Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00863


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 1. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, war von August 2009 bis Dezember 2011 bei Y.___ als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/27/3).

    Am 6. Februar 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/2). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden (Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeitssyndrom) meldete sich die Versicherte sodann am 1. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Integration/Rente) an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 11. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/65).

    Mit Mitteilung vom 5. Dezember 2012 erfolgte eine Gutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 7/20), und mit Mitteilung vom 5. August 2013 eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 17. Juni bis 16. September 2013 (Urk. 7/39). Mit Mitteilung vom 16. Oktober 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 7/52).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70-85) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2013 und bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. März bis 30. September 2014 zu (Urk. 7/90-91 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 17. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr ab dem frühest möglichen Zeitpunkt Rentenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten. Spätestens mit Wirkung ab März 2014 sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und es seien ihr mit Wirkung über September 2014 hinaus weiterhin Rentenleistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Mit Gerichtsverfügung vom 10. März 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Abklärungen davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % werde erstmals per 11. Dezember 2013 erreicht. Aufgrund der ausgewiesenen geregelten Tagesstruktur, der Freizeitgestaltung und der sozialen Kontakte seien erhebliche Ressourcen ausgewiesen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die psychiatrischen Diagnosen als überwindbar gälten. Dies bedeute, dass mit zumutbarer Willensanstrengung die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Eine Besserung der psychischen Situation sei unter dauerhafter Alkoholabstinenz möglich.

    Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei gemäss Gutachten vom Juni 2014 nach Ablauf des Wartejahres keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Ab Begutachtungszeitpunkt seien angepasste Tätigkeiten zu 70 % zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), der Beginn der Wartefrist sei auf den 7. August 2012 festzulegen, zumal die Gutachter von einer an diesen Klinikaufenthalt folgenden dauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien. Ein Rentenanspruch bestehe somit ab August 2013 (S. 6). Weiter gehe die IV-Stelle entgegen der klaren interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2014 nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus, sondern bloss noch von einer 30%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit, da das psychische Leiden überwindbar sei. Dies werde bestritten (S. 7). Sollte der IV-Stelle wider Erwarten gefolgt werden, seien weitere Abklärungen angezeigt, da keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den nach der neuen Rechtsprechung massgebenden Faktoren und Indikatoren stattgefunden habe (S. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Umfang und die zeitliche Dauer des Rentenanspruchs, wobei insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht umstritten ist.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 7. Oktober 2003 (Urk. 7/21/4-5) und nannte folgende Diagnosen:

- massives lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei grosser Diskushernie L5/S1 links

    Er führte aus, dass bei Dekompensation in den letzten zwei Tagen eine notfallmässige Aufnahme vor dem geplanten Eingriff von nächster Woche stattgefunden habe. Bei Kompressionssyndrom S1 links sei die Indikation zur baldmöglichsten operativen Dekompression L5/S1 links gegeben. Es habe ein unkomplizierter operativer Eingriff am 2. Oktober stattgefunden (S. 1).

3.2    Die Ärzte des C.___ berichteten am 28. Juli 2008 (Urk. 7/21/29-31) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18. Juni bis 14. Juli 2008 und nannten folgende Diagnosen:

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21)

- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24)

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal zum Alkoholentzug in die Klinik komme. Nach dem Entzug möchte die Beschwerdeführerin in die D.___ wechseln. Nach dem letzten Aufenthalt sei die Beschwerdeführerin einen Monat trocken gewesen, dann habe sie wieder schleichend begonnen Alkohol zu trinken. Als Grund für den Alkoholabusus habe sie grundlose Unzufriedenheit angegeben (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sei zurzeit eher auf der depressiven Seite, seit der Krankschreibung durch das Nichtstun eigentlich noch mehr. Sie fühle sich leer und habe in letzter Zeit Suizidgedanken (S. 2). Der somatische Alkoholentzug sei unter Valium-Gabe komplikationslos verlaufen. Das Valium sei komplikationslos innerhalb von sechs Tagen abgebaut worden. Die Beschwerdeführerin habe sich durchgehend am dreiwöchigen stationären Informations- und Motivationsprogramm beteiligt. Die Beschwerdeführerin werde in die D.___ zur Weiterbehandlung entlassen (S. 3).

3.3    Die Ärzte der D.___ berichteten am 29. Juli 2008 (Urk. 7/21/25-28) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 14. Juli bis 29. Juli 2008 und nannten folgende Diagnosen:

- Alkoholabhängigkeit vom Typ des Intoxikationstrinkens, einmaliges Intoxikationsereignis in beschützender Umgebung in der D.___ (ICD-10 F10.24)

- anamnestisch Hinweise auf alkoholinduzierte depressive Entwicklung (ICD-10 F10.54), Differentialdiagnose (DD) bipolare affektive Störung, DD im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung

- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24)

- Status nach zweimaliger Panikattacke

    Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin schon am zweiten Wochenende nach Eintritt ohne Rücksprache vom Areal entfernt habe und es zusammen mit einem Patienten einer anderen Abteilung zu einem Intoxikationsereignis mit Alkohol und Kontrollverlust über die Konsummenge gekommen sei. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, die Klinik zu verlassen (S. 1). Bei Verdacht auf eine strukturelle Störung seien sicher weitere, vertiefte diagnostische Abklärungen bei einer Fachperson zu erwägen (S. 2).

3.4    Die Ärzte der E.___ berichteten am 3. Februar 2009 über die am Vortag durchgeführte Revisionsfensterung L5/S1 links mit Entfernung der Diskushernie (Urk. 7/21/22-23). Die Beschwerdeführerin könne am Folgetag mobilisiert werden.

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, G.___, berichtete am 27. Januar 2011 (Urk. 7/21/70-71) und nannte als Diagnose einen Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) mit Verdacht auf ossären Ausriss am Ligamentum deltoideum rechts am 24. Dezember 2010. Er führte aus, dass primär ein Ausbau der konservativen Massnahmen mit Ruhigstellung im OSG-Bereich für vier Wochen sowie Physiotherapie zur Propriozeption erfolgen sollte. Die Arbeitsunfähigkeit sei für eine Woche weiter verlängert worden, anschliessend bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit eine weitere Woche.

3.6    Die Ärzte der H.___ berichteten am 15. Februar 2012 (Urk. 7/23/13-16) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. bis 28. Januar 2012 und nannten folgende Diagnosen:

- Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom/gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)

- Störungen durch Tabak/Abhängigkeitssyndrom/ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zum dritten Mal zum Alkoholentzug komme. Sie möchte ihr Alkoholproblem wieder in den Griff bekommen und strebe die vollständige Abstinenz an (S. 1). Die Beschwerdeführerin gebe an, depressiv verstimmt zu sein, vor allem seit sie Ende 2011 ihre Arbeit verloren habe. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen und versuche mit dem Alkoholkonsum diesen entgegen zu wirken (S. 2). Die Alkoholentzugstherapie sei zu Beginn komplikationslos verlaufen, wobei zur Dämmung der Entzugssymptomatik Valium gegeben worden sei. Am 12. Januar 2012 habe die Beschwerdeführerin jedoch einen Rückfall erlitten, als sie im bewilligten Urlaub zuerst Cannabis und danach Alkohol konsumiert habe. Es habe im Verlauf keine weiteren Rückfälle gegeben. Die Beschwerdeführerin sei am 28. Januar 2012 in einem psychopathologischen und somatisch stabilen Zustand nach Hause ausgetreten. Aufgrund des Rückfalls sei das Risiko hoch, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der protektiven Umgebung erneut rückfällig werde und in die alten Verhaltensmuster zurückfalle. Deswegen sei der Beschwerdeführerin im Austrittsgespräch empfohlen worden, zusätzlich zur Nachbetreuung durch ihre Psychologin eine Suchtberatungsstelle aufzusuchen (S. 3).

3.7    Die Ärzte der H.___ berichteten am 22. Oktober 2012 (Urk. 7/23/22-25) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. August bis 15. Oktober 2012 und nannten folgende Diagnosen:

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zur Stabilisierung und zur Behandlung ihrer starken Ängste sowie ihrer depressiven Stimmung komme. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie aufgrund ihrer starken Ängste, ihrer depressiven Stimmung sowie aufgrund des ständigen Überfordertseins zu viel Alkohol trinke. Sie sei ständig nervös, beginne mehrere Dinge gleichzeitig, würde jedoch keines dieser Dinge zu Ende bringen. Selbst einfache Dinge könne sie nicht erledigen. Sie habe schon mehrere Therapien gemacht, habe jedoch noch nie eine verhaltenstherapeutische Behandlung gehabt (S. 1). Die in den Therapien erlernten Fertigkeiten habe die Beschwerdeführerin versucht, so gut wie möglich im Alltag umzusetzen. Dies sei ihr jedoch nur teilweise gelungen, so dass es zu mehreren alkoholbedingten Rückfällen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch diesbezüglich stets einsichtig gewesen und habe sich bemüht, ihr Problemverhalten zu verändern (S. 3).

3.8    Die Ärzte der H.___ berichteten am 22. November 2013 (Urk. 7/58/1-5) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Status nach Diskushernienoperation L5/S1

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (ICD-10 F10.23) bestehend seit mindestens 2007

    Sie führten aus, dass bei Weiterführung der Psychotherapie sowie der Pharmakotherapie von einem positiven Verlauf ausgegangen werden könne (S. 2 Ziff. 1.4). Bei Tätigkeit in einer Reparaturwerkstatt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Oktober 2012 bis auf weiteres. Es bestünden vor allem körperliche Einschränkungen aufgrund eines Bandscheibenvorfalls sowie moderate psychische Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen (S. 3 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).

3.9    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 11. Juni 2014 (Urk. 7/65/16-33) und nannten folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom, radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L3, L4 und S1 links

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, Behandlung mit aversiven Medikamenten, trotzdem episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26)

- psychische Verhaltensstörungen (ICD-10 F10.8)

- Differentialdiagnose: emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30)

    Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 9):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- chronisches Schmerzsyndrom des Rückens, nicht ausreichend somatisch abstützbar, nicht dermatombezogene Hyposensibilität der linken Körperhälfte, inklusive der Stirnregion, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn

- Nikotinkonsum

- anamnestisch Reizmagen-Syndrom

    Sie führten aus, dass der Alkohol, der gemäss der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren teilweise exzessiv getrunken werde, sich ungünstig auf die „psychische Verfassung" und auf die Rückenschmerzen auswirken würde. Die Beschwerdeführerin schildere, auch nach wiederholtem Nachfragen, dass sie vor zirka drei Wochen letztmals Alkohol, damals exzessiv, getrunken habe. In der klinischen Untersuchung könne kein Stigma objektiviert werden, das unter anderem an einen Alkoholkonsum denken lasse. Daraufhin sei der CDT-Wert im Serum bestimmt worden, der entsprechend negativ ausfallen respektive unterhalb der sogenannten „Grauzone" des CDT-Wertes liegen sollte. Der CDT-Wert habe einen negativen Wert ergeben. Somit seien die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Alkoholkonsums möglich und ein jeweils kurzdauernd erhöhter Alkoholkonsum könne derzeit nicht ausgeschlossen werden. Mit diesem Alkoholkonsum könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, zumal keine Hinweise auf somatisch abstützbare Komplikationen objektivierbar seien (S. 10 f.).

    Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit Jahren, möglicherweise bereits seit 2003, für körperlich mittel- und schwergradig belastende Arbeiten nicht mehr gegeben. Entsprechend seien seither ausschliesslich leichtgradig körperlich belastende Arbeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, entsprechend einer angepassten Verweistätigkeit, zumutbar. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne seit Mitte 2013 eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, seit Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und seit dem Ende der postoperativen Rehabilitationsphase und damit seit spätestens dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % begründet werden. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Für die erlernte berufliche Tätigkeit im kaufmännischen Bereich und für die von August 2009 bis Ende Dezember 2011 ausgeübte berufliche Tätigkeit resultierten die gleichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeiten wie die oben erwähnten Einschränkungen für eine angepasste Verweistätigkeit (S. 16).

    In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne seit 2003 für körperlich mittel- bis schwergradige berufliche Tätigkeiten eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne seit Oktober 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, seit Mitte 2013 eine solche von 50 %, seit Dezember 2013 eine solche von 100 % und seit Juni 2014 eine solche von 50 % formuliert werden. Es werde dabei berücksichtigt, dass sich die somatischen und die psychosomatisch-psychiatrischen Anteile an der Arbeitsunfähigkeit überdecken würden (S. 16).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin die Alkoholabhängigkeit das Hauptproblem sei. So betreibe sie seit 2005 einen phasenweise massiven Alkoholabusus, welcher durch Hospitalisationen habe unterbrochen werden können. Seit 2013 habe die Beschwerdeführerin eine Antabus-Therapie, trotzdem komme es mindestens einmal im Monat zu einem Alkoholabsturz. Das Antabus habe zu einer gewissen Verbesserung geführt. Diverse Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin liessen an alkoholverursachte Störungen denken. So sei sie reduziert belastbar, neige zu Gefühlsinkontinenz und Gefühlsinstabilität und sei impulsiv (Urk. 7/65/1-15 S. 8). Eine psychische Komorbidität sei vorhanden, da der Alkoholabusus zu negativen Folgeschäden geführt habe. Trotz der Verhaltensstörungen könne die Beschwerdeführerin einen regelmässigen Tagesablauf führen. So schaue sie zu ihrem Hund, könne den Haushalt selbständig führen, koche für die Schwester, pflege soziale Kontakte mit Kollegen und Kolleginnen, spiele Gitarre und Schlagzeug. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie ohne Probleme benutzen. Diese privaten Lebensaktivitäten sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin einigermassen funktioniere, wenn sie nicht unter Druck stehe. Es könne aus psychiatrischer Sicht von einer zirka 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Mitte Oktober 2012 ausgegangen werden (S. 9). Dass die Beschwerdeführerin die ambulante Psychotherapie im November 2013 aufgegeben habe, sei ungünstig. Es lägen psychische Störungen vor, welche therapeutisch angehbar seien. Die Abgabe von Psychopharmaka sei indiziert. Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie die längere Phase von Arbeitsuntätigkeit, eine schwierige familiäre Situation, die mässige Motivation zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht unklar (S. 10).

3.10    Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 7. Juli 2014 Stellung (Urk. 7/68/4, betreffend Datum vgl. Urk. 7/85/3) und führte aus, das Gutachten sei umfassend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet.

3.11    Dr. med. J.___, Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am 10. August 2015 (Urk. 7/76) und nannte folgende (vorliegend gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronische Lumbago bei Status nach Spondylodese L4-S1 sowie mikrochirurgischer Dekompression am 31. Januar 2014 wegen Segmentdegeneration

- psychische Verhaltensstörung

    Er führte aus, dass bei diesem Verlauf bezüglich des Wirbelsäulenleidens von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszugehen sei (S. 2 Ziff. 1.6).

3.12    Die Ärzte des K.___ berichteten am 19. Januar 2016 (Urk. 7/81) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (Stand August 2015; ICD-10 F10.2)

    Sie führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im geschützten Bereich bestehe (S. 4 Ziff. 1.6). Aufgrund der Grunderkrankung der emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Zügen müsse von einer reduzierten Stresstoleranzgrenze ausgegangen werden. Es bestehe dabei ein vermindertes Leistungsniveau (S. 4 Ziff. 1.7). In einer behinderungsanpassten Tätigkeit bestehe ab August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.9).

3.13    Dr. I.___, RAD, nahm am 3. März 2016 Stellung (Urk. 7/85/3) und führte aus, dass keine neuen medizinischen Fakten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung vorgebracht worden seien.


4.

4.1    Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentenfrage mithin nicht möglich ist.

    So wird psychiatrischerseits von den Gutachtern die Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin als Hauptproblem betrachtet (vgl. Urk. 7/65/8). Eine solche begründet jedoch rechtsprechungsgemäss - wie auch ein Medikamentenmissbrauch oder eine Drogensucht - per se keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a).

4.2    Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist.

    Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

4.3    Die zitierte Praxis setzt den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Alkoholsucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Alkoholsucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

4.4    Vorliegend bleibt gestützt auf das Gutachten sowie die übrigen medizinischen Akten unbeantwortet beziehungsweise ungenügend begründet, welcher Art der Zusammenhang zwischen der Alkoholsucht der Beschwerdeführerin und den im Gutachten ebenfalls diagnostizierten psychischen Verhaltensstörungen ist, ob diesen Krankheitswert zukommt und sie somit selber zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, ob sie die Akoholabhängigkeit aufrecht erhalten oder deren Folgen massgeblich verstärken.

    So führten die Gutachter lediglich aus, dass die Therapie mit Antabus zu einer gewissen Verbesserung geführt habe, ohne diese Verbesserung jedoch näher zu begründen beziehungsweise in Bezug auf funktionelle Einschränkungen zu erläutern. Sie führten sodann aus, dass diverse Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin an alkoholverursachte Störungen denken liessen und erst eine längere Abstinenz darüber Aufschluss geben würde, ob die Verhaltensstörungen reversibel seien. Schliesslich wird ohne jede weitere Begründung ausgeführt, dass eine psychische Komorbidität vorhanden sei, da der Alkoholabusus zu negativen Folgeschäden geführt habe (Urk. 7/65/8-9).

4.5    Eine konsistente versicherungsmedizinische Würdigung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Es bleibt unklar, ob und in welchem Ausmass der Substanzabusus durch krankheitsbedingte Faktoren ausgelöst worden ist und gegebenenfalls welchen Anteil daran die schwierige psychosoziale Situation gehabt hatte. Sodann bleibt offen, ob aktuell noch eine Suchtproblematik besteht, zumal das Gutachten im Verfügungszeitpunkt immerhin zwei Jahre alt war. Sofern nach wie vor eine Suchtproblematik vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob von einer primären oder sekundären Sucht auszugehen ist.

    Unklar bleibt zudem auch, weshalb eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (auch in der bisherigen Tätigkeit; vgl. 7/65/11) und eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht (in leidensangepassten Tätigkeiten; vgl. 7/65/31 oben) interdisziplinär betrachtet zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen sollen (vgl. 7/65/31 unten). Eine nachvollziehbare Begründung hierfür wurde von den Gutachtern nicht abgegeben. Hierzu bleibt anzumerken, dass eine Kumulation der einzelnen attestierten Arbeitsunfähigkeiten bei Berücksichtigung der jeweiligen Belastungsprofile und der Tatsache, dass die psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen, nicht ohne weiteres als nachvollziehbar erscheint. Es bleibt daher abzuklären, ob die in den somatischen Beschwerden begründete Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden aufgeht.

    Da das Gutachten im Verfügungszeitpunkt bereits zwei Jahre alt war, seither weitere, dem Gutachten zu einem nicht unwesentlichen Teil widersprechende, Arztberichte eingereicht worden sind (vgl. vorstehend E. 3.11 und E. 3.12), sich die Gutachter zudem kaum mit früheren ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt haben und das Gutachten, in welchem unter anderem eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, auch den Anforderungen der neuen Schmerzrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) nicht genügt, lassen sich den angeführten Akten nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit, insbesondere auch den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht sowie die „Wechselwirkungen“ des Suchtgeschehens (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3) beurteilen zu können.

4.6    Die genannte, nicht schlüssige medizinische Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit. Erforderlich ist somit eine medizinische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die aktuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gesamtheitlich berücksichtigt. Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine rentenrelevante Gesundheitsschädigung vorliegt.

4.7    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehme. Nach der Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘285.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'285.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz, Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach