Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00849



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 31. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Z.___ am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, ohne erlernten Beruf (vgl. Urk. 13/8, Urk. 13/52), arbeitete zuletzt in einem Pensum zu 100 % als selbständiger Gipser (Urk. 13/8 S. 4).

    Am 30. September 2013 stürzte der Versicherte und zog sich eine Schulterverletzung zu (Urk. 13/21/4). Mit Verfügung der Suva vom 21. Mai 2014 (Urk. 13/25/13-14) wurden die bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 31. Dezember 2013 eingestellt.

1.2    Am 12. Juni 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schulterschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, zog wiederholt die Akten der Suva bei und führte eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 13/52). Mit Mitteilung vom 12. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassennahmen möglich seien und ein allfälliger Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 13/48). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2015 (Urk. 13/55) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwand vom 22. Juli 2016 (Urk. 13/59) und neuem Vorbescheid (Urk. 13/65; Urk. 13/77) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 2) eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Juli 2015 zugesprochen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihm in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2016 ab 1. August 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2015 noch eine Dreiviertels-, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Gewährung von beruflichen Massnahmen zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm Petra Oehmke, Z.___ am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 13. September 2016 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Eingaben vom 12. Februar (Urk. 15) und vom 16. Februar 2018 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen nach (Urk. 16 und Urk. 18), welche der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2018 (Urk. 19) zur Kenntnis zugestellt wurden.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 2) davon aus, dass seit dem Unfallereignis im September 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit auszugehen sei; für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Juli 2015 stehe ihm eine befristete, ganze Invalidenrente zu. Ihm sei jedoch spätestens ab dem 23. April 2015 (Konsultation in der Universitätsklinik C.___) eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Nach dem 31. Juli 2015 resultiere ein nicht rentenanspruchsrelevanter Invaliditätsgrad von 33 % basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 88'682.83 und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'601.70, womit ihm ab dem 1. August 2015 keine Invalidenrente mehr zustehe.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 15. August 2016 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihm auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2015 eine Invalidenrente zustehe. Aufgrund der Arztberichte bleibe diffus, ob und in welchem Umfang er in angepasster Tätigkeit theoretisch noch arbeitsfähig wäre, weshalb das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Einholung eines einlässlichen orthopädischen und rheumatologischen, eventuell polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen sei. Die Frage könne aber auch offen bleiben; da er zwischenzeitlich im 59. Altersjahr stehe, sei eine Wiedereingliederung in jedwelche anderweitige Tätigkeit, geschweige denn in eine Bürotätigkeit, schlicht aussichtslos und nicht zumutbar. Falls eine Zumutbarkeit dennoch bejaht würde, wären aber zumindest vorgängig berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen der IV-Stelle Voraussetzung und es sei fraglich, ob sich diese in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters noch wirklich lohnten (S. 6). Darüber hinaus bestritt er die massgebenden Vergleichseinkommen (S. 7-8).

    Weiter benötige er für die Suche einer Arbeit in einem gänzlich neuen Bereich Unterstützung (S. 9).

    Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 15) teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass sich sein Gesundheitszustand (Diskusextrusion mit Kompression der Wurzel L2) verschlechtert habe, so dass er bei der Beschwerdegegnerin vorsorglich ein Revisionsgesuch gestellt habe. Am 16. Februar 2018 machte er unter Hinweis auf die beiliegenden Arztberichte zudem geltend, neben den Schulterproblemen seien weitere - schon vor Entscheiderlass bestehende - gesundheitliche Beeinträchtigungen (multisegmentale, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule [HWS], ein Lungenemphysem und Veränderungen am Rücken) belegt. Diese seien auch zu berücksichtigen (Urk. 17).

2.3    Umstritten ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer auch über den 31. Juli 2015 hinaus eine Invalidenrente zusteht. Dabei ist ausgewiesen, dass er bezüglich seiner angestammten Tätigkeit als Gipser/Maler seit 30. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 13/106 S. 4) und dass ihm vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Juli 2015 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 13/83/2-3, Urk. 13/105 S. 1) eine ganze Invalidenrente zusteht. Dies steht im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage, womit lediglich zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab dem 1. August 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Belegarzt Traumatologie, Spital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 13/16/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Therapieresistentes posttraumatisches Impingment-Syndrom der rechten Schulter bei kompletter Ruptur der Supraspinatussehne, subtotaler Ruptur der Subscapularissehne, Verdacht auf Teilruptur der Infraspinatussehne, Ruptur der langen Bizepssehne und mässiger AC-Gelenksarthrose an der rechten Schulter

- Schulterschmerzen auch links (seit Mai 2014)

Die medizinisch begründete Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser betrage 0 % seit dem 30. September 2013 und auch weiterhin. Auch mit einer Schulterprothese könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht mehr als Gipser arbeiten. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finden sich keine Aussagen.

3.2    Dr. med. A.___, Oberarzt Schulterchirurgie, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik C.___, Orthopädie (Schulter/Ellbogen), nannten in ihrem Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 13/35/6-7) folgende Diagnosen:

- Cuff tear Arthropathie rechts mit:

- Totaler Supraspinatusruptur, Teilruptur Infraspinatus und Subscapularissehne, Ruptur der langen Bizepssehne und mässiger AC-Gelenksarthrose rechts

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht, ebenso wenig wie Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt der Suva, in seiner ärztlichen Beurteilung vom 25. September 2014 (Urk. 13/32/99-103)

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, regionalärztlicher Dienst (RAD), stellte gestützt auf die Akten in seiner Stellungnahme vom 14. März 2015 (Urk. 13/54 S. 4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Cuff tear-Arthropathie rechts mit beginnender Omarthrose bei/mit:

- Totaler Supraspinatusruptur, Teilruptur der Infraspinatus- und Subscapulrissehne, Ruptur der langen Bizepssehne und mässige ACG-Gelenksarthrose

- Cuff tear-Arthropathie mit beginnender Omarthrose links

Er führte aus, dass die aktenkundige, seit 30. September 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige/zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser nachvollziehbar sei. Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft. Dasselbe gelte auch für alle anderen schweren und mittelschweren Tätigkeiten sowie überhaupt alle Arbeiten in Schulterhöhe oder darüber. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab dem 1. Januar 2014 uneingeschränkt möglich. Bezüglich eines Belastungsprofils führte er aus, dass körperlich leichte Arbeiten, nie über Kopf und nur selten in Schulterhöhe, ohne Heben und Tragen von Lasten > 10 kg bis zur Nabelhöhe sowie von Lasten > 2-3 kg oberhalb der Nabel- bis zur Schulterhöhe zumutbar seien.

3.4     Dr. med. E.___, Assistenzärztin Orthopädie, Universitätsklinik C.___, Orthopädie (Schulter/Ellbogen), bestätigte am 28September 2015 (Urk. 13/61/1-4) die seitens der Ärzte der Universitätsklinik C.___ bereits gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.2). Als Datum der letzten Kontrolle wurde der 23. April 2015 angegeben.

Zur Arbeitsfähigkeit legte sie dar, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Auch nach einer Implantation einer inversen Schulterprothese sei die Rückkehr in den angestammten Beruf nicht sicher. Schonende Tätigkeiten ohne Belastung und ohne wiederholte körperferne Bewegungen der rechten oberen Extremitäten seien ab sofort möglich. Sie beschrieb sodann die zumutbaren Tätigkeiten näher (S. 3 f.). Diese Angaben gälten ab sofort (S. 4).

3.5    Dr. F.___ vom RAD hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 13/83 S. 2 f.) unter Berücksichtigung des Berichts der Universitätsklinik C.___ vom 28September 2015 (E. 3.4) fest, dass sich hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbewertung der bisherigen Tätigkeit (Maler und Gipser) nichts geändert habe. Diese sei ohne jeden Zweifel weiterhin und auf Dauer 100 %. Es sei eine leichte Änderung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus dem Bericht der Universitätsklinik C.___ herauszulesen, diese bestehe zu 100 % erst seit dem Zeitpunkt der letzten Konsultation am 23. April 2015. Bezüglich des Belastungsprofils ergebe sich keine Änderung.

3.6    PD Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___, Orthopädie (Schulter/Ellbogen), stellte in seinem Bericht vom 25Februar 2016 (Urk. 13/84/6-9) folgende Diagnosen (S. 1):

- Rotatorenmanschettenruptur rechts

- Supraspinatusruptur

- Subscapularisruptur

- Totalruptur der langen Bicepssehne mit Muskelbauchbildung

- Rotatorenmanschettenruptur links

- Supraspinatus- und Subscapularisruptur links

- Ruptur der langen Bicepssehne

- Beginnende Accetabularisierung, Acromion mit einer Zyste

- Deutliche Atrophie des Supraspinatus

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass aus medizinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Gipser zu 100 % nicht mehr zumutbar sei (vgl. dazu auch Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 12. Mai 2016, Urk. 13/101/1-4). Der Patient müsste eine Bürotätigkeit ausüben (S. 2).

3.7    Das in der Universitätsklinik C.___ auf Veranlassung des Hausarztes angefertigte MRI der HWS vom 7. Dezember 2015 zeigte laut Bericht vom Folgetag als Hauptbefund eine schwere Spinalkanalstenose und eine schwere bilaterale Foramenstenose C6/C7 und Kompression der C7-Wurzel (Urk. 18/1).

    Der Bericht des Spitals Z.___ an Dr. H.___ über das CT des Thorax vom 17. März 2016 brachte ein deutliches Lungenemphysem zu Tage (Urk. 18/2).

    Aus dem MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. Juli 2017 ersah der Radiologe Diskusextrusionen mit Kompression der Wurzeln L2 und L4 sowie eine Einengung der Neuroforamina mit Kompression und Tangieren der Wurzel L5 (Urk. 18/3).


4.

4.1    Unstreitig und ausgewiesenermassen leidet der Beschwerdeführer an Beschwerden wegen Rotatorenmanschettenrupturen beziehungsweise Arthrose sowohl an der rechten wie auch an der linken Schulter. Die befassten Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge dieser Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit als Gipser dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten sich Dr. F.___ sowie die Ärzte der Universitätsklinik C.___. Übereinstimmend bescheinigten sie nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 23. April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit (vorstehend E. 3.4-6), was sie nachvollziehbar begründeten. Aufgrund der erhobenen Befunde formulierten die Fachärzte der Universitätsklinik C.___ detaillierte Zumutbarkeitsprofile, welche den geklagten Beeinträchtigungen an den Schultern Rechnung tragen und die vom RAD-Arzt gestützt wurden. Abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht in den Akten.

    Daran ändern auch die im Verfahren nachgereichten Arztberichte (vorstehend E. 3.7) nichts. Wenn diesen - neben den Schulterbeschwerden - auch Befunde an der HWS beziehungsweise ein Lungenemphysem zu entnehmen sind, bestehen keine Anhaltspunkte, dass entsprechende Beschwerden die Arbeitsfähigkeit in einem weiteren Umfang beeinträchtigen könnten. Insbesondere ist diesbezüglich dem Bericht des Hausarztes Dr. H.___ vom 12. Mai 2016, der in Kenntnis der bildgebenden Abklärungen der HWS und des Thorax erging, nichts zu entnehmen. In anamnestischer Hinsicht erwähnte Dr. H.___ unverändert die Schulterschmerzen (Urk. 13/101/2).

    Das MRI vom 6. Juli 2017 wurde erst nach Verfügungserlass durchgeführt. Sollte sich daraus eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben, wäre das in einem Revisionsverfahren geltend zu machen, wie der Beschwerdeführer selbst anführte (Urk. 15).

4.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die ärztlichen Berichte der Universitätsklinik C.___ keine Schlüsse auf den Grad respektive das Ausmass seiner Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zulassen würden (vgl. Urk. 1 S. 6).

    Diese Argumentation geht fehl. So lassen sich aus den beiden bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit deckungsgleichen ärztlichen Berichte der Universitätsklinik C.___ vom 28. September 2014 (E. 3.4) und vom 25. Februar 2016 (E. 3.6) sehr wohl exakte Schlüsse bezüglich Umfang einer angepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers ziehen. In den Berichten wird im Detail angegeben, welche Tätigkeiten ihm zumutbar (rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, cken, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Treppen steigen) und welche ihm unzumutbar (Über-Kopf-Arbeiten, Heben/Tragen, auf Leitern/Gerüst steigen; Urk. 13/61/3-4) sind.

    Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit 23. April 2015 (letzter Konsultationszeitpunkt in der Universitätsklinik C.___ vor dem ärztlichen Bericht vom 28. September 2015 [E. 3.4]) voll arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass eine Wiedereingliederung in eine Verweistätigket aufgrund seiner 33-jährigen Tätigkeit auf dem Bau und seinem fortgeschrittenen Alter aussichtslos und ihm schlicht nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 6).

5.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer Weise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.1).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1).

5.3    Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Im vorliegenden Fall sind dies die Berichte der Ärzte der Universitätsklinik C.___ vom 28. September 2015 (E. 3.4) und vom 25. Februar 2016 (E. 3.6), in welchen sie in Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt Dr. F.___ (E. 3.5) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 23. April 2015 mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit bescheinigten (vgl. E. 4). Demnach ist jedenfalls der 25. Februar 2016 das massgebliche Datum für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

    Über die Einzelfirma des Beschwerdeführers wurde am 3. Juni 2014 der Konkurs eröffnet (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/9). Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit eines Wechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1).

5.4    Männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die wegen der Behinderung ihre angestammte manuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen).

    Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, erachtete das Bundesgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht wurde vom Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden unter anderem rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war, auf eine Anstellung als intakt (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).

    Dagegen erkannte das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein konnte, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich war, er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2).

5.5    Am 25Februar 2016 war der am 31. August 1957 geborene Beschwerdeführer noch nicht 59-jährig und hatte damit noch eine Aktivitätsdauer von über sechs Jahren vor sich gehabt. Er verfügt über keinen erlernten Beruf (vgl. Urk. 13/8 S. 4), arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern und war seit 2001 selbständig als Gipser/Maler tätig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 13/45). Damit verfügt der Beschwerdeführer zwar über einen geringen Ausbildungsstand, aber über eine langjährige Berufserfahrung mit - im Unterschied zu dem im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vor dem Recht stehenden Versicherten - wechselnden Arbeitgebern und der Erfahrung einer mehrjährigen Selbständigkeit. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen, welche ihm Über-Kopf-Arbeiten, das Heben/Tragen sowie auf Leitern/Gerüste steigen unzumutbar machen, steht ihm weiterhin ein vergleichsweise breites Spektrum an im Umfang von 100 % auszuübenden Hilfstätigkeiten offen (vorstehend E. 3.3).

    Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei den behinderungsgerechten, eingeschränkten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise noch nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zugemutet werden kann. Da seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich noch verwertbar ist, liegt keine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.

6.

6.1    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen grundsätzlich aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Dies gilt namentlich für Selbständigerwerbende. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3 mit Hinweisen).    

6.2    Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin nicht auf die IK-Auszüge (Urk. 13/45) ab. Sie begründete dies mit der Unzuverlässigkeit der dortigen Angaben, welche nur auf Schätzungen beruhten. Es seien keine Buchhaltungsabschlüsse vorhanden und in den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen ausgefüllt. Dieser habe ihr gegenüber angegeben, brutto ungefähr Fr. 8'000.--, ohne jegliche Abzüge, verdient zu haben bei einem Stundenansatz von Fr. 54.--. Wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet hatte, habe er nicht sagen können. Die Beschwerdegegnerin zog daher für die Berechnung des Valideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran (Urk. 13/52/5-6).

    Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der IK-Auszug keine zuverlässige Auskunft betreffend die Einkommen gibt, wurden doch die Buchungen in verschiedenen Jahren auch wieder gänzlich storniert (vgl. auch Urk. 13/52/5). Die Einträge bilden mangels Steuerdeklarationen jedenfalls nicht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse ab, weshalb entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) nicht auf den IK-Auszug abgestellt werden kann. Es fehlen auch aussagekräftige Buchhaltungsunterlagen und die Angaben des Beschwerdeführers über seine Einkommensverhältnisse wie auch die gearbeiteten Stunden blieben vage, so dass die Einkommen anhand der LSE zu bestimmen sind.

    Basierend auf den anlässlich der Abklärung vor Ort unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ermittelten Aufgaben in seinem Betrieb (Urk. 13/52/4) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dieser habe im Umfang von 90 % Arbeiten auf dem Bau und im Umfang von 10 % administrative Arbeiten sowie Akquisitionen ausgeführt (Urk. 13/83/4). Gestützt auf die LSE 2012 legte sie für die Arbeiten auf dem Bau einen Monatslohn von Fr. 7'204.-- fest (Tabelle TA1, Ziffer 41-43, Niveau 3, Männer) und für die übrigen Tätigkeiten einen solchen von Fr. 5'491. (Tabelle T17, Berufshauptgruppe Ziffer 43 Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen, Statistik und Materialwirtschaft [entsprechend Kompetenzniveau 2], Lebensalter Total; vgl. Urk. 13/83). Daraus resultierte zunächst ein Valideneinkommen von Fr. 84'392.-- (Urk. 13/106), das verfügungsweise unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit (Urk. 13/106/2-3) auf Fr. 88'682.83 erhöht wurde (Urk. 2 S. 5).

    Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (Urk. 13/1/8), so dass er nicht ohne Weiteres eine Anstellung im öffentlichen Sektor bekleiden kann. Auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen) ist daher nicht abzustellen. Zudem liegt sämtlichen Tätigkeiten ab Kompetenzniveau 2 ein höheres Fachwissen zu Grunde, was sich erfahrungsgemäss in vermehrten administrativen Arbeiten niederschlägt. Mithin verringern sich die rein handwerklichen Tätigkeiten mit steigendem Kompetenzniveau, weshalb für die administrativen Aufgaben in der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers keine gesonderte Einkommensermittlung erforderlich ist. Es rechtfertigt sich vielmehr, die rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anwendbare Tabelle TA1 der LSE 2012 (BGE 142 V 178 E. 2.5.7) zu verwenden.

    Diese weist für das Baugewerbe (Ziffer 41-43) im Kompetenzniveau 3 - wobei mit Blick auf das Ergebnis letztlich offen bleiben kann, ob dies angesichts der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers und allein aufgrund seiner Erfahrung als Selbständigerwerbender zutreffend ist – im Jahr 2012 einen Monatslohn von Fr. 7’204.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2188 im Jahr 2012 auf 2226 im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden im Baugewerbe (Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91'248.-- (Fr. 7'204.-- x 12 : 2188 x 2226 : 40 x 41.5).

6.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE 2012 ab (Tabelle TA1, Ziffer 5-96, Lohn [Zentralwert] für Hilfsarbeiten/Kompetenzniveau 1), was unbestritten blieb (vgl. Urk. 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2188 im Jahr 2012 auf 2226 im Jahr 2015 sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 in allen Wirtschaftsabteilungen (Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt sich ein Einkommen im Jahr 2015 von Fr. 66'309.-- (Fr. 5'210.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2188 x 2226).

    Unter Berücksichtigung des Alters in Kombination mit einer Umstellung in ein Arbeitsverhältnis mit der Möglichkeit, nur leichte körperliche Arbeiten auszuführen, gewährte die Beschwerdegegnerin zusätzlich einen leidensbedingten Abzug auf den Tabellenlohn von 10 %, sodass ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 59'678.-- resultierte. Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass aufgrund gesundheitlicher Einschränkung und des fortgeschrittenen Alters ein Leidensabzug von 20 % angemessen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein triftiger Grund ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von einem leidensbedingten Abzug von 10 % auszugehen ist. Dazu ist anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Zudem ist auszuführen, dass bezüglich des Faktors fortgeschrittenes Alter insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), ein solches sich nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss, denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

    Nach dem Gesagten ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 59'678.-- auszugehen.

6.4    Nach den vorgehenden Ausführungen steht dem Valideneinkommen von Fr. 91'248.-- ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 59'678.-- gegenüber. Die Einkommenseinbusse von Fr. 31'570.-- (Fr. 91'248.-- ./. Fr. 59'678.--) führt ab 23. April 2015 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 %. Dementsprechend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab dem 23April 2015 nachgewiesen und ihm steht folglich nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung, mithin ab dem 1. August 2015, keine Invalidenrente mehr zu (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


7.    Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 15. August 2016 (Urk. 1) auch die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung von beruflichen Massnahmen. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2016 werden berufliche Massnahmen nicht behandelt und bilden somit vorliegend auch nicht Streitgegenstand, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.


8.

8.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder - bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).

    Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen).

8.2    Mit Verfügung vom 22. August 2016 (Urk. 5) wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formulars erfolgte – einzureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe.

8.3    Aus dem vom Beschwerdeführer am 29. August 2016 unterzeichneten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 8) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 3, Urk. 9, Urk. 11) sowie den im Parallelverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (Prozessnummer IV.2017.00297) eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse:

    Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers haben sich im Verlaufe des Verfahrens insofern verändert, als der Beschwerdeführer und seine Frau zeitenweise Sozialhilfe und später Krankentaggelder von monatlich Fr. 3'376.50 bezogen. Zwar hat die Rechtsvertreterin dem Gericht mit Eingabe vom 16. Februar 2018 mitgeteilt, der Krankentaggeldanspruch laufe im April 2018 aus. Entsprechende Belege hat sie jedoch nicht nachgereicht, weshalb von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Prozess IV.2017.00297, Urteil E. 8.3). Es ist daher im Folgenden auf die aktenmässig ausgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Entscheidzeitpunkt abzustellen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen lediglich über das Kranken- taggeld der Ehefrau. Dieses betrugt zuletzt für den Monat Dezember 2017 Fr. 3'489.-- (IV.2017.00297 Urk. 31/2).

    Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag der Ehegatten, Fr. 1’425.-- für Miete (inkl. Nebenkosten; Urk. 9/1d), Fr. 677.50 für die obligatorischen KVG-Krankenkassenprämien beider Ehegatten (IV.2017.00297 Urk. 23), sowie geschätzten Fr. 187.-- Steuern (basierend auf einem monatlichen Einkommen durch die Krankentaggelder der Ehefrau von Fr. 3'489.--). Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 180.-- (Urk. 1 S. 4), da sie nicht belegt sind. Die geltend gemachten Kosten PTT/Billag von Fr. 150.-- wie auch Prämien von Privatversicherungen (Urk. 9/1a) sind im Grundbetrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 3'990.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).

    Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar à Fr. 600.-- resultiert grundsätzlich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'101.-- (Fr. 3'489.-- Einkommen abzüglich der Auslagen von Fr. 3'990.-- und abzüglich des Freibetrages von Fr. 600.--). Dabei nicht eingerechnet ist jedoch eine Kostenbeteiligung des erwachsenen Sohnes, welcher bei den Ehegatten lebt (Urk. 8). Belege zum Einkommen des im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Sohnes fehlen vollständig. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer ordentlichen Beteiligung des Sohnes in Form eines rechtsprechungsgemässen Haushaltsbeitrages in der Lage wäre, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten – allenfalls in Ratenzahlungen – innert einem Jahr selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen respektive ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens unzureichend nachgekommen.

8.4    Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).


9.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung vom 15. August 2016 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller