Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00824 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 28. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, seit 2015 in Trennung lebend, und Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1988, 1992 und 2011, meldete sich am 7. Dezember 2015 (Urk. 12/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto, berufliche Unterlagen sowie medizinische Berichte ein. Mit Mitteilung vom 14. Januar 2016 (Urk. 12/16) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde, wobei sie diesbezüglich eine separate Verfügung erhalten werde.
Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2016 (Urk. 12/18) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2016 (Urk. 12/20) Einwand unter Beilage einer Einladung für einen Gesprächstermin in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ (Y.___, Urk. 12/19). Nach Eingang des Schreibens der Versicherten vom 10. März 2016 (Urk. 12/23), mit welchem sie ihre seit 2012 behandelnde Psychotherapeutin sowie den delegierenden Arzt angegeben hatte, holte die IV-Stelle daselbst einen medizinischen Bericht ein (datierend vom 16. April 2016 (Urk. 12/25). Dazu äusserte sich die Versicherte am 10. Juni 2016 (Urk. 12/28) unter Beilage eines weiteren medizinischen Berichts. Am 7. Juli 2016 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 2. August 2016 (Urk. 1) Beschwerde, welche sie, neu vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 8. September 2016 (Urk. 5) verbesserte. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 und die Zusprache einer ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Rente. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 5 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2016 (Urk. 11) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Mit Replik vom 5. Januar 2017 (Urk. 16) hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Anträgen vollumfänglich fest (S. 2) und reichte ihre Kostennote ein (Urk. 17). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (Urk. 19) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, wovon der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 (Urk. 21) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 22) ins Recht. Hiervon wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Urk. 23) Kenntnis gegeben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2) zusammengefasst aus, eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin dauerhaft einschränke, bestehe nicht.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) führte sie aus, dass der medizinische Sachverhalt noch besser abgeklärt werden müsse. Um feststellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung in Auftrag zu geben.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und es unterlassen, aufschlussreiche Berichte einzuholen. Der Entscheid erweise sich auch inhaltlich als falsch und aktenwidrig. Insgesamt liege ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 5 S. 3 f.).
Replicando hielt sie an ihrem (Haupt-)Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente per 1. Juni 2016 fest. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung nicht (mehr) erforderlich: Aufgrund der im Rahmen des Einwand- sowie Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte sei erwiesen, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, deretwegen sie für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 16 S. 2 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1
3.1.1 Der behandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. November 2015 (Urk. 12/3/1-2) die Diagnosen Morbus Basedow, Schwindelzustände und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfsarbeiten vom 18. November 2013 bis 31. Dezember 2014 und 1. April 2015 bis 30. April 2016 (in der Zukunft liegend).
3.1.2 In seinem Bericht vom 29. Dezember 2015 (Urk. 12/14/1-5) gab Dr. Z.___ zusätzlich zu den von ihm am 25. November 2015 bereits genannten Diagnosen (E. 3.1.1 hievor) eine mittelgradige depressive Episode an und wiederholte die bereits attestierten Arbeitsunfähigkeiten.
3.2 Lic. phil. A.___, Psychologin, diagnostizierte in ihrem vom delegierenden Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, mitunterzeichneten Bericht vom 16. April 2016 (Urk. 12/25) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; S. 1 und S. 7).
Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide unter rezidivierenden depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung. Die Erkrankung bestehe schon seit längerer Zeit. Mit der Geburt ihres jüngsten Kindes im Jahr 2011 habe diese eine Verstärkung erfahren. Die Beschwerdeführerin leide unter Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Freudlosigkeit. Es bestehe ein Interessenverlust, eine gedrückte Stimmung und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Das Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien beeinträchtigt. Es bestehe eine innere Unruhe und manchmal eine sich bis zur Panik steigernde Ängstlichkeit. In der ungefähr vier Jahre dauernden Therapie seien etwa 34 Sitzungen durchgeführt worden, was einer Frequenz von acht Sitzungen pro Jahr entspreche. Angesichts ihres Zustandsbildes und der daraus resultierenden Überforderung im Alltag sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, häufiger zur Therapie zu kommen. Es könne daher nicht von einer Behandlung, die zu einer Besserung des Zustandsbildes führe, gesprochen werden. Aufgrund der Anamnese und des Befundes handle es sich bei dieser Therapieform um eine supportive und stabilisierende Therapie beziehungsweise um Hilfe und Unterstützung in der Alltagsbewältigung.
Die Psychologin führte weiter aus, in Anbetracht der schweren Belastungen in der Vergangenheit und der damit einhergehenden Symptomatik könne eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Grundstörung in Betracht gezogen werden. Seit kurzem sei die Beschwerdeführerin am Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Y.___ in Behandlung (S. 7).
Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe ab dem 8. Februar 2012 (Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres (S. 2 und S. 7).
3.3 Dr. med. C.___, Assistenzärztin an der Klink für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___, gab in ihrem Zeugnis vom 9. Juni 2016 (Urk. 12/27) betreffend ambulante Behandlung seit 18. Februar 2016 an, dass die Beschwerdeführerin in diagnostischer Abklärung sei. Die erschwerte Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen.
3.4 In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 23. Juni 2016 (Urk. 6/7) nannten die Ärzte der Klink für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit
- schwerer Ein- und Durchschlafinsomnie mit Verdacht auf atmungsassoziierte Schlafstörung und Tagesschläfrigkeit
- Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und Versorgung der fünfjährigen Tochter
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine schwere depressive Episode bei langjähriger, rezidivierender depressiver Störung auf Grund komplexer und traumatisierender psychosozialer Belastungsfaktoren in Verbindung mit dem Herkunftsland im Sinne einer Traumafolgestörung vorliege. Im Vordergrund stünden Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur, bei der Versorgung der fünfjährigen Tochter und eine schwere Ein- und Durchschlafstörung. Die Kriterien einer PTBS seien derzeit nicht erfüllt (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 einmal pro Monat in psychotherapeutischer Behandlung. Eine stationäre-psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Anlässlich des psychologischen Testverfahrens (Beck-Depressions-Inventar [BDI]) zeige die Beschwerdeführerin mit 30 Punkten eine schwere depressive Symptomatik, was gut vereinbar mit ihrer (der Ärzte) klinischen Einschätzung sei (S. 3 f.).
3.5 In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren pendente lite eingereichten, von den zuständigen Fachleuten der D.___ an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellten Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 22) - die Beschwerdeführerin befand sich dort seit November 2016 in ambulanter Behandlung - wiederholten diese die praktisch identischen Diagnosen wie die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ (E. 3.4 hievor). Sie schilderten, dass sich anhand des BDI vom 25. Januar 2017 ein Wert von 33 Punkten ergeben habe, womit sich die Beschwerdeführerin im Bereich einer schweren Depression befinde. Die Beschwerdeführerin zeige sich mit der Einhaltung ihres Alltags, welcher die Betreuung ihrer Tochter und die Führung des Haushalts umfasse, stark überfordert und benötige intrafamiliäre Unterstützung durch den Ex-Ehemann und ihre beiden erwachsenen Kinder. Die Symptome der depressiven Erkrankung seien gravierend und beeinträchtigten die Beschwerdeführerin stark in ihrem Alltag. Die stark erlebten körperlichen Schmerzen führten zu einer zusätzlichen Belastung. Auch nachdem in der Vergangenheit psychosoziale Belastungen weggefallen seien, habe sich keine Besserung der Symptomatik gezeigt, die somit als weitgehend verfestigt und nicht behandelbar eingeschätzt werden müsse (S. 2).
4.
4.1 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, die auf aktuelle somatische Beschwerden hindeuten würden. Die von Dr. Z.___ angegebene, seit 2012 existierende Schilddrüsenproblematik (E. 3.1 hievor) kann mittels entsprechender Therapie erfolgreich behandelt werden. So lag zumindest im August 2013 wieder ein regelrechter Befund der Schilddrüsen vor (Urk. 12/14/6-7). Hinweise, dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen wäre, sind nicht ersichtlich; auch wurde Derartiges nicht geltend gemacht. Weitere organische Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind nicht aktenkundig, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
4.2 Sämtliche behandelnden Fachpersonen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung - jedoch von unterschiedlicher Ausprägung. Während die Psychologin im April 2016 von einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Störung ausging (E. 3.2 hievor), erwähnten die Ärzte von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ zwei Monate später eine gegenwärtig schwere Episode (E. 3.4 hievor). Die Ärzte von der D.___ diagnostizierten im Februar 2017 eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (Urk. 22 S. 1). Wie intensiv diese Störung auf Dauer vorhanden ist, lässt sich gestützt auf die Akten nicht verlässlich feststellen. Zudem sind die entsprechenden Berichte undifferenziert. So fehlen insbesondere fachärztliche Ausführungen zur Arbeits(un)fähigkeit und damit zu den funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht. In Bezug auf die festgehaltenen Befunde sind die Berichte sodann auch zu wenig aussagekräftig, um gestützt darauf auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu schliessen, wie es die Beschwerdeführerin tat (Urk. 5 S. 4 und Urk. 16 S. 3).
Die Psychologin A.___ äusserte sich zwar zur Arbeitsunfähigkeit - bei ihr handelt es sich jedoch nicht um eine (Fach-)Ärztin. Ebenso wenig erfolgte die an sie gerichtete Delegation zur Durchführung der Untersuchung von einem Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie, sondern von einem Allgemeinarzt (Urk. 12/25/7).
Dasselbe gilt für die von ihr in Betracht gezogene PTBS, wobei die Ärzte an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ das Vorliegen der Kriterien einer PTBS ohnehin verneinten (E. 3.4 hievor). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit. Bezüglich der diagnostizierten Schmerzstörung liegen keine konkreten Befunde vor (vgl. insb. Urk. 6/7 S. 2). Zudem gingen die Ärzte der D.___ im Februar 2017 lediglich von einem Verdacht auf eine solche Störung aus (Urk. 22 S. 1).
Weitere medizinische Akten, welche eine fachärztliche Abklärung der psychischen Beschwerden zum Gegenstand haben oder sich zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern, liegen nicht vor. Damit ist die diesbezügliche medizinische Situation ungeklärt geblieben. Liegen keine verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit vor, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Bei dieser Ausganglage sind weitere medizinische Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht unumgänglich.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine polydisziplinäre Untersuchung, wie es die Beschwerdeführerin verlangte (Urk. 16 S. 3; E. 4.1).
4.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit 2007 in der Schweiz (Urk. 12/6 S. 3) und war im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojektes vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 bei E.___ in der „Wäscherei“ (Urk. 12/5/3-4) und vom 19. Juli 2010 bis 18. Juli 2011 bei der F.___ als Reinigungskraft ebenfalls im Rahmen einer beruflichen Integrationsmassnahme (Urk. 12/5/1-2, Urk. 12/15) jeweils befristet angestellt. Ob sie in der G.___ gearbeitet hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vorliegend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 16 S. 3) unklar, ob sie als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als vollzeitlich im Haushalt tätig einzustufen ist (vgl. Urk. 12/17 S. 2 f. und Urk. 12/31 S. 2), weshalb sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 28a IVG). Die Beschwerdegegnerin hat somit auch in diesem Zusammenhang Abklärungen vorzunehmen und allenfalls einen Haushaltabklärungsbericht einzuholen.
4.4 Von einem Gerichtsgutachten ist abzusehen, da der Sachverhalt betreffend die psychischen Beschwerden ungeklärt und die Vornahme solcher Abklärungen grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, womit sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aufdrängt, was diese denn auch selber verlangte (Urk. 11; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
4.5 Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung (betreffend Invaliditätsbemessungsmethode und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie allenfalls eines Haushaltabklärungsberichts) samt anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 5. Januar 2017 (Urk. 17) und unter Berücksichtigung der Eingabe vom 14. Februar 2017 mit Fr. 1‘531.20 (ausgehend vom praxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.--, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘531.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser