Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00846




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 6. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Melina Tzikas

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1989 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Detailhandelsfachmann mit Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/22/7) und war zuletzt bis Ende Mai 2014 als Call Agent im Contact Center der Y.___ (Urk. 7/22/3) tätig. Seit dem 24. März 2014 war er zufolge einer Schizophrenie zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Urk. 7/18/8). Mit Datum vom 4. Juni 2014 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/18) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung vom 19. August 2015, Urk. 7/35, Verfügung vom 8. September 2015, Urk. 7/38; ersetzt durch die Mitteilung vom 8. Oktober 2015, Urk. 7/42, Verfügung vom 20. Oktober 2015, Urk. 7/44), ein Arbeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung und Verfügung vom 17. November 2015, Urk. 7/46, Urk. 7/48) sowie für einen Arbeitsversuch einschliesslich eines Taggeldes sowie Job Coachings (Mitteilung vom 25. Mai 2016, Urk. 7/63, Verfügung vom 27. Mai 2016, Urk. 7/66). Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. April 2016, Urk. 7/59; Einwand vom 15. April 2016, Urk. 7/60) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 12. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte er das psychiatrische Gutachten von Dres. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2015 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels werde nicht als erforderlich betrachtet (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.5    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).     

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Jedoch geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, es sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor möglich, den erlebten Beruf auszuüben. Geeignet seien angepasste Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten. Damit sei die Grundlage für eine Umschulung, nämlich dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden könne, nicht gegeben. Der gestützt auf den IK-Auszug sowie die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 11 % und liege damit unter dem für einen Umschulungsanspruch geforderten Invaliditätsgrad von 20 %. Selbst auf der Basis des Jahreslohnes gemäss Arbeitsvertrag mit der Y.___ liesse sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad eruieren. Ausserdem würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Betriebsunterhalt oder als Gärtner auf 80 % steigern könnte. Vielmehr sei eine Pensumsteigerung im Rahmen des Arbeitstrainings aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen. Schliesslich sei auch die objektive und subjektive Eignung des Beschwerdeführers für eine Umschulung zu verneinen (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, Hilfsarbeiter-tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten würden nicht seinem Ausbildungsniveau entsprechen. Ausserdem würden solche Tätigkeiten nach Einschätzung des behandelnden Psychiaters zu einer weiteren sozialen Isolation führen, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei (Urk. 1 S. 8). Ausserdem weise die Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht denselben Stellenwert auf wie der Beruf als gelernter Detailhandelsfachmann, weshalb er (der Beschwerdeführer) damit nicht als zureichend und in zumutbarer Weise eingegliedert gelte. Das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter seien mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie im angestammten Beruf. Dagegen sei von der – als angemessen zu qualifizierenden – Umschulung zum Gärtner eine erhebliche, einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was umso wichtiger sei, als dass es sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) um einen noch jungen Versicherten mit lang verbleibender Aktivitätsdauer handle (Urk. 1 S. 8-9). Ausserdem sei die zu erwartende Einkommenssteigerung im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Damit ergebe sich aus dem Einkommensvergleich, dass der für den Umschulungsanspruch massgebliche Invaliditätsgrad von 20 % ganz klar erreicht sei (Urk. 1 S. 6 f.). Ungeachtet dessen sei die geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20 % unter den gegebenen – in der Beschwerde näher begründeten - Umständen ohnehin nicht entscheidwesentlich (Urk. 1 S. 7 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG hat.

3.2    Die angefochtene Verfügung vom 21Juni 2016 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).

3.3    Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise über die Umschulung hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.

4.1    Im Bericht vom 4. Juli 2014 diagnostizierte der seit März 2014 behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.1). Der Beschwerdeführer leide namentlich an Schlafstörungen, innerer Unruhe, Ängsten und akustischen Halluzinationen. Er habe berichtet, sich nur noch in seinem Zimmer aufzuhalten, sonst sei ihm alles zu stressig und zu gefährlich. Er höre Stimmen und fühle sich permanent beobachtet, weshalb er sich kaum noch traue, das Haus zu verlassen (Urk. 7/10/6). Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychotherapeutischer sowie medikamentöser Behandlung. Unter der Medikation sei es zu einer Verbesserung der wahnhaften Symptomatik gekommen. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien indes weiterhin reduziert. Bei erhöhtem Stress drohe eine erneute Exazerbation. Auch sei der Beschwerdeführer sehr misstrauisch, leicht erschöpfbar und geistig nur eingeschränkt belastbar. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Call Agent bei der Y.___ sei wegen der Stressbelastung nicht möglich. Diese Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer dauerhaft unzumutbar. Mittels Umschulung könne in einem Aufgabenbereich ohne hohe Anforderungen an die Kognition zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/10/7, vgl. auch Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2. Juli 2014, Urk. 7/18/5-6).

4.2    Am 16. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. In seinem Bericht vom 23. August 2014 diagnostizierte Dr. C.___ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers wie Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht bis mittelgradig reduziert. Sodann sei der Beschwerdeführer im formalen Denken zum Teil beträchtlich unstrukturiert und weitschweifig, jedoch weitestgehend kohärent nachvollziehbar. Die akutpsychotischen Phänomene seien unter neuroleptischer Medikation nicht mehr vorhanden. Aktuell dominiere ein Residualzustand mit zum Teil erheblichen Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit zweifellos bis auf weiteres ausgewiesen. Die Prognose einer Schizophrenie sei im Einzelfall grundsätzlich schwer zu bestimmen. Man könne sich lediglich auf statistische Vorhersagen aufgrund von Verläufen bei grossen Kollektiven abstützen, die jedoch konkret wenig aussagten. Ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, an beruflichen Rehabilitationsmassnahmen teilzunehmen, müsse er (Dr. C.___) ebenfalls offen lassen. Jedenfalls bestehe aufgrund des beträchtlichen Residuums wenig Hoffnung auf eine erfolgreiche Umsetzung (Urk. 7/18/1-4).

4.3    Mit Bericht vom 26. März 2015 (Eingangsdatum) hielt Dr. B.___ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), wahrscheinlich seit dem jungen Erwachsenenalter vorbestehend, fest (Urk. 7/27/1). Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien weiterhin reduziert. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Demgegenüber könne der Beschwerdeführer wieder regelmässig einer Tagesstruktur nachgehen. Zuvor sei dies nicht möglich gewesen (Urk. 7/27/2 f.).

4.4    In einer Stellungnahme vom 28. Mai 2015 hielt dipl. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, Integrationsmassnahmen seien geeignet, den Beschwerdeführer zumindest an eine Teilarbeitsfähigkeit (ca. 50 %) heranzuführen. Grundsätzlich sei eine Tätigkeit im Detailhandel weiterhin zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten mit häufigen Kundenkontakten und ohne Nachtarbeit. Geeignet seien Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen sowie Verpackungsarbeiten (Urk. 10/2 S. 3). Am 18. November 2015 präzisierte dipl. med. D.___ das medizinische Belastungsprofil wie folgt: Keine hohe emotionale Belastung; kein regelmässiger Kundenkontakt; kein Zeitdruck; einfache, strukturierte Aufgaben mit klaren Anweisungen. Das für den Beschwerdeführer prästierbare Arbeitspensum liege zwischen 50 % und maximal 60 % (Urk. 10/2 S. 9).

4.5    Am 20. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Auftrag der Krankentaggeldgeldversicherung psychiatrisch untersucht. Im beschwerdeweise zu den Akten gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2015 diagnostizierten die mit dem Gutachten beauftragten DresZ.___ und A.___ eine paranoide Schizophrenie mit überwiegend residualer Negativsymptomatik (ICD-10: F20.5, Urk. 3 S. 9). Im Rahmen der aktuellen Befunderhebung hätten Aspontanität, verarmtes formales Denken, Initiativlosigkeit, Antriebsmangel, Hypomimie, verarmte Gestik sowie eine affektive Verflachung imponiert. Ein klar abgrenzbarer Erkrankungsbeginn lasse sich anamnestisch nicht herausarbeiten. Es handle sich um einen subsyndromalen Verlauf mit ersten Vorpostensymptomen bereits in der Kindheit und Jugend. Der Beschwerdeführer habe einen fluktuierenden Verlauf beschrieben. Offenbar sei eine soziale Anpassung noch bis zum letzten Jahr gelungen. Der Beschwerdeführer stehe noch immer in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. Unter der Behandlung sei die Positivsymptomatik (paranoid-halluzinatorisches Erleben) abgeklungen. Aktuell stehe eine mittelgradig ausgeprägte Negativsymptomatik im Vordergrund, infolge derer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (50 % Rendement, Pensum 100 %) für einfache Tätigkeiten ohne höhere Verantwortung für Dritte, vorzugsweise in einem Teamverband (zum Beispiel Arbeiten als Gärtner oder in Reinigungsdiensten) bestehe. Zeitdruck (Akkordarbeit), höhere Verantwortung und Anforderungen an die Sozialkompetenz seien als nicht leidensgerecht zu taxieren (Urk. 3 S. 9 ff.).

4.6    Im vom Beschwerdeführer erbetenen Bericht vom 30. September 2015 hielt Dr. B.___ erneut fest, die akutpsychiatrische Phase sei unter Medikation abgeklungen. Es bestünden aber weiterhin Negativsymptome, wie Affektverflachung, Denkstörungen, kognitive Einschränkungen, Verlangsamung und reduzierte, psychische Belastbarkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Call Center Mitarbeiter bei der Y.___ sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte kognitive Anforderungen könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Hierfür bedürfe es allerdings weiterer Massnahmen in Form einer Umschulung. Betreffend Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und ohne Nachtarbeit im Detailhandel, so namentlich im Lager mit Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten, sei der Beschwerdeführer zufolge seiner Einschränkungen in der geteilten Daueraufmerksamkeit sowie in den Exekutivfunktionen ebenfalls deutlich limitiert. Komme hinzu, dass solche Tätigkeiten nicht seinem Ausbildungsstand entsprächen und mit einer ausschliesslichen Tätigkeit im Lagerraum ohne Kundenkontakt eine weitere soziale Isolation einherginge, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei. Demgegenüber seien soziale Integration und Förderung der verbliebenen Funktionen entscheidend für die weitere Rehabilitation bei Patienten mit psychiatrischen Störungen, weshalb eine Umschulung aus psychiatrischer Sicht dringendst zu empfehlen sei (Urk. 7/39/1-2).

4.7    Von Mitte August bis Mitte November 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining im E.___ im Bereich des biologischen Gemüseanbaus (säen, pikieren, Beete vorbereiten, pflanzen, giessen, Gemüse und Beeren ernten und für den Verkauf vorbereiten). Aus dem Abschlussbericht vom 16. November 2015 erhellt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zuverlässig gearbeitet und wie vereinbart die Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden pro Tag gesteigert. Allerdings seien Konzentrations- sowie Einbussen der Arbeitsqualität zum Ausdruck gekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer darüber geklagt, der Arbeitsweg strenge ihn sehr an und würde ihn viel Zeit kosten (Urk. 7/50/4). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer von Ende November 2015 bis Ende Mai 2016 ein Arbeitstraining im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___. Hierbei tätigte er Reparatur-, Reinigungs- sowie Rückbau- und Räumungsarbeiten. Anlässlich der Standort- und Verlaufsgespräche äusserte der Beschwerdeführer Gefallen an den Tätigkeiten. Gleichzeitig gab er an, sich psychisch unter Druck gesetzt zu fühlen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 10/2 S. 11). Während des Arbeitstrainings sei es denn auch nicht gelungen, die anfängliche Präsenzzeit von 50 % weiter zu steigern. So sei der Beschwerdeführer nach 4 Stunden müde gewesen und habe er sich zu Hause ausruhen müsse. Eine Erhöhung des Arbeitspensums habe der Beschwerdeführer wiederholt abgelehnt (vgl. Gesprächsprotokolle vom 23. Dezember 2015 und 4. März 2016, Urk. 7/54/2, Urk. 7/58/2; vgl. auch Abschlussbericht vom 30. Mai 2016, Urk. 7/67/3). Anlässlich des sechsmonatigen Arbeitsversuchs im Restaurant F.___ (Betriebsunterhalt/Gärtnerei) habe das vereinbarte Pensum erneut 50 % (4 Stunden täglich) betragen. Dabei habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner Begleitperson (Job Coach) angegeben, die Arbeit sei strenger als erwartet. Nach der Arbeit sei er oft erschöpft und müsse er erstmal schlafen. Ausserdem merke er nach 4 Stunden, dass er sich nicht mehr so gut konzentrieren könne. Sein Onkel (ebenfalls im Restaurant F.___ tätig und mitverantwortlich für die Anleitung des Beschwerdeführers) bestätigte, dass die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers nach 4 Stunden merklich nachlasse und ihm die Aufgaben 2-3 Mal erklärt werden müssten (vgl. Zwischenbericht Coaching, Urk. 10/3; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk. 10/2 S. 13). Eine Steigerung des Pensums sei folge dessen weder für die Arbeitgeberin noch für den Beschwerdeführer in Frage gekommen (Urk. 10/3). Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer angesichts der unregelmässigen Arbeitszeiten massiv überfordert gezeigt und sich schliesslich vom behandelnden Psychiater krankschreiben lassen (Urk. 10/2 S. 17).


5.

5.1    Unbestritten und aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage ist zunächst erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine schizophrene Erkrankung mit einer residualen Negativsymptomatik (Denkstörungen, kognitive Einschränkungen, Verlangsamung, reduzierte psychische Belastbarkeit, Affektverflachung) vorliegt und er in seinen bisherigen Tätigkeiten als Verkäufer/Call Agent nicht mehr arbeitsfähig ist. Sodann kamen die beurteilenden Ärzte übereinstimmend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Verweistätigkeit – sei es im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Detailhändler (vgl. E. 4.4) oder in einem anderen Berufsfeld - zu 50 % arbeitsfähig.

5.2    Dass der Beschwerdeführer weder objektiv noch subjektiv in der Lage ist, einem höheren Arbeitspensum nachzugehen, ergibt sich denn auch zwangslos aus dem Verlauf der verschiedentlich durchgeführten Eingliederungsmassnahmen. So war es weder im Rahmen des Arbeitstrainings im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___ noch anlässlich des Arbeitsversuchs im Restaurant F.___ gelungen, die Präsenzzeit auf über 50 % zu steigern. Vielmehr fühlte sich der Beschwerdeführer bei diesem Pensum erschöpft und kamen die ärztlicherseits beschriebenen Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene (Auffassungs-, Konzentrations- und Merkfähigkeit, eingeschränkte Belastbarkeit) sowohl subjektiv als auch objektiv deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 4.7).

    Vor diesem Hintergrund ist die für eine Umschulung erforderliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3) des Beschwerdeführers zu verneinen. Insbesondere bestehen angesichts der residualen Negativsymptomatik erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Umschulung tatsächlich – insbesondere auch gesundheitlich - durchzustehen, mitunter die entsprechenden Prüfungen zu bestehen (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar, Invalidenversicherungsrecht, Bern 2004, Art. 17 N 41 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen des Arbeitstrainings wurde ausdrücklich notiert, mehr als 50 % könne der Beschwerdeführer nicht leisten und eine Ausbildungsstelle im ersten Arbeitsmarkt komme nicht in Frage (vgl. Gesprächsprotokoll vom 4. März 2016, Urk. 7/58/2). Im Einklang damit hielt auch Dr. C.___ fest, aufgrund des beträchtlichen Residuums bestehe wenig Hoffnung auf erfolgreiche berufliche Rehabilitation (vgl. E. 4.2, Urk. 7/18/4). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Hinweis des behandelnden Psychiaters auf eine mögliche Exazerbation bei erhöhtem Stress (vgl. E. 4.1). So sah sich der Beschwerdeführ anlässlich des Arbeitsversuchs denn auch dazu veranlasst, sich infolge Überforderung krankschreiben zu lassen (vgl. E. 4.7).

    Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei eingliederungsfähig und dementsprechend subjektiv und objektiv in der Lage, eine Umschulung zum Fachmann Betriebsunterhalt oder zum Gärtner erfolgreich zu absolvieren, könnte er damit kein wesentlich höheres Einkommen erzielen. Erweist sich doch der standardisierte Durchschnittslohn (Median) für Männer im Bereich der Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau von monatlich Fr. 4‘983.-- (LSE 2014, Tb_1, Ziff. 81, Ohne Kaderfunktion, Männer) resp. von rund Fr. 2‘492.-- für ein zumutbares 50%-Pensum nur als geringfügig höher als der für den Beschwerdeführer ohne Umschulung erzielbare Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art im Bereich des Detailhandels von Fr. 4‘767 (vgl. LSE 2014, T1, Ziff. 47, Detailhandel, Kompetenzniveau 1 ) resp. von rund Fr. 2‘384.-- für ein zumutbares 50%-Pensum (vgl. auch LSE 2014, T1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, wonach der Lohn für allgemeine Hilfsarbeiten Fr. 5‘365.-- beträgt). Zudem bestehen unter Hinweis auf das unter E. 4.2 Gesagte keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss einer Umschulung zu mehr als 50 % leistungsfähig. Davon geht – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5) – selbst der behandelnde Psychiater nicht aus (vgl. E. 4.6, Urk. 7/39/2). Vor diesem Hintergrund ist die für den Umschulungsanspruch erforderliche Eingliederungswirksamkeit nicht gegeben und stünde der voraussichtliche Erfolg einer Umschulung denn auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 368 N 748 und N 754). Daran vermag auch das junge Alter des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch hat auf die dem jeweiligen Eingliederungszwecks angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Insbesondere stellte der behandelnde Psychiater in Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei (Urk. 7/39/2) und gab dieser gegenüber seinem Job Coach selbst an, er fühle sich „nicht parat“ für den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 10/2 S.11).

5.3    Im Übrigen fallen medizinische Massnahmen resp. Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen, nicht unter den Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). Entsprechend geht der Einwand des Beschwerdeführers, Tätigkeiten im Lagerraum ohne Kundenkontakt würden zu einer weiteren sozialen Isolation führen, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden und stattdessen eine Umschulung zur Integration und Förderung der verbleibenden Funktionen vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 7/39/1-2), ins Leere.

5.4    Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage scheitert der Anspruch auf eine Umschulung bereits an der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne (Notwendigkeit, Geeignetheit, Eingliederungswirksamkeit sowie finanzielle Zweckmässigkeit). Da die unter E. 1.5 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (Murer, a.a.O., Art. 17 N 44) erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Voraussetzungen.

    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Melina Tzikas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger