Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00853
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 23. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 7. August 2007 unter Hinweis auf einen am 17. Mai 2006 erlittenen Herzinfarkt sowie eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach Einholen der Akten des Krankenversicherers
(Urk. 7/9-10) sowie von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/11, 7/16, 7/18, 7/24, 7/26) und Auskünften des Arbeitgebers (Urk. 7/14, 7/25) stellte der Regionale Ärztliche Dienst am 9. Februar 2009 fest, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Blumenfachangestellte bei einem Grossverteiler, welche als angepasst angesehen werden könne, durch das chronische Rückenleiden und die koronare Herzerkrankung seit dem Infarkt bis Mai 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen und seither zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/27 S. 5). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2009 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom Mai 2007 bis Mai 2008 zu (Urk. 7/38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 10. Februar 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47) und legte einen Arztbericht auf (Urk. 9/50). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 7/54, 7/59, 7/62, 7/65) und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Y.___ GmbH, welches am 2. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die behandelnde Ärztin einen Einwand erhob (Urk. 7/90), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/97). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/101). Mit Urteil vom 27. März 2013 wies das hiesige Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 7/117), woraufhin die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2013 ab (Urk. 7/121).
1.3 Am 13. Juli 2012 teilte die Versicherte mit, sie fühle sich nun in der Lage, an einem Arbeitsversuch teilzunehmen und stellte den Antrag, die Kosten für die Durchführung von Integrationsmassnahmen zu übernehmen (Urk. 7/103). In der Folge teilte die IV-Stelle mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/122, 7/132). Am 13. November 2013 wurde ein Abschlussbericht über die Integrationsmassnahmen aufgelegt mit der Empfehlung, diese abzubrechen und eine Rentenprüfung vorzunehmen (Urk. 7/138). Mit Mitteilung vom 27. November 2013 wurde die Integrationsmassnahme beendet (Urk. 7/140). Die IV-Stelle holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärztin ein (Urk. 7/143) und stellte mit Vorbescheid vom 18. Juli 2014 in Aussicht, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint würde (Urk. 7/142). Die Versicherte erhob Einwand (Urk. 7/154) und legte diverse Arztberichte auf (Urk. 7/162, 7/164), woraufhin die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ in Auftrag gab (Urk. 7/184). Das Gutachten wurde am 1. Oktober 2015 erstattet (Urk. 7/196). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 22. Oktober 2015 eine Rückfrage gestellt hatte (Urk. 7/197), nahm die Z.___ am 17. Dezember 2015 dazu Stellung (Urk. 7/201). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 7/213]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. August 2016 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. September 2016 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachte (Urk. 8).
Am 26. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe samt Honorarnote ein (Urk. 9-10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass zwar neue Diagnosen vorliegen würden, diese jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben. Daher bestehe nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, zwar sei im Z.___-Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Dabei handle es sich jedoch um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts; eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung im Jahr 2010 sei nicht eingetreten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Z.___-Gutachten sei die psychiatrische Gutachterin zum Ergebnis gelangt, dass ihre depressive Erkrankung therapieresistent sei. Damit liege eine Veränderung der Verhältnisse vor, weshalb ein Revisionsgrund zu bejahen sei. Hinzu komme, dass das Y.___-Gutachten aus dem Jahr 2010 nicht als beweiskräftig angesehen werden könne. Im aktuellen Gutachten sei eine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden, die im Y.___-Gutachten übersehen worden sei, weshalb auf dieses nicht mehr abgestellt werden könne. Vielmehr sei mit dem aktuellen Gutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zu Unrecht habe die IV-Stelle auch die Einschätzungen der professionellen Berufsberater nicht berücksichtigt, die zum Schluss gekommen seien, die Beschwerdeführerin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig (Urk. 1 S. 8 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Im Y.___-Gutachten vom 2. Februar 2011, welches der abweisenden Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 7/97) zugrunde lag, wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/76 S. 21):
- rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F 33.0 und F 33.1)
- chronisches belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: F 54.4)
- chronisches thorakospondylogenes und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.1/M 54.2)
- koronare Eingefässerkrankung (ICD-10: I 25.9)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 7/76 S. 22):
- metabolisches Syndrom
- Adipositas, BMI 36 kg/m2
- arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10)
- Hypercholesterinämie (ICD-10: E 78.0)
- Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage, HbA1C 6,5 % (ICD-10: R 73.9)
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Verlust eines Angehörigen (ICD-10: Z 61.0)
- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z 61.4)
- anamnestisch Amblyopie rechts (ICD-10: H 53.0)
3.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage darüber, dass sie psychisch nicht mehr belastbar sei. Sie habe früher gerne und viel gearbeitet und verschiedene Sachen gleichzeitig erledigen können. Heute sei sie bereits überfordert, wenn sie am Wochenende zwei Kolleginnen zum Fondue einlade. Sie leide unter Rückenbeschwerden, sei vielfach müde und erschöpft. Ihre Stimmung sei gedämpft, im Schlaf habe sie wilde Träume und am Morgen fühle sie sich wie gerädert. Sie fühle sich im Denken eingeschränkt und leide unter Konzentrationsstörungen (Urk. 7/76 S. 12-13).
Die Explorandin sei bewusstseinsklar, zeitlich örtlich und autopsychisch vollständig orientiert. Ihr Gedankengang sei formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für psychotisches Geschehen lägen nicht vor. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis würden nicht beeinträchtigt erscheinen. Die Konzentration und Auffassung seien während der Untersuchung leicht reduziert (Urk. 7/76 S. 14).
Zurzeit lasse sich bei der Explorandin eine depressive Störung nachweisen. Sie sei im Affekt verlangsamt, die Stimmung und das Selbstwertgefühl seien labil. Sie sei erschöpft und die Konzentration sei vermindert. Aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung sei ihre Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt. Mit einer optimierten pharmakologischen Behandlung sollte die Arbeitsfähigkeit nach drei Monaten jedoch zunehmen (Urk. 7/76 S. 15).
3.1.3 Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin leide unter Schmerzen im lumbosakralen Bereich. Zusätzlich bestünden ein „Einschlafgefühl“ und ein „Kribbeln“, welche beidseits in die dorsalen Oberschenkel ausstrahlen würden. Bei längerem Gehen komme es zu einem Gefühl der Kraftlosigkeit in den Beinen. Wenn die Explorandin lange sitze, würden zusätzlich eine Art Müdigkeit und ziehende Schmerzen von der Brustwirbelsäule bis zum Hinterkopf auftreten (Urk. 7/76 S. 16-17).
Die Spontanbewegungen der Explorandin seien unauffällig. Sie könne die Kleider problemlos über den Kopf ausziehen. Das Gangbild sei normal, der Zehen- und Fersengang sowie die Hockestellung könnten problemlos durchgeführt werden. An den Dornfortsätzen der unteren Lendenwirbelsäule bestehe eine Druckdolenz, ebenso beidseits an der dorsalen Beckenmuskulatur. Die Hand- und Ellbogengelenke seien beidseits frei und indolent beweglich, ebenso die Schultergelenke (Urk. 7/76 S. 18).
Die Schmerzsymptomatik in der lumbosakralen Region entspreche einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine neurologische Komplikation. Die angegebenen Schmerzen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule seien auf eine thorako- und zervikospondylogene Symptomatik zurückzuführen, wobei auch hier keine Anhaltspunkte für eine neurologische Komplikation bestünden. Insgesamt sei von einer mässig bis deutlichen Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit auszugehen (Urk. 7/76 S. 20).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der rheumatologischen Diagnosen seien der Versicherten Tätigkeiten mit starker und mittelstarker Rückenbelastung nicht zumutbar. Für wechselbelastende Tätigkeiten ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen sowie ohne Überkopftätigkeiten sei die Versicherte zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 7/76 S. 20).
3.1.4 In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, der Versicherten könnten keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, wobei dieses Pensum vollschichtig mit einem erhöhten Pausenbedarf von 15 Minuten pro Stunde umgesetzt werden könne (Urk. 7/76 S. 23-24).
3.2 Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2011 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 7/97). Dieser Entscheid wurde sowohl vom hiesigen Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht geschützt (Urk. 7/117, 7/121).
4.
4.1
4.1.1 Im Z.___-Gutachten vom 1. Oktober 2015 wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/196 S. 60-61):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht
- koronare Eingefässerkrankung
- chronisches Thorako- und Lumbovertebralsyndrom
- chronisches cervikovertebrogenes Schmerzsyndrom mit lokalem Tendomyosen und aktivierter cervikothorakalen Facettenarthrose
- Amblyopie rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen folgende genannt (Urk. 7/196 S. 61):
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Hyperlipidämie
- Adipositas (BMI 37,4 kg/m2)
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- Status nach Nikotinabusus
- Status nach Glaskörperablösung links 09/2013, gemäss Akten
- episodische Spannungstyp-Kopfschmerzen
- Status nach Kontusionstrauma des linken Kniegelenks und Distorsionstrauma des linken Sprunggelenks am 18.6.2015 mit persistierendem Reizzustand
- medialseitige Knorpelschäden retropatellär und Zerrung des hinteren Kreuzbandes (MRI 7.7.2015)
4.1.2 Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin bezeichne ihre verminderte körperliche Belastbarkeit als Hauptproblem. Sie leide bereits unter Schmerzen, wenn sie eine Tasche tragen müsse. Zudem werde sie hochgradig müde. Sie habe Bandscheibenschmerzen, das Kreuz schlafe ein und ihre rechte Gesässregion fühle sich taub an. Auch die rechte Fusssohle und die Zehen des rechten Fusses würden einschlafen. Es sei schon vorgekommen, dass sie plötzlich keine Kraft mehr gehabt habe im rechten Knie (Urk. 7/196 S. 34).
Die Untersuchung zeige eine hohlrunde Rückenform mit cervikaler Hyperlordosierung. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei weitgehend frei. Als schmerzhaft würden die Facetten und Dornfortsätze am cervikothorakalen Übergang angegeben. Die paraspinöse Muskulatur sei verkürzt. Hinweise auf radikuläre Irritationen seien indes nicht ersichtlich. Damit handle es sich um eine Irritation der cervikothorakalen Facetten bei einer Fehlstellung am cervikothorakalen Übergang mit reaktiven Tendomyosen und Muskelverkürzungen in der Schulter-Nacken-Region. Zusammengefasst lägen bei der Explorandin Funktionsstörungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Hauptfaktoren für die Beschwerden im Wirbelsäulenbereich sei die muskuläre Insuffizienz und Dysbalance bei Adipositas (Urk. 7/196 S. 40-41).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg könnten durchgeführt werden. Durch eine Abnahme des Körpergewichts wäre aus orthopädischer Sicht eine wesentliche Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit zu erreichen (Urk. 7/196 S. 42).
4.1.3 Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage über belastungsabhängige Schmerzen im Kreuz, zum Teil auch im Bereich der unteren Brustwirbelsäule. Zudem leide sie unter Nackenschmerzen. Bei längerem Lesen oder wenn sie den Oberkörper nach vorne beuge, würden die Lippen und die Kieferregion beidseits taub, verbunden mit einem stechenden Schmerz im Nacken. Bei längerem Lesen habe sie auch Kopfweh im Stirnbereich (Urk. 7/196 S. 44-45).
Bei der Explorandin sei von einem Cervikalsyndrom auszugehen, mit zum Teil zephaler Komponente. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine klinisch relevante Radikulopathie erkennbar. Die beklagten kognitiven Defizite seien nicht hirnorganisch bedingt zu interpretieren. Im anamnestischen Gespräch falle einzig eine gewisse psychomotorische Verlangsamung auf (Urk. 7/196 S. 50).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherten seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie ausschliesslich stehend und gehend auszuübende Tätigkeiten nicht zumutbar. Vorwiegend sitzende Arbeiten mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen und kurze Strecken zu gehen, seien indessen möglich. Diesbezüglich bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 7/196 S. 51).
4.1.4 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin berichte, seit ihrem 11. Lebensjahr Probleme gehabt zu haben. Zurzeit leide sie unter ihrer verringerten Belastbarkeit und den zermürbenden Schmerzen. Auch die Konzentration und Aufmerksamkeit seien schlecht (Urk. 7/196 S. 56).
Die Explorandin sei wach, orientiert und bewusstseinsklar. Affektiv sei sie ausgeglichen und schwingungsfähig. Zwänge und Störungen der Impulskontrollen seien nicht ersichtlich. Das Abstraktionsvermögen sei diskret beeinträchtigt (Urk. 7/196 S. 56).
Die affektive Symptomatik sei aktuell leicht, eine wesentliche depressive Verstimmung liege nicht vor. Es fänden sich ausreichend Anhaltspunkte für eine in der Jugend beginnende, andauernde Störung des Verhaltens mit deutlicher Unausgeglichenheit und Problemen in der Beziehung. Klinisch falle ein starkes regressives Muster auf, wobei sich histrionische und emotional-instabile Strukturanteile fänden. Die Beschwerdeschilderung sei gekennzeichnet von einer Thematisierung der eigenen Person und einer theatralischen Inszenierung. Die beschriebenen Derealisationen und Déjà-vu-erlebnisse seien als Hinweis auf dissoziatives Erleben zu werten (Urk. 7/196 S. 57).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Versicherte sei aufgrund ihrer psychiatrischen Beschwerden formal beeinträchtigt. Mit dem Herzinfarkt im Jahr 2006 und der anschliessenden Trennung des langjährigen Lebenspartners seien zudem „strukturierende Elemente“ entfallen. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % einzuschätzen (Urk. 7/196 S. 57).
4.1.5 In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, in der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte aufgrund der somatischen Diagnosen nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und bei denen kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg erfolgen müsse, sei die Versicherte aus somatischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung als 50 % arbeitsfähig zu qualifizieren. Diese Einschränkung bestehe seit dem Jahr 2010, als die äussere Strukturierung aufgrund des Verlusts des Arbeitsplatzes und aufgrund der Beendigung der langjährigen Partnerschaft weggefallen sei (Urk. 7/196 S. 65).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Z.___-Gutachten sei volle Beweiskraft zuzuerkennen und es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auf das Y.___-Gutachten vom 2. Februar 2011 dürfe demgegenüber nicht mehr abgestellt werden, weil darin zu Unrecht keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei (Urk. 1).
Wie bereits im Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 27. März 2013 (Urk. 7/117) sowie im Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/121) ausgeführt wurde, erfüllt das Y.___-Gutachten vom 2. Februar 2011 die Anforderungen, die an ein beweiskräftiges Gutachten gestellt werden. Dessen Beweiskraft steht damit ausser Frage, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Aus dem Z.___-Gutachten geht hervor, dass die von der begutachtenden Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhobenen Befunde weitgehend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basieren. Zwar findet sich im Teilgutachten ein Abschnitt „Befunde“ (Urk. 7/196 S. 56). Darunter werden jedoch mehrheitlich Beschwerden und bloss wenige objektiv erhobenen Befunde aufgelistet. Widersprüchlich erscheint zudem, dass festgehalten wird, die Beschwerdeführerin sei affektiv ausgeglichen und schwingungsfähig, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch auf eine Einschränkung aufgrund der affektiven Symptomatik hingewiesen wird (Urk. 7/196 S. 57). Auch die Diagnose der Persönlichkeitsstörung wird kaum begründet. Dr. A.___ weist lediglich darauf hin, es würden sich hinreichend Anhaltspunkte für eine solche finden lassen. Sie legt jedoch nicht dar, worin diese bestehen und inwiefern sich diese konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Auch die Antwort auf die Rückfrage des RAD, wie sich die Diagnose mit der langjährigen Arbeitstätigkeit vereinbaren lasse, vermag nicht zu überzeugen. So führte Dr. A.___ aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei durchaus mit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kompatibel (Urk. 7/201). Unklar bleibt damit, weshalb sie trotzdem von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Weiter führte sie aus, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung begründe sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin angebe, seit ihrem 11. Lebensjahr Probleme zu haben. Zudem weiche die jetzige Beschreibung ihrer Partnersituation „von einer gewissen anzunehmenden Norm“ ab (Urk. 7/201 S. 2). Die Beschwerdeführerin lebt gemäss ihrer Angaben seit dem Jahr 2006 in keiner Partnerschaft (Urk. 7/196 S. 55), was nicht als ungewöhnlich angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung von Dr. A.___ nicht nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist fraglich, ob dem psychiatrischen Teilgutachten des Z.___-Gutachtens volle Beweiskraft zugemessen werden kann. Diese Frage kann indes offen gelassen werden.
4.2.2 Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1.2).
In somatischer Hinsicht gingen die Y.___-Gutachter im Jahr 2011 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 7/76 S. 20). Im Z.___-Gutachten vom 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/196 S. 65). Damit ist in somatischer Hinsicht nicht von einer Verschlechterung, sondern vielmehr von einer Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei in psychiatrischer Hinsicht zu einer Verschlechterung gekommen. So sei zwischenzeitlich eine Therapieresistenz eingetreten. Zudem müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, dass im Y.___-Gutachten die kombinierte Persönlichkeitsstörung übersehen worden sei, als Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG angesehen werden (Urk. 1 und 9).
Ein Vergleich zwischen dem Y.___-Gutachten und dem Z.___-Gutachten zeigt, dass sich die affektive Störung der Beschwerdeführerin gebessert hat. Dr. A.___ führte in ihrem Teilgutachten aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung über keine wesentliche depressive Verstimmung mehr geklagt, was wohl auf das gute Ansprechen auf die bisherige Behandlung zurückzuführen sei (Urk. 7/196 S. 57). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund, dass die Behandlung einen positiven Einfluss hat, nicht von einer Therapieresistenz ausgegangen werden. Damit geht ihr Vorbringen fehl.
Aus dem Umstand, dass Dr. A.___ zu einer anderen Diagnosestellung sowie einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangte, kann – selbst wenn auf ihre Beurteilung abgestellt würde - nicht auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes geschlossen werden. So führte sie aus, sie beurteile die Versicherte aufgrund der Persönlichkeitsstörung als zu 50 % arbeitsfähig. Diese Einschränkung bestehe seit Anfang 2010 (Urk. 7/196 S. 65). Weiter hielt sie fest, sie sei mit dem RAD-Arzt darin einig, dass die Beschwerden seit der letzten Begutachtung relativ gleich geblieben seien (Urk. 7/201 S. 2). Ihre Ausführungen zeigen, dass seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2011 keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Es liegt daher ein unveränderter Gesundheitszustand vor, was sich auch bei einem Vergleich der erhobenen Befunde zeigt. Bei der Einschätzung von Dr. A.___ handelt es sich somit lediglich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes, was aus ihrer Feststellung, die Beschwerden seien gleich geblieben, klar hervorgeht. Damit fehlt es an einer erforderlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Unklar ist, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG geltend machen will. Art. 53 Abs. 1 ATSG betrifft die prozessuale Revision. Dementsprechend ist ein Revisionsgesuch an diejenige Instanz zu richten, die über die Sache entschieden hat. Da das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2013 die Verfügung der IV-Stelle vom 4. August 2011 schützte, ist das hiesige Sozialversicherungsgericht für ein allfälliges Revisionsverfahren unzuständig. Abgesehen davon mangelt es vorliegend nicht nur an einer neuen Tatsache und dem Vorliegen neuer Beweismittel, sondern es wurde auch die 90-tägige Frist zur Geltendmachung der Revisionsgründe verpasst. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher unbehelflich.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht die Einschätzung der Berufsberater nicht berücksichtigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe einer solchen nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urk. 1).
Wie das Bundesgericht ausführte, obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt und nicht den Fachleuten der beruflichen Eingliederung. Steht eine mehrwöchig ermittelte Leistungsfähigkeit in Diskrepanz zu einer ärztlichen Einschätzung, ist das Einholen einer klärenden Stellungnahme jedoch unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.2.2). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 vom Y.___ begutachtet. Zwei Jahre später wurden Integrationsmassnahmen durchgeführt, in deren Rahmen ein Abschlussbericht eingereicht wurde (Urk. 7/138). Den Gutachtern des Z.___ waren die Resultate dieses Berichts bekannt, weshalb diese in ihrer Beurteilung berücksichtigt wurden (Urk. 7/196 S. 18). Die begutachtende Psychiaterin kam trotz der Einschätzung der Berufsberater zum Schluss, seit der Begutachtung im Jahr 2011 sei keine nennenswerte Veränderung eingetreten (Urk. 7/201). Da es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich Sache der Ärzte ist, eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle sich bei ihrem Entscheid nicht auf die Einschätzung der Berufsberater stützte.
4.3 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 4. August 2011 nicht wesentlich verändert hat. Der Beschwerdeführerin ist nach wie vor eine angepasste Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % zumutbar. Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Mit ihrer Eingabe vom 16. August 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
5.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss, macht mit seiner Honorarnote vom 26. September 2016 einen Aufwand von 14 Stunden und 50 Minuten sowie Spesen in der Höhe von Fr. 111.25 (3 %) geltend, wobei insgesamt 25 Minuten für Telefonate, 30 Minuten für eine Mitteilung an die Klientin, 65 Minuten für das Studium diverser Schreiben, 10 Stunden für das Aktenstudium und die Arbeiten an der Beschwerde sowie 1,5 Stunden für das Studium des Urteils angefallen seien resp. anfallen werden (Urk. 10). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint dies als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016, S. 57 ff.). So werden administrative Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung, Verpacken und Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr und Fotokopierzeit nicht entschädigt. Dasselbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kenntnisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechtsstudium. Barauslagen werden zwar zusätzlich vergütet. Entschädigt werden jedoch nur notwendige, effektive Barauslagen und keine Pauschalen. Vorliegend entfallen mindestens 70 Minuten auf Positionen, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (Administrativschreiben, Kurztelefonate). Gleiches gilt für geltend gemachten pauschalen Spesen in der Höhe von 3 % des Honorars. Aus der Aufstellung des Aufwandes geht ferner hervor, dass verschiedene Positionen nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen können, so z.B. der Brief an die IV-Stelle. Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat, ihm die Akten deswegen bereits vertraut waren und die Vorbringen teilweise an der Sache vorbeigingen (vgl. E. 4.2.2), erscheint der Aufwand für das Aktenstudium sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift und des Briefes ans Sozialversicherungsgericht als zu hoch. Bei grosszügiger Betrachtung können eine halbe Stunde Aufwand für Instruktion (in der Aufstellung wohl als „Studium Schreiben IV ZH“ und „Mitteilung an/Brief an Klient/in“ bezeichnet), 6 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift sowie eine halbe Stunde für notwendige Korrespondenz (inkl. Telefonate) als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Ferner sind Auslagen in der Höhe von rund Fr. 34.-- zu berücksichtigen (Porto für die Eingabe vom 16. August 2016 sowie Fotokopien). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘937.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. August 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 1‘937.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger