Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00832
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 18. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ Personalvorsorgestiftung
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, diplomierte Wirtschaftsprüferin (Urk. 6/15/3), war von April 2005 bis Januar 2011 in dieser Funktion bei der Y.___ AG, Zürich, tätig (Urk. 6/20). Am 18. Juni 2011 meldete sie sich wegen einer schweren Depression, Panikstörungen, akzentuierten Persönlichkeitsmerkmalen und Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 12. Dezember 2011 (Urk. 6/29) mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Sodann sprach sie ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43-44; Urk. 6/49) mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2012 zu (Urk. 6/56; Urk. 6/60).
Aufgrund einer befristeten Anstellung der Versicherten (Urk. 6/70-71) veranlasste die IV-Stelle 2013 eine Rentenrevision (Urk. 6/72). Am 16. Dezember 2013 (Urk. 6/86) wurde der Versicherten Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch gewährt. Sodann gewährte die IV-Stelle am 18. Juni 2014 Kostengutsprache für Beratung und Begleitung (Arbeitsvermittlung; Urk. 6/91), welche infolge der auf zwei Jahre befristeten Festanstellung der Versicherten ab 14. Januar 2015 (Urk. 6/95) am 18. Dezember 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 6/96 = Urk. 6/97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/109-110) die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab, zog diese Verfügung jedoch am 28. September 2015 in Wiedererwägung (Urk. 6/116).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/130; Urk. 6/135) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2016 die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 50 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/140-145 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. August 2016 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2016 (Urk. 5) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Beurteilung. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Replik vom 12. September 2016 die Abweisung dieses Antrags und hielt im Übrigen an ihrem Antrag fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 10). Sodann wurde mit Gerichtsverfügung vom 28. November 2016 die KPMG Personalvorsorgestiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 11), welche mit Stellungnahme vom 9. März 2017 (Urk. 18) die Abweisung der Beschwerde beantragte. Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme hierzu verzichtete (Urk. 22), äusserte sich die Beschwerdeführerin am 5. April 2017 (Urk. 23). Davon wurden die Verfahrensbeteiligten am 18. April 2017 in Kenntnis gesetzt (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) wie folgt: Gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin zu 50 % zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit als Finanzbuchhalterin entspreche einer behinderungsangepassten Tätigkeit, jedoch sei auch die angestammte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Für das Invalideneinkommen sei deshalb nicht das aktuelle Einkommen, sondern die Hälfte des Valideneinkommens einzusetzen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (S. 4).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei unklar, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit noch ausüben könne, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), sie leide an einer Multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf sowie an einer rezidivierenden depressiven Episode (S. 3). Aus ärztlicher Sicht werde klar gesagt, dass ihr die frühere Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit als Finanzbuchhalterin nur noch zu 50 % möglich sei. Diese beiden Tätigkeiten seien ungleich belastend, denn diejenige als Wirtschaftsprüferin erfordere eine deutlich höhere mentale, psychische und zeitliche Arbeitsbelastung, welche ihr nicht mehr möglich sei. Mit ihrer Tätigkeit als Finanzbuchhalterin schöpfe sie ihre Restarbeitsfähigkeit vollständig aus, weshalb für den Einkommensvergleich auf diese Tätigkeit abzustellen sei. Da es sich bei der aktuellen Tätigkeit nicht um besonders stabile Verhältnisse, sondern um einen einmaligen Glücksfall handle, sei nicht auf das dabei erzielte Einkommen, sondern auf die statistischen Tabellenlöhne abzustellen und ein Abzug von mindestens 10 % zu gewähren (S. 5 f.). An dieser Argumentation hielt sie in ihrer Replik (Urk. 10; vgl. auch die Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen, Urk. 23) fest.
2.3 Die Beigeladene machte aus näher dargelegten Gründen geltend (Urk. 18), es sei aufgrund der medizinischen Akten nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin nicht auch die angestammte Tätigkeit in einem angepassten Pensum möglich sei. Falls nur noch eine Tätigkeit als Buchhalterin als zumutbar erachtet werde, müsse auf den aktuell erzielten Lohn abgestellt werden. Weiter sei das angenommene Valideneinkommen zu hoch.
2.4 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang die bisherige ganze Rente herabzusetzen ist. Dass mit der Aufnahme einer substantiellen Erwerbstätigkeit ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.3) ausgewiesen ist, ist unbestritten. Die medizinische Situation ist anhand eines Vergleichs der medizinischen Grundlagen vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 6/56; Urk. 6/60) mit der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2016 (Urk. 2) präsentierte, zu beurteilen.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Leitender Arzt an der Privatklinik A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Mai 2011 (Urk. 6/18/4-5) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Die Patientin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig.
In einem weiteren Bericht vom12. Juli 2011 (Urk. 6/18/6-7) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen:
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Multiple Sklerose
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kämen keine Tätigkeiten in Frage.
3.2 Am 26. Juli 2011 (Urk. 6/22) berichtete Dr. Z.___ erneut und diagnostizierte nunmehr eine Panikstörung, eine schwere depressive Störung sowie Multiple Sklerose (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin bestehe aus seiner Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar bis 3. Juli 2011, für weitere Angaben seien die anderen behandelnden Ärzte zu kontaktieren (Ziff. 1.6). Es sei ab November oder Dezember 2011 mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 50 % zu rechnen (Ziff. 1.9).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 9. August 2011 (Urk. 6/23/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2), zeitweise Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Multiple Sklerose, bekannt seit Mai 2006 mit chronischem Fatigue-Syndrom und leichten motorischen Störungen
Die Beschwerdeführerin sei vom 7. Januar bis vermutlich Ende 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Frühestens Ende Jahr, eventuell erst nächstes Jahr, sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % möglich (Ziff. 1.8).
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. September 2011 (Urk. 6/25/1-5) eine Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf bestehend seit Mai 2006 mit bleibender Fatigue sowie eine depressive Stimmungslage bestehend seit Jahren mit wechselnder Intensität (Ziff. 1.1). Aus neurologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 26. September 2011 (Urk. 6/26) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), bestehend seit Sommer 2010, sowie eine Multiple Sklerose, bestehend seit 2005 (Ziff. 1.1). Als Wirtschaftsprüferin sei die Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2011 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie könne aufgrund der depressiven Störung und der MS die hohe mentale, psychische und zeitliche Arbeitsbelastung im bisherigen Beruf nicht mehr bewältigen. Die Minderung der Leistungsfähigkeit sei massiv. Auf längere Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit in einem Teilzeitpensum auszugehen. Das Belastungsprofil sollte in Bezug auf psychische Belastungsfaktoren möglichst gering sein (Ziff. 1.7).
Mit einem weiteren Bericht vom 2. April 2012 (Urk. 6/33) wiederholte Dr. D.___ die bereits gemachten Angaben, hielt aber fest, dass seit April 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen sei (Ziff. 1.6). Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei grundsätzlich möglich (Ziff. 1.7).
3.6 Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 7. Mai 2012 (Urk. 6/39/3) aus, es sei auf die vorliegenden Berichte abzustellen. Da aktuell die psychiatrische Situation für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führend sei, könne aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Februar 2011 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In angepasster Tätigkeit bestehe seit April 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 20 %.
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 6/56, Urk. 6/60).
4.
4.1 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 6/77) eine Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, bleibender Fatigue, rascher Erschöpfung, phasenweise Missempfindungen an den Fingerspitzen, Schwächegefühl im linken Arm und Schwindel, bestehend seit 2006, sowie eine depressive Stimmungslage (Ziff. 1.1). Aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % (Ziff. 1.6).
4.2 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 24. Juni 2013 (Urk. 6/80) eine depressive Episode, aktuell leichte Ausprägung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0), sowie eine Multiple Sklerose (Ziff. 1.1). Es sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit, eine Stimmungsaufhellung und eine Reduktion der Insuffizienzgefühle feststellbar. Die Prognose bezüglich weiterer Reduktion der Symptomatik könne eher optimistisch gestellt werden (Ziff. 1.4). Als Wirtschaftsprüferin sei die Beschwerdeführerin seit 21. Februar 2011 voll arbeitsunfähig; sie sei zu 100 % berentet (Ziff. 1.6). Der zeitliche Umfang einer angepassten Tätigkeit betrage höchstens 50 % (Ziff. 1.7). Ein Arbeitsversuch könne sofort zu 40 bis 60 % gestartet werden (Ziff. 1.9).
4.3 Am 15. Januar 2015 (Urk. 6/101) berichtete Dr. C.___ erneut und diagnostizierte eine Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, bleibender Fatigue, rascher Erschöpfung, phasenweise Missempfindungen und Koordinationsstörungen an Händen und Fingern beidseits seit 2006 sowie eine depressive Stimmungslage (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei mit einer zeitlichen Präsenz von 60 % und einer Leistung von 50 % zumutbar, dies wegen vermehrten Pausen und benötigter Erholungszeit (Ziff. 2.1).
4.4 Am 25. März 2015 (Urk. 6/103) berichtete Dr. D.___ erneut und nannte eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie die Multiple Sklerose als Diagnosen (Ziff. 1.2). Das aktuelle Pensum betrage 60 % und sei der psychischen und somatischen Pathologie und Belastbarkeit angepasst (Ziff. 2.1). Bei chronifizierter depressiver Symptomatik könne die Patientin ihr Arbeitspensum von 60 % knapp bewältigen. Es ergäben sich aber immer wieder tageweise Arbeitsausfälle aufgrund psychischer Überlastung und der Symptomatik der Multiplen Sklerose (Ziff. 3.1). Zum jetzigen Zeitpunkt müsse die Prognose bezüglich der Möglichkeit einer weiteren Reduktion der psychopathologischen Symptomatik eher pessimistisch gestellt werden (Ziff. 3.3).
4.5 RAD-Arzt Dr. E.___ hielt am 15. Mai 2015 (Urk. 6/105/4) fest, beide behandelnden Ärzte gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit aus. Dass die Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht lediglich 50 % betrage, werde weder mit Befunden gestützt, noch im Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit dem Stadtspital F.___ erwähnt. Es sei damit von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.
4.6 Dr. C.___ stellt mit Bericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/113/3-4 = Urk. 6/120/18-19) folgende hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen:
- Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf
- Ganzkörperexanthem am ehesten auf Cipralex
- Migraine sans Migraine
- rezidivierende depressive Stimmungslage
Es bestehe ein akuter schwerer Krankheitsschub der bekannten Multiplen Sklerose mit zervikal Markläsionen und sensomotorischer Tetrasymptomatik. Die Beschwerdeführerin sei ab 26. Mai 2015 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/113/2).
4.7 Vom 15. Juni bis 14. Juli 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik G.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 7. August 2015 (Urk. 6/120/3-6) wurden die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen gestellt (S. 1):
- schubförmige Verlaufsform einer Multiplen Sklerose
- erneuter Krankheitsschub mit aktuell floridem zervikalem Herd (Mai 2015) unter Stopp von Gylenia aufgrund von Lymphozytopenie (Januar 2015)
- Migräne mit Aura und Aura ohne Migräne
- rezidivierende depressive Episoden
- chronisch rezidivierende Polyarthralgien unklarer Genese
Die Beschwerdeführerin sei am 14. Juli 2015 in gutem Allgemeinzustand, jedoch nur mit teilweiser Verbesserung von Kraft, Ausdauer, Koordination und Feinmotorik nach Hause entlassen worden. Da sich die Feinmotorik und die Koordinationsstörungen an den beiden oberen Extremitäten bis dato nur teilweise zurückgebildet hätten, sei ein Wiedereinstieg mit 60 % in der bis zum Schubereignis ausgeübten Tätigkeit zurzeit nicht realistisch (S. 3). Sie sei bis zum 31. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. In Absprache mit der Patientin empfehle man einen therapeutischen Arbeitsversuch in der zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit mit anfänglich maximal zwei Stunden Anwesenheit und 40 % Leistung (S. 4).
4.8 Dr. C.___ diagnostizierte mit Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6/120/1-2) unverändert eine Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; es bestehe eine sensomotorische Tetrasymptomatik seit dem erneuten Schub im Mai 2015. Mittelfristig, nach Erholung vom aktuellen Krankheitsschub, sei die Beschwerdeführerin maximal zu 50 % in einer angepassten Tätigkeit (leichte Büroarbeit) arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit sei zu etwa 10 % durch vermehrte Pausen und Erholung vermindert (S. 1).
4.9 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12. März 2016 (Urk. 6/127) eine seit 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (Ziff. 1.2; ICD-10 F32.10). Die bisherige Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin sei nicht mehr möglich. Gegenwärtig arbeite die Patientin in einem Pensum von 50 % in der Buchhaltung. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.1). Der Verlauf sei stabil. Trotz depressiver Symptomatik könne die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum von 50 % knapp bewältigen. Immer wieder ergäben sich jedoch tageweise Arbeitsausfälle aufgrund psychischer Überbelastung oder aufgrund der Symptomatik im Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose. Die Behandlung finde ein- bis zweimal monatlich statt (Ziff. 3.1).
4.10 Dr. E.___ hielt am 8. April 2016 (Urk. 6/129/5) fest, es sei gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ und Dr. D.___ ab November 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 statt 40 % auszugehen. Zudem müsse wohl zwischen der bisherigen Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin und der angepassten Tätigkeit als Buchhalterin unterschieden werden, da erstere eine längere Zusatzausbildung beinhalte. Der Unterschied äussere sich kaum in medizinischer Hinsicht, aber allenfalls im Einkommensvergleich.
5.
5.1 Ein Vergleich der medizinischen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Oktober 2012 infolge der Multiplen Sklerose, insbesondere aber infolge der Panikstörung und einer schweren depressiven Störung zu 100 bis 80 % arbeitsunfähig war. Dabei äusserten sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich einer Prognose übereinstimmend dahingehend, dass mit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit gerechnet werden könne: Dr. Z.___ erwartete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 3.2), Dr. B.___ ebenso (vgl. vorstehend E. 3.3). Auch Dr. D.___ erachtete auf längere Sicht eine Arbeitsfähigkeit in einem Teilzeitpensum, grundsätzlich auch in der angestammten Tätigkeit, als möglich (vgl. vorstehend E. 3.5).
Dies bewahrheitete sich in der Folge: Dr. C.___ erachtete im Mai 2013 aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in der angestammten Tätigkeit als zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.1). Dr. D.___ ging im Juni 2013, nachdem er eine lediglich leichte Ausprägung einer depressiven Episode diagnostizierte, von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % aus und hielt die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin weiterhin für vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.2). Dies vermag angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt lediglich noch an einer grundsätzlich nicht invalidisierenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen) leichtgradigen depressiven Episode litt, nicht restlos zu überzeugen. Im weiteren Verlauf diagnostizierte er jedoch eine mittelgradige depressive Episode (vgl. vorstehend E. 4.4) und ging, wie Dr. C.___, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise von einer zeitlichen Präsenz von 60 % aus (vgl. vorstehend E. 4.3). Dieser Auffassung war zunächst auch RAD-Arzt Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.5). Ab Ende Mai 2015 erlitt die Beschwerdeführerin jedoch einen neuen Schub der Multiplen Sklerose, welche vorübergehend wieder zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. vorstehend E. 4.6-4.7). Mittelfristig ging Dr. C.___ deshalb im Oktober 2015 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % aus, dies mit einer Leistungsminderung von 10 % (vgl. vorstehend E. 4.8). Dr. D.___ erachtete bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode weiterhin die angestammte Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin als nicht mehr zumutbar und ging, gestützt auf die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin könne ihr Arbeitspensum trotz depressiver Symptomatik knapp bewältigen; es ergäben sich jedoch immer wieder tageweise Ausfälle aufgrund der psychischen Überbelastung oder der Multiplen Sklerose (vgl. vorstehend E. 4.9).
5.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit eine Verbesserung eingetreten; sie wurde in einem Teilpensum wieder arbeitsfähig und -tätig. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies auch für die angestammte Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin gilt, und zu wieviel Prozent sie arbeitsfähig – angestammt und angepasst - ist.
Es ist angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben von Dr. D.___ und Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. Angesichts des Umstands, dass sie nach dem letzten Krankheitsschub trotz stationärem Aufenthalt und intensiver Therapie nur mit teilweiser Verbesserung von Kraft, Ausdauer, Koordination und Feinmotorik hat entlassen werden können, sowie der Feststellung von Dr. D.___, dass auch bei angepasster Tätigkeit weiterhin krankheitshalber Ausfälle zu erwarten seien, und des Hinweises von Dr. C.___, wonach die Leistungsfähigkeit etwa zu 10 % eingeschränkt sei, kann die angestammte Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin mindestens zum hier zu prüfenden Zeitpunkt jedoch nicht als zumutbar betrachtet werden, auch nicht in einem Teilpensum. Dr. E.___ (vorstehend E. 4.10) nahm keine Begründung vor, weshalb die Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin und diejenige als Buchhalterin keinen medizinischen Unterschied mache. Dies, obwohl Dr. D.___ bereits im Jahr 2011 beschrieb, dass die hohe mentale, psychische und zeitliche Arbeitsbelastung im bisherigen Beruf nicht mehr zu bewältigen sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Die aktuell bestehenden Beeinträchtigungen mit ärztlicherseits zu erwartenden Einbrüchen psychischer Art und schubförmigem Verlauf der Multiplen Sklerose lassen sich denn auch kaum mit den Anforderungen als Wirtschaftsprüferin, welche externe Kunden zu betreuen (vgl. Urk. 6/20/13) und die Bereiche Revision, Steuern, Rechnungswesen, Unternehmensberatung sowie Treuhand - oft auf einen bestimmten Termin hin - zu verantworten hat, vereinbaren (vgl. dazu die Homepage des Fachverbands, www.expertsuisse.ch).
5.3 Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist hingegen sowohl gemäss Dr. E.___ wie auch gestützt auf die vorhandenen neurologischen und psychiatrischen Berichte ab November 2015 im Umfang von 50 % zumutbar; dies steht mit der Aktenlage in Einklang (vgl. vorstehend E. 5.1). Weitere Abklärungen diesbezüglich sind nicht notwendig. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch ab November 2015 zu 50 % zumutbar ist. Damit ist eine relevante Verbesserung eingetreten.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
6.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 140‘064.-- (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2), was nicht zu beanstanden und nunmehr von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 22). Entgegen der Annahme der Beigeladenen (vgl. Urk. 18 S. 6) ist es zulässig, dass das Valideneinkommen neu beurteilt wurde: Da sich ein Aspekt aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum - vorliegend die Arbeitsfähigkeit - wesentlich verändert hat, kann das Valideneinkommen frei überprüft werden, und zwar unabhängig davon, ob sich die revisionserhebliche Änderung auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung bezieht (BGE 130 V 253 E. 3.4).
6.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
6.5 Die Beschwerdeführerin ist seit 1. November 2015 bei der H.___ AG als Finanzbuchhalterin in einem Pensum von 60 % sowie zu einem Jahreslohn von Fr. 55‘900.-- angestellt (vgl. Urk. 6/118). Dass sie mit dem Pensum von 60 % ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % in zumutbarer Weise ausschöpft, ist unbestritten. Es sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um besonders stabile Arbeitsverhältnisse, ein der Arbeitsleistung unangemessenes Einkommen oder um Soziallohn handelt; auch sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass es sich bei der fraglichen Anstellung um einen absolut einmaligen Glücksfall handelte. Insbesondere bewegt sich das erzielte Einkommen von monatlich Fr. 4‘300.-- im Rahmen des statistischen Einkommens von Frauen im Bereich Finanzdienstleistungen im Kompetenzniveau 3 (komplexe Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), wo 2014 monatlich durchschnittlich Fr. 6‘948.-- beziehungsweise in einem Pensum von 60 % rund Fr. 4‘169.-- brutto verdient werden konnten (vgl. die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Nr. 64-66). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung in diesem Bereich in Höhe von 0.5 % (Quelle: Bundesamt für Statistik) ergäbe dies einen statistischen Monatslohn von rund Fr. 4‘190.--, was lediglich Fr. 110.-- weniger ist, als die Beschwerdeführerin monatlich verdient. Mit anderen Worten erzielt sie einen auf dem ersten Arbeitsmarkt als angemessen zu betrachtenden Lohn.
Es besteht daher kein Anlass, bei der Berechnung des Invalideneinkommens von hypothetischen Werten auszugehen.
6.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 140‘064.-- mit dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen von Fr. 55‘900.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 84‘164.-- und einen Invaliditätsgrad von 60 %, womit die Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Soweit die Beigeladene aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht keine Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je hälftig aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Unterliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 14 Rz 34).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juli 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Melina Tzikas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard