Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00841


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 29. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1976 geborene türkische Staatsangehörige X.___ reiste im Mai 2003 in die Schweiz ein und ist anerkannter Flüchtling (Urk. 9/9 und Urk. 9/91/80). Von Juni 2003 bis Ende 2008 wurden für ihn Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger abgerechnet, von Oktober 2008 bis Juli 2009 war er über das Sozialamt der Stadt Zürich als Allrounder Malerarbeiten beschäftigt (Auszug aus dem Individuellen Konto IK, Urk. 9/15, und Lebenslauf, Urk. 9/91/79) und ab Juli 2009 bis zu seinem letzten Arbeitstag am 3. Mai 2011 war er bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 9/13).

    Am 24. Juli 2012 wurde er zur Früherfassung (Urk. 9/3) und unter Angabe von seit 1. Mai 2011 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund von Rückenschmerzen bei Diskushernie, Depression und posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/8 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3). Mit Mitteilung vom 15. April 2013 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass mangels Deutschkenntnissen gegenwärtig keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch separat geprüft werde (Urk. 9/30).

    Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht liess die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen (Gutachten vom 25. April 2014, Urk. 9/59). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein zusätzliches bidisziplinäres Gutachten bei Prof. Dr. med. B.___, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen (Urk. 9/89, Urk. 9/91 und Urk. 9/92), und stellte mit Vorbescheid vom 4. März 2016 die Abweisung eines Anspruchs auf eine IV-Rente in Aussicht (Urk. 9/94). Nach erfolgtem Einwand (Urk. 9/102) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juni 2016 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 11. August 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2) die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die Abklärungen keinen namhaften, eigenständigen, länger andauernden psy-chischen Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen hätten. Aufgrund der bestehenden Ressourcen und des Krank-heitsverlaufs sei eine vollzeitige Erwerbstätigkeit zumutbar.

    Der Beschwerdeführer habe trotz bestehender posttraumatischer Belastungs-störung (PTBS) im Jahr 2011 vollzeitig arbeiten können. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, die sich unter Therapie sowie Auflösung gewisser Belastungsfaktoren stabilisiert hätten. Aktuell sei noch eine leichte depressive Episode ausgewiesen, die behandelbar sei. Insgesamt handle es sich um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nicht um eine Beeinträchtigung, welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), der Gutachter Prof. Dr. B.___ habe ausgeführt, dass es im Verlauf seit Dezember 2012 zu psychiatrischen Störungsbildern mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Es liege eine Störung der ICH-Funktionen im Rahmen einer latent vorhandenen und seit April 2011 aktiven Belastungsstörung vor. Diese sei unter den Lebensbedingungen bis April 2011 zwar fortbestehend, jedoch die Symptome weitgehend kompensiert gewesen. Durch multiple psychosoziale Belastungen (als Auslöser) sei es dann zur Dekompensation des Störungsbildes mit einer Verschlechterung der Symptome der PTBS und nachfolgender depressiver Symptomatik bis hin zum Suizidversuch gekommen. Der Gutachter habe dargelegt, dass er aufgrund des psychischen Leidens nicht in der Lage gewesen sei, zu 100 % einer Arbeit nachzugehen (S. 7). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei weder auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen noch werde sie durch solche Faktoren aufrechterhalten, sondern sei lediglich durch diese ausgelöst worden (S. 7 f.). Der Gutachter empfehle zwar eine Therapie zur Verbesserung des Gesundheitszustandes, könne jedoch nicht mit Bestimmtheit sagen, ob diese anschlagen werde. Er habe deshalb eine Neubeurteilung Mitte 2017 vorgeschlagen. Eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit sei gegeben, sobald die einjährige Wartefrist abgelaufen sei. Folglich sei ab dem 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente auszurichten (S. 8).


3.

3.1    Dr. med. D.___, FMH für Allgemeinmedizin, welche den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 behandelt, stellte im Bericht vom 23. November 2013 (Urk. 9/17) die Diagnosen eines chronischen lumboradikulären Syndroms bei/ mit Discusprotrusion mit Nervenkompression L4/5 sowie L5/S1 bestehend seit ca. Mai 2011 und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe bereits 2009 unter rezidivierenden Lumbalschmerzen ohne Ausstrahlung gelitten und damals bei der Z.___ gearbeitet, wo er viel schwer habe tragen müssen. Eine MRI (Magnetresonanztomographie)-Untersuchung habe eine Discusprotrusion mit Nervenkompression gezeigt, welche seine Symptome erkläre. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch traumatisiert, nachdem er aus politischen Gründen von 1996 bis 2001 in Gefangenschaft unter menschenunwürdigen Bedingungen gewesen sei und mehrmals über 30 Tage dauernde Hungerstreiks gemacht habe. Er leide immer noch unter seiner Vergangenheit und habe Schlafstörungen und Alpträume. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 4. Mai 2011 attestiert (vgl. auch Bericht vom 13. Juli 2015, Urk. 9/73).

3.2    Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer im Rahmen einer delegierten Psychotherapie seit 20. April 2012 behandelte, hielt im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2012 fest (Urk. 9/19), der Beschwerdeführer sei als Jüngster von neun Kindern in Istanbul/Türkei geboren worden. Aufgrund politischer Probleme (Gefängnisaufenthalt Foltererfahrung) sei er im Jahr 2003 in die Schweiz geflüchtet und in der Folge als politischer Flüchtlinge anerkannt worden. Im Jahr 2009 habe er angefangen, bei seinem letzten Arbeitgeber zu arbeiten, bis es zu einem Unfall bei der Arbeit gekommen sei. Dieser Unfall habe zu einer Retraumatisierung aufgrund ähnlicher Körperempfindungen wie früher geführt. Die Untersuchungsbefunde zeigten, dass die Aufmerksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis leicht reduziert seien. Die Stimmung sei gedrückt, traurig, verunsichert und antriebslos. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und Ängste mit aufkommenden Bildern der traumatischen Erlebnisse. Innerlich sei der Beschwerdeführer angespannt, latent suizidal und der Appetit beeinträchtigt. Es wurde festgehalten, dass bei gleichbleibender Behandlungsmotivation und Compliance von einer günstigen Prognose im Sinne einer weiteren Symptombesserung auszugehen und aus diesem Grund die Weiterführung der Behandlung indiziert sei. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in einer fachspezifischen Psychotherapie von zwei bis drei Sitzungen pro Monat.

3.3    Im Bericht der F.___ vom 5. August 2013 (Urk. 9/43) über die stationäre Behandlung vom 26. Juni bis 11. Juli 2013 hielten die Ärzte den Eintritt des Beschwerdeführers zur fürsorgerischen Unterbringung auf Zuweisung des G.___ bei akuter Selbstgefährdung und einem Suizidversuch am 25. Juni 2013 durch Mischintoxikation von Alkohol und Antidepressiva fest (S. 3). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 2):

- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2); Status nach Suizidversuch am 25. Juni 2013 durch Mischintoxikation mit Alkohol, Remeron und Cipralex

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- Fremdanamnestisch Spielsucht (ICD-10 F63.0)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter einer belastenden Situation zu Hause, habe vor kurzem seinen Vater verloren, habe Schwierigkeiten mit der Wohnung und gebe an, seit dem Jahr 2011 an Rückenschmerzen zu leiden.

Zur Prognose vermerkten die Ärzte, es sei davon auszugehen, dass sich unter optimierter antidepressiver Einstellung sowie regelmässigen psychologischen Gesprächen das Zustandsbild noch verbessern könne. Hinsichtlich der Wiederaufnahme einer körperlichen Tätigkeit schienen die Rücken- und Beinschmerzen seit dem Vorfall 2011 limitierend zu sein. Die wiederkehrenden Erinnerungen an das Trauma (sogenannte Flash-Backs) könnten sich negativ auf die Konzentrationsfähigkeit und der schädliche Alkohol- und der übermässige Nikotinkonsum ebenfalls negativ auf den Krankheitsverlauf auswirken und die Belastbarkeit reduzieren (S. 3 Ziff. 1.4).

    Im Vordergrund stünden die lumbalen Schmerzen, welche auch teilweise in das linke Bein ausstrahlten und den Beschwerdeführer in seiner körperlichen Beweglichkeit einschränkten. Psychisch einschränkend sei die derzeitige depressive Symptomatik, charakterisiert vor allem durch Grübeln, verminderten Antrieb sowie Schlafstörungen. Dies könne sowohl in einer Einschränkung der Arbeitseffizienz und der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit resultieren als auch in Vermeidungsverhalten und Blockaden. Mit einer langfristigen, optimalen medikamentösen Einstellung, sowohl antidepressiv als auch analgetisch sowie Psychotherapie liessen sich die Einschränkungen vermindern und eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie in der Klinik O.___ mit dem Ziel der Abstinenz wirke sich positiv auf den Krankheitsverlauf aus (S. 4).

3.4    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 20. Mai 2014 (Urk. 9/52), eigenanamnestisch habe der Beschwerdeführer den Konsum vom Cannabis nach Entlassung aus der F.___ ganz sistiert und der Alkoholkonsum sei nach Entlassung aus der Klinik sehr selten geworden. Als Diagnosen nannte er eine schwer bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei Status nach langjähriger Verhaftung und Folter im Heimatland und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit lumbalen Rückenschmerzen. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer deutlich vermindert und im Affekt sei er niedergeschlagen und zeige einen Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, übermässiger Schreckhaftigkeit und ausgeprägter Schlafstörung mit wiederkehrenden Albträumen und ständigen körperlichen Missempfindungen. Der Beschwerdeführer habe grössere Schwierigkeiten, den Tagesablauf angemessen zeitlich und inhaltlich zu strukturieren. Viele Tätigkeiten führe er nicht zu Ende und seine mangelnde Anpassungsfähigkeit führe bei anderen und sozialen Interaktionen zu negativen Reaktionen.

    Möglich sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit (20 bis 40 % 2 Stunden pro Tag, ab Juli/August 2014) in einem geschützten Raum, was aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls und der Tagesstrukturierung Sinn mache.

3.5    Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte, diagnostizierte im Gutachten vom 25. September 2014 (Urk. 9/59) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10; S. 9). Der Gutachter hielt fest, aufgrund der Anamnese, der Untersuchungen und den Angaben in den Akten habe der Beschwerdeführer eine unauffällige Entwicklung in Kindheit und Jugend durchgemacht; es gebe keine Hinweise auf eine Störung bis zum Alter von 20 Jahren. Danach sei er wegen seiner politischen Aktivität gemäss eigenen Angaben von der türkischen Polizei in U-Haft genommen, dort geschlagen und gefoltert worden und habe beinahe sieben Jahre in Haft verbracht und dort mehrere Phasen mit Hungerstreik durchlebt. Seither beschreibe er diverse Störungen, welche in der Haft begonnen hätten und bis heute vorhanden seien. Er schildere Wach- und Albträume, ausgeprägte Schlafstörungen, Flash-backs, Dissoziationsphänomene, getriggert mit nachfolgender Angstreaktion und Wiedererleben. Die Beschreibung sei typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung, entspreche den ICD-1O Kriterien und es ergäben sich keine ernsthaften Zweifel daran. Im weiteren Lebensverlauf mit Flucht in die Schweiz habe sich der Versuch der Integration und Arbeitsaufnahme gezeigt, wobei es scheine, dass die PTBS weiterhin chronifiziert vorhanden, in der Symptomausprägung aber wechselnd und er auch über längere Zeit arbeitsfähig gewesen sei.

    Mit einem vom Beschwerdeführer geschilderten Arbeitsunfall im Jahr 2011 sei es nicht nur zu den für ihn neuen lumboradikulären Beschwerden, sondern auch zu einer Verschlechterung der PTBS gekommen. Zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes sei es in der Folge im Jahr 2013 im Kontext mit der Erkrankung und dem Tod des Vaters gekommen, wobei er eine mittel- bis schwere depressive Episode verbunden mit einem Suizidversuch und übermässigem Konsum von Alkohol durchlebt habe. Im weiteren Verlauf scheine sich eine deutliche Besserung des depressiven Zustandsbildes entwickelt zu haben und das heutige Befinden sei im Wesentlichen durch eine ausgeprägte Schlafstörung beeinträchtigt, welche in erster Linie der PTBS zuzuordnen sei. Daneben scheine sich durch die fehlende Beschäftigung und Tagesstruktur eine Störung des Tag-, Nachtrhythmus ergeben zu haben und auf Grund fehlender äusserer Anforderung eine Entwicklung im Sinne einer sogenannten „Dekonditionierung", welche potentiell zur Chronifizierung einer depressiven Störung beitrage (S. 9).

    Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer auf Grund der genannten Störungen vermutlich zu 20 bis 30 % in der angestammten — wie auch in einer angepassten — Tätigkeit arbeitsfähig, wobei einschränkend zu sagen sei, dass die Auswirkung der Schlafstörung auf die Arbeitsfähigkeit, namentlich auf Präsenz und Durchhaltevermögen derzeit auf Grund fehlender Beschäftigung nicht sicher beurteilt werden könne (S. 10; vgl. auch Urk. 9/62).

3.6    

3.6.1    Am 28. November 2015 berichtete der psychiatrische Teilgutachter Prof. Dr. B.___ anlässlich der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten bidisziplinären Abklärung (Urk. 9/89/1-27, S. 10 f.), den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe dieser aufgrund von Eheschwierigkeiten, Schulden und weil sein Vater erkrankt und schliesslich verstorben sei keinen Ausweg mehr gesehen und am 25. Juni 2013 einen Selbsttötungsversuch in alkoholisiertem Zustand mit Tabletten unternommen. Mit Hilfe seines Freundes habe er sich schliesslich wieder besonnen und er trinke nur noch Alkohol im Rahmen sozialer Aktivitäten, ein- bis zweimalig am Wochenende bis zu fünf Bier. Aktuell beschreibe der Beschwerdeführer eine psychische Instabilität, welche rasch wechselhaft sei. Er habe sehr gute und dann auch wieder schlechte Momente, wobei die Albträume und die Schlafstörungen unverändert bestünden. Am Morgen fühle er sich daher häufig unzureichend ausgeruht und sei deshalb weniger leistungsfähig. Er habe zudem weiterhin lumbale Rückenschmerzen, wobei ihm eine Operation vorgeschlagen worden sei, der er jedoch skeptisch gegenüberstehe.

    Zum Tagesablauf berichte der Beschwerdeführer, er steht gegen 10 Uhr jeden Morgen auf. Wenn er eine Aufgabe habe, so könne er auch am Morgen ohne Probleme aufstehen, trotz seiner Schafstörung. Er trinke Kaffee, ohne zu frühstücken. Dann schaue er sich im Internet die Nachrichten an und gehe hernach spazieren. Zur Arbeit gehe er auf Abruf und zweimal in der Woche am Abend um Deutsch lernen. Der Kurs beginne um 20 Uhr und ende um 22 Uhr. Häufig helfe er seinem neuen Chef beim Bügeln; wobei er allerdings dabei Probleme mit seinem Rücken bekomme. Meist koche er sich nichts zum Mittagessen und er esse nur einmal am Tag am Abend. Am Nachmittag sei er zuhause, setze sich oft hin, bekomme manchmal Besuch von seinem Freund und zwischendurch reinige er seine Wohnung und gehe einkaufen. Am Abend koche er sich ein Nachtessen oder hole sich ein Essen bei der Migros und wärme dieses auf. Zwischen Mitternacht und 1 Uhr gehe er zu Bett. Der Schlaf sei aufgrund von Albträumen seit der Zeit seiner Inhaftierung gestört (S. 12).

    Unter „Diagnosen” hielt der Gutachter fest, bei der Begutachtung stünden Klagen über Schlafstörungen, posttraumatische Symptome und Rückenschmerzen im Vordergrund. Die Schlafstörungen und die Albträume seien unverändert, wobei derzeit nicht — wie im Vorgutachten beschrieben — über weitere Symptome einer PTBS mit Intrusionen und Flashbacks geklagt werde. Auch bestehe nur noch ein leichtes depressives Syndrom, so dass seit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 25. September 2014 von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen sei. Die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) und eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 F10.1) seien zwischen allen Behandlern, dem Vorgutachter und aktuell unbestritten (S. 21).

    Beim Beschwerdeführer seien vorbestehende Störungen der Ich-Funktionen im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung gegeben und die Störung sei unter den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers bis zum Unfall im April 2011 zwar fortbestehend, jedoch die Symptome weitgehend kompensiert gewesen (S. 22). Durch multiple psychosoziale Belastungen (als Auslöser) sei es zur Dekompensation des Störungsbildes mit einer Verschlechterung der Symptome der PTBS und zudem zur nachfolgenden depressiven Symptomatik bis hin zu einem Suizidversuch gekommen. Durch die PTBS liege eine erhebliche Schwächung des Ichs vor, die den Ausbruch der psychiatrischen Störungsbilder begünstigt habe und handicapierende Fähigkeitsstörungen bedinge. Ein Hinweis auf ein Suchtleiden sei aus den Akten anzunehmen; es habe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und fraglich von Cannabis vorgelegen, der in selbsttherapeutischer Absicht erfolgt und damit von sekundärer Genese der Störung sei. Aktuell ergebe sich kein Hinweis auf den Gebrauch von Cannabis und der Beschwerdeführer trinke weiterhin Alkohol, wobei die Menge gemäss anamnestischer Angaben auch ein „social drinking” übersteige. Jedoch seien die Kriterien für eine Suchtstörung nicht gegeben (S. 23).

    Es bestünden persönliche Ressourcen. Der Beschwerdeführer berichte von Freunden, welche ihn unterstützten. Seine „neuen" Grundüberzeugungen, sich durch das Erlernen der deutschen Sprache soziokulturell in der schweizerischen Gesellschaft besser zu verankern, sei zu begrüssen und auch protektiv in Bezug auf seine PTBS sinnvoll (S. 23). Im sozialen Kontext sei der Beschwerdeführer sicherlich in seiner Teilhabe reduziert, jedoch nicht ausschliesslich aufgrund krankheitsbestimmter Faktoren. Eine soziale Isolierung bestehe hingegen nicht. Zur Behandlung und Eingliederung bemerkt der Gutachter, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe und in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Die kontrollierten Blutserumspiegel der Psychopharmaka Quetiapin und Mirtazapin seien im therapeutischen Wirkspiegel. Anzuregen sei eine störungsspezifische Behandlung der PTBS, wie zum Beispiel eine EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing; Traumatherapie). Diese Therapieformen seien für psychotraumatische Störungen in Zürich verfügbar. Zur Konsistenz bemerkte der Gutachter, das Aktivitätsniveau habe sich im Alltagsleben zwischenzeitlich wieder verbessert und stehe nicht im Kontrast zum Störungsbild (S. 24).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest (S. 26), es sollten keine Tätigkeiten in Gefängnissen oder Einrichtungen ausgeübt werden und auch keine Tätigkeiten, die in Wechselschicht erfolgten oder die eine erhöhte Stresstoleranz erfordern oder bei welchen mit Injektionsmaterialien umgegangen werden müsse oder die eine hohe neuro-kognitive Belastbarkeit erforderten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Dönerfabrik könne als weitgehend leidensadaptiert bezeichnet werden. Bezogen auf ein 100 % Pensum in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit habe während der stationären Aufenthalte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Dezember 2002 (richtig wohl: 2012; vgl. auch Urk. 9/59/10 unten) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % auszugehen, ab 26. Juni 2013 habe die Arbeitsfähigkeit 0 % betragen, ab Juli 2014 sei eine 20 bis 30%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen und ab November 2014 von einer 40 bis maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.6.2    Die Gutachterin Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 internistisch-rheumatologisch begutachtete (Urk. 9/91 S. 1 bis S. 52), nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei medianer Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links und Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts und medianer Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links. Sie hielt fest, die bildgebenden Befunde (MRI Dezember 2015 gegenüber MRI Juni 2011) seien seit Jahren im Wesentlichen unverändert, ohne radikuläre Zeichen und der Beschwerdeführer sei aktuell schmerzfrei und brauche keine Schmerzmittel (S. 41).

    Gemäss dem Gutachter von Dr. A.___ betreibe die neue Partnerin des Beschwerdeführers einen Hemdenservice und er könne dort möglicherweise ein wenig arbeiten. In der Untersuchung berichte er, dass er seit kurzem in einer chemischen Reinigung in der Nähe seiner Wohnung arbeite, dort Kleider abhole und diese mit dem Firmenwagen in das Nähatelier bringe. Die Fahrt ins Atelier daure etwa 25 Minuten und danach bringe er den Wagen wieder in die chemische Reinigung zurück. Diese mache er zwei- bis dreimal pro Woche.

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, der Beschwerdeführer könne Lasten bis zu 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen, könne er bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % zu 100 % ausüben. Die (aktuelle) Tätigkeit bei der chemischen Reinigung und auch die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Firma Z.___ seien als angepasst zu betrachten, sofern dabei keine Lasten über 12.5 kg hantiert werden müssten (S. 45 f.).

3.6.3    Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, die Tätigkeit bei der Z.___ und die aktuelle Tätigkeit in einer chemischen Reinigung seien angepasst. Bezogen auf ein Pensum von 100 % sei der Beschwerdeführer in diesen Tätigkeiten 40 bis maximal 50 % arbeitsfähig. Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe ab November 2014 (Urk. 9/92).


4.

4.1    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Mai 2003 als Asylbewerber in die Schweiz einreiste (vgl. Urk. 9/91/45). Hier ging er ab Oktober 2008 zunächst einer durch das Sozialamt vermittelten und später einer Erwerbstätigkeit in einer Produktionsstätte für Döner nach, wobei er diese Tätigkeit im Mai 2011 zufolge Rückenbeschwerden niederlegte (Sachverhalt Ziff. 1). Die daraufhin attestierten Arbeitsunfähigkeiten wurden insbesondere mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet, hervorgerufen durch belastende Ereignisse aufgrund von Gefängnisaufenthalten in der Türkei in den Jahren 1996 bis 2002 (E. 3.1 und E. 3.2 hiervor).

    Eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode mit fürsorgerischer Unterbringung bei akuter Selbstgefährdung führten die behandelnden Ärzte auf eine belastende psychosoziale Situation (Eheschwierigkeiten) und den Umstand zurück, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor seinen Vater verloren hatte. Dazu wurden ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabinoiden und eine Spielsucht aufgeführt (E. 3.3).

    Eine deutliche Besserung der psychischen Symptomatik im weiteren Verlauf zeigte sich anlässlich der Erstbegutachtung durch Dr. A.___, welcher im Wesentlichen nur noch Einschränkungen durch eine ausgeprägte Schlafstörung beschrieb. Diese sah der Erstgutachter im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung, wobei er aber gleichzeitig auch auf eine fehlende Beschäftigung und Tagesstruktur und eine Störung des Tag-Nachtrhythmus aufgrund fehlender äusserer Anforderung hinwies (E. 3.5).

    Eine weitere Verbesserung der psychischen Symptomatik wurde anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Prof. Dr. B.___ vom 27. November 2015 verzeichnet, wobei zwar unverändert auf die Schlafstörungen und Albträume hingewiesen, jedoch keine weiteren Symptome einer PTBS mit Intrusionen und Flashbacks mehr festgestellt wurden und sich lediglich noch ein leichtes depressives Syndrom zeigte.

4.2    Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen von Prof. Dr. B.___ nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer eine Störung der Ich-Funktionen im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung bereits vorbestehend war, die Symptome dieser Störung unter den Lebensbedingungen bis zum Unfall im April 2011 jedoch soweit kompensiert gewesen waren, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zumindest während einer gewissen Zeit einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen konnte. Im Verlauf haben psychosoziale Belastungsfaktoren zur Dekompensation des Störungsbildes geführt, und es ist zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes mit nachfolgender depressiver Symptomatik bis hin zu einem Suizidversuch gekommen (E. 3.6.1).

    In somatischer Hinsicht ist aufgrund der Untersuchungen von Dr. C.___ erstellt, dass die Rückproblematik seit Jahren im Wesentlichen unverändert und ohne radikuläre Zeichen ist, zeigte sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung doch schmerzfrei und ohne Gebrauch von Schmerzmitteln. Dr. C.___ hat nachvollziehbar begründet, dass in rückenadaptierter Tätigkeit, ohne dass mit Lasten über 12.5 kg hantiert werden muss, aus somatischer Sicht in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist (vgl. E. 3.6.2).


5.    

5.1    Damit fussen die postulierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausschliesslich auf der psychischen Symptomatik. Angesichts der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem leichten depressiven Syndrom und in Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.), ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 aufgestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4, zum Ganzen vgl. auch E. 1.3 hiervor).

5.1.1    Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer schon bei der Einreise infolge seiner Erfahrungen im Gefängnis in der Türkei an einer PTBS litt. Eine besonders schwere Ausprägung der Störung wird jedoch von den befassten Ärzten nicht beschrieben, was im Einklang steht mit der von Juli 2009 bis April 2011 uneingeschränkt ausgeübten Erwerbstätigkeit (Urk. 9/13). Der Beschwerdeführer selbst gab an, seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei im Mai 2011 aufgetreten (Urk. 9/8/5), was auch die behandelnde Dr. D.___ bestätigte (vorstehend E. 3.1). Der diagnostizierten PTBS fehlt es daher von vornherein an der erforderlichen Schwere. Erst im Zusammenhang mit belastenden psychosozialen Umständen (Ehescheidung, Tod des Vaters) dekompensierte der Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Einschätzung und zur PTBS trat ein depressives Geschehen hinzu (vorstehend E. 3.6.1). Damit standen invaliditätsfremde Faktoren im Vordergrund des Krankheitsbildes, das zur Arbeitsunfähigkeit führte. Aus somatischer Sicht besteht sodann ausser einer Belastungslimite beim Hantieren von Gewichten von mehr als 12.5 kg (zum Belastungsprofil vgl. E. 3.6.2 hievor) keine Einschränkung, so dass es an einem (schweren) invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des entsprechenden Indikators ermangelt.

    Zum Indikator Behandlungserfolg und -resistenz“ ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur einmal pro Monat in ambulanter fachpsychiatrischer Behandlung steht — welche Therapiefrequenz auf keinen grösseren Leidensdruck hindeutet — und Antidepressiva einnimmt (Urk. 9/89/13).

5.1.2    Die Ressourcen des Beschwerdeführers liegen gemäss Untersuchungsbefunden weitgehend im Normbereich respektive zeigen keine Auffälligkeiten, wurde doch normales Verhalten, normales Erscheinungsbild, Bewusstsein und Orientierung, normales Altgedächtnis, normale Konzentration und Aufmerksamkeit, regelrechtes und unauffälliges Denkvermögen und Gedankengang, mit im Normbereich liegender kognitiver Begabung, ohne wesentliche Einschränkung von Interessen, ohne Antriebsstörung bei unauffälliger Psychomotorik festgehalten (vgl. Urk. 9/89/14 f.). Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über persönliche Ressourcen verfügt, die er bei Wiederaufnahme respektive bei einer Erhöhung der zur Zeit lediglich in einem niedrigen Arbeitspensum ausgeübten Erwerbstätigkeit aktivieren könnte.

    Wenn auch Prof. Dr. B.___ eine Störung der Ich-Funktion schilderte, kann darin keine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur erblickt werden, da der Gutachter die Störung im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung erwähnte (vorstehende E. 3.6.1) und ihr damit keine massgebliche eigene Bedeutung zuschrieb.

5.1.3    Bezüglich der Kategorie Konsistenz fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer selber zwar durchaus in der Lage sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Verantwortung für das ihm zumutbare Leistungsvermögen aber an die behandelnden Ärzte abgibt, die entschieden hätten, dass er nur noch 40 % arbeiten könne (Urk. 9/89/13). Der Beschwerdeführer verfügt neben seiner Erwerbstätigkeit auf Abruf über einen strukturierten und geregelten Tagesablauf. So beschrieb er, dass er gegen 10 Uhr jeden Morgen — und wenn er eine Aufgabe habe ohne Probleme auch früher — aufstehe. Den Tag verbringt er mit Konsultationen im Internet, und Spazieren; daneben absolviert er zweimal pro Woche am Abend einen Deutschkurs. Zwischendurch bekommt er Besuch, reinigt die Wohnung, geht einkaufen (Urk. 9/89/12) und spielt als Hobby das Instrument Saz, welches er gerne und gut spiele (Urk. 9/89/8). Im Rahmen seiner Tätigkeit in der Kleiderreinigung fährt er sodann den Firmenwagen des Reinigungsinstituts und nimmt damit am lebhaften Strassenverkehr teil (Urk. 9/91/4). Ebenso besteht die Teilnahme an weiteren sozialen Aktivitäten an den Wochenenden, wobei er mit Bekannten jeweils Bier konsumiert (Urk. 9/89/11). Seine Beziehung zu einem Freund ist sogar derart eng, dass dieser ihn vom übermässigen Alkoholkonsum abzuhalten vermochte (vorstehend E. 3.6.1).

    Damit zeigen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten keine besonderen Auffälligkeiten. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann nicht als erstellt angesehen werden. Namentlich ergeben sich bei der Pflege von sozialen Kontakten keine Einschränkungen, und der Beschwerdeführer ist in der Verrichtung alltäglicher Dinge wie auch in der Führung des Haushalts selbständig.

5.1.4    Hinsichtlich des Aspekts des behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks konnte der psychiatrische Gutachter festhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell zwar mit Antidepressiva und Analgetika versorgt wird und mit einer Frequenz von einmal monatlich in fachpsychiatrischer Behandlung steht (Urk. 9/89/13). Die lediglich spärlichen psychopathologischen Untersuchungsbefunde korrelieren damit mit der niedrigen Behandlungsfrequenz und lassen — wie gesagt — nicht auf anhaltend hohen Leidensdruck schliessen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb den Beschwerden bei anhaltend hohem Leidensdruck nicht mit anderen therapeutischen Ansätzen begegnet worden wäre, zumal verschiedene psychosomatische Ansätze mittels traumaspezifischer Behandlung diskutiert wurden (vgl. Urk. 9/59/10 und Urk. 9/89/26). Ein eingliederungsanamnestischer Leidensdruck ist damit nicht auszumachen.

5.1.5    Zu berücksichtigen ist auch, dass anlässlich der rheumatologische Untersuchung eine Muskelmasse von 61 % gemessen wurde, welche den Normwert von 40 % weit übertrifft, und daraus geschlossen wurde, dass keine lang andauernde körperliche Schonung vorliegt sondern der Beschwerdeführer vielmehr häufig auf seinem Hometrainer trainiert (Urk. 9/91/43). Im Weiteren konnten Diskrepanzen bei der Prüfung der Handfunktion festgestellt werden, wobei die gezeigte, weitgehende Kraftlosigkeit beider Hände mit einer maximalen Handkraft rechts von 26 % und links von 20 % rheumatologisch nicht erklärt werden konnte und diesbezüglich auf selbstlimitierendes Verhalten geschlossen wurde (Urk. 9/91/44).

5.2    Damit ist ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfügungszeitpunkt zu verneinen, nachdem sich aus der psychischen Symptomatik kein invalidisierender Gesundheitsschaden darstellen lässt, welcher es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, seine Restarbeitsfähigkeit in seiner bisherigen und einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit (gemäss dem somatischen Belastungsprofil) vollzeitig zu verwerten. Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).


6.

6.1    Zu prüfen bleibt damit, wie sich das Leistungsvermögen seit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Juli 2012 im zeitlichen Verlauf entwickelt hat; die medizinische Aktenlage weist anfänglich eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit Exacerbation bis hin zur Suizidalität und stationärer und fürsorgerischer Hospitalisation aus und danach wurde eine kontinuierliche Verbesserung der psychischen Symptomatik verzeichnet.

    Die behandelnde Dr. D.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer aufgrund von Rückenbeschwerden seit 4. Mai 2011 Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 9/17). Dr. E.___ attestierte aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung im Bericht vom 20. Dezember 2012 eine 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/19 Ziff. 1.9). Die fürsorgerische Hospitalisation in der F.___ aufgrund des Suizidversuchs fand vom 26. Juni bis 11. Juli 2013 mit anschliessender stationärer Entwöhnungsbehandlung bis 31. Juli 2013 und stationärer Rehabilitation bis 13. August 2013 (Urk. 9/43 S. 2, Urk. 9/44) statt. Der Erstbegutachter Dr. A.___ attestierte aufgrund seiner Untersuchung vom 24. September 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % (Urk. 9/59 S. 10). Prof. Dr. B.___ verwies nach seiner Untersuchung vom 27. November 2015 betreffend den psychiatrischen Verlauf einerseits auf den Vorgutachter Dr. A.___ (vgl. Urk. 9/89/24 f.) und bescheinigte anderseits eine Restarbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % mit Wirkung ab November 2014 fest (vgl. Urk. 9/89/26), was in die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen wurde (Urk. 9/92).

6.2    Im Verlauf rechtfertigt es sich damit, das Wartejahr im Mai 2011 zu eröffnen, weshalb nach der Anmeldung am 24. Juli 2012 ein Anspruch auf Rentenleistungen frühestens ab Januar 2013 in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Dem Gutachten von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass die Rückenbeschwerden bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden und seither praktisch unverändert persistieren (Urk. 9/91/46). Die von ihr aus somatischer Sicht bescheinigte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gilt daher im gesamten fraglichen Zeitraum seit Januar 2013 als unverändert. Diese Einschätzung wird durch die Beurteilung durch Dr. D.___ - die seit Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (vorstehend E. 3.1) - nicht entkräftet, da sie neben den somatischen auch die psychischen Beeinträchtigungen mitberücksichtigte, obwohl diese nicht in ihren Fachbereich fallen.

    In psychiatrischer Hinsicht wurden zwar unterschiedliche Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt. Allerdings haben sich die psychischen Verhältnisse im Verlauf nicht derart verändert, dass die Frage der invalidisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens (vorstehende E. 5.1) im Zeitablauf unterschiedlich zu beurteilen wäre. Der Beschwerdeführer war zwar nach seinem Suizidversuch an 26. Juni 2013 bis im August 2013 in stationärer Behandlung (vgl. Urk. 9/43/2) und derweil gänzlich arbeitsunfähig (vgl. auch Urk. 9/89/24). Allerdings ist nicht belegt, dass diese vorübergehende Verschlechterung angehalten hätte. Dem zeitlich nächsten Bericht des behandelnden Dr. H.___ vom 20. Mai 2014 (vorstehend E. 3.4) sind — neben den anhaltenden Symptomen der PTBS — die weitgehend gleichen Befunde (Schlafstörungen, Albträume) zu entnehmen, wie sie später Prof. Dr. B.___ erhob. Dieser berichtete denn auch - ohne genaue Zeitangabe - von einem Abklingen der Symptomatik unter Therapie nach der Entlassung (Urk. 9/89/22). Auch Dr. A.___ erwähnte eine deutliche Besserung nach der Dekompensation im Jahr 2013 (vorstehend E. 3.5).

6.3    Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.

    Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) ist damit gutzuheissen.

7.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig.

    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 11. August 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef