Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00826 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Referent
Gerichtsschreiberin Käser
Verfügung vom 5. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz
Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Eingabe vom 2. August 2016 (Urk. 1) erhob Y.___ von den Sozialdiensten Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz, als Beiständin des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2016 in Sachen X.___ betreffend Sistierung der Invalidenrente. Mit Verfügung vom 8. August 2016 (Urk. 4) wurde unter anderem Y.___ Frist angesetzt, um dem Gericht die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde oder das Einverständnis der verbeiständeten Person zur Prozessführung einzureichen.
1.2 Am 29. August 2016 (Urk. 6) teilte Y.___ mit, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Prozessführung handlungsfähig und eine Vollmacht sei nicht zurück geschickt worden.
Da damit innert Frist keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde, ist auf diese nicht einzutreten. Angesichts des offenkundigen Fehlens der Prozessvoraussetzungen (Beschwerdeerhebung durch eine nicht legitimierte Person) ist auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten.
Der Referent verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Käser