Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00833
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 22. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, zuletzt in einem Pensum von 70 % als Mitarbeiterin Rechnungswesen tätig (vgl. Urk. 6/26/1-2), meldete sich im Februar 2009 erstmals unter Hinweis auf Arthrose im Nacken, an der Schulter, Händen, Hüften und Füssen sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 33 % (abgerundet von 33.18 %) einen Rentenanspruch (Urk. 6/53).
1.2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/57, vgl. auch Urk. 6/54-55). Nachdem die IV-Stelle diverse Arztberichte eingeholt hatte (Urk. 6/6567), verneinte sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 wiederum einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von rund 33 % (aufgerundet von 32.78 %; Urk. 6/86).
1.3 Am 2. Mai 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/87). Die IV-Stelle zog unter anderem beim Krankentaggeldversicherer Akten bei (Urk. 6/96, Urk. 6/114) und holte diverse Arztberichte ein. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer psychiatrischen Behandlung, Urk. 6/120). Gleichentags erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, in welchem sie einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte (Urk. 6/121). Daran hielt sie auf den Einwand hin (Urk. 6/122, Urk. 6/127) nach Einholung weiterer Arztberichte mit Verfügung vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/155 = Urk. 2) fest.
2. Die Versicherte erhob am 9. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei durch das Gericht ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und hernach über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine eigentliche Stellungnahme verzichtete und auf die Akten verwies. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen Schmerzsyndromen (S. 1). Aus somatischer Sicht sei von keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Aus den Berichten des behandelnden Rheumatologen gehe hervor, dass es zu keiner Verschlechterung gekommen sei. Eine entzündliche Grunderkrankung sei auszuschliessen und in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % möglich. Sodann habe der Rheumatologe auch angegeben, dass „in erster Linie in der Schmerzdistanzierung vor allen Dingen aus dem Bereich der Psychopharmaka-Therapie einem Facharzt für Psychiatrie zu überlassen sei” (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin möchte keine fachpsychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen und lehne diese ab (S. 2 unten). Aufgrund der Unterlagen sei weiterhin von einer nachvollziehbaren Qualifikation als Erwerbstätige im 80 %-Pensum auszugehen (S. 2 f.). Nach einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen komme man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über die für den Umgang mit Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Es sei ihr trotz ihren psychiatrischen Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Folglich bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), im Vergleich zur früheren Rentenprüfung, bei welcher von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % und einer Haushaltstätigkeit von 20 % ausgegangen worden sei, sei nun von einem Statuswechsel auszugehen: Im November 2013 habe sie bei der Y.___ eine Stelle als Geschäftsführerin in einem 100 %-Pensum angetreten. Im Gesundheitsfall wäre sie nach wie vor in einem Vollzeitpensum tätig. Der Invaliditätsgrad sei somit neu nach der allgemeinen Methode zu berechnen. Bereits damit liege ein beachtlicher Revisionsgrund vor (S. 6 Ziff. 17).
Sodann habe sich auch der Gesundheitszustand in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert. Selbst der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gehe von einer Exazerbation der Schmerzstörung aus. Dr. Z.___ habe ihr aufgrund neu hinzugekommener beziehungsweise sich verstärkter Gesundheitsschäden nicht mehr eine 50%ige, sondern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2014 attestiert (S. 7 Ziff. 23). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin einer fachpsychiatrischen Begutachtung und Behandlung entziehe, sei haltlos. Dies habe sie auch in der Vergangenheit bewiesen, indem sie sich einer Psychopharmaka-Therapie unterzogen habe. Demgegenüber habe es allerdings die Beschwerdegegnerin versäumt, eine fachmedizinische Beurteilung in Form eines Gutachtens in Auftrag zu geben (S. 8 Ziff. 28).
Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, es müsse zuerst eine fachärztliche Diagnose gestellt werden, bevor über die Frage entschieden werden könne, ob eine Schmerzstörung invalidisierend sei oder nicht. Es sei aktenkundig, dass sie seit Jahren an einer larvierten depressiven Symptomatik leide (S. 10 Ziff. 35).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte.
Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verschlechterung vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 6/53), welche die einzige eingehende materielle Überprüfung darstellt (vgl. Sachverhalt E. 1.2), mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2016 (Urk. 2) zu vergleichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin basierte die rentenablehnende Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 6/86) auf keiner umfassenden Prüfung. Einerseits wurden lediglich zwei Formularberichte, ein Bericht von Dr. A.___ (Urk. 6/65/2-4) und ein Verlaufsbericht der Hausärztin (Urk. 6/67/2-4), eingeholt. Der Bericht der Hausärztin enthielt sodann nur rudimentäre Angaben und verwies insbesondere bezüglich Diagnosestellung auf den Bericht von Dr. A.___. Andererseits wurde kein neuer Einkommensvergleich durchgeführt, sondern diesbezüglich auf die früher erhobenen Daten verwiesen (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Juni 2010, Urk. 6/74/3 unten, vgl. auch Urk. 6/85/2 unten).
3.
3.1 Der rentenabweisende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2010 (Urk. 6/53) basierte auf folgenden Arztberichten:
Am 9. Januar 2009 fand am B.___ in der Psychiatrischen Poliklinik ein Abklärungsgespräch statt (Urk. 6/23/3-5). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein chronisches Schmerzsyndrom mit Betonung der Schmerzen im Bereich der Hüften, Hände sowie der Halswirbelsäule (HWS) vor. Zum Teil scheine die Symptomatik im Rahmen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung erklärbar. Zusätzlich finde sich aber eine erhebliche Exazerbation der Schmerzsymptomatik seit der Kündigung ihres Arbeitsplatzes vor zwei Jahren. Von psychischer Seite finde sich eine höchstens mittelgradige depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit und depressiver Verstimmung, welche möglicherweise zusätzlich zu einer Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik beitrage (S. 1 oben).
Dr. C.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1; S. 1 Mitte).
Aufgrund der Gesamtsituation erscheine ihm eine Behandlung in einem interdisziplinären Schmerzprogramm indiziert mit dem Ziel, sowohl die rheumatologische Symptomatik als auch die psychiatrische Symptomatik gezielt zu behandeln (S. 1 unten). Die Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht momentan 50 % (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe anfänglich betont, dass ihre Schmerzen nicht psychisch bedingt seien. Im Verlaufe des Gesprächs sei sie jedoch mit einer psychiatrischen Abklärung sehr wohl einverstanden gewesen und habe sich eine umfassende Beurteilung ihrer aktuellen Situation gewünscht (S. 3 oben).
3.2 Im Bericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 6/18) stellte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)
- Polyarthralgien mit Morgensteifigkeit der PP- weniger DIP- und MTPGelenke sowie klinisch Tenosynovitis de Quervain
- chronisches zervikovertebrales Syndrom
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine mässig ausgeprägte linksbetonte vorwiegend zentrale Coxarthrose beidseits, differentialdiagnostisch (DD) im Rahmen einer entzündlich rheumatischen Erkrankung.
Aktuell klage die Beschwerdeführerin über ein chronisches Schmerzsyndrom mit Betonung der Schmerzen im Bereich der Hüften, Hände sowie der HWS. Zum Teil scheine die Symptomatik im Rahmen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung erklärbar. Zusätzlich finde sich aber eine erhebliche Exazerbation der Schmerzsymptomatik seit der Kündigung ihres Arbeitsplatzes vor zwei Jahren. Von psychischer Seite her finde sich eine höchstens mittelgradige depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit und depressiver Verstimmung, welche möglicherweise zusätzlich zu einer Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik beitrage (Ziff. 1.4 Mitte).
Eine medikamentöse antidepressive Behandlung lehne die Beschwerdeführerin ab. Geplant wäre eine Psychotherapie (Ziff. 1.5).
Aufgrund der Schmerzen in den Fingergelenken sei sie als Sachbearbeiterin in ihrer Tätigkeit eingeschränkt. Dr. D.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie anfügte, dass die Beschwerdeführerin zurzeit auch arbeitslos sei und zum jetzigen Zeitpunkt nicht arbeite (Ziff. 1.7; vgl. auch Bericht von Dr. D.___ vom 3. November 2008, Urk. 6/26/10-11).
3.3 Dem Bericht vom 19. März 2009 (Urk. 6/23/1-2; vgl. auch Bericht vom 11. Dezember 2008, Urk. 6/26/8-9) des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, betreffend die ambulante Behandlung zwischen dem 28. Oktober 2008 und dem 28. Februar 2009 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 Mitte):
- linksbetonte, vorwiegend zentrale Coxarthrosen beidseits
- Differenzialdiagnose (DD) im Rahmen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung
- Polyarthralgien mit Morgensteifigkeit (PIP, DIP, MTP sowie klinisch Tenosynovitis de Quervain)
- radiologisch Fingerpolyarthrosen der Endgelenke (DD im Rahmen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung)
- chronisches zervikovertebrales Syndrom
-degenerative Veränderungen der unteren HWS
- leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)
PD Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte aus, es würden aktuell in Bezug auf eine entzündlich rheumatische Erkrankung keine sicheren Anhaltspunkte bestehen. Bei laborchemisch leichter Entzündungsreaktion sowie erhöhten antinukleären Antikörper und Anti-CCP könne eine solche jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden (S. 1 unten).
Aufgrund der durch verschiedene strukturelle Probleme verursachten Gesundheitsstörung, verstärkt durch die psychiatrische Komorbidität, sei eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit wenig wahrscheinlich. Auch unter Annahme einer grundsätzlichen Verbesserung aus rein psychiatrischer Sicht sei aus interdisziplinärer Sicht nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit namhaft verbessern werde (S. 2 Mitte).
3.4 Mit Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 6/26/6-7) attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). Derzeit nehme die Beschwerdeführerin keine Medikamente. Eine medikamentöse Behandlung sei aus Sicht von Dr. D.___ dringend empfohlen (Ziff. 7).
3.5 Die Beschwerdeführerin befand sich gemäss Bericht vom 20. April 2009 (Urk. 6/28) von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zwischen April und Juli 2008 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). Sie habe über zunehmende Erschöpfung und fehlende Belastbarkeit sowie gastrointestinale Beschwerden geklagt (Ziff. 1.4). Als Diagnose nannte Dr. F.___ eine somatoforme Schmerzstörung des Gastrointestinaltraktes (ICD10 F45.31) sowie eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0; Ziff. 1.1). Für die Zeit der Behandlungsdauer attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Im Juli 2008 habe sie sich seiner therapeutischen Begleitung entzogen (Ziff. 1.11).
3.6 Am 30. April 2009 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/35/10-15). Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Gutachter angegeben, sie leide an Schmerzen in den Hüften, im Nacken wie auch in den Fingergelenken. Seit Anfang 2009 habe sie zudem Schmerzen in den Knien, Schultern, Füssen und den Ellbogen. Die Schmerzen seien dauerhaft vorhanden und würden beim Abliegen oder bei Bewegung nicht bessern. Bei körperlich belastenden Tätigkeiten wie beispielsweise beim Staubsaugen habe sie verstärkte Schmerzen (S. 3 Mitte). Beim klinischen Befund wurden Druckdolenzen über den ganzen Körper verteilt, Schmerzen bei allen Bewegungen der HWS, eine Schwellung am Handgelenk rechts bei im Übrigen normalen Bewegungsausmassen der Hand- und Fingergelenke beidseits, Flexionsschmerzen des V. Fingergrundgelenkes rechts, ausgezeichnete Bewegungsausmasse der Hüften beidseits mit jedoch Angabe von Schmerzen bei allen Bewegungstests in der Leistengegend beidseits festgehalten (S. 3 f.).
Dr. G.___ stellte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 1):
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der HWS
- Schulterschmerzen beidseits bei diskreter Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne beidseits
- beginnende Omarthrose links
- AC-Gelenksarthrosen beidseits (manifest rechts im klinischen Untersuch)
- Verdacht auf Handgelenksganglion rechts mit echofreier Raumforderung über dem Scaphoid rechts ausgehend vom proximalen Radiocarpalgelenk
- diskrete radiologische Zeichen beginnender Coxarthrosen beidseits ohne eindeutiges klinisches Korrelat
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ wie folgt: Der Beschwerdeführerin sei jederzeit eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit zumutbar und selbstverständlich jede anderweitige Bürotätigkeit (S. 6 Ziff. 6). Ihr müsse klargemacht werden, dass die organischen Befunde nicht für die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit ausreichen würden. Was die psychiatrische Seite anbelange, sei dies Sache eines Psychiaters, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Ziff. 4).
3.7 Mit ärztlichem Zeugnis vom 29. April 2009 attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Mai 2009 (Urk. 6/29).
3.8 Aus der Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes des RAD vom 3. Juni 2009 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Störung im Sinne einer teils entzündlichen Polyarthrose vorliege, welche sich funktionell auf Lastenhandhabung und überwiegend stehende oder gehende Arbeiten auswirke. Zudem sei von einem erhöhten Erholungsbedarf in der zweiten Schichthälfte auszugehen. Die endgültige Diagnose stehe trotz umfassender Abklärungen noch aus. Empfohlen werde eine psychiatrische Mitbehandlung (Schadenminderungspflicht). Aus diesen zwei Gründen könne nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden.
Sodann bestehe offenbar Einäugigkeit, was jedoch ohne Auswirkung auf die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit sei.
Versicherungsmedizinisch liege seit April 2008 ein Gesundheitsschaden vor mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit 1. September 2008 von 50 % in der bisherigen Tätigkeit. Diese sei als der gesundheitlichen Störung angepasst zu betrachten. Wegen der Instabilität des Gesundheitsschadens sei eine Neubeurteilung in zwölf Monaten empfohlen (Urk. 6/42/5 Mitte).
3.9 Am 12. August 2009 verfasste PD Dr. E.___ eine Stellungnahme zuhanden des Krankentaggeldversicherers der Beschwerdeführerin. Dieser ist zu entnehmen, dass sich aus medizinischer Sicht gegenüber dem Bericht vom 19. März 2009 (vorstehend E. 3.3) keine relevanten Veränderungen ergeben haben (Urk. 6/35/7 unten).
Mit ärztlichen Zeugnissen vom 7. Juli 2009 attestierte er der Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis 30. September 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/33-34).
3.10 Vom 20. September bis 10. Oktober 2009 befand sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der H.___ (Austrittsbericht vom 19. Oktober 2009, Urk. 6/65/5-7; vgl. auch den im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Februar 2010 bei den Akten liegende Kurzbericht vom 10. Oktober 2009, Urk. 6/39/2). Sie sei bei folgenden Diagnosen zur Rehabilitation zugewiesen worden (S. 1):
- zentrale Coxarthrose beidseits (links mehr als rechts)
- mit/bei plötzlichem Kraftverlust und Stolperstürzen
- DD: im Rahmen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung
- Fingerpolyarthrosen der Endgelenke beidseits
- DD: im Rahmen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung
- Polyarthralgien obere Extremität (PIP, DIP und MP) sowie klinisch Tenosynovitis de Quervain
- chronisches Zervikovertebralsyndrom
- degenerative Veränderungen distale HWS
- intermittierende Herzrhythmusstörungen in Ruhe
- kardiologisch keine Auffälligkeiten, seit zirka 20 Jahren Einnahme von Inderal 10 mg
Die Beschwerdeführerin sei während des Rehabilitationsaufenthaltes motiviert und kooperativ gewesen und habe die Therapien immer regelmässig besucht. Sie verfüge bereits über einige Strategien im Umgang mit Schmerz und wisse diese anzuwenden. In der Sport- und Physiotherapie habe sie sich körperlich rekonditionieren können und habe ihre Hüftgelenksstabilität verbessern sowie Kraft und Ausdauer steigern können. Es habe eine Belastungssteigerung erreicht werden können (S. 2 Mitte).
Die Weiterführung der Psychotherapie im ambulanten Rahmen sei nicht zwingend nötig, und auch die Beschwerdeführerin sehe derzeit hierfür keinen Bedarf. In jedem Fall sei jedoch zu empfehlen, regelmässige Kontrollen bei einem Rheumatologen durchzuführen (S. 3).
Während der Zeit des Rehabilitationsaufenthaltes wurde der Beschwerdeführerin von den Ärzten der H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3).
3.11 Dr. D.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 1. November 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 2. November bis 1. Dezember 2009 (Urk. 6/46) sowie vom 1. bis 31. Januar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/50).
4.
4.1 Seit der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Februar 2010 kamen im Wesentlichen folgende Arztberichte neu zu den Akten:
Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vom 21. Februar 2010 (Urk. 6/65/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Coxarthrose beidseits
- noduläre Polyarthrose
- Omarthrose links
- periartikuläre Schulterverkalkungen
- Panvertebralsyndrom, vorübergehend lumboradikuläres Syndrom L4 links, jetzt weitgehend verbessert
- Depressionen
- Status nach Nervenzusammenbruch
Die Befundaufnahme habe ein Ganglion am rechten Handgelenk, schmerzhaft eingeschränkte HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Hüften, einen Bewegungsschmerz in den Schultern, einen Patellarsehnenreflex (PSR) links abgeschwächt und einen umgekehrten Lasègue links positiv gezeigt. Die Schmerzintensität nach der visuellen Analogskala (VAS) sei bei 73/88/73 mm einzuordnen gewesen (Ziff. 1.4). Aufgrund der verschiedenen Arthrosen, hinter welchen vermutungsweise auch eine systemische Gelenkerkrankung liegen könnte, welche bisher aber nicht gefunden werden konnte, sowie der rezidivierenden Depression sei die bisherige Tätigkeit beeinträchtigt aufgrund eingeschränkter physischer und psychischer Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
4.2 Im Bericht vom 31. März 2010 (Urk. 6/67/2-4) verwies die Hausärztin Dr. D.___ bezüglich Diagnosen auf den Bericht von Dr. A.___ (Ziff. 1.1). Aufgrund der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Ab 1. Februar 2010 attestierte Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin seither auch arbeitslos sei (Ziff. 1.6).
In diversen Arztzeugnissen - und teilweise in nachträglicher Abänderung früherer Zeugnisse, in welchen sie noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte - bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin vom 1. März bis 31. Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/66+71+73+77+81-84).
4.3 Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 29. September 2010 fest, die Rheumatologie des B.___ und die Hausärztin würden sich übereinstimmend für eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aussprechen. Dies sei durch die nachgereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bestätigt. Es ergebe sich keine divergierende Bemessung der Arbeitsfähigkeit und somit kein erweiterter Abklärungsbedarf. Ohne neue gesundheitliche Elemente könne auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen werden (Urk. 6/85/2; vgl. auch Stellungnahme RAD vom 16. Juni 2010, Urk. 6/74/2-3).
4.4 Gegenüber Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher am 10. Juni 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers ein Gutachten erstattete (Urk. 6/96/3-13), gab die Beschwerdeführerin an, sie leide derzeit an Schmerzen im Bereich der gesamten HWS. Ausserdem habe sie Schmerzen an beiden Schulter-, Ellbogen- und Handgelenken. Beim Laufen seien die Hüften massiv schmerzhaft, das linke Knie schmerze massiv, nachdem es operiert worden sei, und sie habe auch an beiden Fussgelenken seit etwa zwei Jahren massive Schmerzen (Urk. 6/96/4 Ziff. 2). Dr. Z.___ führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/96/10 unten):
- Polyarthrose mit Polyarthritis
- chronisches Schmerzsyndrom
- Nervenwurzelreizsymptomatik an der HWS
- Nervenwurzelreizsymptomatik an der LWS
- chronisches LWS-Syndrom
- Fibromyalgie
- Depression (unbehandelt)
Sodann nannte er als weitere Diagnosen einen Zustand nach Arthoskopie links mit rezidivierender Schwellneigung, Hallux rigidus rechts und links, Tendinitis der Supra- und Infraspinatussehne rechtes und linkes Schultergelenk, Epicondylitis radialis und ulnaris am rechten und linken Ellbogengelenk, ISGBlockierung rechts und links mit Neuritis (Urk. 6/96/10 Mitte).
Die subjektiv beklagten Beschwerden seien klinisch und radiologisch genauestens objektivierbar. Es zeige sich im Verlauf ein schweres chronisches Schmerzsyndrom gekoppelt mit einer larvierten Depression. Derzeit liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als stellvertretende Geschäftsführerin mit Arbeitspensum von 45 Stunden pro Woche vor (vgl. dazu Urk. 6/118/1-6). Nach erfolgreicher Behandlung des chronischen Schmerzsyndroms und der Depression sei ein 80 %-Pensum zumutbar (Urk. 6/96/10-11 Ziff. 4 ff.).
4.5 Am 28. April 2014 wurde in der I.___ ein MRI der linken sowie der rechten Hand durchgeführt (Urk. 6/100). Beidseits sei kein Nachweis einer Synovitis oder Tenosynovitis und somit kein Nachweis einer aktiven Entzündung vorhanden. Es fänden sich jedoch an beiden Händen mehrere kleine intraossäre Zysten/Erosionen, welche auf einen Status nach einer abgelaufenen Arthritis hinweisen könnten (S. 2).
4.6 Der neu behandelnde (vgl. Urk. 6/110) Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, führte im Bericht vom 18. September 2014 (Urk. 6/105) aus, nach Beginn der beruflichen Tätigkeit hätten die Beschwerden der Beschwerdeführerin vor allem an den Händen zugenommen und sie habe schmerzhafte Schwellungen an beiden Händen geschildert. Klinisch wie auch mittels Szintigraphie und mittels MRI hätten keine Synovitiden objektiviert werden können. Die bildgebend erhobenen zahlreichen zystischen Veränderungen an verschiedenen Mittelhandknochen seien unspezifisch, wobei für eine zu diskutierende Calciumpyrophosphaterkrankung keine weiteren Argumente zu erkennen seien. Ebenfalls müsse wegen der zuletzt wieder progredienten Achillessehnenschmerzen differentialdiagnostisch an eine entzündliche Genese gedacht werden (DD: Spondylarthritis; S. 1 unten).
Unabhängig davon seien mechanisch-statisch bedingte Beschwerden am linksseitigen Knie und an der rechtsseitigen Hüfte zu finden. Weiter bestehe eine Haltungsinsuffizienz seitens des Rumpfes.
Das Gesamtbild werde auch durch eine chronische Schmerzstörung begleitet, welche schon vor Jahren unter anderem im Rahmen der depressiven Störung aufgeführt worden sei. Ausgehend von der Krankengeschichte sei diese Problematik zwischenzeitlich weniger vordergründig gewesen und die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2013 eine berufliche Tätigkeit aufnehmen können (vgl. dazu Urk. 6/118/1-6). Unter den bei der Tätigkeit zunehmenden Schmerzen an beiden Händen scheine die Schmerzstörung ebenfalls eine Exazerbation erfahren zu haben (S. 2).
Dr. J.___ stellte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Polyarthralgien im Rahmen von Polyarthrosen
- chronisches zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- chronisches Schmerzbild
4.7 Aufgrund der Kniebeschwerden links stellte sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (Bericht vom 17. November 2014, Urk. 6/141/5-6). Dr. K.___ hielt eine mediale femorotibiale und femoropatelläre Gonarthrose links, einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion posteromedial und Knorpelglättung am medialen Femurcondylus links im September 2013 und eine Coxarthrose beidseits fest (S. 1 oben). Aufgrund der Beschwerden bei Gonarthrose links behandelte Dr. K.___ das Knie mittels Infiltration, da eine Meniskusnachresektion nur sehr unwahrscheinlich zu einer Besserung führen würde (S. 2).
4.8 Am 6. März 2015 erfolgte in der I.___ eine Verlaufsuntersuchung mittels MRI beider Hände. Im Vergleich zur Voruntersuchung (vorstehend E. 4.5) hätten sich an beiden Händen degenerative Veränderungen ergeben. Entzündliche Veränderungen wurden verneint (Urk. 6/134/2).
4.9 Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte im Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 6/136) aus, in der klinischen Untersuchung habe eine deutliche Überbeweglichkeit festgehalten werden können (S. 1 unten). Die generalisierten Beschwerden seien zusammengefasst am ehesten auf ein Hyperlaxizitätssyndrom zurückzuführen. Die Kriterien dazu seien hinreichend erfüllt (S. 2 Mitte).
Zum Ausschluss einer entzündlichen Grunderkrankung und rheumatischen Ursache der Beschwerden nahm Dr. L.___ nochmals eine Laboruntersuchung vor (vgl. Urk. 6/136/2 unten). Wie er mit Bericht vom 25. Januar 2016 (Urk. 6/143/1-2) darlegte, hätten sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchung keine relevanten Aktivitätsparameter gezeigt. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, welche Belastungsmomente sie schon seit der Kindheit immer wieder habe aushalten müssen (S. 1 unten).
Sodann hielt Dr. L.___ fest, eine Möglichkeit zur Schmerzdistanzierung sehe er in erster Linie mittels co-analgetischer Behandlung, insbesondere aus dem Bereich der Psychopharmaka. Das Myotonolytikum Sirdalud nehme sie bereits. Da sie aber auch beim letzten Versuch einer Psychopharmakatherapie mit ausgeprägten unerwünschten Nebenwirkungen reagiert habe, müsse dies letztlich einem Facharzt für Psychiatrie überlassen werden (S. 2).
4.10 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab Dr. L.___ mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (Urk. 6/142) an, er habe die Anamnese der Beschwerdeführerin nicht vertieft erhoben, weshalb er zur Frage der Arbeitsfähigkeit keine seriöse Antwort geben könne. Unter Hinweis auf darauf, dass er keine vertiefte Befragung vorgenommen habe und daher die Arbeitsfähigkeit nicht seriös genug beurteilen könne, führte er gleichwohl aus, aus rein somatischen Gründen sei in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit Ausschluss vorgehaltener Körperposition wie vorgeneigtes Stehen und Sitzen eine Arbeitsfähigkeit von im Minimum 50 % möglich.
4.11 Seit dem 17. April 2015 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. M.___, praktischer Arzt, in Behandlung (Bericht vom 1. März 2016, Urk. 6/145/1-5). Unter anderem finde bei ihm eine psychosomatische Gesprächstherapie statt (Ziff. 1.5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. M.___ ein Hyperlaxizitässyndrom (Ziff. 1.1). Die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen (Ziff. 1.7). Seit Behandlungsbeginn sei keine Arbeitstätigkeit bekannt (Ziff. 1.6).
5.
5.1
5.1.1 Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 Beschwerden in Nacken/HWS, Schultern, Händen, Hüften und Knien beklagt. Die Beschwerden scheinen nach ärztlicher Sicht eine entzündliche Genese zu haben (vgl. insbesondere vorstehend E. 3.2-3, E. 3.10, E. 4.1, E. 4.4 und E. 4.6). Anfang 2016 kam Dr. L.___ jedoch zum Schluss, aufgrund der aktuellen Laboruntersuchungen könne eine entzündliche Grunderkrankung ausgeschlossen werden, da die Untersuchung keine relevanten Aktivitätsparameter gezeigt habe (vorstehend E. 4.9). Er diagnostizierte ein Hyperlaxizitätssyndrom und stellte damit erstmals eine von den übrigen Ärzten abweichende Diagnose. Auch bezüglich den objektivierbaren Befunden an beiden Händen konnte mittels Verlaufsuntersuchung eine entzündliche Veränderung ausgeschlossen werden (vorstehend E. 4.8).
Gestützt auf die seit der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Februar 2010 verfassten Arztberichte ist ersichtlich, dass neu ein Teil der Beschwerden auf objektivierbare Befunde zurückzuführen ist. Dr. Z.___ hielt fest, die subjektiv beklagten Beschwerden seien klinisch und radiologisch objektivierbar (vorstehend E. 4.4). Aus dem Bericht von Dr. J.___ geht hervor, dass am linken Knie und der rechten Hüfte mechanisch-statisch bedingte Beschwerden zu finden sind. Überdies wurden an beiden Händen bildgebend zahlreiche zystische Veränderungen nachgewiesen, die jedoch diagnostisch nicht klar einzuordnen waren (vorstehend E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin ging von einem reinen syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisebare organische Grundlage aus (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Damit liess sie die zumindest teilweise objektivierbaren Ursachen für die Schmerzen weitgehend ausser Betracht, was aufgrund der Aktenlage nicht angeht.
5.1.2 Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wurde letztmals im Juni 2014 von Dr. Z.___ vorgenommen (vorstehend E. 4.4). Dr. L.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit basierend auf seinen Untersuchungen im Januar 2016 zwar mit 50 %, hielt dazu jedoch explizit fest, er könne mangels vertiefter Anamneseerhebung keine seriöse Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vornehmen (vorstehend E. 4.10).
Aufgrund der seit der letzten materiellen Überprüfung neu erhobenen objektivierbaren Befunde kann ohne aktuelle ärztliche Beurteilung der Einschränkungen und des Arbeitsfähigkeitsgrades nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht als unverändert präsentiert. Wenn es im Übrigen so wäre, dass sich aus somatischer Sicht keine Veränderung ergeben hätte, wie die Beschwerdegegnerin festhielt (Urk. 2 S. 2 oben), dürfte sie nicht von einer aus somatischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgehen (vgl. Urk. 2 S. 3 oben). Denn mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 6/53) - wie auch in der Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 6/86) - hielt sie aufgrund des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit für zumutbar.
5.2
5.2.1 Im Rahmen der erstmaligen materiellen Prüfung des Rentenanspruches nannte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 20. April 2009 eine somatoforme Schmerzstörung des Gastrointestinaltraktes sowie eine akute Belastungsreaktion (vorstehend E. 3.5). Seit der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Februar 2010 erfolgte - soweit aktenkundig - keine fachpsychiatrische Untersuchung. Dies, obwohl seitens der Rheumatologen auf eine möglicherweise vorliegende psychische Problematik hingewiesen wurde (vorstehend E. 4.6 und E. 4.9; vgl. auch E. 4.1 mit Hinweis auf psychisch eingeschränkte Leistungsfähigkeit).
5.2.2 Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an ihre Schadenminderungspflicht und forderte sie auf, sich einer regelmässigen fachpsychiatrischen Behandlung, einer psychopharmakologischen Therapie nach Vorgabe des Behandlers sowie einer intensiven schmerztherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 6/120). Die Beschwerdeführerin setzte diese Auflage gestützt auf ihre Angaben vom 15. November 2015 zu den behandelnden Ärzten allerdings nicht um und unterzog sich keiner fachpsychiatrischen Behandlung (Urk. 6/133). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab sie am 6. April 2015 an, sie habe ihre Psyche „selber auf Vordermann gebracht mit ihrem Glauben” (Urk. 6/147). Am nächsten Tag meldete sich die Beschwerdeführerin erneut telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und legte unter anderem ihre Schmerzproblematik dar. Sie verstehe nicht, was die Schmerzen mit der Psyche zu tun haben sollen. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Telefonnotiz fest, sie seien so verblieben, dass sie prüfen werde, ob eine fachpsychiatrische Behandlung nach wie vor nötig sei. Falls ja, werde sich die Beschwerdegegnerin nochmals bei ihr melden, falls nein, werde ihr Dossier weiter geprüft (Telefonnotiz vom 7. April 2016, Urk. 6/148).
In der Folge ergab die interne Rücksprache vom 11. April 2016 mit dem RAD, dass an der Schadenminderungspflicht nicht festzuhalten sei (Feststellungsblatt vom 15. Juni 2016, Urk. 6/154/4-5).
5.2.3 Das vorliegende Beschwerdebild mit einer anhaltenden chronischen Schmerzproblematik, welche nur teilweise objektivierbar ist, erfordert eine fachpsychiatrische Beurteilung. Mangels Vorliegens eines aktuellen fachpsychiatrischen Berichtes lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht beurteilen. Da an der Schadenminderungspflicht nicht festgehalten wurde, geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vorwirft, sie lehne eine fachpsychiatrische Behandlung ab (Urk. 2 S. 2 unten). Ebenfalls ist es nicht haltbar, dass die Beschwerdegegnerin ohne eine fachpsychiatrische Beurteilung als Grundlage eine Überwindbarkeitsprüfung (vgl. Urk. 6/119/5-7) respektive eine „Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen” (Urk. 2 S. 3 oben) vornahm. Dies gilt umso mehr, als die geprüften Försterkriterien nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr einschlägig sind. Rechtsprechungsgemäss sind nunmehr grundsätzlich sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Die aufliegenden medizinischen Akten befassen sich nicht mit den massgebenden Indikatoren. Sie erlauben daher keine abschliessende Beurteilung der Frage, ob in psychiatrischer Hinsicht ein invalidisierendes Leiden vorliegt, weshalb die Akten entsprechend zu ergänzen sind.
5.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich sodann auf den Standpunkt, es sei von einem Statuswechsel auszugehen. In den früheren Verfügungen sei die Beschwerdegegnerin von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % und einer Haushaltstätigkeit von 20 % ausgegangen. Nun habe sie aber im November 2013 eine Vollzeitstelle angetreten und sie wäre heute im Gesundheitsfalle auch weiterhin in einem 100 %-Pensum tätig (vorstehend E. 2.2).
Dem Arbeitgeberbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2013 bis 31. März 2014 (letzter Arbeitstag 31. Dezember 2013) in einem Vollzeitpensum tätig war, wobei sie Tätigkeiten im Service und im Büro ausgeübt habe (Urk. 6/118/1-5 Ziff. 2.1 und Ziff. 5). Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag wegen ihrer Krankheit (Ziff. 2).
Aufgrund dieser letzten Tätigkeit im Vollzeitpensum ist ein Statuswechsel von einer teilerwerbstätigen zu einer vollerwerbstätigen Versicherten nicht auszuschliessen. Im Rahmen der neuen Entscheidfindung wird die Beschwerdegegnerin dazu weitere Abklärungen vorzunehmen haben.
5.4 Zusammenfassend ist die medizinische Aktenlage sowohl in somatischer wie auch psychiatrischer Hinsicht ungenügend. Sodann ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin neu als Vollerwerbstätige einzustufen und demnach von einem Statuswechsel auszugehen wäre. Nach dem Gesagten lässt sich die Frage, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, nicht beurteilen, weshalb die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- GastroSocial, Pensionskasse, Buchserstrasse 1, 5000 Aarau
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti