Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00868




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 21. Oktober 2016

in Sachen


X.___



Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









    

    Nachdem

    das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 die mit Verfügungen vom 16. September 2015 erfolgte Rentenzusprache (ganze Rente vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009, halbe Rente ab 1. Februar 2015; Urk. 10/134 f.) bestätigt und die Sache lediglich zur neuen Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Urk. 9/153),

    das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines anfechtbaren Zwischenentscheides nicht eingetreten ist (Urk. 9/160),

    die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügungen vom 6. April 2016 wieder die gleichen Leistungen zugesprochen hat unter Anpassung der frankenmässigen Höhe des Rentenbetrages ab 1. Februar 2015 (Urk. 9/169 f.),

    das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 die mit Verfügungen vom 6. April 2016 erfolgte Rentenzusprache bestätigt und die Sache erneut lediglich zur neuen Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Urk. 9/180),

    die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügungen vom 20. Juli 2016 (ersetzt die Verfügungen vom 6. April 2016) wieder die gleichen Leistungen zugesprochen hat unter Anpassung der frankenmässigen Höhe des Rentenbetrages ab 1. Februar 2015 (Urk. 2/1-2),


    nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. August 2016, mit welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers erneut die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2015, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Abänderung von Ziffer 2 und 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 in der Hinsicht beantragte, dass die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- zu bezahlen sei (Urk. 1 S. 2); in die Beschwerdeantwort vom 26. September 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 8) sowie in die weiteren Akten;


    

    in Erwägung, dass

    hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2015 verwiesen werden kann (Urk. 9/153 S. 3 ff.),

    aufgrund des jetzigen Verfahrensstandes zu ergänzen ist, dass sowohl das hiesige Gericht als auch die Beschwerdegegnerin – wie schon dem Urteil vom 30. Juni 2016 zu entnehmen ist (Urk. 9/180) - an die mit Urteil vom 21. Dezember 2015 erfolgte Bemessung des Invaliditätsgrades sowie die Festsetzung des Rentenanspruchs gebunden ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3),

damit hinsichtlich der für die Zeit vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente sowie für die ab 1. Februar 2015 erfolgte Zusprache einer halben Rente vollumfänglich auf die Ausführungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2015 verwiesen werden kann (Urk. 9/153 S. 5 ff.),

hinsichtlich der Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 und 3 (Auflage der Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu zwei Dritteln an den Beschwerdeführer und zu einem Drittel an die Beschwerdegegnerin, Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 700.--) des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 anzumerken ist, dass mit dem genannten Urteil die Beschwerde teilweise abgewiesen wurde und die Rückweisung der Sache lediglich bezüglich der Berechnung der betraglichen Rentenhöhe erfolgte,

der genannte Sachverhalt damit mit jenem, welcher – dem vom Beschwerdeführer erwähnten - BGE 137 V 57 zugrunde liegt, nicht verglichen werden kann, da das Bundesgericht eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen zu beurteilen hatte, was praxisgemäss als vollständiges Obsiegen gilt und damit einen Anspruch auf Prozessentschädigung auslöst,

die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 erfolgte Abweisung der Beschwerde dabei den eigentlichen Rentenanspruch und damit den Hauptstreitpunkt des Verfahrens betraf, während die Rückweisung der Sache lediglich bezüglich der AHV-rechtlichen Rentenberechung erfolgte,

das Urteil unangefochten geblieben ist, weshalb die Kostenverlegung nicht mehr überprüft werden kann und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist,

sich nach dem Dargelegten auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesgericht praxisgemäss auf Beschwerden dagegen nicht eintritt, eine neue Kostenverlegung im vorliegenden Entscheid nicht rechtfertigt,

dies zusammenfassend zur Abweisung der Beschwerde führt;


in weiterer Erwägung, dass

die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist,

die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

hinsichtlich der Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht hinzuweisen ist, wonach für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen werden kann,

vor diesem Hintergrund aufgrund der Bindungswirkung des ergangenen Urteils vom 21. Dezember 2015 die Ausführungen zu Sachverhalt, Invaliditätsgrad und Rentenanspruch vorliegend nicht zu entschädigen sind,

in Würdigung der massgebenden Umstände die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist;



beschliesst das Gericht:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 18. August 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty