Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00866


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 13. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, hat ihre Ausbildung mit dem Handelsschuldiplom abgeschlossen und war zuletzt als kaufmännische Angestellte in der Kreditorenbuchhaltung bei der Y.___ AG, respektive deren Rechtsvorgängerin Z.___ AG, von 1994 bis 31. Dezember 2014 angestellt (Urk. 7/8, Urk. 7/30). Seit Februar 2015 arbeitet sie im 30%-Pensum als Mitarbeiterin im Marketing und der Fachberatung bei einer Seniorenbetreuung (Urk. 7/59/3). Am 22. August 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches Schmerzsyndrom, bestehend sei einem Reitunfall im Jahr 1998, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/15) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/9-10, Urk. 7/25, Urk. 7/35) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/30) ein. Am 29. September 2015 fand eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (RAD-Untersuchungsberichte vom 12. Oktober 2015; Urk. 7/59-60). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Oktober 2015 [Urk. 7/65], Einwand vom 22. Januar 2016 [Urk. 7/75]) verneinte die IV-Stelle, ausgehend vom Nichtvorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, mit Verfügung vom 13. Juni 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 7/80).


2.     Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2016 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

    Am 27. Juli 2017 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin zwei aktuelle Arztberichte (Urk. 10/1-2) ein.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.1.3    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    

1.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin bzw. im Bestellwesen und für sämtliche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, auf die RAD-Untersuchungsberichte dürfe mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Der Schmerzproblematik werde seitens der RAD-Ärzte nicht ausreichend Rechnung getragen. Die anderweitige Beurteilung der behandelnden Ärzte sei zu wenig berücksichtigt worden. Psychiatrisch müssten die Folgen einer psychotraumatischen Problematik nach häuslicher Gewalt, die psychischen Auswirkungen des Morbus Morbihan und die Schwindelproblematik abgeklärt werden (Urk. 1).


3.    

3.1    Dem Bericht von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, leitende Ärztin der B.___ AG, vom 18. Oktober 2013 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/10) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: (1) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) depressive Störung in Folge der Schmerzen (ICD-10 F32.1), (3) Ausgebranntsein (ICD-10 Z73), (4) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (seit 2012; ICD-10 Z73.1), (5) hereditäre Neuropathie (ICD-10 G60) sowie (6) anamnestisch chronisches HWS-/BWS-/LWS-Schmerzsyndrom bei Status nach multiplen Reitunfällen vor ca. 20 Jahren (Urk. 7/10/2).

    Sodann führte die Psychiaterin aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2. November 2012 bei ihr in ambulanter Behandlung. Vom 18. Februar 2013 bis am 17. Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin in der B.___ in stationärer Behandlung gewesen. Die Wiedererreichung der vorgängigen Leistungsfähigkeit sei aufgrund des bisherigen Verlaufs und Chronizifizierung der Schmerzen nicht zu erwarten. Als Buchhalterin betrage die Arbeitsunfähigkeit vom 2. November 2012 bis am 12. August 2013 100 %, im Anschluss danach bis am 16. Oktober 2013 90 % und danach 70 %.

Als leistungseinschränkend nannte Dr. A.___ Schmerzen, welche eine einseitige Körperhaltung verunmöglichen würden, sowie eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, schnellere Erschöpfung und Überforderung. Aktuell werde eine Belastungserprobung mit 30 % verteilt auf mehrere Tage versucht (Urk. 7/10/3, vgl. auch Urk. 7/15/19). Im Austrittsbericht vom 17. Mai 2013 wurde zur Diagnostik ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Aufnahme eine erschöpfungsdepressive Symptomatik mit einer ausgeprägten somatischen Komponente (insbesondere Schmerzen im Nacken-Rücken, ausstrahlend im Sinne eines Taubheitsgefühls bis in die Extremitäten sowie intermittierend Magenschmerzen) gezeigt. Die Schmerzthematik habe sich im Verlauf so dominant gezeigt, dass sie als eigenständiges Störungsbild kodiert worden sei. Die Schmerzsymptomatik habe sich teilweise durch die aktuelle Bildgebung objektivieren lassen (Urk. 7/27/2-3).

3.2    Im Bericht von Dr. A.___ vom 18. Juni 2014 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/25) wurde unter Übernahme der Diagnosen des letzten Berichts (E. 3.1) festgehalten, momentan finde neben einer somatischen Therapie in der Klinik C.___ eine psychiatrische Therapie im Einzelsetting (1x pro Woche) statt. In der bisherigen Tätigkeit sei bisher in wechselbelastender Tätigkeit mit hoher Flexibilität am gegebenen Arbeitsplatz ein Pensum von 30 % möglich gewesen (Urk. 7/25/3). Ab ca. Juli 2014 werde die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im 40%-Pensum versucht (Urk. 7/25/4).

3.3    Am 29. September 2015 fand ein Untersuch beim RAD statt. Med. pract. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/59) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/59/8). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht die Diagnose diffuse myo-fasciale Schmerzen bei Ausschluss einer Polyneuropathie, altersentsprechendem Schädel MRI, altersentsprechendem MRI der HWS (Halswirbelsäule), regelrechtem MRI der LWS (Lendenwirbelsäule) sowie asymptomatischem, im MRI nachgewiesenem Impingement der linken Hüfte zu entnehmen (Urk. 7/59/8).

    RAD-Ärztin D.___ führte in der versicherungspsychiatrischen Beurteilung aus, bei der 48-jährigen Buchhalterin sei aus somatischer Sicht anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 29. September 2015 kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit oder jeder anderen auf dem Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei zugleich eine angepasste Tätigkeit (Urk. 7/59/9).

    Zur kritischen Würdigung der Aktenlage hielt die Untersuchende fest, die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Abklärungsberichte des Zentrums für Neurologie von Dr. E.___ vorgelegt. Den Berichten seien im Wesentlichen unauffällige Untersuchungsbefunde und unauffällige Befunde der apparativen Diagnostik zu entnehmen. Dies entspreche auch dem klinisch weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefund bei der heutigen Untersuchung. Es hätten sich keine Hinweise auf eine dauerhafte Schonung einzelner Abschnitte des Bewegungsapparates gefunden. Die Hände und Füsse würden eine regelrechte Beschwielung zeigen. Die Umfangsmasse der oberen und unteren Extremitäten hätten keine wesentlichen Differenzen gezeigt. Es hätten keine trophischen Störungen bestanden. Die Muskulatur habe einen regelrechten Tonus ohne Hinweise auf schlaffe oder spastische Paresen und ohne Hinweise auf pathologische Tonuserhöhungen anderer Genese gezeigt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und der oberen und unteren Extremitäten sei ohne wesentliche Einschränkungen gewesen. Es habe ein erheblicher Kontrast zwischen der geschilderten Schmerzintensität und dem berichteten Leidensdruck einerseits und der eher sparsamen Medikamenteneinnahme bestanden. Während der gesamten orthopädischen und psychiatrischen Exploration, die insgesamt drei Stunden in Anspruch genommen habe, seien keinerlei Schonhaltungen, Schmerzäusserungen oder vegetative Schmerzreaktionen zu beobachten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei während der Anamneseerhebung frei auf der vorderen Stuhlkante gesessen und es hätten sich keine Anzeichen von Ermüdung und keine Abstützreaktionen gezeigt (Urk. 7/59/9).

3.4    Am 29. September 2015 untersuchte RAD-Arzt med. pract. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin. Dem Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/60) können keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Probleme bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) genannt (Urk. 7/60/5).

    Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/60/6). Die Beschwerdeführerin zeige sich als eine disziplinierte und leistungsorientierte Persönlichkeit, die mit dieser Art die Belastungen in der Jugend (insbesondere die Belastungen durch eine rezidivierend suizidale Mutter) habe tragen können. Es sei nachvollziehbar, dass die für sie unerträgliche Ehe, das Ende des sinnstiftenden Pferdehofes und der dann vollendete Suizid der Mutter sie erneut belastet habe. Es falle auf, dass sie sich mit 48 Jahren schmerzlich schwer tue, einige Beschwerden zu ertragen. Das hohe Leistungsideal als Dressurreiterin wirke weiter nach. In der Übersicht zeige sich objektiv ein gutes Funktionsniveau. Die Beschwerdeführerin gehe drei- bis viermal pro Woche ins Fitnessstudio und könne an drei Tagen pro Woche etwa sieben Stunden arbeiten. Auch im sozialen Bereich zeige sie keine gravierenden Einschränkungen: Sie sei in einer Partnerschaft und besitze einen guten Freundeskreis. Bei der RAD-Untersuchung habe sie drei Stunden ohne Pause durchhalten können. An psychosozialen Problemen fänden sich finanzielle Probleme, da ihre Rücklagen zu Ende gingen und sie sich schwer tue, die Miete aufzubringen. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine gravierenden depressiven Symptome gefunden: keine Freudlosigkeit, keine Interesselosigkeit, kein Antriebsmangel sowie keine durchgehend herabgestimmte Affektlage (Urk. 7/60/5). Ferner nimmt der Psychiater F.___ zu den Berichten der B.___ vom 17. Mai 2013, 18. Juni 2014, 9. August 2013, 18. Oktober 2013 Stellung. Darin werde nachvollziehbar eine psychische Komponente beschrieben: Aufgabe einer Karriere als Leistungssportlerin (Reiten), Aufgabe des Berufes und zusätzliche psychosoziale Belastungen. Diese psychischen Faktoren (und zusätzlich wohl auch die Ehetrennung und der Suizid der Mutter) sowie ihre „hohen Ansprüche" würden ihr bei der weiteren Lebensbewältigung im Wege zu stehen scheinen. Eine eigenständige depressive Störung werde verneint. Die depressiven Symptome würden als Schmerzfolge verstanden (Urk. 7/60/5).

3.5    Im Verlaufsbericht von Dr. A.___, B.___, vom 14. Januar 2016 zu Händen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/74) wurden folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/74/1): (1) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), (3) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.1), (4) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.

    Anamnestisch wurden ein chronisches HWS-/BWS- (Beckenwirbelsäule)/LWS-Schmerzsyndrom bei Status nach multiplen Reitunfällen vor etwa 20 Jahren sowie ein unklarer Schwindel ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Bei der Beschwerdeführerin liege aktuell ein mittelgradig depressives Zustandsbild vor. Als aufrechterhaltende Faktoren seien psychosoziale Belastungen und verschiedene körperliche Beschwerden, insbesondere eine anhaltende Schmerzproblematik im Wirbelsäulenbereich wesentlich. In Zusammenhang mit der körperlichen Befindlichkeit sei auch eine wechselnde Intensität der psychischen Symptomatik (Konzentrationsstörungen, niedergeschlagene Stimmung, innere Unruhe, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen) deutlich vorhanden. Erst im Verlauf der Behandlung sei ein partieller Einbezug traumatisierender Faktoren in der Kindheit mit einer schwer depressiven Mutter und Gewalterlebnissen in der Kindheit und Ehe möglich gewesen. Differentialdiagnostisch sei daher eine im Rahmen der Kontakte zum Ex-Mann reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der bestehenden depressiven Symptomatik mit innerer Unruhe (DD Hypervigilanz), Schlafstörungen, allerdings ohne eindeutig dissoziatives Erleben, nicht eindeutig beurteilbar. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell im Rahmen einer belastungsbedingten Dekompensation 100 %, auf längere Sicht wahrscheinlich mit langsamer, schrittweiser Steigerung 50 %. Vom 2. November 2012 bis am 12. August 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, vom 12. August 2013 bis am 16. Oktober 2013 90 %, vom 16. Oktober 2013 bis am 11. November 2015 70 % und vom 16. November 2015 bis auf weiteres 100 % (Urk. 7/74/2). Diese Angaben wurden am 3. Februar 2016 wie folgt korrigiert und ergänzt: vom 1. Januar bis 18. Oktober 2015 50 %, vom 19. bis 30. Oktober 2015 100 %, vom 1. bis 15. November 2015 50 % und vom 16. November 2015 bis 31. Januar 2016 100 % (Urk. 7/78/1).

3.6    Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des G.___ vom 29. Januar 2016 zu Händen von Dr. med. H.___, FMH Neurochirurgie, (Urk. 7/78) wurden folgende Diagnosen festgehalten, (1) Verdacht auf vestibuläre Migräne (ICDH 3-beta A1.6.6), anamnestisch: seit 2-3 Jahren langanhaltende Episoden mit Schwank- oder Drehschwindel, teilweise Zittern der Hände und Arme, teilweise des ganzen Körpers, Nausea; klinisch-neurologisch: ausreichende Blickfolge und -fixation nicht möglich, verbunden mit Unwohlsein, Unwohlsein provozierbar durch Drehtrommel (unauffälliger Neurostatus September 2015); diagnostisch: cMRI vom 15. Juli 2015 unauffällig; apparativ-vestibulär: dynamic visual acuity bei Normalbefund beidseits, oVEMP Normalbefund, visuelle Vertikale pathologisch nach rechts, Video-KIT nicht durchführbar, therapeutisch: Therapieversuch ohne Respons mit Magnesium und Riboflavin im September 2015, Beginn Sibelium ab 29. Januar 2016, (2) Zustand nach multiplen Schädelhirntraumata bei Pferdestürzen, (3) chronisches cerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, (4) Exanthematöse und ödematöse Veränderungen der Gesichtshaut unklarer Genese (Urk. 7/78/2). Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die verfügbaren apparativen und klinischen vestibulären Befunde formal keinen Hinweis auf eine relevante Vestibulopathie böten. Leider sei der wahrscheinlich aussagekräftigste Test (Video-KIT) aufgrund der Irritation der Beschwerdeführerin durch Fixation oder Blickfolge nicht durchführbar. Gleichzeitig zeige sich hierbei ein Hinweis auf eine visuell-provozierbare Irritabilität, deren klinische Relevanz aktuell nicht geklärt sei. Die persistierenden Beschwerden seien weiterhin durch eine vestibuläre Migräne erklärbar. Dafür sprächen die migräniformen Kopfschmerzen, Photo-/Phonophobie und die zum aktuellen Zeitpunkt fehlende Erklärbarkeit der Symptomatik durch eine andere Diagnose (u.a. keine Hinweise auf BPLS) (Urk. 7/78/3).

3.7    Dem beschwerdeweise eingereichten Kurzaustrittsbericht der I.___ vom 19. Juli 2016 zu Händen der B.___ (Urk. 3/3) kann entnommen werden, die Beschwerdeführerin leide an (1) einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (anamnestisch chronisches HWS-, BWS- und LWS-Schmerzsyndrom bei Status nach multiplen Reitunfällen vor zirka 20 Jahren, posttraumatische Belastungsstörung), (2) unklarem Schwindel (Abklärung Schwindelsprechstunde G.___ im Januar 2016: Verdacht auf vestibuläre Migräne [ICDH 3-beta A1.6,6]), (3) Morbus Morbihan mit chronisch rezidivierenden, teils persistierenden Ödemen der oberen Gesichtshälfte (Differentialdiagnose: Verdacht auf unklare Autoimmunerkrankung durch wiederholt auftretende starke Schwellung im Gesicht und in den Gelenken, chronisch rezidivierende, teils schmerzhafte periphere Lymphödeme, rezidivierende Konjunktivitis unter Floxal AT, aktuell pausiert), (4) Verdacht auf Thoracic Outlet Syndrom beidseits, (5) Verdacht auf Insertionstendinose der Quadrizepsmuskulatur beidseits (Urk. 3/3 S. 1).

    Dem Kurzaustrittsbericht ist ausserdem zu entnehmen, die traumatischen Erinnerungen würden die Beschwerdeführerin zurzeit stark absorbieren. In diesem Zustand sei es ihr momentan kaum möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin brauche zunächst dringend Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten sowie eine traumatherapeutische körperorientierte Aufarbeitung der erlebten Extremsituationen bei einer entsprechend ausgebildeten Fachperson. Aus internistischer Sicht habe es während des stationären Rehabilitationsaufenthaltes keine Komplikationen gegeben. Zum Ende des stationären Aufenthaltes habe eine relative Stabilisierung und Verbesserung hinsichtlich des Allgemeinzustandes konstatiert werden und die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Rehabilitationsbehandlung mit etwas gebessertem Beschwerdebild am 19. Juli 2016 in den häuslichen Bereich entlassen werden können (Urk. 3/3 S. 3).

3.8    Der beschwerdeweise eingereichten Stellungnahme der behandelnden Ärzte der J.___ vom 27. Juli 2016 zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. Februar 2016 bei ihr in ambulanter Behandlung befinde. Die Krankheitsanamnese, der bisherige Verlauf und die aktuellen Befunde sprächen dafür, dass keine signifikante Verbesserung des Zustandsbildes zu erwarten sei. Bisherige Therapieversuche hätten den aktuellen psychischen und physischen Zustand auf einem tiefen Funktionsniveau stabilisieren können, eine Remission oder deutliche Verbesserung habe leider nicht erreicht werden können (Urk. 3/4).

3.9    Im Verlaufsbericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 10/2) wurden neu eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, selbstunsicheren und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61) sowie unter diversen Z-Diagnosen multiple negative Erlebnisse in der Kindheit diagnostiziert. Ferner berichtete med. pract. K.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM und insbesondere Fallführerin der Begutachtung am Medizinischen Zentrum L.___ im Auftrag der Helsana Versicherungen AG mit Schreiben vom 27. Juni 2017 über den Abbruch der gutachterlichen Exploration aufgrund der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/1).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Buchhalterin bzw. im Bestellwesen zu 100 % ausüben könne (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den psychiatrischen sowie den orthopädischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärzte F.___ und D.___ vom 29. September 2015 (Urk. 7/59-60).

4.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Berichten der RAD-Ärzte F.___ und D.___ vom 29. September 2015 um Berichte von versicherungsinternen Ärzten handelt, denen Beweiswert beigemessen werden kann, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. An die Unparteilichkeit eines versicherungsinternen Gutachters ist dabei ein strenger Massstab anzulegen (vgl. E. 1.4.2).


4.3    Die Einschätzungen von RAD-Ärztin D.___, welche als Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, offensichtlich über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, beruhen auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 29. September 2015 und entsprechen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte.

    Die untersuchende RAD-Ärztin D.___ stellte mit Verweis auf den äusserst detailliert erhobenen orthopädischen Befund schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf einen somatischen Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit oder jeder anderen auf dem Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeit beeinträchtigt, bestünden (E. 3.3). Diesbezüglich finden sich in den vorliegenden medizinischen Beurteilungen auch keine Widersprüche. Dr. A.___ berichtete zwar ursprünglich davon, dass bildgebende Befunde die Schmerzen (teilweise) erklären würden (E. 3.1), eine entsprechende (begründete) Beurteilung findet sich in den vorliegenden jedoch Akten nicht. Gegenteils wird im Austrittsbericht der I.___ von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gesprochen und werden verschiedene Verdachtsdiagnosen gestellt, für welche sich offenbar keine eindeutigen objektiven Befunde finden liessen (E. 3.7). Die neurologischen Abklärungen ergaben neu ebenfalls nur eine Verdachtsdiagnose (vestibuläre Migräne; E. 3.6), weshalb (noch) kein Nachweis einer somatischen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheit, d.h. mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin, vorliegt. Soweit RAD-Ärztin D.___ von einem unklaren Beschwerdebild mit diffusen myo-fascialen Schmerzen ausgeht, bestehen keine Indizien dafür, dass sie wesentliche medizinische Gesichtspunkte übersehen oder nicht beachtet hätte. Differenzen zu den behandelnden Ärzten ergeben sich jedoch hinsichtlich der Einschätzung, welche Auswirkungen die Schmerzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, wobei diese Einschätzung insbesondere ins psychiatrische Fachgebiet fällt (E. 1.1).

4.4    Auch die Einschätzungen von RAD-Arzt F.___, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie offensichtlich über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, beruhen auf einer persönlichen Untersuchung vom 29. September 2015.

    Unter Hinweis auf ein objektiv gutes Funktionsniveau mass RAD-Arzt F.___ der Schmerzproblematik entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Auch wenn dieser Hinweis zusammen mit den objektiven Befunden zumindest im Zeitpunkt der Untersuchung (September 2015) überzeugender erscheint als das offenbar nachträglich dem effektiven Arbeitspensum angepasste Arbeitsunfähigkeitsattest der behandelnden Psychiaterin, erweist sich der RAD-Bericht vom 29. September 2015 als unvollständig. So lässt sich der weiteren medizinischen Aktenlage entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wiederholt, auch nach der RAD-ärztlichen Untersuchung aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, in ambulante und stationäre Behandlungen begab und sich die Diagnoseliste - wenn auch teilweise nur als Verdachtsdiagnose bezeichnet - fortlaufend erweiterte. Dabei ist anzumerken, dass für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung zwar nicht die genaue Diagnose, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis). Soweit jedoch eine Schmerzstörung oder andere ätiologisch unklare Beschwerdebilder (wie auch eine posttraumatische Belastungsstörung) im Raume stehen, ist für die (rechtliche) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2) beachtlich. Hierzu muss das ärztliche Gutachten schlüssig und umfassend Auskunft geben über die entsprechenden Indikatoren der Kategorien „funktioneller Schweregrad“ und „Konsistenz“. Auch wenn die Konsistenz angesichts des zumindest im September 2015 gezeigten Freizeitverhaltens nicht für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit spricht, ist angesichts der weiteren medizinischen Akten eine anhaltende, wesentliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht auszuschliessen. Insbesondere lässt sich ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck nicht verneinen und bestehen wenig tiefgreifende Angaben und Auseinandersetzungen mit der vorhandenen medizinischen Aktenlage in Bezug auf die Indikatoren für den funktionellen Schweregrad, der mit zunehmender traumatherapeutischer Intervention zuzunehmen schien (vgl. Urk. 10/1). Ferner wird neu die Verdachtsdiagnose Migräne genannt, wobei unklar ist, ob hierfür objektivierbare Befunde vorliegen oder ob sie zu den medizinisch nicht klar fassbaren Beschwerdebildern zu zählen wäre (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Daher und weil an die Beweiskraft verwaltungsinterner Berichte und Gutachten ein strenger Massstab anzulegen ist (E. 1.4.2), vermag die Beurteilung von med. pract. F.___ der bei diesem Störungsbild erforderlichen Tiefe der medizinischen Abklärung nicht zu genügen.

4.5    Der medizinische Sachverhalt erscheint demnach ungenügend abgeklärt. Ebenso verhält es sich bei den erwerblichen Verhältnissen, liegen doch keine konkreten Angaben zur von der Beschwerdeführerin seit Februar 2015 versehenen Tätigkeit im Bereich der Seniorenbetreuung vor. Insbesondere fehlt es an einem Arbeitgeberbericht.

4.6    Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erwerblichen Verhältnisse sowie den medizinischen Sachverhalt vollständig, insbesondere mit Blick auf das unklare Beschwerdebild, abklären lässt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels bzw. Kopien von Urk. 9 und Urk. 10/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann