Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00873
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 29. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1954 geborene X.___ verfügt über eine KV-Ausbildung und arbeitete seit Mai 2008 zu 80 % als Bürohilfe auf dem zweiten Arbeitsmarkt, als sie sich am 1. Mai 2011 unter Hinweis auf einen Nervenzusammenbruch und diverse körperliche Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2012 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/21). Dagegen erhob die Versicherte am 18. April 2012 (Urk. 9/25), ergänzt am 5. Juni 2012 (Urk. 9/30), Einwand. Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor, wobei sie die Versicherte insbesondere durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch sowie psychiatrisch untersuchen liess (Berichte vom 25. Januar 2013, Urk. 9/38 und Urk. 9/39). Am 13. August 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 9/59). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 12. Februar 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sowie unter Beilage verschiedener Arztberichte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 9/64-65). Die IV-Stelle liess ihren RAD am 19. März 2015 dazu Stellung nehmen (Urk. 9/67/3) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März 2015 in Aussicht, dass sie auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 9/68). Dagegen erhob die Versicherte am 15. April 2015 (Urk. 9/69), ergänzt am 30. September 2015 (Urk. 9/81), Einwand und reichte die vertrauensärztliche Beurteilung des Y.___ vom 29. September 2015 (Urk. 9/78) sowie das psychiatrische Gutachten der Z.___ vom 31. August 2015 ein (Urk. 9/79). Mit Vorbescheid vom 1. April 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2015 in Aussicht (Urk. 9/93). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2016 Einwand (Urk. 9/97). Am 20. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, wobei sie die halbe Rente betragsmässig auf Fr. 878.-- festsetzte (Urk. 9/104, zur Begründung vgl. Urk. 9/101).
2. Gegen diese Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2016 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. August 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente in Höhe von Fr. 1‘805.-- (massgebendes durchschnitt-
liches Jahreseinkommen von Fr. 43‘710.--) zuzusprechen, eventualiter eine Dreiviertelsrente von Fr. 1‘354.--, subeventualiter eine halbe Rente von Fr. 903.--. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin insoweit eine teilweise Gutheissung, als für die betragsmässige Festsetzung der Rente von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43‘710.-- auszugehen sei und die halbe Rente Fr. 903.-- betrage. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). In ihrer Replik vom 16. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 26. Januar 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Im ebenfalls hängigen Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die AXA Versicherungen AG wird mit heutigem Datum ebenfalls der Entscheid gefällt (UV.2015.00267).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2 S. 3). Gemäss Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 40 bis 50 %. Dabei sei die höhere Restarbeitsfähigkeit von 50 % anzurechnen. Da auch die angestammte Tätigkeit noch teilzeitlich zumutbar sei, sei kein Leidensabzug vorzunehmen (Urk. 2 S. 4). Den Rentenbeginn setzte sie bei am 9. März 2015 eingegangener Neuanmeldung zum Leistungsbezug auf den 1. September 2015 fest (Urk. 2 S. 3).
In der Beschwerdeantwort verwies sie bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme ihres RAD vom 2. Februar 2016 (Urk. 9/91). Weiter führte sie aus, eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, zumal insbesondere im Bereich von Hilfstätigkeiten auch in fortgeschrittenem Alter ein Angebot an Teilzeittätigkeiten bestehe. Betreffend die anzurechnenden Erziehungsgutschriften stimmte sie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu und räumte ein, die halbe Rente sei auf Fr. 903.-- festzusetzen (Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei einer gutachterlich festgelegten Restarbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % sei diese auf 45 % und nicht auf 50 % festzusetzen (Urk. 1 S. 4 f.). Ferner machte sie geltend, aufgrund des stark eingeschränkten Belastungsprofils, einer 12-jährigen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt, krankheitsbedingt eingeschränkter psychischer Ressourcen und primär wegen des fortgeschrittenen Alters sei die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 5-7). Eventualiter sei angesichts der angeführten Faktoren ein Leidensabzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 6-8). Ferner sei nach dem allgemeinen Lauf der Dinge überwiegend wahrscheinlich, dass die vom 12. Februar 2015 datierende Neuanmeldung noch im Februar 2015 eingegangen sei, weshalb der Rentenanspruch mit Wirkung ab dem 1. August 2015 bestehe (Urk. 1 S. 8). Des Weiteren begründete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, dass zwei weitere Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, weshalb das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 43‘710.-- betrage und die halbe Rente korrekt berechnet Fr. 903.-- betrage, eine Dreiviertelsrente Fr. 1‘354.-- und die ganze Rente Fr. 1‘805.-- (Urk. 1 S. 8-9).
In der Replik machte sie weitere Ausführungen zur altersbedingten Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit (Urk. 14 S. 2) und wies erneut auf die Abweichung zwischen der gutachterlichen Einschätzung und jener des RAD hin (Urk. 14 S. 3).
3.
3.1 Die Ärzte des Y.___ führten in ihrer vertrauensärztlichen Beurteilung vom 29. September 2015 aus, in der nach einer Konsultation im August 2015 vom behandelnden Fussorthopäden durchgeführten Szintigraphie inkl. SPECT sei erstmals eine aktivierte, leicht erosive Arthrose im Lisfranc-Gelenk III und auch zwischen der Basis des Metatarsale III und der Basis des Metatarsale IV des rechten Fusses zu sehen gewesen. Mit diesem Befund liessen sich die vorhandenen Fussschmerzen erklären. Durch die neue Diagnose sei die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich wegen der daraus resultierenden verminderten Geh- und Stehfähigkeit und der Gewichthebung in diesen Positionen reduziert im Vergleich zum Arbeits-Assessment von 2013. In sitzender Position sei aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine wesentliche Veränderung eingetreten im Vergleich zur Beurteilung vom Jahr 2013. Des Weiteren merkten sie an, es seien therapeutische Optionen vorhanden, welche die Schmerzsymptomatik deutlich reduzieren oder eliminieren könnten (Urk. 9/78/2-3).
3.2 Die Ärzte der Z.___ studierten die vorhandenen Akten und untersuchten die Beschwerdeführerin, wobei sie Anamnese und Befunde erhoben, und erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten am 31. August 2015 (Urk. 9/79). Dabei gelangten sie zum Schluss, es liege eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) vor. Mit der gedrückten Grundstimmung und dem ausgeprägten Interessenverlust seien zwei Hauptkriterien erfüllt, mit den Schlafstörungen, den negativen Zukunftsperspektiven, dem Gefühl von Wertlosigkeit und den passiven Todeswünschen mit teilweise auch Suizidgedanken lägen zudem vier Zusatzkriterien vor. Die Auffassung der IV-Stelle, wonach es nicht mit einer mittelgradigen Depression vereinbar sei, dass die Beschwerdeführerin den Wunsch hege, ins Engadin umzuziehen und dort für ihren Enkel zu sorgen, könnten sie nicht teilen. Da sich die Beschwerdeführerin als Kind viel in den Bergen aufgehalten habe und dort auch jenseits ihres gewalttätigen Vaters habe aufwachsen können, bedeuteten die Berge für sie eine von Traumata freie Topographie. Der Wunsch, für ihren Enkel da zu sein, entspringe einem in ihrer Persönlichkeit verankerten Verantwortungsgefühl und sei vollkommen unabhängig von Antriebsstörungen zu sehen, da es sich hierbei zunächst nur um einen Wunsch handle und nicht um eine Tätigkeit. Komorbid liege eine Zwangserkrankung (ICD-10: F42.1) vor, welche vorwiegend durch Zwangshandlungen (Putz- und Ordnungszwang) geprägt sei (Urk. 9/79/16-17). Leicht beeinträchtigt sei ihre Gruppenfähigkeit, mittelgradig beeinträchtigt seien ihre Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, ihre Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, ihre Kontaktfähigkeit zu Dritten, ihre Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sowie ihre Verkehrsfähigkeit, mittelgradig bis vollständig beeinträchtigt ihre Durchhaltefähigkeit sowie ihre Selbstbehauptungsfähigkeit, vollständig beeinträchtigt ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten (Urk. 9/79/18-19). Das Zusammenspiel aus Depression und Zwangserkrankung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin inzwischen kaum noch zu einer konstruktiven Tagesgestaltung in der Lage sei (Urk. 9/79/16). Die depressive Störung sei chronifiziert (Urk. 9/79/16, Urk. 9/79/20). Sie sei ursprünglich zwar durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden, habe sich aber in der Folge aufgrund der Persönlichkeit zu einem eigenständigen Leiden entwickelt. Auch die Zwangsstörung sei ein eigenständiges inneres Leiden. Entsprechend der Beurteilung der Behandlerin liege seit mindestens 22. Juli 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Bei den krankheitsbedingten genannten Einschränkungen sei die Leistungsfähigkeit um mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 9/79/20). In Beantwortung der gestellten Fragen gaben die Ärzte der Z.___ an, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei maximal vier Stunden täglich beziehungsweise zu 50 % möglich. Dabei liege eine schwierig quantifizierbare Verminderung der Leistungsfähigkeit von mindestens 10 % vor (Urk. 9/79/20). Es ergebe sich eine Gesamt-Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von maximal 40 bis 50 %. Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 9/79/21). Beim Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig, liege eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Beurteilung durch den RAD vom Januar 2013 vor (Urk. 9/79/23).
3.3 RAD-Ärztin med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 7. November 2015 fest, dem Bericht des Y.___ vom 29. September 2015 sei zu entnehmen, dass die Diagnose der Mittelfussarthrose nun gesichert sei. Gegenüber dem Arbeits-Assessment von 2012 sei neu attestiert worden, dass stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr wie damals für drei Stunden am Tag, sondern nur noch in einem geringen Masse zumutbar seien. Für sitzende Tätigkeiten ergebe sich keine Änderung. Aus somatischer Sicht könne daher an der RAD-Stellungnahme vom 19. März 2015 festgehalten werden (Urk. 9/91/2). In der genannten Stellungnahme vom 19. März 2015 hatte sie ausgeführt, ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei in der angestammten Büro-Arbeit durch eine Arthrose des III. und IV. Mittelfussknochens im Gelenk an der Basis zur Fusswurzel nicht plausibel nachvollziehbar (Urk. 9/67/3).
3.4 RAD-Arzt Dipl. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Gutachten der Z.___ vom 31. August 2015 in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2016 - abgesehen von den zeitmässig nicht korrekten Angaben bezüglich der Aufenthalte in der C.___ - als plausibel und nachvollziehbar. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1), sowie eine Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10: F42.2). Er gab an, in der bisherigen administrativen Tätigkeit bei der D.___ bestehe seit dem 22. Juli 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, ebenso in einer anderen angepassten Tätigkeit (Urk. 9/91/2-3).
4.
4.1 Einigkeit besteht darüber, dass das für die Berechnung der betragsmässigen Rentenhöhe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 43‘710.-- beträgt. Dies erweist sich anhand der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 21. September 2016 und der dazugehörigen Unterlagen (Urk. 9/114) als korrekt. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Zunächst strittig ist, wann die Neuanmeldung vom 12. Februar 2015 bei der IV-Stelle eingegangen ist. Die IV-Stelle hat als Eingangsdatum den 9. März 2015 festgehalten (vgl. Aktenverzeichnis). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Anmeldung sei noch im Februar 2015 eingegangen (Urk. 1 S. 8).
Die Neuanmeldung wurde von der Pro Infirmis Zürich verfasst und zusätzlich von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet (Urk. 9/65). Es ist gut möglich, dass die Pro Infirmis die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zur Unterschrift zusandte und sich dadurch eine Verzögerung ergab. Hinzu kommt, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 17. März 2015 den Eingang des Gesuchs vom 9. März 2015 bestätigte (Urk. 9/66) und die Beschwerdeführerin damals nicht monierte, das Gesuch sei bereits früher eingegangen. Belege für einen eingeschriebenen Versand der Neuanmeldung (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 3) brachte die Beschwerdeführerin keine vor. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle das Eingangsdatum falsch dokumentiert hat. Demnach ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. September 2015 mit Blick auf die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu beanstanden.
4.3 Die IV-Stelle stützte sich beim Festlegen der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Z.___ (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils) und auf die Stellungnahme von Dipl. med. B.___ vom 2. Februar 2016 (Urk. 8 S. 1), in welcher wiederum das Gutachten der Z.___ als beweiskräftig erachtet wurde (Urk. 9/91/2). Währenddem die Z.___ von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 40 bis 50 % ausging (Urk. 9/79/21), hielt Dipl. med. B.___ eine von 50 % fest (Urk. 9/91/2-3) und die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, es sei die höhere Restarbeitsfähigkeit anzurechnen (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils). Die im Z.___-Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von maximal 40 bis 50 % (Urk. 9/79/21 Ziff. 8.1.4) gründet auf der Überlegung, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Rahmen von maximal 50 % zumutbar ist (Urk. 9/79/20 Ziff. 8.1.2) und dabei eine schwierig quantifizierbare Verminderung der Leistungsfähigkeit im Bereich von mindestens 10 % zu berücksichtigen ist (Urk. 9/79/20 Ziff. 8.1.3). Daraus resultiert rechnerisch eine Arbeitsfähigkeit von 45 % (0,9 x 50 %). Der Stellungnahme von Dipl. med. B.___ lässt sich keine Begründung entnehmen, weshalb vom höheren Wert von 50 % auszugehen sei (Urk. 9/91/2-3). Vor diesem Hintergrund ist - praxisgemäss (Urteile des Bundesgerichts 9C_226/2009 vom 19. August 2009, E. 3.2 mit Hinweisen; 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013, E. 4.2) - auf den Mittelwert von 45 % abzustellen. Diese Beurteilung ist im Übrigen bei den ausgeprägten Einschränkungen im Bereich der Durchhaltefähigkeit, der Flexibilität und der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der reduzierten psychischen Belastbarkeit (Urk. 9/79/17-20, Urk. 9/91/2) plausibel.
4.4 Strittig ist sodann, ob diese 45%ige Restarbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin überhaupt verwertbar ist. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Dies war nicht erst mit dem Vorliegen des Gutachtens der Z.___ vom 31. August 2015 der Fall, sondern bereits vor der Begutachtung stand fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest in einem Teilpensum noch erwerbsfähig ist. Lediglich für die Dauer des Klinikaufenthalts vom 10. Juni bis am 21. Juni 2013 wurde ihr eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/64/2, vgl. auch Urk. 9/64/4). Die zuletzt innegehabte Anstellung reduzierte sie im Anschluss an den Klinikaufenthalt auf 50 % und die Kündigung erhielt sie per Ende November 2014 (Urk. 9/64/3, Urk. 9/79/10). Entsprechend der bis dahin effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit ging die behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2014 von einer (mindestens) 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Juli 2013 aus (Urk. 9/64/2, Urk. 9/79/20). Aufgrund des Stellenverlusts stellte sich die Frage der Eingliederungsfähigkeit respektive nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit trotz Stellenverlust demnach ab Herbst 2014. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin etwas weniger als 61 Jahre alt. Mit diesem Alter verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von mehr als drei Jahren, sodass das Alter nicht von vornherein zur Verneinung einer Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit führt. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine kaufmännische Lehre bei einer Bank und zusätzlich eine einjährige Weiterbildung im Bereich Computertechnik (Urk. 9/7/4, Urk. 9/79/9). Dabei handelt es sich um eine Ausbildung, deren Verwertung mit den Einschränkungen des Anforderungsprofils aus somatischer Sicht (vgl. vorstehende E. 3.1 und 3.3) vereinbar ist, da viele Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich sowie am Computer vorwiegend sitzend ausgeübt werden können. Die Restarbeitsfähigkeit besteht somit grundsätzlich auch noch in der angestammten Tätigkeit, dies auch aus psychiatrischer Sicht (Urk. 9/79/20-21). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.2), besteht kein fehlender Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Mithin steht eine 45%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest.
5. Da die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015, E. 3.2) auch weiterhin, wenn auch in reduziertem Umfang, zumutbar ist, ist der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten entspricht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Beim (echten) Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.a) - nach gefestigter Rechtsprechung ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom
9. April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend betragen die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invaliditätsgrad 55 %, weswegen die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin, und da es nicht um den Fall eines Überklagens, sondern um zwei separate Aspekte (Rentenhöhe und Rentenberechnung) ging, sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht. Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Rechtsanwalt Kübler machte mit Kostennote vom 20. April 2017 einen Gesamtaufwand von 11 Stunden und Barauslagen von Fr. 70.70 geltend (Urk. 18). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen. Daraus resultiert bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung von Fr. 2‘689.95 (11 Stunden x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 70.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % [entsprechend Fr. 199.25]). Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Kübler eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘344.95 zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1‘345.-- ist Rechtsanwalt Kübler aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung und die Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-
sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juni 2016 bezüglich der monatlichen Rentenleistung sowie des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgehoben, und es wird festgestellt, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 43‘710.-- und die monatliche halbe Rente Fr. 903.-- betragen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'344.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, mit Fr. 1'345.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer