Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00865


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 15. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes

Isler Partner Rechtsanwälte

Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich unter Hinweis auf diverse psychische und somatische Beschwerden am 23. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/15 = Urk. 2)


2.    Die Versicherte erhob am 17. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, eventuell sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Januar 2017 ihre Replik (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.2    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes-sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung der eingeholten Arztberichte liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft und in erheblichem Ausmass einschränken würde. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch.

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) fest. Sie führte insbesondere aus, die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gewürdigt worden. Danach sei sie für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 3). Sodann sei mangels Hinweisen auf psychische Auffälligkeiten aus der Zeit vor dem Drogenkonsum sowie aufgrund ihres „normalen Werdeganges“ und ihrer guten schulischen Ausbildung von einem primären Suchtgeschehen auszugehen (S. 2 Ziff. 5). Selbst wenn jedoch von einem eigenständigen psychischen Leiden auszugehen wäre, sei gemäss aktenkundigem Arztbericht von wiederholten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episoden - welche keine Invalidität begründen würden - sowie von einem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auszugehen. Eine Verdachtsdiagnose reiche für die Annahme einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung nicht aus (Ziff. 6).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, da der Bericht von Dr. Y.___ von der Beschwerdegegnerin teilweise als unleserlich qualifiziert und ohne Rückfragen nur unvollständig berücksichtigt worden sei (S. 5 Ziff. 4). Ebenfalls sei der Bericht der Z.___ unvollständig berücksichtigt worden, indem seine Diagnoseliste nicht vollständig übernommen worden sei (Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin gehe von einem primären Suchtgeschehen aus, ohne dazu aktuelle Abklärungen vorgenommen zu haben (S. 6 Ziff. 7). Zudem sei die im Bericht von der Z.___ festgehaltene akute Niereninsuffizienz nicht weiter abgeklärt worden und es würden detaillierte Angaben zur Lungenfunktion fehlen (Ziff. 8).

    Des Weiteren sei die Annahme falsch, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise Hausfrau (S. 7 Ziff. 9).

    Daran hielt die Beschwerdeführerin mit Replik (Urk. 12) fest und legte weitere ärztliche Stellungnahmen ins Recht (Urk. 13/2, Urk. 13/5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch verneint hat.


3.

3.1    Am 6. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig ins A.___ eingewiesen (Bericht vom 15. Januar 2016, Urk. 7/11/6-8). Sie wurde während den ersten Tagen der Hospitalisierung aufgrund einer Sepsis bei ambulant erworbener Pneumonie sowie einer akuten Niereninsuffizienz auf der Intensivpflegestation behandelt (S. 2 oben). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Sepsis bei ambulant erworbener Pneumonie mit Globalinsuffizienz

- interstitielle Pneumopathie der rechten Lunge (Erstdiagnose, ED, 2014)

- dringender Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie

- Status nach Hepatitis C

- akute Niereninsuffizienz AKIN II-III

- arterielle Hypertonie

- Opioid- und Benzodiazepin-Substitution

- Cannabis-Abhängigkeitssyndrom

3.2    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. März 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/1-5 Ziff. 1.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung

- Heroin-Abhängigkeitssyndrom seit zirka 1994

- Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom seit zirka 1993

- interstitielle Pneumopathie (ED 2014), Zustand nach Tuberkulose (1997)

- Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie

- hypertensive Herzkrankheit bei arterieller Hypertonie (ED zirka 2005)

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die Methadon-Substitutions-therapie seit 1996 beziehungsweise seit 2015 die Therapie mit Sevre-Long.

    Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

3.3    Mit Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 7/12) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, C.___, aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine Patientin mit einer jahrelangen Abhängigkeitsproblematik, retrospektiv (unter Vorbehalt) vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung. In den letzten Jahren hätten sich die psychischen Symptome, insbesondere das depressive Erleben, verbessert. Dafür sei es zu einer sukzessiven somatischen Destabilisierung gekommen. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin aktuell und dauerhaft nicht im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Aufgrund des reduzierten Allgemeinzustandes sei auch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen höchstens in einem Teilpensum denkbar (Ziff. 1.4 Prognose). Er attestierte ihr folglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

    Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Opiatabhängigkeit, gegenwärtig substituiert mit Subutex (ICD-10 F11.22)

- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24)

- Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.24)

- interstitielle Pneumopathie der rechten Lunge

- Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie

- Hepatitis C

- akute Niereninsuffizienz

- arterielle Hypertonie mit linksventrikulärer Hypertrophie

Zum ärztlichen Befund (Ziff. 1.4) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in reduziertem Allgemein- und adipösen Ernährungszustand. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es gebe keine Hinweise für kognitive Defizite. Im formalen Gedankengang sei sie deutlich verlangsamt. Es seien keine inhaltlichen Denkstörungen feststellbar. Die Sprache klinge unter Benzodiazepineinfluss etwas verwaschen. Im Behandlungsverlauf seien phasenweise depressive Einbrüche aufgetreten vor allen Dingen auch in Zusammenhang mit ihrer belastenden somatischen und sozialen Situation ohne Perspektiven. In diesen Phasen seien sozialer Rückzug, zunehmende Ängste und Schlafstörungen festzustellen. Es liege eine fragile Ich-Struktur vor. Hinweise für Sinnestäuschung oder Wahninhalte würden nicht vorliegen und eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht festzustellen.

3.4    Den Beurteilungen der beiden RAD-Ärzte (psychiatrisch und somatisch) vom 4. beziehungsweise 5. April 2016 (Urk. 7/13/S. 3f.) ist Folgendes zu entnehmen:

    Aus psychiatrischer Sicht zeige der psychopathologische Befund im Bericht von Dr. B.___ keine depressiven Symptome. Es seien lediglich phasenweise depressive Einbrüche vor allem im Zusammenhang mit der belastenden somatischen und sozialen Situation beschrieben worden. Ansonsten ergebe sich grundsätzlich das Bild einer primären Suchtkrankheit (S. 3 Mitte).

    Aus internistischer Sicht sei bei negativer Hepatitis-C-PCR von einer Ausheilung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht infektiös und eine Auswirkung der Hepatitis C auf die Leberfunktion sei nicht zu erwarten. Die Niereninsuffizienz sei im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung aufgetreten, eine dauerhafte Einschränkung der Nierenfunktion liege nicht vor. Der Hypertonus mit daraus resultierender linksventrikulärer Hypertrophie schränke die körperliche Belastbarkeit nur geringfügig ein. Angaben zu den Auswirkungen der interstitiellen Pneumopathie der rechten Lunge würden die Arztberichte nicht enthalten, auch detaillierte Angaben zur Lungenfunktion würden fehlen. Aus internistischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung verrichten könne. Bezüglich der Arbeitszeit bestehe keine Einschränkung (S. 3 unten).

3.5    Dr. Y.___ nahm auf Aufforderung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie sich dieser am 13. Januar 2017 präsentiert habe (Urk. 13/2). Er stellte - nebst den bisher bekannten Diagnosen - folgende neue Diagnosen:

- asthmoide Bronchitis

- neu aufgetretenes Herzgeräusch

    Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut, sie fühle sich körperlich nicht imstande, eine Arbeit zu übernehmen. Beim Bergaufgehen und bei Anstrengung komme es zu Schmerzgefühlen im linken Brustkorb. Sehr häufig plage der Husten (S. 1 unten).

3.6    Schliesslich nahm auch Dr. B.___ im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nochmals Stellung (E-Mail vom 18. Januar 2017, Urk. 13/5). Er stellte klar, er habe die Beschwerdeführerin meist nur zu Kurzterminen zu medikamentösen Fragen und einmalig auch im Rahmen eines Konsils im A.___ gesehen. Entsprechend sei ihm die Geschichte der Beschwerdeführerin nur ansatzweise bekannt.

    Auf die Frage, ob die aktuelle gesundheitliche Situation alleine auf das Suchtgeschehen zurückzuführen sei, führte Dr. B.___ aus, man müsse wohl differenzieren: Es gebe sicher somatische Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin, die in direktem Zusammenhang mit dem Konsum stehen würden. Der aktuelle psychische Zustand erscheine ihm aber einerseits zumindest in Ansätzen schon prämorbid vorhanden gewesen zu sein. Andererseits sei dieser aber auch aus einer Wechselwirkung verstehbar. Denn im Rahmen von Suchterkrankungen finde eine Wechselwirkung von Sucht und den damit verbundenen Lebensumständen und deren Auswirkungen auf die weitere psychische Entwicklung statt.

    Sodann führte Dr. B.___ aus, eine Begutachtung sei nicht nur zur Klärung der Frage bezüglich primärer Suchterkrankung sinnvoll, sondern auch zur Beurteilung des invalidisierenden Gesundheitsschadens generell. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien behandelbar und somit überwindbar. Dabei sei die Chronifizierung des psychischen Zustandsbildes und die progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes übersehen worden.


4.

4.1    Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vordergründig an einer Suchtproblematik und deren Folgen leidet.

    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG).

    Die Frage nach einem (selbstständigen) Gesundheitsschaden kann vorliegend aus nachfolgend aufzuzeigendem Grund offen bleiben.

4.2    Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein (Urk. 7/6/2 Ziff. 1.4). Einer Erwerbstätigkeit ging sie seither nicht nach. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren als Nichterwerbstätige registriert ist (Urk. 7/10). Daneben hatte sie in den Jahren 2004 bis 2011 jeweils einen sehr geringen Verdienst (meist unter Fr. 100.-- pro Jahr) beim D.___ erzielt.

    Bei der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 1992 Hausfrau (Urk. 7/6/6 Ziff. 5.5). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte sie jedoch wiederum selbst geltend, sie sei nicht als Hausfrau, sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 12 S. 7 Ziff. 10). Dieser Ansicht ist beizupflichten, zumal ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Aufgabenbereich (vgl. Stauffer/Cardinaux, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 53 Rz 3) fehlt.

4.3    Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben Versicherte, die in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind. Sofern jemand aus freien Stücken keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich als nicht erwerbstätig qualifiziert, ist ein solcher „Erwerbsausfall“ im Falle eines eintretenden Gesundheitsschadens nicht von der Invalidenversicherung abgedeckt beziehungsweise es liegt in einem solchen Falle gar kein Schaden vor. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Einreise (1992) drogenabhängig (zirka im Jahr 1993 oder 1994) wurde. Folglich basiert der damalige Verzicht, einer Arbeit nachzugehen, auf IV-fremden Gründen (Drogensucht). Sodann machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, dass sie - sofern ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegen würde - im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

4.4    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin folglich in keiner Hinsicht einen Erwerbsausfall erlitten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

    Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 30. Juni 2017 machte er einen Aufwand von 8.10 Stunden und Barauslagen von Fr. 169.30 geltend (Urk. 17/2). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb er mit Fr. 2‘107.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, wird mit Fr. 2‘107.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ervin Deplazes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti