Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00821
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Calderan
Altenburger Ltd legal + tax
Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___, gelernter Koch und Hotelier, meldete sich am 30. Januar 1988 unter Hinweis auf eine - im Zusammenhang mit einer im Vorjahr erlittenen intrazerebralen Blutung (Urk. 7/6/2 Ziff. 3, Urk. 7/39/1) zugezogenen - Behinderung am Frischgedächtnis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die damals zuständige Commissione AI del Cantone Ticino sprach dem Versicherten nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. etwa Urk. 7/27) mit Verfügung vom 12. Juli 1991 mit Wirkung ab 1. Mai 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/33).
1.2 Im Rahmen von mehreren Revisionen wurde der Rentenanspruch in den Jahren 1993, 1996 und 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % bestätigt (Urk. 7/43, Urk. 7/54, Urk. 7/79), zuletzt am 4. Januar 2006 durch die infolge Zuzugs in den Kanton Zürich zuständig gewordene Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/88).
1.3 Anlässlich der im Januar 2011 eingeleiteten Revision (Urk. 7/94) holte die IVStelle bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 10. August 2011, Urk. 7/103). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 21. September 2011 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/107). Auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/108, Urk. 7/112) veranlasste sie ein weitere Begutachtung in der Z.___ (Z.___; Expertise vom 25. August 2014, Urk. 7/132).
Mit neuem Vorbescheid vom 6. November 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin die Reduktion der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/136), welchen Entscheid die zuständige Ausgleichskasse fälschlicherweise bereits am 21. November 2014 - vor Erlass der entsprechenden Verfügung - umsetzte (Urk. 7/139141). Nach ordentlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136-137, Urk. 7/146, Urk. 7/159) gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2016 rückwirkend ab 1. Januar 2015 weiterhin die bisherige ganze Rente (Urk. 2/1) und setzte diese mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats auf eine halbe Rente herab, dies bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 58 % (Urk. 2/2).
2. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 26. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm nahtlos ab der ersten Zusprechung per 15. Oktober 1988 und weiterhin ohne zeitliche Limitierung eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er-werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/12 je S. 4 f.) damit, dass spätestens im Rahmen der Revision vom Oktober 1999 das Valideneinkommen als zweifellos falsch hätte angesehen werden müssen. Die Mitteilung vom 21. April 2000 (richtig wohl Vorbescheid vom 26. September 2000, vgl. Urk. 7/73) sowie die Verfügung vom 14. November 2000, mit der dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente zugesprochen worden waren, seien zweifellos unrichtig und wiedererwägungsweise aufzuheben. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert.
2.2 In Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/1) betreffend die rückwirkende Weitergewährung der bisherigen ganzen Rente monierte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) die fehlende Begründung (S. 2 unten). Hinsichtlich der Verfügung betreffend die Renteneinstellung (Urk. 2/2) machte er geltend, die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 14. November 2000 sei nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe damals das ihr zustehende Ermessen ausgeübt und sei auf ein Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- gekommen. Die Höhe sei absolut vertretbar gewesen (S. 4). Der Gesundheitszustand, die Leistungsfähigkeit und die Besserungsaus-sichten hätten sich seit dem Jahr 2000 nicht verändert und seien vorliegend unbestritten. Die Leistungsfähigkeit liege demnach unbestritten bei höchstens 70 % (S. 5). Er, der Beschwerdeführer, wäre heute im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs beziehungsweise Restaurants oder Hotels (S. 10). Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen willkürlich gestützt auf veraltete Angaben des Arbeitgebers festgesetzt und die mutmassliche Lohnentwicklung und eine mögliche internationale Karriere nicht berücksichtigt (S. 13).
2.3 Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/1) sprach die Beschwerdegegnerin rückwirkend - die fälschlicherweise bereits auf den Vorbescheid hin und damit anerkanntermassen zu früh vollzogene Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente aufhebend (Urk. 7/139-141) - vom 1. Januar 2015 bis Juli 2016 die bisherige ganze Rente zu. Der Beschwerdeführer hat auch diesen Entscheid angefochten mit der grundsätzlich zutreffenden Rüge, diesbezüglich fehle eine Begründung (Urk. 1 S. 2 unten).
Allerdings ist nach Art. 59 ATSG nur zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Da in der von dieser Verfügung beschlagenen Zeit eine in masslicher Höhe nicht beanstandete ganze Rente der Invalidenversicherung gewährt wurde, ist kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung dieses Entscheids auszumachen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung eines Entscheides ist auch zu verneinen, wenn sich dieses - wie hier - nicht auf das Dispositiv, sondern nur auf die Begründung bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2013 vom 22. April 2013).
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 ist daher nicht einzutreten.
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob das Valideneinkommen in der Verfügung vom 14. November 2000 (Urk. 7/79) zweifellos unrichtig ermittelt wurde, so dass diese in Wiedererwägung zu ziehen ist.
3.
3.1 Die Parteien gingen übereinstimmend von im Vergleich zu den vorangegangenen Verfügungen unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen aus, was vorab näher zu beleuchten ist.
3.2 Aus der Zeit vor der ursprünglichen Rentenzusprache liegt ein Formularbericht von Dr. med. A.___ von der B.___ vom 14. März 1988 im Recht. Darin war die Rede von neuropsychologischen Ausfällen seit der operativ versorgten Hirnblutung vom 15. Oktober 1987. Die Vergesslichkeit erschwere die berufliche Rehabilitation in die bei D.___ ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellter (Urk. 7/6; vgl. auch Urk. 7/5 S. 2 oben).
Im Rahmen der folgenden Revisionsverfahren sprachen die Fachärzte der Neurologischen Klinik des C.___ jeweils von einem persistierenden mittelschweren amnestischen Syndrom (Bericht vom 4. Mai 1993, Urk. 7/39/2; Bericht vom 8. Februar 1996, Urk. 7/46/2; Berichte vom 10. Februar 2000, Urk. 7/61/1-6).
3.3 Das im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholte Gutachten der Y.___ vom 10. August 2011 (Urk. 7/103/2) wurde durch die vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachleute kritisiert (Urk. 7/111/1-4). Zur Klärung der widersprüchlichen Aktenlage (vgl. Urk. 7/155/3 unten) ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge eine Begutachtung im Z.___ an.
Im Gutachten vom 25. August 2014 (Urk. 7/132) stellten die Experten des Z.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):
- leichte kognitive Beeinträchtigung (ICD-10 F06.7) und amnestisches Syndrom bei Zustand nach intrazerebralem Hämatom (ICD-10 I62.9) 1987 im Bereich des Septum pellucidum
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung
Die Gutachter wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 1988 bei D.___ in verschiedenen Tätigkeiten als Sekretariatsgehilfe, Sachbearbeiter, Verkaufsassistent, Weinverkäufer und Allrounder zu 100 % tätig sei mit einer Leistung von 70 % (S. 21). Zur medizinischen Situation legten sie dar, es bestehe eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung. Aus neurologischer/neuropsychologischer Sicht seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die kognitiven Funktionen, an die geistige Wendigkeit oder auch kognitiv einfache Tätigkeiten, welche eine absolute Zuverlässigkeit bedingten, nicht mehr zumutbar. So sei auch eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder leitender Mitarbeiter nicht vorstellbar. Für die jetzige Tätigkeit als Regalauffüller/Weinverkäufer bestehe eine verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 22).
Weiter hielten die Z.___-Gutachter fest, dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit vielen Jahren bestehe, was mit Sicherheit ab Juli 2014 zu bestätigen sei. Effektiv arbeite der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren mit der aktuellen Arbeits- und Leistungsfähigkeit und sei auch offiziell so angestellt (S. 22 Mitte mit weiteren Verweisen).
3.4 Dem Z.___-Gutachten sind keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Veränderung im Verlauf zu entnehmen. Namentlich erwähnten die Gutachter keine solche, sondern wiesen ausdrücklich auf die seit vielen Jahren bestehenden unveränderten Beeinträchtigungen hin.
Unter diesen Umständen ist mit den Parteien ohne Weiteres davon auszugehen, dass in medizinischer Hinsicht kein Revisionsgrund vorliegt, der eine Rentenherabsetzung zu stützen vermöchte.
Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich in Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse verhält.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2016 setzte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 122'903.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'067.-- fest (Urk. 2/2 S. 5).
Betreffend die Wiedererwägung im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen vertrat die Beschwerdegegnerin verfügungsweise den Standpunkt (Urk. 2/2 S. 4), im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens im Jahr 1987 sei angeblich geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer eine betriebsinterne Managementausbildung absolviert hätte; wenn er sich so entwickelt hätte, wie es zu erwarten gewesen sei, hätte er danach Geschäftsführer eines Restaurants werden können. Auch wenn es durchaus glaubhaft erscheine, dass dies so geplant gewesen sei, sei damit noch nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Geschäftsführer geworden wäre, habe er doch noch ganz am Anfang einer beruflichen Laufbahn gestanden. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären, was schon damals gegolten habe (BGE 96 V 29). Es hätte demnach bei der Rentenzusprache im Jahr 1991 nicht von einem Valideneinkommen von Fr. 130'OOO.-- ausgegangen werden dürfen.
Spätestens mit der Revision am 1. Oktober 1999 hätte das Valideneinkommen als zweifellos falsch angesehen werden müssen. Auch sei der Arbeitgeber am 5. Juni 2000 von der falschen Voraussetzung ausgegangen, dass der Beschwerdeführer schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen Geschäftsbereich im Unternehmen geführt habe. Richtigerweise hätte nicht von einem Einkommen von Fr. 140'000.-- ausgegangen werden dürfen und es könne auch heute nicht von diesem Einkommen ausgegangen werden. Die weitere Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 14. November 2000 sei daher zweifellos unrichtig und in Wiedererwägung zu ziehen.
Dagegen machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache eine hypothetische Validenkarriere geltend und ging von einem Validenlohn von mindestens Fr. 175‘000.— aus (Urk. 1 S. 14).
4.2 Der Beschwerdeführer absolvierte vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Oktober 1987 eine Lehre als Koch (von 1977 bis 1980) und nach dem Servicekurs die Hotelfachschule (von 1983 bis Ende 1986; Urk. 7/1/3, Urk. 7/143). Seit 1986 war er als kaufmännischer Mitarbeiter/Ausbildungsassistent bei D.___ angestellt mit einem Monatslohn von Fr. 3'500.-- (Urk. 7/1/3 Ziff. 5.2-3, Urk. 7/23/5 unten, Urk. 7/10/1).
Auf die ursprüngliche Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/1) hin wurden dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung als kaufmännischer Angestellter gewährt (Urk. 7/13 S. 2, Urk. 7/14, Urk. 7/15). Laut den Berichten der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin konnte der Beschwerdeführer nur auf einem wesentlich tieferen Niveau als dem vor der intrakraniellen Blutung inne gehabten Aufgabenbereich als Lehrkraft im Ausbildungsbereich von D.___ eingegliedert werden, und zwar mit massiv reduzierter Leistungsfähigkeit und gemäss Angabe des Arbeitgebers einem der Leistung entsprechenden (Monats-)Lohn zwischen Fr. 2'700.-- und Fr. 3'000.-- (Urk. 7/27/2 unten). Ausgehend von einer im Gesundheitsfall bekleideten Funktion als Geschäftsführer bei D.___ mit einem Einkommen zwischen Fr. 9'000.-- und Fr. 10'000.-- resultierte eine Einkommenseinbusse von 70 % (Urk. 7/27/4). Der entsprechende Invaliditätsgrad führte zur ursprünglichen Zusprache der ganzen Rente (Urk. 7/3233).
Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer zwar seit Mai 1990 effektiv ein Lohn von Fr. 4'000.-- entrichtet wurde, betrachtete indes aufgrund des entsprechenden Hinweises des Arbeitgebers Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'200.-- als Soziallohn (Urk. 7/27/3 oben).
4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu sind allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2013 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).
Im Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Soweit ein zusätzlicher persönlicher (etwa weiterbildungsbedingter) Produktivitätsfortschritt im Gesundheitsfall geltend gemacht wird, müssen hiefür im Einzelfall greifbare Anhaltspunkte ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2).
4.4 Die Berufsfachleute der Beschwerdegegnerin gingen bei der erstmaligen Rentenfestsetzung davon aus, dass der Beschwerdeführer anfangs bei D.___ als Lehrkraft eingesetzt wurde. Es sei vorgesehen gewesen, dass er nach einer internen Managementausbildung als Geschäftsführer eingesetzt werde oder einen eigenen Betrieb führe. Der Beschwerdeführer sei zielstrebig, ehrgeizig, intelligent, beweglich, vielseitig und interessiert (Urk. 7/23/2-3 und Urk. 7/23/56).
Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er eine dreijährige Managementausbildung plante (Urk. 7/31/3), was der Arbeitgeber am 15. Februar 1991 bestätigte und ausführte, der Beschwerdeführer wäre als Geschäftsführer tätig, wenn er sich so entwickelt hätte, wie zu erwarten gewesen wäre. Durch seinen extremen Ehrgeiz wäre er bestimmt im Verlauf seines Lebens ein oberster Kadermitarbeiter geworden (Urk. 7/31/1).
4.5 Es ist zwar zutreffend, dass anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache im Hinblick auf die berufliche Weiterentwicklung keine konkreten Weiterbildungsschritte eingeleitet waren. Doch hatte der Beschwerdeführer nach seiner beruflichen Grundausbildung ein Arbeitsverhältnis angetreten, das ihm eine Karriere im Sinne einer besser bezahlten Stelle ermöglicht hätte, wie der Arbeitgeber glaubhaft ausgeführt hat. Eine berufliche Weiterentwicklung ist unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, zumal der Arbeitgeber aufgrund der gezeigten Leistungen und den persönlichen Verhältnissen dem Beschwerdeführer eine Kaderstelle angeboten hätte (Urk. 7/31). D.___ schloss am 30. Dezember 2014 im Gesundheitsfall sogar eine Management-Funktion im Ausland nicht aus (Urk. 7/152/18). Auch seitens der Hotelfachschule wurde am 5. Januar 2015 bestätigt, dass ihre Absolventen innerhalb von ein bis zwei Jahren nach Abschluss des Diploms zum Geschäftsführer oder Abteilungsleiter aufsteigen (Urk. 7/152/17). Anhaltspunkte, welche die Annahme eines beruflichen Aufstiegs im Gesundheitsfall als zweifellos unrichtig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdegegnerin nicht angeführt.
Bei Versicherten, die - wie der Beschwerdeführer - in jungen Jahren oder zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn invalid werden, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Behinderung ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss weitestgehend einem strikten Beweis. Es gebietet sich daher, den bestehenden Beweisschwierigkeiten insoweit zu begegnen, als in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.2).
Die Festlegung des Valideneinkommens weist notwendigerweise Ermessenszüge auf. Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprechung darbot, und dabei insbesondere der Zusicherung des Arbeitgebers betreffend die Weiterentwicklung, erscheint es jedoch zumindest als vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin damals eine berufliche Laufbahn als Geschäftsführer als überwiegend wahrscheinlich betrachtet hat. Daran wurde schliesslich das im Jahr 1991 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- angeknüpft, was nicht als zweifellos unrichtig erscheint.
4.6 Die Beschwerdegegnerin vertrat im Weiteren die Auffassung, im Jahr 2000 sei das Valideneinkommen zweifellos zu Unrecht auf Fr. 140'000.-- festgelegt worden.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass der Arbeitgeber am 5. Juni 2000 unzutreffenderweise angegeben hat, der Beschwerdeführer habe schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen Geschäftsbereich im Unternehmen geführt (Urk. 7/77). Allein aufgrund dieses Versehens kann jedoch nicht gesagt werden, die Erhöhung des - wie zuvor schon - unter Berücksichtigung einer Validenkarriere bestimmten Valideneinkommens sei in jenem Zeitpunkt offensichtlich unrichtig gewesen. Denn D.___ meldete am 20. April 2000 unter Bezugnahme auf das im Jahr 1996 auf Fr. 120'000.-- bezifferte Einkommen eines Geschäftsführers einen Anstieg auf Fr. 140'000.-- (Urk. 7/72). Zu diesem hypothetischen Einkommen verlangte die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2000 Auskünfte (Urk. 7/76), worauf der Arbeitgeber konkrete Löhne von anderen Geschäftsführern im Betrieb meldete, welche mindestens Fr. 151'800.-- betrugen (Urk. 7/77), was die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen der entsprechenden Feststellung nie als solcher tätig gewesen war, vermag den Aussagegehalt der Lohnangabe für Geschäftsführer der D.___ nicht zu schmälern.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheint es im Lichte dieser Lohndeklarationen und der nie widerrufenen Aussage des Arbeitgebers betreffend eine hypothetische Validenkarriere nicht als zweifellos unrichtig, wenn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2000 weiterhin vom entsprechenden Valideneinkommen ausging (Urk. 7/79), zumal sich in Bezug auf die Frage der hypothetischen Berufskarriere wie auch auf die übrigen erwerblichen Verhältnisse eine im Wesentlichen unveränderte Situation zeigte.
4.7 Da die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit der früheren Entscheide nicht in Betracht fällt, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob eine Erhöhung des effektiven Erwerbseinkommen eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (Art. 31 IVG).
Im jüngsten aufliegenden Arbeitgeberbericht vom 7. März 2011 von D.___ (Urk. 7/99) wurden ein effektiver Lohn von Fr. 70'900.-- (vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/96) und ein soziallohnbereinigter Lohn von Fr. 48'230.-- (= Fr. 3'710.-- x 13) angegeben (Ziff. 2.10). Dazu wurde ausgeführt, die Arbeiten hätten sich eingependelt. Das Auffassungs- und Erinnerungsvermögen seien nicht sehr ausgeprägt. Oftmals wisse der Beschwerdeführer schon nach einigen Minuten nicht mehr, was er genau machen müsse.
In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit einer Leistungsreduktion von 30 %. Der effektive Lohn als Weinverkäufer und Allrounder - reduziert um die seit Jahren ausgerichtete und unbestritten gebliebene Soziallohnkomponente - betrage nach den Angaben des Arbeitgebers im Jahr 2010 Fr. 71‘906.--; hochgerechnet auf das Jahr 2014 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von Fr. 74‘382.--, was reduziert auf die Leistungsfähigkeit von 70 % ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 52‘067.-- ergab (Urk. 2/2 S. 5).
Im Mai 1990 wurde von einem Invalideneinkommen von rund 37'050.-- (= Fr. 2'850.-- x 13) ausgegangen (vgl. vorstehend E. 4.2). Da eine jährliche Einkommensverbesserung von Fr. 1'500.-- unberücksichtigt zu bleiben hat (Art. 31 IVG), führt die Erhöhung des Invalideneinkommens auf Fr. 52'067.-- nicht zu einer Revision. Dies gilt umso mehr, als bei einer Revision von vornherein nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen ist, die nicht teuerungsbedingt ist (Art. 86ter IVV). Die Nominallöhne der Männer erhöhten sich seit 1990 vom Indexstand 1511 auf Indexstand 2220 im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, T39). Die Einkommenserhöhung wird daher allein durch die Nominallohnentwicklung konsumiert, so dass eine Revision wegen erhöhter Einkommen ausser Acht fällt.
4.8 Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2/2) mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Juli 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Calderan
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger