Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00843
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte in der Türkei die ersten Schuljahre und reiste im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein; sie verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/74/16; Urk. 7/8 S. 5). In der Zeit von 1987 bis 1993 übte sie diverse Hilfsarbeitertätigkeiten aus und bezog Arbeitslosenentschädigung. Nach der Heirat war sie Hausfrau; sie ist Mutter zweier Kinder (geboren 1994 und 1996; Urk. 7/12, Urk. 7/74/17, Urk. 7/8 S. 3). Mit Urteil vom 30. Januar 2003 wurde die Ehe der Versicherten vor einem türkischen Gericht geschieden; die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Juli 2005, wobei insbesondere die elterliche Sorge für die beiden Kinder der Versicherten zugeteilt wurde (Urk. 7/7 S. 17). Die Versicherte wird vom Sozialamt unterstützt und lebt mit dem volljährigen Sohn und der seit Geburt gehbehinderten Tochter zusammen (Urk. 7/52 S. 3). Am 27. Januar 2012 meldete sich die Versicherte mit Unterstützung des Sozialamts für einen Lehrgang Pflegehelferin SRK an (Kurs vom 21. Februar bis 8. Mai 2012; Urk. 7/24, Urk. 7/30). Im April 2012 wurde bei der Versicherten ein follikuläres Lymphom, Grad 2, Stadium IV diagnostiziert (Urk. 7/4 S. 1); die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration, Rente) erfolgte am 26. Juli 2012 (Urk. 7/8).
Die IV-Stelle klärte in der Folge die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Berichte vom 3. Juni 2013 und 14. April 2015, Urk. 7/27 und Urk. 7/52) und liess die Versicherte bidisziplinär abklären (Y.___-Gutachten vom 12. Januar 2016, Urk. 7/74). Mit Vorbescheid vom 15. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2014 die Zusprechung einer halben, ab 1. Juni 2015 einer ganzen und ab 1. Dezember 2015 wieder einer halben Renten ist Aussicht (Urk. 7/79) und hielt an diesem Entscheid – nach erfolgter Einsprache der damaligen Vertreterin der Versicherten – mit Verfügungen vom 15. Juni 2016 fest (Urk. 7/100-102 = Urk. 2/1-3).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine ganze und ab 1. Dezember 2015 eine halbe Rente zuzusprechen; weiter seien ihr Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Für das vorliegende Verfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Sep- tember 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem- ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit März 2012 aufgrund ihrer Erkrankung erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Oktober 2012 sei eine Arbeitsaufnahme als Pflegehelferin geplant gewesen, bei einem Pensum von 60 %, was zu einer entsprechenden Beantwortung der Statusfrage führe. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ab März 2013 im erwerblichen Bereich von einer Teilinvalidität von 15 % auszugehen, was unter Berücksichtigung des im Haushalt bestehenden Teilinvaliditätsgrades von 3 % zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 18 % führe. Ab August 2014 halte sich die Tochter der Beschwerdeführerin in einem Wohnheim auf, sodass von da an von einer Einstufung als Vollerwerbstätige auszugehen sei, was bei einer unveränderten Arbeitsfähigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 55 % führe. Ab März 2015 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was ab 1. Juni 2015 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab September 2015 sei wieder eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten, was ab 1. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % wieder zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe (Urk. 7/93).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es der Beschwerdeführerin bereits ab Januar 2013 möglich gewesen wäre, zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen, da ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt keine Betreuung mehr benötigt und sich die gebehinderte Tochter den ganzen Tag in einer Tagesschule aufgehalten habe, bei organisiertem Transport zur Schule. Zu diesem Pensum wäre sie auch seitens des Sozialamts angehalten worden, um ihre Fürsorgeabhängigkeit zu reduzieren; eine Anstellung zu 60 % wäre unter diesen Umständen nicht akzeptiert worden. Der Beweiswert des Abklärungsberichts vom Juni 2013 sei zudem sehr gering, da dieser nur auf telefonischen Auskünften beruhe. Die Tochter sei dabei nur in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen, so dass ab dem Eintritt der Tochter in die Tagesschule von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Aufgrund der im Mai 2012 entdeckten Krebserkrankung sei zunächst von einer 100%igen, ab September 2015 dann von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 5). Weiter sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und beim Invalideneinkommen sei ein angemessener leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 9).
3.
3.1 Bezüglich der Statusfrage stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im Haushaltsbericht vom 3. Juni 2013 (Aussage der ersten Stunde). Die Beschwerdeführerin führte dannzumal aus, dass es ihr Ziel gewesen sei, die Ausbildung zur Pflegehelferin im Oktober 2012 abzuschliessen und sich dann eine Anstellung zu 60 % bei der Spitex, in einem Alters- und Behindertenheim zu suchen. Dies sei auch mit dem Sozialamt so geplant gewesen (Urk. 7/27 S. 2).
3.2 Auch wenn für die Statusprüfung auch die persönlichen Angaben der versicherten Person miteinzubeziehen sind, ist daneben stets eine Gesamtschau der massgebenden Umstände vorzunehmen (persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche Verhältnisse, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, Alter, berufliche Fähigkeiten, Ausbildung, persönliche Neigungen und Begabungen).
Bei der Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten beruflichen Tätigkeit handelt es sich um eine hypothetische Frage, welche gerichtsnotorisch immer wieder zu Verständnisproblemen führt. Vorliegend erfolgte der Abklärungsbericht vom 3. Juni 2013 allein telefonisch (Urk. 7/27 S. 1), was seine Beweiskraft mindert. So konnte sich die Abklärungsperson aufgrund des fehlenden direkten persönlichen Eindrucks weniger darüber vergewissern, ob die Beschwerdeführerin die Frage auch wirklich richtig verstanden hatte oder nicht.
Unbestritten blieb sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zur Zeit der potentiellen Erwerbsaufnahme in einer Tagesschule mit Fahrdienst betreut wurde, sodass aufgrund der Betreuungspflichten auch eine volle Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre (Urk. 7/85 S. 2, Urk. 7/91 S. 2, Urk. 1 S. 8). Dies entspricht auch den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 3. Juni 2013 (zwei Mahlzeiten zu Hause, Urk. 7/27 S. 3; Betreuung von Kindern, S. 6). Frau Z.___ vom zuständigen Sozialamt führte in ihrem Schreiben vom 6. Juli 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin angewiesen worden sei, nach Beendigung des SRK-Kurses eine 100%ige Anstellung zu suchen, da nur so eine nachhaltige wirtschaftliche Ablösung hätte erfolgen können (Urk. 3/3). Diese Aussage ist aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit ohne weiteres nachvollziehbar; zudem erfolgte die Ausbildung mit Unterstützung des zuständigen Sozialamts in einem Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin aufgrund der Pflege ihrer Tochter auch schon über eine gewisse praktische Erfahrung verfügte. Auch das Alter der Beschwerdeführerin hätte keinesfalls gegen eine Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit gesprochen.
In Würdigung der gesamten Umstände muss die Erstaussage der Beschwerdeführerin (60%iges Pensum) mehr als persönlicher Wunsch in Bezug auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben qualifiziert werden. Insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Situation erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde letzlich bereits Ende 2012 eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wozu sie aufgrund der Betreuungssituation sowie der weiteren persönlichen Verhältnisse auch in der Lage gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ist damit spätestens ab März 2013 (frühestmöglicher Rentenbeginn, Treppensturz Ende März 2012, Urk. 7/74 S. 6 unten) als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren.
4.
4.1 Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 12. Januar 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein follikuläres Lymphom Stadium IV, Grad 2 FLIPI2, intermediate risk (ED 05/12). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei diagnostisch von einer latenten Tuberkulose (ED 11/2013), Bronchiektasen basal links mit Nachweis von P. aeruginosa in der BAL 11/2013, Diabetes mellitus Typ 2 (ED 12/2012) sowie Adipositas auszugehen (Urk. 7/74/6). Im Laufe der Chemotherapie habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion entwickelt. Eine kombinierte Psychopharmakotherapie nach im Mai 2015 aufgenommener psychiatrischer Behandlung habe inzwischen gute Erfolge gezeitigt; aktuell könne keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr festgestellt werden. In einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % einsetzbar, allerdings müssten die Arbeitszeiten flexibel gestaltet und regelmässig Pausen gemacht werden können (Urk. 7/74/7).
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe mit dem Unfallereignis am 26. März 2012 begonnen. Aktenanamnestisch sei bis zum 30. Januar 2013 von einer 100%igen, danach bis zum 26. März 2015 von einer 50 bis 100%igen und ab 26. März 2015 wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die von ihnen beurteilte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe seit dem September 2015 (Datum der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen des Gutachtens: 16. September 2015; Urk. 7/74/7-9).
4.2 Unbestritten ist, dass entsprechend dem vorliegenden Gutachten ab September 2015 in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist (Urk. 1 S. 5). Das Gutachten ist in dieser Hinsicht schlüssig und nicht zu beanstanden.
Klärungsbedarf besteht demgegenüber hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der massgeblichen Zeitperiode von März 2013 bis August 2015. Dabei geht der Vertreter der Beschwerdeführerin durchgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 1 S. 5), wie dies etwa der Einschätzung des behandelnden Hausarztes entspricht (Urk. 7/48), während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte des Y.___, Klinik für Onkologie, vom 24. April 2013 und 7. November 2013 ab 30. Januar 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für ausgewiesen hält (Urk. 7/19 S. 2, Urk. 7/29); erst gestützt auf den Bericht der Klinik für Onkologie vom 26. März 2015 sei erneut von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/49). Die für das bidisziplinäre Gutachten verantwortlichen Fachpersonen äussern sich zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich, sondern begnügen sich mit einer Auflistung der Angaben aus den Akten (Urk. 7/74/7 unten).
4.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klinik für Onkologie aufgrund ihrer Fachkompetenz die Arbeitsfähigkeit fundierter einzuschätzen vermag, als etwa der behandelnde Hausarzt, ergibt sich aus den vorliegenden Akten kein schlüssiger Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Im bidisziplinären Gutachten wird zwar in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass aufgrund der im Mai 2015 aufgenommenen therapeutischen Bemühungen per September 2015 von einer Verbesserung der psychischen Symptomatik auszugehen ist. Für eine schlüssige Beurteilung erscheint es aber - neben der Einschätzung des Verlaufs der somatischen Beschwerden – unerlässlich, auch den Beginn respektive eine allfällige Verschlechterung der psychischen Beschwerden zu ermitteln. Dabei wird die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bereits im Kurzbericht der A.___ vom 5. Juli 2012 genannt, weiter auch in den Berichten der Klinik für Onkologie vom 24. April und 7. November 2013 (Urk. 7/19, Urk. 7/29, Urk. 7/4). Zudem erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern es im März 2015 zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen sein soll. Die Bronchiektasen basal links sowie die latente Tuberkulose wurden im November 2013 diagnostiziert, so dass schon zu diesem Zeitpunkt allenfalls eine Verschlechterung der Situation vorgelegen haben könnte. Der echtzeitliche Bericht der Klinik für Onkologie vom 18. Dezember 2013 enthält hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit keine Angaben (Urk. 7/37). Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt demnach unklar, ob die psychischen Probleme von allem Anfang an von Relevanz waren, oder ob vielmehr die Verschlechterung der somatischen Situation im November 2013 zu einer Akzentuierung der Beschwerden geführt hat.
Zusammenfassend sind den für das bidisziplinäre Gutachten verantwortlich zeichnenden Fachpersonen hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der Zeit von März 2013 bis August 2015 Zusatzfragen zu stellen. Dabei ist insbesondere zu klären, ab wann es zu einer psychischen Verschlechterung der Situation gekommen ist bzw. welche ab Mai 2015 therapeutisch angegangen und massgeblich verbessert werden konnte. Wie erwähnt, wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bereits im Kurzbericht der A.___ vom 5. Juli 2012 genannt. Auch aus somatischer bzw. bidisziplinärer Sicht sollen sich die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit ab März 2013 äussern, insbesondere unter Berücksichtigung der im November 2013 neu gestellten Diagnosen, welche möglicherweise zu einer somatischen und/oder psychischen Verschlechterung der Gesundheitssituation geführt haben. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 3. September 2017 (Urk. 10) auf Fr. 1'687.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2016 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘687.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty