten, die Depression und die somatoforme Schmerzstörung würden sich gegenseitig unterhalten (vgl. E. 3.2). Da keine somatoforme Schmerzstörung mehr vorliegt, findet schliesslich die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) keine Anwendung.
5.3.2 In psychiatrischer Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege aufgrund der Symptome mindestens eine mittelschwere Depression vor (Urk. 1 S. 11). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits aufgrund des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin nie in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben hat und in ihren Alltagsaktivitäten wenig eingeschränkt ist (vgl. Urk. 10/167/48), nicht auf das Vorliegen einer schwereren depressiven Störung geschlossen werden kann. Dies steht auch im Einklang mit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, welcher zum Schluss kam, dass aktuell lediglich noch eine höchstens mittelgradige depressive Störung zu diagnostizieren sei (E. 4.5). Die Stellungnahmen von Dr. B.___ (E. 4.8) ändern nichts an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung. Sie enthalten keine neuen Befunde oder Diagnosen, welche nicht bereits im Wesentlichen in den Vorberichten genannt und entsprechend vom psychiatrischen A.___-Gutachter gutachterlich diskutiert oder zur Stellungnahme (E. 4.9) vorgelegt worden wären. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Mit dem begutachtenden Psychiater ist somit von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Erkrankung auszugehen.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin steht seit dem Jahr 2005 in psychiatrischer Behandlung, wobei monatlich Sitzungen stattfinden (vgl. Urk. 10/167/19, Urk. 10/167/43, E. 4.5). Ob die durchgeführte Therapie als im Sinne der Rechtsprechung (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis) hinreichend konsequent erachtet werden kann, ist – gerade auch unter Berücksichtigung des gutachterlich erhobenen Medikamentenspiegels mit Werten unter der wirksamen Dosis (E. 4.5) - zumindest in Frage zu stellen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann die Frage der Therapieresistenz allerdings vorliegend offen bleiben, da auch bei Annahme der psychiatrisch attestierten - und eher wohlwollend erscheinenden - 30%igen Arbeitsunfähigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6).
5.4
5.4.1 In somatischer Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten nicht auf einer sauberen und vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts beruhten. Anhaltspunkte dafür, dass die neurologische und rheumatologische Begutachtungen nicht lege artis durchgeführt wurden, sind weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin stichhaltige Argumente hierfür geliefert. Insbesondere geht die Rüge, die Gutachter hätten sich fälschlicherweise lediglich auf die Befunde an der HWS fokussiert, obwohl auch an der LWS und am ISG objektivierbare Pathologien bestünden (Urk. 1 S. 12), fehl. Die rheumatologische Untersuchung ergab eine Klopfdolenz entlang der BWS und LWS ohne segmentalen Befund und das Bewegungsausmass der LWS und BWS war nicht konklusiv prüfbar aufgrund deutlicher Gegeninnervationen. Auch im Bereich der Hüftgelenke kam es bei der Untersuchung zu starken Bewegungseinschränkungen bei Gegeninnervationen und die Beschwerdeführerin konnte die Hüften nicht mehr auf 90° flektieren, was beim Sitzen aber problemlos möglich war (E. 4.3, Urk. 10/167/31). Auch die neurologische Untersuchung war wenig ergiebig, sondern vielmehr geprägt von Diskrepanzen zwischen den Klagen der Beschwerdeführerin über ausgeprägte Beschwerden und spärlich objektivierbaren Untersuchungsbefunden (E. 4.4). Sodann wurde das Verteilungsmuster der Schmerzen an den oberen und unteren Extremitäten nur sehr unscharf präzisiert und liessen sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder segmental noch einem peripheren Innervationsgebiet zuordnen. Schliesslich waren - trotz bereits anlässlich der Begutachtung bekannter mehrsegmentaler degenerativer Veränderungen an der Halswirbelsäule - radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome klinisch nicht nachweisbar (vgl. Urk. 10/167/39).
5.4.2 Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht vom 22. Juni 2017 (Urk. 15) nichts zu ändern, zumal darauf hinzuweisen ist, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 8. Juni 2016) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben.
5.4.3 Insgesamt vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen und es ist davon auszugehen, dass sie in somatischer Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit wie auch in allen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 4.8, Urk. 10/167/33).
5.5 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführerin die angestammte sowie jede andere angepasste Tätigkeit zumindest zu 70 % zumutbar ist. Von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (E. 2.2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
6.
6.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Produktionsmitarbeiterin im 100%-Pensum bei der Y.___ tätig. Dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 26. Mai 2003 lässt sich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Umstrukturierung des Betriebs aufgelöst wurde (Urk. 10/10/1). Entsprechend sind zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Dabei ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (Fr. 4‘112.--, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Gestützt darauf ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 52‘536.--.
6.3 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE 2012 heranzuziehen und es ist auf ein standardisiertes monatliches Einkommen von Fr. 4‘112.-- (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, S. 35) abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘536.-- und es resultiert bei einem zumutbaren 70%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘775.--. Aufgrund der lediglich geringfügigen zusätzlichen qualitativen Einschränkungen ist kein Leidensabzug gerechtfertigt, zumal die leistungsmässige Einschränkung mit 30 % bereits grosszügig bemessen ist.
6.4 Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass am Resultat nichts ändert, würde auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ erzielt hatte (Fr. 3‘750.-- x 13 : 2334 (2003) x 2686 (2015) = Fr. 56‘102.--; Urk. 10/10/2, angepasst an die Nominallohnentwicklung). Die Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 36‘775.-- ergäbe ebenfalls einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (34 %).
7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.—festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Noëlle Cerletti nach Einblick in die Honorarnote vom 12. Mai 2017 (Urk. 13) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘922.65 zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘922.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett