Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00810 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 25. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Juli 2016 (Urk. 1) und die verbesserte Beschwerde vom 22. August 2016 (Datum des Poststempels, Urk. 7), mit welcher die Beschwerdeführerindie Aufhebung der angefochtenen Verfügungund die Ausrichtung einer Invalidenrente (bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit) beantragt hat, und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinvom 26. September 2016 (Urk. 12),
unter Hinweis auf die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2016 (Urk. 14), worin der Beschwerdeführerin unter anderem Frist angesetzt wurde, dazu Stellung zu nehmen, ob sie mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden ist oder ob sie an ihrer Beschwerde festhält, wozu sie sich nicht vernehmen liess,
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung verneinte, dass die Prüfung eines möglichen invalidisierenden Gesundheitsschadens wegen fehlender fachärztlicher Behandlung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, und die erneute Prüfung des Anspruchs nach erfolgter Behandlung durch einen Facharzt in Aussicht stellte (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin bei Erhebung der Beschwerde auf die sich noch im Gang befindlichen medizinischen Abklärungen hinwies (Urk. 1 und Urk. 2 S. 2 unten) und in der Folge die damals in Aussicht gestellten (Fach)Arztberichte (Urk. 10/1-4) einreichte,
dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung damit begründete, dass der medizinische und erwerbliche Sachverhalt noch nicht vollumfänglich geklärt sei (Urk. 12),
dass der Beschwerdeführerin der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14) und diese dagegen keine Einwände vorbrachte,
dass beide Parteien übereinstimmend von einer fehlenden rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts ausgehen (vgl. Urk. 1 und Urk. 12), was mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, weshalb die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais