Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00858 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 9. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 9. November 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 2. Februar 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/18). Mit Verfügungen vom 12. August 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente ab 1. Juni 2012 (Urk. 7/54) und eine Viertelsrente ab 1. Februar 2013 (Urk. 7/60, Urk. 7/66) zu.
1.2 Nach Eingang eines am 28. Mai 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/81) holte die IV-Stelle beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. Juli 2015 erstattet wurde (Urk. 7/112). Mit Vorbescheid vom 16. November 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Rente einzustellen (Urk. 7/121).
Die Z.___ erhoben am 16. Dezember 2015 im Namen der Versicherten Einwand gegen den Vorbescheid und ersuchten um Einräumung einer Frist von 30 Tagen zur Begründung ihres Einwandes (Urk. 7/125). Am 8. Januar 2016 teilten die Z.___ der Versicherten mit, dass die in Aussicht gestellte Einstellung der Rente nachvollziehbar und begründet sei, weshalb sie auf das Erheben eines Einwandes verzichte und das Mandat niederlege (Urk. 3/4).
Am 13. Januar 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt David Husmann gegenüber der IV-Stelle als Rechtsvertreter der Versicherten, ersuchte um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten und Einräumung einer Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung seines Einwandes. Überdies beantragte er die Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Versicherten (Urk. 7/127-128). Die Z.___ teilten der IV-Stelle am 18. Januar 2016 sodann mit, dass ihr Mandat für die Versicherte beendet sei (Urk. 7/130). Am 18. Februar 2016 reichte Rechtsanwalt David Husmann die Begründung seines Einwandes ein (Urk. 7/131 = Urk. 3/3). Die IV-Stelle teilte ihm am 29. März 2016 mit, dass die nochmalige Prüfung der Aktenlage ergeben habe, dass medizinisch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die Versicherte habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 7/142 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde am 15. August 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben. Zudem sei ihr für das Einwandverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung und für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2, S. 2 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
1.3 Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).
1.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
1.5 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand damit (Urk. 2), dass ihr zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin durch eine fachkundige Person des Sozialamtes rechtlich vertreten war. Eine zusätzliche Mandatierung eines Rechtsvertreters sei in dieser Hinsicht nicht erforderlich gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit abgewiesen werde (S. 2 Mitte).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht in Kenntnis der mit Beschwerde eingereichten Unterlagen gewesen sei. Sie sei weder verpflichtet, nachzuforschen, aus welchen Gründen das Sozialamt ihr Mandat niedergelegt habe, noch ob eine Rechtsschutzversicherung invalidenversicherungsrechtliche Angelegenheiten decke. Hierzu sei die gesuchstellende Partei verpflichtet (S. 1 f. Ziff. 2). Vorliegend habe das Sozialamt als Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorsorglich Einwand erhoben und um Akteneinsicht ersucht. Wie die nun neu eingereichten Unterlagen zeigen würden, habe eine rechtliche Unterstützung und Beratung seitens des Sozialamtes durch eine fachkundige Person stattgefunden. Offensichtlich habe das Sozialamt den Einwand gegen die Verfügung als wenig aussichtsreich beurteilt. Eine zusätzliche Mandatierung dränge sich folglich nicht auf. Dabei gelte es zu beachten, dass eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen soll, weil es sie nichts koste. Ausserdem sei es vorliegend um die Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gegangen. Dabei handle es sich jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht um eine komplexe Fragestellung, welcher den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bedürfe (S. 2 Ziff. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie sich am 12. Januar 2016 erstmals an ihren Rechtsvertreter gewandt habe, nachdem sie von der Rechtsanwältin der Z.___ die Mandatsbeendigung schriftlich mitgeteilt erhalten habe. Sinngemäss sei ihr mitgeteilt worden, dass keine Aussicht auf Erfolg bestehe, weshalb das Mandat nicht weitergeführt worden sei (S. 4 Ziff. 11). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich, auch wenn sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätte, bei vernünftiger Überlegung zu einem Vorgehen gegen die Beschwerdegegnerin entschlossen hätte. Dies nicht zuletzt aus dem Grund, da es sich um einen anspruchsaufhebenden Vorbescheid gehandelt habe. Das Rechtsbegehren, wonach die bisherige Rente auch weiterhin zu gewähren sei, sei klarerweise als nicht aussichtslos zu betrachten. Dies lasse sich im Übrigen direkt aus der Gutheissung des Einwandes mittels Mitteilung vom 29. März 2016 und der Weitergewährung der bisherigen Rente ersehen (S. 8 Ziff. 24). Sie sei, nachdem ihr von den Z.___ schriftlich die Niederlegung des Mandats mitgeteilt worden sei, auf sich alleine gestellt gewesen. Es sei demnach keine Vertretung durch eine Institution gegeben gewesen. So könne ihr ganz allgemein nicht angelastet werden, sich eine zweite Einschätzung einzuholen. Es handle sich um einen schwierigen Sachverhalt mit komplexen Rechtsfragen und verschiedenen medizinischen Gutachten, wobei es der Kenntnis der spezialrechtlichen Materie bedurft habe. Dies zeige sich vorliegend nicht zuletzt darin, dass die Rechtsanwältin der Z.___ die Angelegenheit sinngemäss als ohne Chance auf Erfolg bewertet habe. Sie wäre – nach Niederlegung des Mandats durch die Z.___ – ohne anwaltliche Verbeiständung gar nicht in der Lage gewesen, die verschiedenen medizinischen Gutachten in ihrer rechtlichen Relevanz betreffend eines Revisionsgrundes zu würdigen. Es wäre zudem nicht statthaft beziehungsweise geradezu sinnwidrig, wenn es ihr verwehrt bliebe, einen externen Rechtsanwalt zu beauftragen, nur weil sie sozialhilfeabhängig sei (S. 8 f. Ziff. 25). Ausserdem verfüge sie über keine Rechtsschutzversicherung, welche die vorliegende Angelegenheit decken würde. Sie verfüge lediglich über eine Patientenrechtsschutzversicherung, die einzig Streitigkeiten mit der Ärzteschaft, Spitälern, Kliniken oder anderen medizinischen Einrichtungen abdecke (S. 10 Ziff. 27, vgl. Urk. 3/6-7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin beim A.___ bidisziplinär begutachten liess, wobei das Gutachten am 21. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/29/1-31). Die Gutachter diagnostizierten eine Sarkoidose im Stadium II, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine Dysthymie (ICD-10 34.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 lit. E.1). Auf psychiatrischen Fachgebiet habe im Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im weiteren Verlauf sei die Arbeitsunfähigkeit durch die Sarkoidose bedingt gewesen. Von 2010 bis zum März 2012 sei von einer kontinuierlichen Abnahme der Leistungsfähigkeit auszugehen mit 0 % Leistungsfähigkeit spätestens im Zeitraum vom März bis November 2012. Ab 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 40 %, respektive von 50 % für optimal angepasste Tätigkeiten (S. 19 unten, S. 20 oben lit. F).
Gestützt auf das A.___-Gutachten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin von Juni bis Oktober 2012 weder die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in der Montage noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Dabei ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 100 %. Ab November 2012 sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich und zumutbar gewesen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 7/40 S. 2). In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 12. August 2013 eine ganze Rente ab 1. Juni 2012 (Urk. 7/54) und eine Viertelsrente ab 1. Februar 2013 (Urk. 7/60, Urk. 7/66) zu.
3.2 Im Rahmen einer im April 2014 eingeleiteten amtlichen Revision liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin beim Y.___ polydisziplinär begutachten, wobei das Gutachten am 6. Juli 2015 erstattet wurde (Urk. 7/112). Die Gutachter diagnostizierten ein Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C4-7 mit Diskusprotrusion und möglicher Reizung der Nervenwurzel C5, C6 beidseits und Kompression der Nervenwurzel C7 links, eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 f. Ziff. 12.1). Aufgrund der Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit als Produktionsmitarbeiterin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 50 % (S. 59 Ziff. 13.1). Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichten Arbeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 60 % zugemutet werden (S. 59 Ziff. 13.2).
Gestützt auf das Y.___-Gutachten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin ab Januar 2013 wieder zu 50 % zumutbar sei. Ausserdem sei ihr seit Januar 2013 eine angepasste (körperlich leichte und wechselbelastende) Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Dabei ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 7/121 S. 2). Infolgedessen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid vom 16. November 2015 in Aussicht, die bisherige Viertelsrente einzustellen (Urk. 7/121).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wird von den Z.___ finanziell unterstützt (Urk. 7/133/1-2). Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.3). Die finanzielle Bedürftigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus den weiteren eingereichten Akten (Urk. 7/132, Urk. 7/133/12-13, Urk. 7/133/15-16, Urk. 7/133/25-30, Urk. 7/136-138). Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten.
4.2 Das Rechtsbegehren der Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente im Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/131 = Urk. 3/3 S. 1 unten) war ex ante betrachtet nicht aussichtslos. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin – wie sie zu Recht geltend machte (vorstehend E. 2.2) – zu einem Vorgehen gegen die Beschwerdegegnerin entschlossen hätte, wenn sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätte (vgl. vorstehend E. 1.4). Insbesondere auch deshalb, weil es sich beim Vorbescheid um eine Aufhebung der bisherigen ausgerichteten Viertelsrente handelte.
4.3 Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der Verbeiständung erfüllt ist. Die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). Dem anspruchsaufhebenden Vorbescheid vom 16. November 2015 lag das Y.___-Gutachten vom 6. Juli 2015 zugrunde, das zu anderen Diagnosen und zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.2) als dem den Verfügungen vom 12. August 2013 zugrunde liegenden A.___-Gutachten vom 21. Januar 2013 (vorstehend E. 3.1) gelangte.
Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung am 13. Januar 2016 (Urk. 7/127) war die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass die Z.___, namentlich eine Rechtsanwältin, die Interessen der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Urk. 7/122). Sie hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis darüber, dass die Z.___ der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 mitgeteilt hatten, dass sie auf das Erheben eines Einwandes beziehungsweise auf die Begründung des am 16. Dezember 2015 erhobenen Einwandes verzichten (vgl. Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin wurde sodann am 18. Januar 2016 von den Z.___ darüber informiert, dass sie ihr Mandat für die Beschwerdeführerin beendet hätten (Urk. 7/130). Die Gründe für die Beendigung des Mandates waren im Schreiben nicht erwähnt. Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung lag somit keine Vertretung durch die Z.___ mehr vor und somit war keine Verbeiständung durch eine soziale Institution mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin war demnach – wie sie zu Recht geltend machte (vorstehend E. 2.2) – auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdegegnerin wusste über diesen Umstand Bescheid. Dass sie nicht über die Gründe der Mandatsniederlegung durch die Sozialen Dienste informiert war, ist nicht von Belang.
Ist wie vorliegend in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erforderlich. Über beides verfügte die Beschwerdeführerin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Der Massstab ist streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1).
Vorliegend ging es um den Beweiswert des Y.___-Gutachtens vom Juli 2015 und somit um die Frage, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kam nach eingehender Prüfung des Gutachtens zum Schluss, dass keine revisionsmässige relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege, was sich denn auch direkt aus dem Gutachten ergebe, indem festgestellt worden sei, dass es sich aus psychiatrischer Sicht um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt worden seien (vgl. Urk. 7/112 S. 48 Ziff. 8.6). Somit liege eine im Rahmen einer Revision unbeachtliche, anderslautende Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vor. Daran vermöge auch die zusätzliche orthopädische Diagnose nichts zu ändern (Urk. 7/131 = Urk. 3/3 S. 3 f. Ziff. 67). Die Beschwerdegegnerin kam sodann nach nochmaliger Prüfung der Akten zum Schluss, dass keine medizinische Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und hiess den Einwand insofern gut, als dass kein Revisionsgrund bestehe (Urk. 7/140). Der Umstand, dass selbst die Rechtsanwältin der Z.___ und somit eine Fachperson nach Prüfung der Akten zum gegenteiligen Schluss kam, das Y.___-Gutachten sei beweiskräftig und weise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, zeigt, dass kein Fall von durchschnittlicher Komplexität vorlag. Die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltliche Verbeiständung das medizinische Gutachten in seiner rechtlichen Relevanz betreffend eines Revisionsgrundes zu würdigen. Hätte die Beschwerdeführerin nicht eine zweite Meinung eingeholt, wäre kein Einwand gegen den Vorbescheid erhoben und ihre bisherige Viertelsrente wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittels Verfügung aufgehoben worden. Eine anwaltliche Verbeiständung war demnach notwendig (vgl. vorstehend E. 1.5). Auch dadurch, dass es vorliegend um die Einstellung der bisher ausgerichteten Viertelsrente ging, drohte ferner ein besonders starker Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin, weshalb eine Verbeiständung auch aus diesem Grund geboten war (vgl. BGE 119 Ia 265 E. 3b).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschien und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten war (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat.
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.
5.
5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
5.3 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger