Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00809
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 27. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, meldete sich erstmals am 31. August 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/11/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. April 2008 ein (Urk. 2/11/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 30. Juni und 1. Juli 2008, Urk. 2/11/33 und Urk. 2/11/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 12. und 15. September 2008 (Urk. 2/11/36 und Urk. 2/11/37) sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen.
Am 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Bein und im Rücken zum Leistungsbezug an (Urk. 2/11/39). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ GmbH vom 24. Oktober 2011 ein (Urk. 2/11/57). Nach Erlass des Vorbescheids vom 8. November 2011 (Urk. 2/11/60) erhob die Versicherte am 3. Februar 2012 Einwand (Urk. 2/11/67), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte und das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ GmbH (MEDAS) vom 27. November 2013 einholte (Urk. 2/11/90 und Urk. 2/11/91). Nach einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 17. Juni 2014 (Haushaltsabklärungsbericht vom 29. September 2014, Urk. 2/11/95) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/2).
Die hiergegen am 29. Oktober 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. März 2016 ab (Verfahrensnr. IV.2014.01147; Urk. 2/20), wogegen die Versicherte am Bundesgericht Beschwerde erhob. Mit Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Urk. 1).
2. Mit Beschluss vom 21. September 2016 gab das hiesige Gericht das psychiatrische Ergänzungs-Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (Urk. 6), welches am 2. März 2017 erstattet wurde (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin nahm am 23. März 2017 zum Gutachten Stellung (Urk. 15), die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf (Urk. 16), worüber die Parteien am 30. März 2017 jeweils in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. B.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11 S. 26):
- Schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Dissoziatives Geschehen (ICD-10 F44), insbesondere mit immer wieder auftretenden stuporösen Zuständen, möglicherweise aber auch Sensibilitätsstörungen und Schmerzerleben
- Verdacht auf ICD-10 F62: Unverkennbar seien Hinweise auf eine komplextraumatische Belastungsstörung. In der ICD-10 werde dieses Störungsbild meistens mit der Ziffer ICD-10 F62.0, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, beschrieben. Sie hätten jedoch eine solche Codifizierung mit «Verdacht auf» versehen, da das vorhandene Material ihres Erachtens nicht vollständig ausreichend belastbar sei, um versicherungsrechtlich diese diagnostische Klassifizierung beweiskräftig darzustellen.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen folgende vor:
- Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.8) oder nach rezidivierenden depressiven Zuständen (ICD-10 F33.8) entsprechend anamnestischen Angaben der Behandlerin sowie grenzwertige Begabung. Letztlich hätten diese per se nicht unbedingt als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu sehenden diagnostischen Einschätzungen in Komorbidität mit den vorgenannten diagnostischen Einschätzungen aber durchaus limitierenden Charakter auch auf die Arbeitsfähigkeit, insofern sie die Ressourcenarmut darstellten.
Dr. B.___ konstatierte, dass die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und sie davon ausgingen, dass diese Annahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2010 bestehe - entsprechend der Einschätzung im Gutachten 2013 (Urk. 11 S. 27 und S. 24 i.V.m. Urk. 2/90/40).
2.2 Das Gutachten von Dr. B.___ vom 2. März 2017 (Urk. 11) vermag die an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. So tätigte er sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Etwas Gegenteiliges wird von den Parteien denn auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 15 und Urk. 16). Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräftigen Gutachten aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2010 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.3).
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 2‘608.75 als Ersatz der an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der beschwerdeführenden Partei bezahlten Prozessentschädigung zu entrichten hat.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler