Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00837


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 18. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch MLaw Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, arbeitet bei der Z.___ als Taxichauffeur (Urk. 7/34). Am 10. Dezember 2014 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Sachverhalt ab und holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten vom 11. Januar 2016 (Urk. 6/44) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/48-52) verneinte sie mit Verfügung vom 30. Juni 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 6/55).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2016 erhob der Versicherte am 11. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2016, welche dem Beschwerdeführer am 29. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, gemäss den ärztlichen Berichten sei ihm seine angestammte Tätigkeit als Taxifahrer seit Mitte Juni 2014 - noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit - zu 100 % zumutbar (Urk. 2). Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer nur noch eingeschränkt zumutbar wäre, hätte er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, könnte er doch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 5 Ziff. 4 S. 2 f.).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk.1), die von ihm effektiv geleisteten Arbeitsstunden als Taxichauffeur entsprächen einem 50%-Pensum. Dies zeige der Einkommensvergleich zwischen den Jahren vor der Erkrankung und den Jahren danach (S. 3 unten f.) Die Höchstarbeitszeit eines Taxichauffeurs betrage 60 Stunden. Aufgrund der schnellen Ermüdbarkeit und anderer Beschwerden sei er nicht mehr imstande, die Höchstarbeitszeit zu leisten (S. 4).

2.3    Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Laut Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Oktober 2014 (Urk. 7/18/4) leidet der Beschwerdeführer an einer koronaren 1-Asterkrankung bei Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 16. März 2014 mit Stenteinlage.

    Mit Bericht vom 1. März 2015 (Urk. 7/27/1-4) diagnostizierte Dr. A.___ eine koronare 1-Gefäss-Erkrankung, persistierende Thoraxschmerzen sowie eine Angsterkrankung (Ziff. 1.2). Es bestünden weiterhin rezidivierende Thoraxschmerzen mit der Angst, einen erneuten Herzinfarkt zu erleiden. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer ein generelles Erschöpfungsgefühl (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer beschreibe vor allem körperliche Tätigkeiten als stark anstrengend. In der angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

    Am 29. März 2015 berichtete Dr. A.___ (Urk. 7/35/16-17), es habe sich keine Besserung der Symptomatik eingestellt. Der Beschwerdeführer klage über rezidivierende Thoraxschmerzen, Palpitationen/Herzrasen, Angst, schnelle Ermüdbarkeit/Erschöpfungsgefühl. Die Arbeitsfähigkeit habe nicht gesteigert werden können, und es bestehe immer noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Am 14. Juli 2016 (Urk. 3/11) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden Thoraxschmerzen. Diese begännen meist in der Herzgegend und weiteten sich dann aus in den Hals links und in den linken Arm. Nach halbtägiger Arbeit als Taxischauffeur bestehe ein erhebliches Erschöpfungsgefühl und die Konzentration lasse nach. Er arbeite zurzeit zu 50 %, eine Steigerung der Arbeitstätigkeit sei wegen der Beschwerden nicht möglich.

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, verwies im Bericht vom 20. April 2015 (Urk. 7/33/1-4) auf seinen Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/33/5-7). Darin stellte er folgende Diagnosen (S. 1):

- koronare 1-Asterkrankung

- Status nach PCI RCA bei inferiorem STEMI (16.3.2014)

- normale LVEF

- negative Ergometrie

- spironolacton-induzierte Gynäkomastie

    Die seit dem Infarkt immer wieder auftretenden und konsequent nicht be-lastungsabhängigen thorakalen Beschwerden seien atypisch. Eine Re-Koronarangiographie sei schon drei Tage nach dem Ereignis negativ ausgefallen und die Belastungstests seien wiederholt unauffällig gewesen. Hinweise für eine koronare Ursache fänden sich weiterhin nicht. Das EKG und die Echokardiographie seien unverändert und das Troponin trotz teilweise über Tage anhaltenden Symptome negativ. Entsprechend falle auch der aktuelle Belastungstest negativ aus (S. 2).

    Aus kardialer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/1-4 Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/44) keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt, bei koronarer 1-Gefässerkrankung mit Stenteinlage (F43.22; S. 6).

    Es fänden sich weder im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung noch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen klare Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der sich langfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb zum Zeitpunkt der Untersuchung zu 100 % arbeitsfähig für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 7).

    Gemäss Angaben des Beschwerdeführers müsse er aufgrund der Herzbeschwerden diverse Medikamente einnehmen, die seine Leistungsfähigkeit als Taxifahrer einschränkten, da er nach der Einnahme sehr müde werde und sich hinlegen müsse (S. 7).




4.

4.1    Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ und das Gutachten von Dr. C.___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsfähig sei. Dr. B.___ (E. 3.2) führte aus, dass die Belastungstests unter medikamentöser Therapie wiederholt unauffällig waren und erachtete die geklagten Thoraxschmerzen als atypisch und somit mit anderen Worten als nicht objektivierbar. Aufgrund der vom Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierten Angsterkrankung liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Dr. C.___ begutachten. Dieser diagnostizierte lediglich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (E. 3.3).

4.2    Einzig Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer sowohl als Taxifahrer als auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Hierzu ist zu bemerken, dass er als Hausarzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zugunsten des Beschwerdeführers auszusagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass er bei seiner Beurteilung massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt und die Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass attestiert hat, welches der Beschwerdeführer auch tatsächlich leistet. Jedenfalls hat er keine objektiven Befunde erhoben, welche seine Einschätzung nachvollziehbar erscheinen lassen würden, sondern er begründete diese mit den nicht objektivierbaren Thoraxschmerzen und dem vom Beschwerdeführer geklagten allgemeinen Erschöpfungsgefühl.

    Insoweit der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ geltend machte, die von ihm eingenommenen Medikamente machten ihn müde, wurde ein Zusammenhang zwischen diesen und der geklagten Müdigkeit weder vom Herzspezialisten noch vom Hausarzt bestätigt.

4.3    Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer abzuleiten mit dem Hinweis darauf, dass er bei einer Präsenzzeit von 7-8 Stunden täglich nur ein 50%-Pensum als Taxichauffeur erreiche, gingen doch sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. Dabei war sich zumindest Dr. C.___ bewusst, dass die Tätigkeit als Taxifahrer lange Präsenzzeiten erfordert, beklagte sich doch der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr wie früher 13 Stunden pro Tag konzentrieren und schilderte er den Arbeitsablauf im Rahmen eines 50%-Pensums (vgl. Urk. 7/44 S. 5).

4.4    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit seit Mitte Juni 2014 ausging und dementsprechend einen Rentenanspruch verneint hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher