Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00818




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 29. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___, zuletzt als Autohändler tätig, meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 3./11. Juli 2012 rückwirkend ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48-50). Die dagegen am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 8/54/3-10) hiess das hiesige Gericht nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius, vgl. Beschluss vom 27. November 2013, Urk. 8/56/1-6) mit Urteil IV.2012.00923 vom 29. Januar 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung weiterer medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/57/1-15).

1.2    Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per sofort ein (Mitteilung vom 27. März 2014, Urk. 8/62) und veranlasste die psychiatrische Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2014 (Urk. 8/73/1-25, mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juni 2015, Urk. 8/107). Mit Telefonat vom 11. Februar 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um ein beschleunigtes Vorgehen (Urk. 8/92), welches Begehren er mit Telefonat vom 1. Oktober 2015 erneuerte (Urk. 8/120). Sodann ersuchte er mit Schreiben vom 6. Januar 2016 um Bekanntgabe der Gründe für das jahrelange Zuwarten der IV-Stelle sowie darum, sein Anliegen auf einen rechtskonformen Entscheid innert nützlicher Frist ernst zunehmen (Urk. 8/124). Schliesslich erhob der Versicherte am 11. Mai 2016 bei der IV-Stelle Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 8/125).


2.    Mit Datum vom 22. Juli 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Ausserdem sei die IV-Stelle anzuweisen, umgehend einen Entscheid zu verfügen. Nach erteilter Fristerstreckung (vgl. Urk. 5) verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 6) und verwies im Übrigen auf die beigelegte Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 23. September 2016 (Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

1.2    Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.3    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

    Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

1.4    Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich diverser Anfragen wiederholt auf den Standpunkt gestellt, sie sei wegen Überlastung und Komplexität des Dossiers nicht in der Lage, einen Entscheid zu verfügen (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe auch wiederholt einen Entscheid in Aussicht gestellt (letztmals für den 30. April 2016), welcher ohne nachvollziehbare Gründe bis heute nicht eingetroffen sei. Demgegenüber würden seit Februar 2014 (recte: 2015, vgl. Urk. 1 S. 5) alle für die Bearbeitung des Gesuchs vom 15. April 2011 notwendigen Unterlagen vorliegen, weshalb die Beschwerdegegnerin seither gegen das Beschleunigungsverbot verstosse (Urk. 1 S. 4 f.).

2.2    Aus der Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 erhellt im Wesentlichen, weder die psychiatrische Expertise vom 3. Oktober 2014 noch die ergänzenden Ausführungen von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2015 seien aus juristischer Sicht überzeugend. Die zu klärenden Fragen könnten damit nicht beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ von einem Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beurteilen zu lassen. Jedenfalls sei das Gutachten inzwischen fast zwei Jahre alt und damit nicht mehr aktuell. Die medizinische Aktenlage sei daher zu aktualisieren (Urk. 7 S. 2).


3.

3.1    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte (Urk. 8/92/1, Urk. 8/120, Urk. 8/124, Urk. 8/125). Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Juli 2016 (Urk. 1) damit im Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG, wonach von der versicherten Person verlangt wird, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012, E. 2).

3.2    Die Bearbeitung des Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers zog sich zunächst deshalb in die Länge, weil das Verfahren mit der Verfügung vom 3./11. Juli 2012, womit dem Beschwerdeführer ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 8/34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48-50), nicht seinen Abschluss fand, sondern dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben wurde (Urk. 8/54/3-10) und dies zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und zu weiteren Abklärungen führte (Urk. 8/57/1-15). Mit Urteil IV.2012.00923 vom 29. Januar 2014 hielt das hiesige Gericht weitere Abklärungen für notwendig namentlich betreffend die zu hinterfragende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Diagnose offenbar bereits seit seiner Jugend vorbestand, sich jedoch erst ab Ende 2005/Anfang 2006 negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben soll. Zudem erachtete es das hiesige Gericht als nicht ausreichend dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer durch die fragliche PTBS bzw. durch wiederkehrende Schlafstörungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 8/57/8 f.). Damit hatte die Beschwerdegegnerin noch weitere medizinische Abklärungen zu tätigen.

3.3    Nach Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2014 veranlasste die Beschwerdegegnerin am 16. April 2014 (Urk. 8/68 f.) die psychiatrische Expertise bei Dr. Z.___, welche – nach Abmahnung seitens der Beschwerdegegenerin (Urk. 8/71) - am 3. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 8/73/1-25). Im Dezember 2014 und Februar/März 2015 zog die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe verschiedentlich Akten bei (Urk. 8/78-88, Urk. 8/99 f., Urk. 103/1-206, Urk. 8/109-118). Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 ersuchte sie Dr. Z.___ um eine Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 3. Oktober 2014 (Urk. 8/85). Zwecks Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen lud die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Februar 2015 zu einem Abklärungsgespräch ein (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2015, Urk. 8/91), woraufhin dieser mit E-Mail vom 24. Februar 2015 verkünden liess, angesichts seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit müsse er die Unterstützung in Sachen berufliche Eingliederung „leider absagen“ (Urk. 8/98). Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ermahnt hatte (vgl. Schreiben vom 25. Februar 2015, Urk. 8/96) sowie nach durchgeführter Eingliederungsberatung im April 2015 (vgl. Protokoll, Urk. 8/105/5) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, aus subjektiven Gründen seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Mitteilung vom 17. April 2015, Urk. 8/104). Zwischenzeitlich ersuchte sie Dr. Z.___ erneut um Beantwortung der Ergänzungsfragen zum Gutachten gemäss Schreiben vom 20. Januar 2015 (Schreiben vom 2. März 2015, Urk. 8/102), welches Begehren sie am 13. Mai 2015 abermals wiederholte (Urk. 8/106). Mit Datum vom 14. Juni 2015 erstattete Dr. Z.___ das dreifach erbetene Antwortschreiben (Urk. 8/107), welches dem Beschwerdeführer im Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8/108). Schliesslich liegt das Feststellungblatt vom 25. September 2015 bei den Akten, worin vornehmlich die bisherige Aktenlage zusammengefasst wurde (Urk. 8/119).

3.4    Bei dieser Aktenlage erhellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Mitte Juni 2015 (Eingang des Antwortschreibens von Dr. Z.___, Urk. 8/107) bis zur Beschwerdeerhebung (22. Juli 2016) das Verfahren nicht mehr aktiv vorantrieb. Diese Zeitspanne betrug über ein Jahr und erscheint unter Hinweis auf die Gerichtspraxis, wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) als übermässig lang, zumal die Anmeldung im April 2011 erfolgte und die Sache bereits einmal zur Vervollständigung der medizinischen Aktenlage zurückgewiesen wurde. Auch wenn die Länge des Abklärungsverfahrens anschliessend vornehmlich durch den beauftragten Gutachter verursacht wurde und der Fall, auch durch die in Anspruch genommene Amtshilfe durch Strafverfolgungs- und Sozialbehörde, komplex erscheint, liegen nach Eingang der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2015 keine objektiven Gründe mehr vor, die eine Verzögerung der Fallbearbeitung rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin bezog - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - auch keine Stellung zu den Gründen dieser Verzögerung (vgl. Anfrage des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2016, vgl. Urk. 8/124) und liess sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen (Urk. 6).

3.5    Zusammenfassend liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor. Da die weiteren als notwendig erachteten Abklärungen nach Lage der vorliegenden Akten jedenfalls bis September 2016 (vgl. Urk. 7) noch nicht anhand genommen wurden, ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, umgehend solche zu veranlassen resp. durchzuführen, und hernach innert nützlicher Frist über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden.


4.    Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, das Verfahren umgehend mit den als notwendig erachteten Schritten voranzutreiben, und hernach innert nützlicher Frist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.


2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger