Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00834 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 15. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, absolvierte eine Lehre als Heizungsmonteur (Urk. 10/29) und war zuletzt als Geschäftsführer der Y.___ GmbH tätig (Urk. 10/18 Ziff. 1 und Ziff. 2.7). Am 4. Dezember 2009 erlitt der Versicherte einen Reitunfall, wobei er sich Verletzungen an der linken Ferse, der Wirbelsäule sowie am rechten Fuss zuzog (Urk. 10/7/7-16 S. 7). Im November 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden am linken Sprunggelenk und an beiden Kniegelenken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten der Unfallversicherung (Urk. 10/7, Urk. 10/31, Urk. 10/44) bei und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Am 14. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle unter dem Hinweis darauf, dass sich der Versicherte aufgrund seiner persönlichen Situation aktuell nicht in der Lage fühle, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, einen Anspruch auf entsprechende Massnahmen (Urk. 10/32). Die Unfallversicherung sprach dem Versicherten am 5. Oktober 2011 ausgehend von einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 27 % sowie einer Integritätseinbusse von 9.75 % eine Rente respektive eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 10/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/52) verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 10/55) einen Rentenanspruch.
1.2 Am 16. September 2015 ersuchte der Versicherte unter dem Hinweis, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich massiv verschlechtert habe, die IVStelle um erneute Rentenprüfung (Urk. 10/59). Mit Mitteilung vom 11. Februar 2016 (Urk. 10/86) informierte letztere den Versicherten darüber, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Sodann teilte sie ihm am 1. April 2016 mit, dass zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie notwendig sei (Urk. 10/92), womit sich der Versicherte einverstanden erklärte (Urk. 10/96).
Die Auftragsvergabe erfolgte anschliessend via die Plattform SuisseMED@P (Urk. 10/101-103). Am 2. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass mit der Begutachtung die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ AG beauftragt werde, wobei als Gutachter Dr. med. A.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. phil. B.___ (Neuropsychologie), Dr. med. C.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) und med. pract. D.___ (Psychiatrie und Psychotherapie) vorgesehen seien. Zudem erging der Hinweis, dass triftige Einwendungen gegen einen oder mehrere Gutachter innert 10 Tagen schriftlich einzureichen seien (Urk. 10/104). Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (Urk. 10/106) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er Einwand gegen die Begutachtung an der MEDAS Z.___ erhebe und insbesondere Dr. A.___ als befangen ablehne. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 8. Juli 2016 eine Zwischenverfügung (Urk. 2), mit welcher sie an der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ festhielt.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2016 (Urk. 2) und Ablehnung der Dres. A.___, B.___ und C.___ sowie von med. pract. D.___ (Urk. 1 S. 2). Am 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer die Korrespondenz zwischen seinem Rechtsanwalt Laube und Dr. A.___ vom 16./17. August 2016 (Urk. 7/1-2) ein (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2016 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 26. September (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer diverse Medien- und Polizeiberichte (Urk. 13/1-5) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 28. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4). Rechtsprechungsgemäss sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gutachterstelle in der Verfügung benannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5 mit Hinweisen).
Zwar hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung festgehalten, ohne die Gutachterstelle und die begutachtenden Fachpersonen zu nennen. Aus dem fraglichen Entscheid geht indes implizit hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die in ihrer Mitteilung vom 2. Mai 2016 (Urk. 10/104) genannten Sachverständigen der MEDAS Z.___ festhalten will. Weiter sind die zu beantwortenden Fragen bekannt (Urk. 10/90/3 und Urk. 10/91). Da demnach eine konkrete Gutachtensandordnung vorliegt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten der MEDAS (vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV; vgl. ferner BGE 138 V 271 E. 1.1 und 140 V 507 E. 3.1 und 3.2).
Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind).
1.2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass keine schützenswerten Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Personen vorliege.
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Hauptgutachter Dr. A.___ erfülle in hohem Mass den Anschein der Voreingenommenheit sowie der fehlenden Unabhängigkeit und der fehlenden Ergebnisoffenheit zulasten der Exploranden und zugunsten seiner Auftraggeber. Im Weiteren sei auch von den übrigen Gutachtern eine unabhängige Teilbegutachtung nicht zu erwarten (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13).
3.
3.1 Nach Lage der Akten ist die Vergabe des Begutachtungsauftrags an die MEDAS Z.___ ordnungsgemäss über die webbasierte Plattform SuisseMED@P erfolgt (Urk. 10/101—103; vgl. E. 1.2.1). Zu prüfen ist, ob ein Ablehnungsgrund gegen die Gutachter der MEDAS Z.___ vorliegt.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wandte sich zunächst gegen eine Begutachtung durch Dr. A.___, welcher gemäss Mitteilung vom 2. Mai 2016 (Urk. 10/104) für die allgemeinmedizinische und internistische Untersuchung vorgesehen war. Er wies diesbezüglich unter anderem auf die Email von Dr. A.___ an seinen Rechtsanwalt Laube vom 17. August 2016 (Urk. 7/2) hin, in welcher Dr. A.___ bekanntgegeben habe, es bestehe eine Befangenheit beider Parteien, die eine neutrale Begutachtung verunmögliche (Urk. 6).
Der besagten Email ging das von Rechtsanwalt Laube direkt an Dr. A.___ adressierte Schreiben vom 16. August 2016 (Urk. 7/1) voraus, in welchem der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Begutachtung eines anderen Mandanten akute Sicherheitsbedenken zum Ausdruck brachte. So stellte er die Fragen, ob sich in den Räumen der MEDAS Z.___ eine Waffe befinde, ob Dr. A.___ damit einverstanden sei, dass sich der Explorand aus Sicherheitsgründen von einer Person begleiten lasse, die auch den Untersuchungen beiwohnen könne sowie wo er (Dr. A.___) die Schusswaffe und die dazugehörige Munition aufbewahre, die er am 24. August 2011 auf dem Friedhof eingesetzt habe (vgl. dazu Zeitungsbericht, Urk. 13/1-4).
Dr. A.___ beantwortete dieses Schreiben persönlich am 17. August 2016, wobei er festhielt, dass er die von Rechtsanwalt Laube gestellten Fragen als „persönliche Beleidigung“ und als Versuch, ihn „als Gutachter auszuschalten“, betrachte und „ab sofort eine Befangenheit beider Parteien“ gelte, die eine neutrale Begutachtung verunmögliche (Urk. 7/2). Damit brachte er selbst zum Ausdruck, dass er sich nunmehr ausser Stande fühlte, die für die Begutachtung nötige neutrale Distanz aufzubringen. Auch wenn die Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt Laube und Dr. A.___ nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ergangen ist, fällt Dr. A.___ wegen Anscheins der Befangenheit (vgl. E. 1.2.2) als Sachverständiger für die Begutachtung des Beschwerdeführers ausser Betracht. Die von Dr. A.___ in seiner Email erwähnte Befangenheit betraf nicht nur die damals zu begutachtende Person, sondern erstreckte sich auch auf Rechtsanwalt Laube. Entsprechend besteht die Gefahr der Voreingenommenheit auch für den von Rechtsanwalt Laube vertretenen Beschwerdeführer, zumal die Email von Dr. A.___ während des laufenden Verfahrens respektive nur knapp sechs Wochen nach Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung verfasst wurde. Wohl sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung massgebend. Indessen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C_2621/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.1 mit diversen Hinweisen). Es ist daher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einer künftigen Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ kein Beweiswert mehr beizumessen wäre.
3.2.2 Im Weiteren wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine Begutachtung durch die ihm am 2. Mai 2016 (Urk. 10/104) namentlich bekanntgegebenen Teilgutachter der Fachdisziplin Neuropsychologie (Dr. B.___), Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Dr. C.___) und Psychiatrie und Psychotherapie (med. pract. D.___). Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Teilgutachter über keine Berufsausübungsbewilligung verfügten und deshalb dort nicht ärztlich tätig sein dürften (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.3). Des Weiteren spreche der Umstand, dass med. pract. D.___ im Rahmen einer anderen Begutachtung ihr psychiatrisches Teilgutachten auf Geheiss von Dr. A.___ revidiert habe, gegen deren Unbefangenheit (S. 3 Ziff. 4). Bedenken bestünden ferner gegenüber Dr. B.___, welche bei anderer Gelegenheit fälschlicherweise als „Dr. med.“ präsentiert worden sei (S. 3 Ziff. 3 und S. 9 Ziff. 11).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine fehlende Berufsausübungsbewilligung kein formeller Ausstandsgrund (Urteil 8C_644/2012 vom 16. Oktober 2012). Deshalb würde allein der Umstand, dass ein Arzt nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine Eignung sprechen, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein, und es wäre darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG (vgl. E. 1.2.2) zu sehen. Relevant ist vielmehr die grundsätzliche fachliche Qualifikation. Allerdings verfügen die Teilgutachter Dr. C.___ und med. pract. D.___ ohnehin seit 2007 respektive 2015 über eine Berufsausübungsbewilligung für die Kantone H.___ und I.___ und die in J.___ erworbene Ausbildung der Teilgutachter ist gemäss Medizinalberuferegister in der Schweiz anerkannt worden (vgl. www.medregom.admin.ch ).
Die Vorwürfe gegenüber med. pract. D.___ betreffend die nachträgliche Abänderung ihres psychiatrischen Teilgutachtens basieren einzig auf den entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers und sind im Übrigen nicht weiter belegt, was keine Rückschlüsse auf eine Befangenheit der Teilgutachterin zulässt.
Die Teilgutachterin B.___ wurde in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2016 (Urk. 10/104) als „Dr. phil. B.___“ mit dem Fachtitel „Neuropsychologie“ aufgeführt. Dies steht im Einklang mit der Auskunft der Fachpersonen-Suche der Swiss Insurance Medicine (www.swiss-insurance-medicine.ch), wonach die Gutachterin über einen Fachtitel als Neuropsychologin mit PVKZulassung (berechtigt zur Abrechnung von Leistungen nach IVG und den Bundesgesetzen über die Unfallversicherung [UVG] und die Militärversicherung [MVG]) verfügt und zertifizierte Gutachterin SIM ist, sowie mit den damit entsprechenden Angaben auf der Internetseite der MEDAS Z.___ (http://www.Z.___.ch/psychologen/neuropsychologie/). Die Fachkenntnisse der für die Disziplin Neuropsychologie genannten Teilgutachterin werden folglich zu Recht nicht beanstandet. Entsprechend erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ geäusserten „Bedenken“ als nicht fundiert, zumal die bereits im Verfahren IV.2016.00047 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons H.___ geltend gemachten „Titelanmassungen“ auf ein Versehen zurückgeführt wurden (Urteil vom 30. September 2016 E. 4.4 am Ende).
3.3 Zusammenfassend steht fest, dass Dr. A.___ als befangen zu gelten hat und als Gutachter zu ersetzen ist. Nur falls es der MEDAS Z.___ nicht innert nützlicher Frist möglich sein sollte, einen neuen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin als Gutachter zu nennen, ist eine erneute Auftragsvergabe über SuisseMED@P erforderlich. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch wenn der Beschwerdeführer insofern obsiegt, als Dr. A.___ als befangen zu gelten hat, unterliegt er betreffend die Ausstandsgründe gegen die weiteren Gutachter. Damit steht ihm eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung zu, welche, mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass Dr. med. A.___ als Sachverständiger in Sachen des Beschwerdeführers befangen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais